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VG München, Urteil vom 28. Mai 2013 - Az. M 12 K 13.30302

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die – nach eigenen Angaben - ... 1994 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste ins Bundesgebiet ein und beantragte am 20. Juni 2011 Asyl. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Ihr Vater sei politisch tätig gewesen. Er sei Mitglied der Partei Ginbot 7 gewesen. Die Klägerin habe gesehen, dass er abends und am Wochenende Flyer und Transparente gemacht und Gespräche mit Leuten geführt habe. Er habe auch Reden gehalten. Leute seien ins Haus gekommen und hätten sich mit dem Vater über politische Dinge unterhalten. Der Vater sei auch „im Stadtteil herumgegangen, habe die Leute angesprochen und Propaganda für die Partei gemacht“. Der Vater sei verhaftet und im Gefängnis umgebracht worden. Die Klägerin sei die letzten zwei Jahre ihres Aufenthalts in Äthiopien bei einem Freund ihres Vaters gewesen. Die Klägerin sei nach dem Tod des Vaters nochmals in die Wohnung des Vaters zurückgegangen. Dort sei sie von zwei Polizisten, die nach Dokumenten gesucht hätten,vergewaltigt worden. Sie sei dann ins Krankenhaus gegangen. Sie habe die nächsten zwei Jahre beim Freund des Vaters gelebt und habe im Haushalt geholfen. Vier bis fünf Monate vor der Ausreise habe sie Tabletten genommen, weil ihr alles zu viel geworden sei. Sie sei im August 2011 von Addis Abeba nach Frankfurt geflogen. Der Freund des Vaters sei mitgeflogen und „habe bezüglich der Ausreise alles erledigt“. In der Akte befindet sich ein Arztbrief des Dr. Rinecker, München vom 18. Juni 2011 (Bl.28 d. Behördenakte), in dem als Diagnose eine akute erythematöse helicobacter pylori-positive Pangastritis und Bulbitis, kleine axiale Gleithernie festgestellt wurde. Am 28. Juli 2011 hat das Amtsgericht München das Stadtjugendamt München zum Vormund für die Klägerin bestellt (Bl. 55 d. Behördenakte). Mit Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 27. März 2012 wurden bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10: F43.1), eine schwere depressive Episode (ICD 10: F 32.2) sowie eine Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und massive Albträume (ICD 10: F 51.5 diagnostiziert. Als Medikation wurde Mirtazapin (Remergil) 30mg 0-0-0-1 und Quetiapin (Seroquel) 200mg 0-0-1-0 verordnet (Bl. 58 d. Behördenakte). Am 16. Mai 2012 übersandte die Vormündin der Klägerin eine Bestätigung von Refugio München vom 8. Mai 2012 (Bl.71 d. Behördenakte) und am 30. Juli 2012 einen Befundbericht vom 25. Juli 2012 (Bl. 74 d. Behördenakte). Als Diagnose ist darin wieder festgestellt: posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode. Mit Bescheid vom 18. März 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 4). Der Bescheid wurde am 27. März 2013 versandt. Am 10. April 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2013 hinsichtlich der Nrn. 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopien bestehen (Antrag wurde gem. § 88 VwGO ausgelegt). Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 24. Mai 2013 zusätzlich zu den Angaben der Klägerin im Anhörverfahren im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei seit ihrer Einreise in ärztlicher Behandlung. Seit März 2012 bis heute finde Therapie statt. Die Klägerin sei vergewaltigt worden. Vorgelegt wurde der Befundbericht von Refugio München vom 24. Mai 2013 mit den oben genannten Diagnosen. Darin wird u.a. bestätigt, dass sich die Klägerin seit Juli 2012 in Therapie befindet. Die Beklagte stellte keinen Antrag. Mit Beschluss vom 30.April 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Gründe Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2013 in den Ziffern 2 bis 4 und die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist, ob die Klägerin als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG anzuerkennen ist (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung). Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2013 entschieden werden, obwohl außer der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe hierzu auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). § 60 Abs. 1 AufenthG knüpft inhaltlich an seine Vorgängerregelung, den § 51 Abs. 1 AuslG an und entspricht diesem inhaltlich weitgehend (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zuwanderungsgesetzes, BT-DS 15/420 S. 91). Dem entsprechend können die von Rechtsprechung und Literatur zu § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen auf § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen werden. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG mit denen der Anerkennung einer Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung decken (vgl. BVerwG v. 13.08.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zum entsprechenden § 14 AuslG 1965). § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt allerdings insofern weitergehenden Schutz als das Grundrecht (vgl. § 28 AsylVfG), als auch selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe Abschiebungsschutz begründen können (vgl. Kanein/Renner, AuslR, § 51 AuslG Rdnr. 9 m.w.N.; BVerfG v. 26.05.1993, BayVBl. 1993, 623 f. zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird nicht vorausgesetzt (Hailbronner, AuslR, zu § 51 AuslG Rdnr. 10). Auch schließen § 26a Abs. 1 Satz 1 und §§ 27, 29 AsylVfG nicht aus, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, soweit die Abschiebung in den Verfolgerstaat angedroht wurde (vgl. Henkel, NJW 1993, 2705). Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur i.S.v. Satz 4 der Norm in seinem Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 f; BVerwG v. 29.11.1987, BVerwGE 55, 82 [83]; BVerwG v. 24.3.1998, Az.: 9 B 995/97 m.w.N., jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Insoweit kommen besonders gravierende Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und Beeinträchtigungen der Freiheit der Person in Betracht. Die Verletzung der Rechte auf freie Religionsausübung und auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung löst den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann aus, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere unter Missachtung des Existenzminimums zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG v. 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 41 [47], jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ob eine erhebliche politische Verfolgung vorliegt, ob also die Verfolgung wegen eines Merkmals i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [334 f.]). Der Schutz durch § 60 Abs. 1 AufenthG für politisch Verfolgte ist ein Individualrecht. Wurde der Ausländer in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt, kann ihm die Asylanerkennung nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (sog. herabgesetzter Prognosemaßstab; BVerfG v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 [360]; BVerwG v. 24.3.1998, 9 B 995/97 m.w.N.). Der Vorverfolgung bzw. der bestehenden Verfolgung ist die unmittelbar drohende Verfolgung gleichwertig (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [345]). Letztere führt dann zur Asylgewährung, wenn sich eine Gefährdung bereits so verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (BVerwG v. 09.04.1991, NVwZ 1992, 270 ). Eine solche Gefahr kann sich aus den individuellen Lebensumständen des Schutzsuchenden ergeben; sie kann aber auch aus den Schicksalen anderer abzuleiten sein, die sich in vergleichbaren, für die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Situationen befanden und deswegen politische Verfolgung erlitten, so dass die bisherige Verschonung des Asylbewerbers von ausgrenzenden Rechtsgutverletzungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG v. 23.1.1991, BVerfGE 83, 216 [231]). Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann - anders als im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG, wo grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt wird - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von

  1. a)dem Staat,
  2. b)Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
  3. c)nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94 , 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113). In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine Verfolgung im Sinne des 60 Abs. 1 AufenthG geschlossen werden könnte. Sie trug vor, der Vater habe sich in Äthiopien politisch betätigt. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht relevant, weil die Klägerin eine eigene politische Verfolgung nicht geltend gemacht hat und Sippenhaft in Äthiopien kein Instrument staatlichen Handelns ist (BayVGH v. 17.12.2004, 9 ZB 04.30483 <juris>). Der Vortrag, die Klägerin sei durch zwei Polizisten vergewaltigt worden, ist ebenfalls asylrechtlich nicht relevant. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine Straftat, die von der Polizei und den Strafermittlungsbehörden zu verfolgen ist, nicht um eine irgendgeartete Verfolgung. Dass die Vergewaltigung irgendeinen Zusammenhang mit der angeblichen politischen Betätigung des Vaters hatte, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin unglaubwürdig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt wie geschildert ereignet hat. Die Klägerin trug beim Bundesamt vor, der Freund des Vaters habe sie nach der Inhaftierung des Vaters zu sich nach Hause mitgenommen. Zusätzlich trug sie vor, sie sei dann aber in ihre Wohnung zurückgegangen, um die Sachen zu holen und sei dann in der Wohnung ca. eine Woche lang geblieben. Während dieser Zeit seien zwei Polizisten gekommen, um nach Dokumenten des Vaters zu suchen und hätten die in der Wohnung anwesende Klägerin vergewaltigt. Es ist schon nicht glaubwürdig, dass die Polizei – wenn sie einen sich in verbotener Weise politisch Betätigenden festnimmt – nicht auch gleichzeitig die Wohnung nach verbotenen Dokumenten durchsucht. Die äthiopische Polizei wird sich nicht derart dilletantisch verhalten, dass sie den Familienangehörigen oder Freunden Zeit läßt, um die Dokumente aus der Wohnung verschwinden zu lassen und erst einige Tage nach der Verhaftung zum Suchen zurückkommt. Darüber hinaus ist auch unglaubwürdig, dass die Klägerin in der Wohnung eine Woche lang geblieben sein will. Dafür hat überhaupt kein Anlaß bestanden, nachdem sie nach eigenen Angaben nur zurückgegangen ist, um ihre Sachen zu holen und den „Leuten Bescheid zu sagen“. Unglaubhaft ist auch, dass nach Angaben der Klägerin das Hausmädchen bei ihr üblicherweise übernachtet hat, ausgerechnet aber nicht in der Nacht, als die Polizisten gekommen sein sollen. Im Übrigen besteht hinsichtlich der behaupteten Verfolgung (Vergewaltigung) und der Ausreise keine Kausalität. Die Klägerin hat nach der Vergewaltigung noch zwei Jahre in Äthiopien gelebt, ohne dass sie geschildert hätte, in irgendeiner Art und Weise verfolgt worden zu sein. Ihr Vortrag, sie habe „Tabletten gekauft, habe eine Überdosis genommen und der Freund des Vaters habe gesagt, sie solle Äthiopien verlassen“ stellt keine Verfolgung dar und auch keine Kausalität zur behaupteten Vergewaltigung. Der Vortrag bezüglich der Tabletteneinnahme der Klägerin ist auch unsubstantiiert und unglaubwürdig. Sie trug vor, sie habe die Tabletten gekauft und habe eine Überdosis genommen. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sie als 16-jährige an Tabletten gekommen sein will. Ihre Einlassung, „er“ (offenbar der Vater) sei Apotheker gewesen (Niederschrift beim Bundesamt, Seite 5 oben), erklärt die Situation nicht. Insgesamt ist der vorgetragene Sachverhalt unglaubwürdig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52 /55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für das Jahr 2011, dass ca. 2,8 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. 5. 2011, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien acht Jahre lang die Schule besucht. Im Bundesgebiet wird sie etwas deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Bei der Klägerin ist auch wegen der ihr attestierten Erkrankungen kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie im vorliegenden Fall, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat (Gefahr der Retraumatisierung). Eine solche Gefahr kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG vom 09.09.1997 InfAuslR 1998, 125 ; vom 25.11.1997 InfAuslR 1998, 189 und vom 29.10. 2002 DVBl. 2003, 463 ). Die Klägerin legte im Verwaltungsverfahren das ärztliche Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie ..., ... vom 27. März 2012 und den Befundbericht von Refugio, München vom 25. Juli 2012 vor. Darin wird der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine schwere depressive Episode sowie eine Anpassungsstörung und massive Albträume diagnostiziert. Im Klageverfahren legte sie einen Befundbericht von Refugio vom 24. Mai 2013 vor, der zu denselben Diagnosen wie am 27. März 2012 kommt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste entsprechen nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung rechtlich zu stellen sind. Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376 ). Dem Umstand, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhalts zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn das Trauma nachgewiesen ist, wenn also vom Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat (VGH BW v.20.10.2006, A 9 S 1157/06 , juris). Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG v.11.9.2007, 10 C 17/07 <juris>). Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste genügen diesen Anforderungen nicht. Das Attest des Facharztes für Psychiatrie ... vom 27. März 2012 stellt lediglich die Diagnosen PTBS, schwere depressive Episode, Anpassungsstörung und massive Albträume fest ohne zu begründen, ob die Befunde die von der Klägerin behaupteten Beschwerden bestätigen. Im Attest finden sich keine konkreten Angaben über die bisherige und die weiter benötigte Behandlung. Auch finden sich keine überzeugenden Angaben darüber, welches Ereignis das traumaauslösende gewesen sein soll. Die Befundberichte von Refugio vom 25. Juli 2012 und vom 24. Mai 2013 genügen den obengenannten Anforderungen ebenfalls nicht. In den Attesten ist zwar angegeben, dass die Therapie-Sitzungen wöchentlich stattfinden, es fehlt aber eine konkrete Angabe darüber, wie lange die Behandlung noch andauern soll. Der Hinweis darauf, dass „angesichts der Schwere der Erkrankung mit einem längeren Therapieprozess gerechnet werden muss“ im Attest vom 25. Juli 2012 stellt keine konkrete Angabe über die erforderliche weitere Behandlung dar. Auch das fast ein Jahr jüngere Attest vom 24. Mai 2013 geht wiederum nur davon aus, dass „mit einem längeren Therapieprozess gerechnet werden muss“. Die Atteste stellen auch nicht eindeutig klar, was genau das traumaauslösende Ereignis bei der Klägerin gewesen sein soll. Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Voraussetzung ist demnach ein traumatisierendes Ereignis, dem die Belastungsstörung mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgt. Vorliegend fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung eines geeigneten traumatisierenden Ereignisses. So wird zwar ausgeführt, was der Klägerin in Äthiopien zugestoßen ist, ein Ereignis als das Trauma explizit auslösend wird aber nicht genannt. Die Atteste vermitteln den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Angaben zu den Ereignissen in Äthiopien diagnostiziert wurde, es fehlt eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin. Es fällt auf, dass die Klägerin im Vergleich zu den Aussagen in ihrem Asylverfahren beim Bundesamt widersprüchliche Angaben gemacht und z.T. gravierendere Vorfälle geschildert hat. Zum Beispiel hat sie beim Bundesamt nicht erwähnt, dass ihr brutal in den Bauch getreten wurde (Niederschrift Seite 6,7). Darüber hinaus hat sie beim Bundesamt erzählt, Polizisten hätten im Haus nach Dokumenten des Vaters gesucht, bei Refugio hat sie offenbar geäußert, sie sei in der Wohnung gewesen, um belastende Dokumente des Vaters zu vernichten. Dies ist völlig widersprüchlich zur Aussage beim Bundesamt, sie habe ihre Sachen zusammenpacken und den Leuten Bescheid geben wollen. Die widersprüchlichen Angaben der Klägerin können auch nicht mit ihrer Verwirrtheit bei der Anhörung erklärt werden (siehe Befundbericht Refugio v. 24.5.2013 unter II), da die Aussagen völlig unterschiedlich sind. Widersprüchliche Angaben hat die Klägerin auch zu der Zeit in Äthiopien nach der behaupteten Vergewaltigung und dem Tod des Vaters gemacht. Beim Bundesamt trug sie vor, sie habe nach dem Tod des Vaters im Haushalt des Freundes geholfen, sie sei zu Hause geblieben. Nach dem Tod des Vaters sei sie nicht mehr zur Schule gegangen (Niederschrift, S.3, 7). Bei Refugio hat sie offenbar erzählt, sie sei nach dem Tod des Vaters und nach der Vergewaltigung zunehmend in der Schule und in ihrem Umfeld stigmatisiert und diskriminiert worden. Auch dabei handelt es sich um völlig widersprüchliche Angaben. Insoweit kann mangels glaubwürdigen traumatisierenden Ereignisses auch nicht von einer PTBS ausgegangen werden. Allen vorgelegten Attesten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass bei einem Absetzen der vorgenommenen Medikation sowie einem Abbruch der Therapie bei einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien eine wesenliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung eintreten würde. Die Atteste führen diesbezüglich aus, eine Rückkehr würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung führen (... v. 27. 3 2012) und es käme zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung (Refugio v. 24.5.2013). Bei den zu Grunde gelegten Symptomen – Schlafstörungen, Albträume, Intrusionen, Ängste, aggressive Impulse, Lern- und Konzentrationsstörungen, latente Suizidalität, Vermeidungsverhalten, Niedergeschlagenheit und somatische Beschwerden – ist nicht zu erkennen, wie dadurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Die Gefahr einer Retraumatisierung besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung in Äthiopien ist nicht glaubhaft. Im Übrigen ist die psychische Erkrankung der Klägerin in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g.Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier. Selbst wenn eine weitere psychotherapeutische Behandlung notwendig sein sollte, kann die von der Klägerin benötigte Behandlung zumindest in Addis Abeba durchgeführt werden. Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien selbst zu tragen, da es ihr möglich sein müsste, eine einfache Arbeit zu finden (vgl. obige Ausführungen). Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/641130.html Kommentare

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