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VG Regensburg, Beschluss vom 2. August 2013 - Az. RO 9 E 13.1225

Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ist nicht erlaubnisfrei nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ, wenn für den angestrebten Aufenthaltszweck ein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich ist, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Abschiebungsandrohung; vorläufiger Rechtsschutz; Schengen-Regelungen Tenor I. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein am ... 1990 geborener vietnamesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner verfügte Abschiebungsandrohung. Am 10. Juli 2013 wurde der Antragsteller von Beamten des Hauptzollamts Regensburg bei einer Tätigkeit als Küchenhilfe im Restaurant ... in ... angetroffen. Laut dem von ihm vorgelegten Reisepass verfügt er über einen bis zum 21. August 2017 gültigen tschechischen Aufenthaltstitel. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 hörte das Landratsamt Neumarkt den Antragsteller zu einer beabsichtigten Ausweisung an, da er unerlaubt, nämlich ohne einen dazu berechtigenden Aufenthaltstitel einer Beschäftigung nachgegangen sei. Mit Bescheid vom 12. Juli 2013 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des 14. Juli 2013 das Bundesgebiet zu verlassen, andernfalls ihm die Abschiebung in die Tschechische Republik oder einen anderen Staat angedroht werde, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung der dagegen am 18. Juli 2013 erhobenen Klage (RO 9 K 13.1226) und des Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz wird geltend gemacht: Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien unrechtmäßig erfolgt. Auf Grund seiner tschechischen Aufenthaltserlaubnis in Kombination mit seinem gültigen vietnamesischen Reisepass könne er sich bis zu drei Monaten im halben Jahr frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu Besuchszwecken aufhalten. Der Antragsteller sei spätestens am 24. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, da er an diesem Tag mit dem ... e.V. einen Qualifizierungsvertrag, beginnend ab dem 1. Juli 2013, abgeschlossen habe. Zwischen diesem Verein und dem ...-Bistro in ... sei am selben Tag unter Einbeziehung des Antragstellers eine Praktikumsvereinbarung geschlossen worden, wonach er dort im Bereich Küche und Service praktische Kenntnisse erwerben sollte. Für dieses Praktikum erhalte der Antragsteller gemäß Qualifizierungsvertrag keine Vergütung. Vielmehr zahle er an den ... e.V. eine – wenn auch geringe – Gebühr für diese Weiterbildungsmaßnahme. Der Antragsteller sei sonach nicht erwerbstätig. Aber selbst wenn von einer Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, halte sich der Antragsteller nicht ohne Rechtsgrundlage im Bundesgebiet auf, da er dies befristet tun dürfe, wie auch der Antragsgegner einräume. Dieser hätte ihm daher allenfalls eine weitere Erwerbstätigkeit untersagen dürfen. Zur Sicherung des dem Antragsteller gegen die angedrohte Abschiebung zustehenden Unterlassungsanspruchs sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, zumal die vom Antragsgegner eingeräumten Anhörungs- und Ausreisefristen unverhältnismäßig kurz gesetzt worden seien. Auch habe sich der Antragsteller schon mangels einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht strafbar gemacht, so dass es an dem vom Antragsgegner daraus hergeleiteten Ausweisungsgrund fehle. Es wird beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, von einer Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren abzusehen. Für den Antragsgegner wird begehrt, den Antrag abzulehnen. Der tschechische Aufenthaltstitel berechtige den Antragsteller zwar zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, allerdings nur zu Besuchs- und Touristenzwecken. Für alle anderen Aufenthaltszwecke im Bundesgebiet, auch für unbezahlte Ausbildung, die Ableistung eines Praktikums und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötige der Antragsteller einen entsprechenden nationalen Aufenthaltstitel. Diesen besitze der Antragsteller nicht und habe ihn auch nicht beantragt. Deshalb sei gegen ihn die streitige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergangen. Die gesetzte Ausreisefrist sei zum einen zwischenzeitlich bereits zweimal, zuletzt bis zum 1. August 2013 verlängert worden und erfülle zum anderen die Anforderungen von § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Bei ihrer Bemessung seien insbesondere der fortbestehende Wohnsitz im Nachbarland Tschechische Republik und die kurze Entfernung dorthin berücksichtigt worden. Zur Ergänzung der Sachverhaltsschilderung wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg. 1. Das auf § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Rechtsschutzbegehren gegen die im Bescheid des Landratsamts Neumarkt i.d.OPf. vom 12. Juli 2013 verfügte Abschiebungsandrohung ist so nicht statthaft. Die Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sofort vollziehbar ist. Der betreffende vorläufige Rechtsschutz richtet sich ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO, nicht nach § 123 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 2. Wird das Begehren – dem Rechtsschutzziel des Antragstellers entsprechend – in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage umgedeutet (vgl. § 88 VwGO), so ist es zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn die Abschiebungsandrohung weist nach Aktenlage keinen Rechtsmangel auf, weshalb sich das öffentliche Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung durchsetzt gegen den Wunsch des Antragstellers nach einer vorläufigen Suspendierung der Abschiebungsandrohung.

  1. a)Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist. Das ist vorliegend gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG der Fall, da der Antragsteller einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Sein Aufenthalt ist nicht nach Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) erlaubnisfrei. Nach dieser Regelung können sich Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedsstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments grundsätzlich bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten bewegen. Diese Reisefreiheit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen u.a. die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex – SGK) aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Nach Buchst. e der genannten Bestimmung darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen insbesondere keine Gefahr für die „öffentliche Ordnung“ des Mitgliedsstaates darstellen, wobei dieser Begriff nach völkervertragsrechtlichem Sprachgebrauch auszulegen ist und nicht mit der Terminologie des deutschen Gefahrenabwehrrechts übereinstimmt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Ausländer- und Arbeitsrecht des Mitgliedsstaats für den beabsichtigten Aufenthaltszweck keine legale Verwirklichungsmöglichkeit vorsieht und somit zu befürchten ist, dass der Ausländer den Aufenthalt illegal erreichen will (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl. 2007, S. 213 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen: Legt man den sog. Qualifizierungsvertrag zugrunde, der eine Dauer der Maßnahme von drei Jahren vorsieht, so erstreckt sich der damit verbundene Aufenthalt im Bundesgebiet zwangsläufig über den Zeitraum hinaus, der nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubnisfrei möglich ist. Wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat, bedarf es aber für jeden länger als drei Monate dauernden Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet eines deutschen Aufenthaltstitels, den der Antragsteller weder besitzt noch beantragt hat. Er hat auch nicht dargetan, dass er die Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erfüllt. Mit Blick auf die behauptete Qualifizierungsmaßnahme wäre ein – bislang nicht gestellter – Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an § 38 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 17 AufenthG zu messen. Danach ist einem Drittstaatsangehörigen, der über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ohne Arbeitsmarktprüfung zu erteilen. Das angegebene Praktikum erfüllt aber nicht die Anforderungen an eine Aus- und Weiterbildung in diesem Sinn. Dafür müsste es sich um eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung handeln bzw. um eine Weiterbildung, die an eine abgeschlossene Berufsausbildung anknüpft (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2013 – 7 L 1600/12 – juris-Rd.Nrn. 19 ff. m.w.N.). In der vorgelegten Praktikumsvereinbarung ist indes die Rede von: „Im Rahmen der Fortbildung Integrationskurs/Berufsvorbereitung, Stufe 1 Eignungsfeststellung/Kenntnisvermittlung im Bereich Küche und Service“. Daraus folgt, dass es nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf geht, sondern um ein Anlernen als Küchenhilfe bzw. im Service. Dafür kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 38 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 AufenthG nur nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, d.h. nach einer Arbeitsmarktprüfung, in Betracht. Die Ausübung der Tätigkeit ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel verstößt gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III). Die damit gegebene Gefährdung der öffentlichen Ordnung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller schuldhaft gehandelt hat. Auch spielt es keine Rolle, ob der Verstoß eine Ausweisung rechtfertigen würde (vgl. dazu – verneinend: VG Saarland, B. v. 8.10.2012 – 10 L 804/12 – juris-Rd.Nrn. 14 ff. m.w.N.); eine solche wurde – abweichend vom Anhörungsschreiben des Landratsamt – im streitigen Bescheid nicht verfügt.
  2. b)Die Frage, ob schon bei Erlass einer Abschiebungsandrohung oder erst bei ihrer zwangsweisen Durchsetzung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erforderlich ist (vgl. zum Meinungsstand: Kluth in Zuwanderungsrecht, 2008, § 5 Rd.Nr. 218 m.w.N.), bedarf keiner Vertiefung. Selbst wenn dieses Erfordernis bereits im Zeitpunkt der Androhung erfüllt sein müsste, ist das hier der Fall. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er unerlaubt, nämlich ohne den für seine Absichten nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und zudem auch keinen (fiktionsauslösenden) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
  3. c)Nicht erforderlich für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Rd.Nr. 34 zu § 59 m.w.N.).
  4. d)Schließlich kann auf sich beruhen, ob die im streitigen Bescheid festgesetzte Ausreisefrist von lediglich zwei Tagen mit den Vorgaben in § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vereinbar ist. Denn die Ausländerbehörde hat die Frist inzwischen wiederholt verlängert. Es ist keine Notwendigkeit erkennbar, dem Antragsteller zur Abwicklung seiner persönlichen Verhältnisse noch mehr Zeit einzuräumen. Er hat weder eine Wohnung aufzulösen noch ein legales Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Permalink: http://openjur.de/u/641134.html Kommentare

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