1. Die Sechswochenfrist für ein sog. kassatorisches Bürgerbegehren gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs GemO BW wird grundsätzlich unabhängig davon in Lauf gesetzt, ob der Gemeinderatsbeschluss rechtmäßig ist. Maßgeblich für den Lauf der Frist ist die Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses, mit der der Anstoßfunktion Genüge getan worden ist. 2. Das Verstreichen der Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs GemO BW schließt ein (initiierendes) Bürgerbegehren über die Ausübung von Kündigungsrechten hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verträge, die auf Gemeinderatsbeschlüsssen beruhen, nicht aus. Ein Kündigungsrecht kann sich entsprechend § 60 LVwVfG auch aus dem Fehlen der - nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen - Geschäftsgrundlage ergeben (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 08.10.1996 - 10 S 3/96 -, juris). 3. Das Konnexitätsprinzip in Art. 104 a Abs. 1 GG verbietet nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten bei komplexen Infrastrukturprojekten (hier: Projekt Stuttgart 21) zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Anteil ihrer Aufgabenwahrnehmung abschließen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.03.1989 - 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff.). Eine andere rechtliche Beurteilung folgt nicht aus den Grundgesetzänderungen im Rahmen der Föderalismusreform I von 2006. 4. Zur Frage, ob und in welchem Umfang nach der Bahnstrukturreform 1993 und der Aufgabenprivatisierung durch Art. 87 e Abs. 3 GG im Bereich der Eisenbahn noch Bundesaufgaben i.S.v. Art. 104 a Abs. 1 GG wahrgenommen werden (hier offengelassen) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind Vertrauensleute und Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens, mit dem durch Kündigung der Projektverträge der Ausstieg der Beklagten aus der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 erreicht werden soll. Sie machen die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung dieses Vorhabens durch Finanzierungsbeiträge des Bundes, des Landes Baden-Württemberg und der Beklagten geltend. Diese Finanzierung verstoße gegen Art. 104 a Abs. 1 GG, wonach die Finanzierungsverantwortung der Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung folge. Der Bau von Eisenbahnen obliege jedoch alleine dem Bund. Das Projekt Stuttgart 21 steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Eisenbahnverbindung Neubaustrecke (NBS) Wendlingen - Ulm für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb als Teil einer in West-Ost-Richtung verlaufenden europäischen Magistrale von Paris nach Bratislava. Die Gesamtstrecke Stuttgart - Ulm - Augsburg ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, einer Anlage zum Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG), als „Vordringlicher Bedarf“ aufgelistet. Inhalt des Projekts Stuttgart 21 ist die Neugestaltung des Hauptbahnhofs der Landeshauptstadt. An die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs soll ein achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Dieser Durchgangsbahnhof soll durch unterirdische Zulaufstrecken aus dem Stadtgebiet und der Filderebene angebunden werden. Mit den neuen Tunnelstrecken entstünde eine Ringstrecke, die den Verkehrsknoten Stuttgart im Hinblick auf den Nah- und Fernverkehr leistungsfähiger machen soll. Der Flughafen Stuttgart und die Landesmesse sollen einen Anschluss an das Schienenfernverkehrsnetz erhalten. Die bisher vorhandenen Abstell- und Wartungsanlagen der Bahn am Rand des Rosensteinparks sollen verlegt werden. Auf diese Weise würden im Stuttgarter Talkessel etwa 100 ha bisherige Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung frei. Das neu entstehende Rosensteinviertel sowie das Gebiet zwischen Nordbahnhofstraße und Rosensteinstraße sollen über einen neuen S-Bahnhof „Mittnachtstraße“ erschlossen werden. Projektträger sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG, DB Station&Service AG und DB Energie GmbH. Die Beteiligung der Beklagten am Projekt Stuttgart 21 ergibt sich insbesondere aus folgenden, auf der Grundlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse getroffener Vereinbarungen: - Am 07.11.1995 schlossen die Deutsche Bahn AG, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart sowie die Beklagte eine Rahmenvereinbarung zum Projekt Stuttgart 21. Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind im Wesentlichen eine Beschreibung des Projekts sowie Regelungen über Investitionen und Finanzierungsfragen, zu planungsrechtlichen Festlegungen und zur Übernahme von frei werdenden Bahnflächen. - Unter dem 24.07.2001 schlossen die Deutsche Bahn AG, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart sowie die Beklagte eine „Vereinbarung zur weiteren Zusammenarbeit zur Realisierung der Projekte Stuttgart 21 und NBS Wendlingen-Ulm“ (sog. Realisierungsvereinbarung). Gegenstand dieser Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg, die zuwendungsfähigen Kosten der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm sowie den Bundesanteil für Stuttgart 21 vorzufinanzieren. Darüber hinaus werden in der Vereinbarung Regelungen über den Erwerb von frei werdenden Bahnflächen durch die Beklagte, die Finanzierung und die Übernahme von Kostenrisiken getroffen. - Am 21.12.2001 schloss die Beklagte mit der Deutschen Bahn AG bzw. der DB Netz AG einen Kaufvertrag über frei werdende Bahnflächen. - Unter dem 19.07.2007 einigten sich die Beteiligten auf ein sog. Memorandum of Understanding zur Realisierung der Neubaustrecke Stuttgart-Ulm und des Projekts Stuttgart 21. Um den Baubeginn der Neubaustrecke vorziehen zu können, erklärte sich das Land Baden-Württemberg bereit, mit einem festen Zuschuss, beginnend ab 2010, die Investitionskosten einschließlich der Planungskosten bis 2016 zu finanzieren. Das Memorandum enthält darüber hinaus Absprachen zur Höhe der Beteiligung der Vertragsparteien an den Investitionskosten und am Kostensteigerungsrisiko. - Am 05.10.2007 schlossen das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart und die Beklagte eine Ergänzungsvereinbarung über ihre Beteiligung an dem Projekt Stuttgart 21. Die Ergänzungsvereinbarung soll nach ihrem Wortlaut der „verbindlichen Regelung der Beteiligung der Landeshauptstadt und des Verbandes Region Stuttgart an den im Memorandum zugesagten Leistungen“ dienen und die Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 und die Realisierungsvereinbarung vom 24.07.2001 ergänzen. Der Verband Region Stuttgart sowie die Beklagte ermächtigten in der Ergänzungsvereinbarung ferner das Land unwiderruflich, den Finanzierungsvertrag für das Projekt Stuttgart 21 mit der Deutschen Bahn und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Ergänzungsvereinbarung auch in ihrem Namen abzuschließen. Der Gemeinderat der Beklagten hatte in seiner vorangegangenen Sitzung vom 04.10.2007 die Zustimmung zum Abschluss der o.g. Ergänzungsvereinbarung und zur Änderung des Kaufvertrages vom 21.12.2001 beschlossen und die Vertreter der Verwaltung ermächtigt, alle Erklärungen und Handlungen zum Abschluss der Verträge vorzunehmen. Einen Antrag der Gemeinderatsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, einen neuen Grundsatzbeschluss über die Beteiligung der Beklagten an dem Projekt Stuttgart 21 zu fassen, lehnte die Mehrheit des Gemeinderats in der Sitzung vom 04.10.2007 ab. - Am 02.04.2009 schlossen das Land Baden-Württemberg, die Beklagte (vertreten durch das Land Baden-Württemberg), der Verband Region Stuttgart, die Flughafen Stuttgart GmbH, die DB Netz AG, die DB Station&Service AG, die DB Energie GmbH und die Deutsche Bahn AG (DB AG) auf der Grundlage des Memorandum of Under-standing und einem Eckpunktepapier vom 19.07.2007 einen Finanzierungsvertrag zu dem Projekt Stuttgart 21 als Teil des Gesamtprojekts Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm. Im Finanzierungsvertrag ist die Finanzierung des Projekts durch Finanzierungsbeiträge und Risikoabsicherungen der Vertragsparteien bis zu einer Höhe von 4,526 Mrd. Euro abgesichert. Unter § 8 Abs. 4 des Vertrages heißt es: „Im Falle weiterer Kostensteigerungen nehmen die EIU und das Land Gespräche auf.“ Im Hinblick auf die Aspekte Verkehr, Ökologie, Stadtentwicklung, Denkmalschutz und Kosten wird das Projekt Stuttgart 21 seit Jahren in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Im Vorfeld, u.a. im Raumordnungsverfahren, wurden zahlreiche Alternativkonzepte untersucht. Ein Alternativkonzept unter dem Namen K 21 sieht eine Sanierung und Ertüchtigung des bisherigen Kopfbahnhofes vor. Ein 2007 initiiertes und ebenfalls auf den Ausstieg der Beklagten aus dem Projekt Stuttgart 21 gerichtetes Bürgerbegehren wurde von der Beklagten als rechtlich unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wies die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 17.07.2009 ab (- 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432 ff.). Eine Schlichtung im Oktober/November 2010 schlug mögliche Verbesserungen unter der Bezeichnung Stuttgart 21 Plus vor. Bei einer landesweiten Volksabstimmung am 27.11.2011 wurde die Verpflichtung der Landesregierung, Kündigungsrechte bei den vertraglichen Vereinbarungen mit finanziellen Verpflichtungen des Landes Baden-Württemberg für das Bahnprojekt Stuttgart 21 auszuüben, mehrheitlich abgelehnt. Am 05.03.2013 beschloss der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG, den Finanzierungsrahmen für Stuttgart 21 von 4,526 Mrd. Euro auf 6,526 Mrd. Euro zu erhöhen und eine Beteiligung der Projektpartner an den Mehrkosten einzufordern. Am 21.03.2011 übergaben die Kläger dem Oberbürgermeister der Beklagten Listen mit mehr als 35.600 Unterschriften des Bürgerbegehrens „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21.“ Auf den jeweiligen Unterschriftslisten heißt es: „Die unterzeichnenden wahlberechtigten Bürger/innen der Stadt Stuttgart beantragen im Wege eines Bürgerbegehrens nach § 21 GemO einen Bürgerentscheid zu der Frage: Soll die Stadt Stuttgart ihre Mitgliedschaft im „Projekt Stuttgart 21“ förmlich beenden, indem sie folgende Maßnahmen ergreift: Die Stadt Stuttgart beruft sich gegenüber den Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung und kündigt die Projektverträge. Sie unterlässt weitere Beitragszahlungen zum Projekt. Projektverträge in diesem Sinne sind: Gemeinsame Erklärung und Finanzierungsvertrag vom 02.04.2009, Ergänzungsvereinbarung vom 05.10.2007, Memorandum of Understanding vom 19.07.2007, Eckpunktepapier vom 19.07.2007, Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2001, Vereinbarung zum Projekt Filderbahnhof vom 09.07.2001, Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995. Begründung: Das Projekt Stuttgart 21 (S 21) bedeutet eine tiefgreifende Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart, bei welcher der Kopfbahnhof durch einen tief liegenden Durchgangsbahnhof ersetzt, der Abstellbahnhof nach Untertürkheim verlagert und der Flughafen an den Fern- und Regionalverkehr angebunden werden soll. Die Stadt Stuttgart ist an diesem Projekt, das im Finanzierungsvertrag definiert ist, neben anderen Partnern vertraglich beteiligt. Das vorliegende Bürgerbegehren zielt darauf, die Mitgliedschaft der Stadt an dem Projekt S 21 zu beenden. Die pauschale Mitfinanzierung des Eisenbahnprojekts S 21 durch die Stadt Stuttgart und das Land Baden-Württemberg ist verfassungswidrig. Aus Art. 104 a Abs. 1 GG ergibt sich das Verbot der Finanzierung des Baus von Eisenbahnen des Bundes durch die Länder und Gemeinden, weil es eine Bundesaufgabe ist. Über ihre Projektbeteiligung finanziert die Stadt Stuttgart jedoch eine Bundesaufgabe mit. Wir wollen, dass die Stadt diese Verfassungsnorm beachtet, weil sie überragend wichtig für das solidarische und bundesstaatliche Zusammenleben der Länder ist. Daher sollen die Mitgliedschaft an dem Projekt S 21 beendet und die Beitragszahlungen eingestellt werden. Zur Klarstellung: Ob die übrigen Projektpartner das Projekt auch ohne die Beteiligung der Stadt vollenden können, wird durch den Bürgerentscheid nicht geklärt. Kostendeckungsvorschlag: Sollte der Ausstieg der Stadt zu einem Projektabbruch durch die übrigen Partner führen, ist fraglich, ob die Stadt sich an den damit verbundenen Kosten beteiligen muss. Auszuschließen ist es nicht. Die Deutsche Bahn hat bei der „Fakten-Schlichtung“ verlorene Planungs- und Baukosten sowie Kosten der Projektleitung mit 313,8 Millionen € beziffert, aber auch 600 Millionen € in den Raum gestellt. Mangels einer vertraglichen Regelung ist der jeweilige Anteil der acht Projektpartner unklar. Im Zweifel trägt jeder 1/8. Daher sollte zur Sicherheit (und unter vorsorglicher Berücksichtigung von Prozesskosten) mit ca. 40 Mio. € bis 76 Mio. € gerechnet werden. Diese Ausgaben wären zu decken durch die im Haushalt der Stadt bereits für S 21 eingestellten deutlich höheren Mittel, die infolge der Beendigung der Projektmitgliedschaft frei werden.“ Die Kläger stützen sich für ihre Rechtsauffassung vornehmlich auf ein Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Dr. hc. Hans Meyer von der Humboldt-Universität Berlin vom 03.11.2010 zum Thema „Finanzverfassungsrechtliche Fragen des Stuttgarter Bahnkonflikts“, welches dieser im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Landtag von Baden-Württemberg erstellt hat. Danach verstoße sowohl die finanzielle Beteiligung des Landes Baden-Württemberg als auch der Landeshauptstadt Stuttgart gegen Art. 104 a GG und führe zur Nichtigkeit der Finanzierungsverträge. In seiner Sitzung vom 09.06.2011 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass ein Bürgerentscheid über den Ausstieg der Beklagten aus dem Projekt Stuttgart 21 nicht zulässig sei. In der zugrunde liegenden Gemeinderatsvorlage vom 20.05.2011 (GRDrs. 353/211) wird im Wesentlichen Bezug genommen auf ein Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. X und Dr. Y, Stuttgart, vom 08.03.2011, in dem diese die Mischfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 für verfassungsgemäß erachten und das Bürgerbegehren für unzulässig halten. Mit an die Kläger gerichteten Bescheide vom 11.07.2011 stellte die Beklagte auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 09.06.2011 fest, dass der beantragte Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus dem Projekt Stuttgart 21 unzulässig sei. Der Bescheid ist wie folgt begründet: Das Bürgerbegehren werde nach Überprüfung durch das Statistische Amt von einer ausreichenden Zahl wahlberechtigter Stuttgarter Bürgerinnen und Bürger unterstützt. Die Kläger seien in Stuttgart wahlberechtigt und hätten das Begehren mit unterschrieben. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens betreffe auch eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Beklagten i.S.d. § 21 Abs. 1 GemO BW. Die Stadt sei an der Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 beteiligt, und mit ihm würden u.a. kommunale Aufgaben des Stadtumbaus und der örtlichen Wirtschaftsförderung erfüllt. Das Bürgerbegehren sei aber dennoch unzulässig, weil es ein rechtswidriges Ziel verfolge. Ein Bürgerbegehren sei unter anderem dann unzulässig, wenn es gegen bestehende vertragliche Verpflichtungen verstoße und die Gemeinde sich nicht durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen könne. Dies treffe hier zu. Das beantragte Bürgerbegehren würde zum Vertragsbruch führen. Eine ordentliche Kündigung des maßgeblichen Finanzierungsvertrages zu Stuttgart 21 vom 02.04.2009 sei nach dessen § 15 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich ausgeschlossen. Der Finanzierungsvertrag habe in § 2 Abs. 3 die Möglichkeit einer sog. qualifizierten Beendigung des Projekts Stuttgart 21 vorgesehen, wenn nach Abschluss der Entwurfsplanung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2009, eine Erhöhung der Gesamtkosten über den Gesamtbetrag von 4,526 Mrd. Euro hinaus zu erwarten gewesen sei. Dieser Fall sei nicht eingetreten. Für den Fall von Kostenänderungen über diesen Betrag hinaus hätten die Eisenbahninfrastrukturunternehmen und das Land gemäß § 8 Abs. 4 des Finanzierungsvertrages Gespräche aufzunehmen; eine Kündigung der Verträge und ein qualifizierter Abschluss wie im Fall des § 2 Abs. 3 des Finanzierungsvertrages sei nicht möglich. Für die Projektverträge gebe es kein außerordentliches Kündigungsrecht und auch sonst keine Möglichkeit für einen der Vertragspartner, sich einseitig von den Verträgen zu lösen. Selbst wenn man das Bürgerbegehren dahingehend auslege, dass es trotz seines eindeutigen Wortlautes nicht auf eine Kündigung abziele, sondern es den Initiatoren auf eine Erklärung der Stadt ankomme, wegen des Verstoßes gegen das Konnexitätsprizip in Art. 104 a Abs. 1 GG nicht mehr an die geschlossenen Verträge gebunden zu sein, sei es auf ein rechtlich unzulässiges Ziel gerichtet. Die Verträge seien nicht wegen Verstoßes gegen Art. 104 a Abs. 1 GG nichtig. Zwar gelte das Konnexitätsprinzip auch im Verhältnis zwischen Bund und Gemeinden. Es verbiete jedoch nicht, dass Bund, Länder und Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgaben zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung abschließen würden. Die Finanzierungskompetenz der Beklagten folge aus ihren Zuständigkeiten für den Stadtumbau und die Verbesserung der örtlichen Wirtschaftsstruktur, die im kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung begründet seien. Deshalb sei die Mitfinanzierung des Projektes Stuttgart 21 durch die Beklagte mit Art. 104 a Abs. 1 GG vereinbar. Dies gelte auch im Hinblick auf die Höhe der Mitfinanzierung. Sie müsse dem Anteil der Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Aufgabenwahrnehmung entsprechen. Dafür gebe es allerdings keine exakten Quoten. Die verschiedenen Aufgabenträger hätten einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die jeweiligen Interessen und deren finanzielle Bewertung. Nach diesen Maßgaben sei die Kostenbeteiligung der Beklagten nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Risikofond vollständig benötigt werde, entspräche der städtische Anteil an den Gesamtinvestitionen in Höhe von 4,526 Mrd. Euro lediglich rund 6 % der Gesamtinvestitionen. Die Finanzierungsbeiträge der Beklagten seien im Verhältnis zu den bedeutenden Vorteilen für die Landeshauptstadt angemessen und stünden mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes im Einklang. Das beantragte Bürgerbegehren sei außerdem verfristet. Richte sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates, müsse es gemäß § 21 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. GemO BW innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein (sog. kassatorisches Bürgerbegehren). Die Vertragsparteien der Projektverträge seien sich in Übereinstimmung mit der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur darüber einig gewesen, dass die Verträge wirksam seien und nicht gegen die Verfassung verstießen. Davon sei auch der Gemeinderat bei seinem Beschluss vom 04.10.2007 ausgegangen, mit dem er die Zustimmung der Stadt zum Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 05.10.2007 erteilt habe. Auf Grundlage des Beschlusses vom 04.10.2007 habe das Land Baden-Württemberg die Finanzierungsverträge vom 02.04.2009 auch mit Wirkung für die Beklagte abgeschlossen. Die Nichtigkeit von Verträgen über das Projekt Stuttgart 21 habe daher spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschluss vom 04.10.2007 geltend gemacht werden können und müssen. Das beantragte Bürgerbegehren verstoße weiter gegen die Ausschlussregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Danach finde ein Bürgerbegehren nicht statt über die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie über Kommunalabgabentarife und Entgelte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe daraus geschlossen, der Gesetzgeber habe der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz an Stelle des Gemeinderates einräumen wollen. Gemeinderatsbeschlüsse, die sich allein mit den Bau- oder Folgekosten eines Vorhabens befassten, könnten nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Das beantragte Bürgerbegehren sei schließlich auch wegen unzureichender Begründung unzulässig. Nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur verstießen die Finanzierungsverträge nicht gegen Art. 104 a GG. Dies werde nicht dargestellt. Die Initiatoren legten auch nicht dar, woraus sich ein Recht zur Kündigung der Projektverträge ergeben solle. Selbst das Gutachten von Herrn Prof. Meyer gehe nicht davon aus, dass eine solche Befugnis bestehe. Weiter fehlten in der Begründung Ausführungen zur Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. GemO BW. Gegen den Bescheid vom 11.07.2011 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2011 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsätzen vom 11.08.2011 und 14.11.2011. Mit Schriftsatz vom 24.11.2011 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage gegen die Beklagte eingereicht und diese zusammengefasst wie folgt begründet: Es sei verfahrensfehlerhaft gewesen, sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens allein auf das Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Prof. Dr. X und Dr. Y vom 20.05.2011 zu verlassen, da diese befangen gewesen seien. Rechtsanwalt Prof. X habe bereits am 13.07.2007 im Auftrag von Finanz- und Innenministerium des Landes Baden-Württemberg ein Rechtsgutachten zur „Verfassungsmäßigkeit eines verlorenen Zuschusses des Landes Baden-Württemberg zur Finanzierung des Vorhabens NBS Stuttgart-Ulm“ erstellt. Am 13.12.2010 habe er im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg zum Gutachten von Prof. Meyer vom 03.11.2010 Stellung genommen. In beiden Gutachten habe er die Auffassung vertreten, dass die gemeinsame Finanzierung von unechten Gemeinschaftsaufgaben durch verschiedene Aufgabenträger zulässig sei. Die Befangenheit eines Sachverständigen im Verwaltungsverfahren stelle einen gegen § 21 VwVfG verstoßenden Verfahrensmangel dar. Mit dem Bürgerbegehren werde kein rechtswidriges Ziel, insbesondere keine unzulässige Vertragskündigung, verfolgt. Es entspreche einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch ein gemeinsamer Irrtum über die Rechtslage, auf dem der Geschäftswille aufbaue, eine Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf der Grundlage des § 60 LVwVfG rechtfertigen könne, wenn ohne diesen Irrtum der Vertrag nicht oder nicht so geschlossen worden wäre. Sei den Vertragsparteien der Verstoß gegen Art. 104 a GG bewußt gewesen, seien die streitigen Verträge nicht geschlossen worden. Es entspreche üblicher und unentbehrlicher juristischer Praxis, für nichtig gehaltene Verträge gleichzeitig zu kündigen. Die Verträge zu Stuttgart 21 seien wegen Verstoßes gegen das in Art. 104 a Abs. 1 GG enthaltene Konnexitätsprinzip nichtig. Der von der Beklagten und ihren Rechtsgutachtern herangezogene Begriff der „unechten Gemeinschaftsaufgabe“ sei weder im Staatsorganisationsrecht allgemein gebräuchlich noch sei er, soweit er angewendet werde, der hier vorliegenden Fallkonstellation zuzuordnen. Das von den Gutachtern herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 (- 7 C 42/87 -) sei nicht einschlägig, da es sich um eine Amtshilfe-Konstellation gehandelt habe. Eine solche liege hinsichtlich des Projekts Stuttgart 21 nicht vor. Die Bahn sei vielmehr allein für dieses Projekt zuständig und habe sich lediglich aus finanziellen Gründen Partner gesucht, die mit für die Finanzierung aufkommen sollen. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 a GG übe der Bund die ausschließliche Gesetzgebung aus über den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege. Die Verwaltungskompetenz leite sich aus Art. 87 e Abs. 1 S. 1 GG her. Der dort gebrauchte Begriff der Eisenbahnverkehrsverwaltung umfasse alle hoheitlichen Ordnungs- und Steuerungsaufgaben, die das Eisenbahnwesen einschließlich des Baus und des Betriebs der Eisenbahnen betreffen. Von seiner Gesetzgebungskompetenz habe der Bund in der Weise Gebrauch gemacht, dass er im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege die Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Ulm-Augsburg als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs angenommen habe. Die Entscheidung über den Erhalt und den Ausbau des Schienennetzes einschließlich der Infrastrukturanlagen wie Bahnhöfen obliege ausschließlich dem Bund. Die alleinige Zuordnung des Projekts Stuttgart 21 zur Deutschen Bahn entspreche dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Staatsrechts, Kompetenzen aus rechtsstaatlichen Gründen nur einer Behörde einzuräumen und Doppelbeauftragungen zu vermeiden. Dies gelte insbesondere im Bereich der bundesstaatlichen Finanzverfassung, die auf einer eindeutigen Aufgabenzuweisung und Abgrenzung aufbaue. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG gewährleiste den Gemeinden zwar das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwachse den Gemeinden aber nicht die Befugnis, sich solcher Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet seien, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Die in Stuttgart vorgesehene vollständige Veränderung des Bahnhofs betreffe den Ausbau des Schienennetzes i.S.d. Art. 87 e Abs. 4 S. 1 GG und sei deshalb i.S.d. Art. 104 a Abs. 1 GG eine Bundesaufgabe. Für sie könne es keine zusätzliche, ergänzende Kompetenz geben. Das Interesse der Beklagten an dem Projekt betreffe lediglich rechtliche Reflexwirkungen. Diese hätten zwar faktisch erhebliche Auswirkungen auf das Leben in Stuttgart und seine Einwohner, würden die juristische Personen „Landeshauptstadt Stuttgart“ jedoch nicht betreffen. Die Beklagte sei juristisch nur insoweit betroffen, als ihr Anhörungsrechte im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens zustünden. Spätestens die am 01.09.2006 im Zuge der Föderalismusreform I in Kraft getretenen Grundgesetzänderungen hätten Mischfinanzierungen endgültig beenden sollen. Zu der Reform gehöre auch das in Art. 84 Abs. 1 S. 7 und Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG n.F. geregelte Verbot eines „Durchgriffs“ des Bundes auf die Kommunen. Nach Auffassung der Beklagten gebiete Art. 104 a Abs. 1 GG allenfalls, dass jeder diejenigen Kosten trage, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entsprächen. Lege man diese Auffassung zugrunde, sei es für eine verfassungskonforme Finanzierungsvereinbarung erforderlich, dass zunächst die beteiligten Aufgabenträger ihre mit dem Projekt wahrgenommenen Aufgaben eindeutig und abgrenzbar identifizierten, die mit den identifizierten Aufgaben verbundenen Kosten ermittelten, die jeweiligen Kosten der beteiligten Aufgabenträger ins Verhältnis zueinander setzten und ungewisse Kostensteigerungen auf Grund von Risiken demjenigen Aufgabenträger zuwiesen, aus dessen Sphäre diese stammten. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, bei der Aufteilung der Kosten hätten die Parteien einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG werde ein Beurteilungsspielraum wegen des damit verbundenen Ausschlusses der gerichtlichen Kontrolle nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen anerkannt, die hier nicht vorlägen. Das Bürgerbegehren sei auch nicht wegen Verstreichens der Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 S. 3, 2. Hs GemO BW unzulässig. Diese Frist gelte nur für Bürgerbegehren, die sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richteten (sog. kassatorische Bürgerbegehren), nicht aber für initiierende Bürgerbegehren. Das kassatorische Bürgerbegehren greife in die auf einem Feld vom Rat getroffene Regelungen ein, sei es, dass sie sich in dem Aufheben der getroffenen Regelungen erschöpften, sei es, dass sie die durch Ratsbeschluss getroffenen Regelungen durch andere ersetzten. Demgegenüber beträfen initiierende Bürgerbegehren gleichsam ein noch „unbestelltes Feld“ und stießen gemeindliche Aktivitäten erst an. Im vorliegenden Fall bearbeite das Bürgerbegehren ein „unbestelltes Feld“, weil es auf Grund neuer rechtlicher Erkenntnisse auf eine - zukunftsgerichtete - Kündigung geschlossener Verträge abziele. Ein vom Gemeinderat einmal beschlossenes Regelungsprogramm bedeute nicht, dass damit erst später bekannt werdende Kündigungs- und Vertragsrückabwicklungsrechte nicht mehr bürgerbegehrensfähig wären. Ein Begehren, dass auf die ausnahmsweise Rückgängigmachung eines geschlossenen Vertrages ziele, könne daher über ein initiierendes Bürgerbegehren verfolgt werden. Dem streitgegenständlichen Bürgerbegehren stehe die Sechs-Wochen-Frist nach § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs. GemO auch deshalb nicht entgegen, weil die den Finanzierungsverträgen zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlüsse nichtig seien und keine Rechtsfolgen auslösten. Die Gemeinderatsbeschlüsse ermächtigten die Beklagte zur finanziellen und planerischen Beteiligung an dem Projekt Stuttgart 21. Dafür fehle der Beklagten die Zuständigkeit. Die Beschlüsse seien auch deshalb fehlerhaft, weil sie zum Abschluss von gegen Art. 104 a Abs. 1 GG verstoßenden und damit nichtigen Finanzierungsverträgen ermächtigten. Jedenfalls werde die Sperrwirkung des § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs. GemO BW durch Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage überwunden. Vor Abschluss der Verträge von 1995, 2001 und 2007 habe es keine eingehende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer finanziellen Beteiligung der Beklagten in dem Sinn gegeben, die Grundlage des Gutachtens von Prof. Meyer sei. Es sei daher ausgeschlossen, dass deren mögliche Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen Art. 104 a GG den Mitgliedern des Gemeinderates bei Beschlussfassung bekannt gewesen sei. Gegenüber dem Gemeinderat seien seinerzeit verfassungsrechtliche Bedenken durch den damaligen Oberbürgermeister sogar ausdrücklich in Abrede gestellt worden. Das Bürgerbegehren solle den Bürgern Stuttgarts erstmals die Möglichkeit geben, die Notwendigkeit des Projekts Stuttgart 21 unter Einbeziehung des vorher unbekannten verfassungsrechtlichen Risikos zu beurteilen. Eine wesentlich neue Sachlage ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Finanzierungsvereinbarung nicht vom Beschluss des Gemeinderates vom 04.10.2007 gedeckt sei. Der Gemeinderat habe einem Bauvorhaben mit kalkulierten Baukosten von 2,8 Mrd. Euro und ungewissen Kostensteigerungen von 1,3 Mrd. Euro zugestimmt. Das Land habe in § 2 Abs. 2 des Finanzierungsvertrages eine von der Vollmacht in Ziffer V der Ergänzungsvereinbarung vom 05.10.2007 nicht gedeckte „Ausstiegsklausel“ vereinbart. Dies erlaube der Bahn faktisch die Durchführung des Projekts zu nachkalkulierten Baukosten bis 4,526 Mrd. Euro unter vollständiger Aufzehrung des Risikopuffers und somit ohne Risikopuffer für die Bauzeit. Maßgeblich sei der Planungsstand am 31.12.2009 gewesen. Seit der Pressekonferenz des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom 14.07.2011 und den dabei vorgelegten Dokumenten sehe es danach aus, dass die Deutsche Bahn AG vor Abschluss des Finanzierungsvertrages am 02.04.2009 die ihr bekannten und absehbaren Kostensteigerungen ihren Vertragspartnern und damit auch der Beklagten verschwiegen und insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt habe mit der Folge, dass der Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustehen dürfte. Diese Tatsachen seien dem Gemeinderat am 04.10.2007 nicht bekannt gewesen. Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergebe sich auch nicht aus der Ausschlussregelung in § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO, wonach ein Bürgerbegehren unter anderem über die Haushaltssatzung nicht stattfinde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mittlerweile in seinem Beschluss vom 08.04.2011 (- 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388 ff.) klargestellt, dass lediglich die unmittelbare Betroffenheit der Haushaltssatzung den Ausschlusstatbestand erfülle. Schließlich sei das Bürgerbegehren auch nicht wegen unzureichender Begründung unzulässig. Das Rechtsinstitut des Bürgerbegehrens müsse so angelegt sein, dass die Fragestellung und die Begründung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden könnten. Dass die Begründung des Bürgerbegehrens eine entgegenstehende Rechtsauffassung zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierungsverträge nicht erwähne, mache die Begründung nicht mangelhaft. Solche Gegenauffassungen seien den Bürgern im Rahmen der Meinungsbildung bis zum Bürgerentscheid durch die Kommune darzustellen. Mit Beschluss vom 27.03.2012 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 75 S. 2 VwGO zur Durchführung des Vorverfahrens für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.03.2012 entschied der Gemeinderat der Beklagten, den Widersprüchen nicht abzuhelfen, und legte sie dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 14.06.2012 (- 1 S 840/12 -) änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde der Kläger den Beschluss der Kammer vom 27.03.2012 insoweit ab, als das Verfahren zur Durchführung des Vorverfahrens für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung ausgesetzt wurde, und wies im Übrigen die Beschwerde zurück. Mit Bescheid vom 15.08.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide der Stadt Stuttgart vom 11.07.2011 zurück und führte zur Begründung aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. Y, wie von den Klägern vorgetragen, im Ausgangsverfahren nach § 20 oder 21 LVwVfG befangen gewesen seien. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens handle es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der der Beklagten weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zustehe. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorgelegen haben sollte, sei er gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich, denn es sei offensichtlich, dass die Verletzung die gesetzlich vorgegebene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusse. Das Bürgerbegehren verstoße gegen § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs. GemO BW, wonach ein Bürgerbegehren, welches sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates richte, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein müsse. Es handele sich um ein fristgebundenes sog. kassatorisches Bürgerbegehren und nicht um ein sog. initiierendes Bürgerbegehren. Die Ausschlussfrist greife ein, wenn das Bürgerbegehren seinem Inhalt nach auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet sei. Mit der Ausschlussfrist solle der Gefahr begegnet werden, dass bereits in Ausführung begriffene Beschlüsse wieder rückgängig gemacht werden müssten oder längere Zeit überhaupt nicht an die Ausführung gegangen werden könne. Die vom Bürgerbegehren geforderte „Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung“ sei ihrem Inhalt nach auf eine Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet und habe deshalb innerhalb der Sechswochenfrist geltend gemacht werden müssen. Dabei könne dahingestellt bleiben, gegen welchen der mehreren zum Projekt Stuttgart 21 ergangenen Gemeinderatsbeschlüsse das Bürgerbegehren sich richte, da es selbst dann, wenn man auf den letzten hierzu ergangenen Beschluss vom 04.10.2007 abstelle, längst verfristet sei. Stelle man auf die vom Bürgerbegehren ebenfalls genannte „Kündigung der Projektverträge“ ab, so könne zwar das Verstreichen der Sechswochenfrist nicht dazu führen, dass die Ausübung von Kündigungsrechten nicht mehr bürgerentscheidsfähig sei. Durchbrochen werde die Sperrwirkung des § 21 Abs. 3 S. 3, 2. Hs. GemO aber nur durch Eintritt einer wesentlichen neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderates, die die Frist für ein Bürgerbegehren wieder in Gang setze. Bei unveränderter Rechtslage könne aber nicht bloß eine andere Rechtsmeinung die Durchbrechung der Sperrwirkung bewirken. Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergebe sich auch aus § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO, wonach ein Bürgerentscheid nicht über die Haushaltssatzung stattfinde. Das vorliegende Bürgerbegehren sei allein auf eine Entscheidung über die Kostentragung und damit über Ausgaben im Vollzug des Haushaltsplanes der Stadt gerichtet. Das Bürgerbegehren sei schließlich auch deshalb unzulässig, weil der Kostendeckungsvorschlag irreführende Ausführungen enthalte. Es halte Schadensersatzansprüche nur für den Fall eines Projektabbruchs durch die übrigen Partner für nicht ausgeschlossen. Dies sei unvollständig, da im Falle einer Loslösung der Stadt von den Verträgen Schadensersatzansprüche auch dann in Betracht kämen, wenn das Projekt ohne finanzielle Beteiligung der Stadt verwirklicht werde. Wenn nach der Begründung Schadensersatzansprüche nur als im Fall eines Projektabbruchs in Betracht kommend und ein Projektabbruch zudem als ungewiss dargestellt werde, werde das Risiko von Schadensersatzansprüchen auch als geringer dargestellt als es in Wirklichkeit sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 27.08.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, er beziehe namens der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 in das laufende Klageverfahren ein und nehme dazu ergänzend wie folgt Stellung: Es sei keineswegs offensichtlich, dass die Mitwirkung befangener Sachverständiger die Entscheidung in der Sache i.S.v. von § 46 LVwVfG nicht beeinflusst habe. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens handle es sich nicht um eine gebundene Entscheidung. Der Gemeinderat könne nach § 21 Abs. 1 GemO BW in jedem Fall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt werde. Der Gemeinderat sei also kraft seines ihm auf diese Weise eingeräumten Ermessens in der Lage, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Außerdem könne er nach § 21 Abs. 4 GemO BW einen Bürgerentscheid dadurch entbehrlich machen, dass er die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließe. Insoweit komme dem Bürgerbegehren auch unabhängig von der Frage seiner Zulässigkeit eine politische Anstoßfunktion zu. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das vorliegende Bürgerbegehren in diesem Sinne eine Anstoßfunktion entfaltet hätte, wenn die eingeschalteten Sachverständigen nicht befangen gewesen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse im Anwendungsbereich des § 46 LVwVfG jeglicher Zweifel ausgeschlossen sein, dass die betreffende öffentliche Stelle ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Hätte sich die Beklagte aber von neutralen und im Finanzverfassungsrecht sachkundigen Gutachtern beraten lassen, wäre sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen rechtlichen Ergebnis gekommen. Das Regierungspräsidium verkenne auch, dass der Beginn der Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs GemO BW einen rechtmäßigen Gemeinderatsbeschluss voraussetze. Der Verstoß der in Rede stehenden Gemeinderatsbeschlüsse gegen Art. 104 a Abs. 1 GG habe aber ihre Nichtigkeit zur Folge. Mit der Ausschlussfrist solle der Gefahr begegnet werden, dass bereits in Ausführung begriffene Beschlüsse wieder rückgängig gemacht werden müssten oder längere Zeit überhaupt nicht an die Ausführung gegangen werden könne. Dieser Zweck komme für nichtige Beschlüsse nicht in Betracht, da sie nicht ausgeführt werden dürften. Der Beschluss des Gemeinderates zur Ergänzungsvereinbarung sei auch deshalb unwirksam, weil es an der gemäß § 88 Abs. 2 und 3 GemO BW erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde fehle. Die Übernahme der Risikobeteiligung nach Ziffer 2 Nrn. 2 und 3 der Ergänzungsvereinbarung entspreche einem Rechtsgeschäft, das einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gleichkomme. Die Nichtigkeit des Beschlusses des Gemeinderates ergebe sich auch daraus, dass die Gemeinderäte vor ihrer grundsätzlichen Beschlussfassung am 04.10.2007 vom Oberbürgermeister über die verfassungsrechtliche Situation falsch informiert, also objektiv getäuscht, worden seien. Auf eine entsprechende Frage des Gemeinderates Z vom 27.09.2007 habe der Oberbürgermeister in der Gemeinderatssitzung vom 04.10.2010 die Auskunft gegeben, bei Stuttgart 21 handele es sich nicht um ein Bedarfsplanvorhaben des Bundes, sondern um ein eigenwirtschaftliches Projekt der Deutschen Bahn AG. Insofern sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass neben dem Bund auch das Land Baden-Württemberg und die Landeshauptstadt Stuttgart Finanzierungspartner der Deutschen Bahn AG seien. Diese Aussage sei rechtlich unzutreffend und werde auch vom Beklagten, der sich nunmehr auf die Argumentationsfigur der „unechten Gemeinschaftsaufgabe“ berufe, nicht mehr vertreten. Zu Unrecht meine das Regierungspräsidium auch, eine andere Rechtsmeinung zur Frage der Zulässigkeit einer Mischfinanzierung von Stuttgart 21 begründe noch keine wesentlich neue Sachlage. Die wesentlich neue Sachlage bestehe darin, dass der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei als er später - nunmehr gestützt auf die Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Dr. X und Dr. Y - als maßgeblich anführe und diese Auswechslung des rechtlichen Maßstabes den ursprünglichen Beschlüssen die Grundlage entziehe. Inzwischen wisse die Beklagte, dass das Verbot der Mischfinanzierung auch freiwillige Zuweisungen ausschließe und dass die Deutsche Bahn AG hinsichtlich Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes dem Bund zuzurechnen sei. Stattdessen stütze sich die Beklagte nunmehr unzutreffend auf die missverstandene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1989 (- 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 ff.) und nehme bei der Anwendung dieses Urteils für die Frage der Bemessung des städtischen Beitrages zusätzlich einen Beurteilungsspielraum in Anspruch, dessen sich der Gemeinderat im Zeitpunkt der Beschlussfassung weder bewusst gewesen sei noch den er in nachvollziehbarer Weise ausgeübt habe. Hielte man die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für einschlägig, müsse der Finanzierungsanteil der Beklagten dem Anteil ihrer miterledigten Aufgaben entsprechen. An der erforderlichen Identifizierung und Bewertung der städtischen Aufgabe, die durch das Projekt verwirklicht werden solle, fehle es. Obwohl das Projekt sich bezüglich der Interessenlage der Stadt nicht wesentlich verändert habe, seien im Laufe der Zeit vollkommen verschiedene Finanzierungsanteile vereinbart worden, ohne dass je ein sachlicher Bezug hergestellt worden sei. Die Festlegung der Finanzierungsanteile sei vielmehr willkürlich bzw. nach sachfremden Kriterien erfolgt, weil es darum gegangen sei, die Kriterien der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Deutschen Bahn AG zu erfüllen. Der Gemeinderat sei sich zu keinem Zeitpunkt während seiner Beschlussfassung der verfassungsrechtlichen Problematik bewusst gewesen. Damals sei der Gemeinderat von einer rechtlich ungebundenen, rein politisch motivierten Entscheidung ausgegangen, bei der es verfassungsrechtliche Bindungen nicht gebe. Die Sachlage habe sich auch wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen Kostenerhöhungen verändert. Diese entzögen dem Gemeinderatsbeschluss vom 04.10.2007 die Grundlage, so dass dieser dem beantragten Bürgerbegehren nicht mehr entgegenstehen könne. Nachdem die Deutsche Bahn AG inzwischen erhebliche Kostenüberschreitungen von 1,1 bis 2,3 Mrd. Euro für das Projekt bekanntgegeben habe, bilde der Finanzierungsvertrag vom 02.04.2009 keine Grundlage mehr, um das Projekt fortzuführen, weil er nur Baukosten bis zur Grenze von 4,526 Milliarden Euro abdecke. Da im Finanzierungsvertrag nicht geregelt sei, wer die Verantwortung für Mehrkosten trage, hänge eine Fortsetzung des Projekts davon ab, ob die Vertragsparteien eine Einigung über die Finanzierung sämtlicher Mehrkosten und Risiken verbindlich erzielten. Diese Einigung werde aber an der fehlenden Finanzierungsbereitschaft der Vertragsparteien scheitern. Im Koalitionsvertrag der grün-roten Landesregierung sei vereinbart, dass sich das Land nicht an Mehrkosten beteilige. Auch die Beklagte habe wiederholt erklärt, sich an Mehrkosten nicht beteiligen zu wollen. Es bestehe damit keine gemeinsame Finanzierungsgrundlage mehr, mit der das Projektziel erreicht werden könne. Die Folge sei, dass keine Seite für den unmöglich gewordenen Vertragszweck noch Maßnahmen verlangen könne. Das von der Beklagten verfolge Ziel, durch die Stilllegung und Entwidmung von Bahnanlagen in Folge der Verlegung des Hauptbahnhofs unter die Erde städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten zu erschließen, sei schließlich durch die beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängige Klage der S AG, den Rückbau der Gleisanlagen im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs zu untersagen (13 K 2947/12), unmöglich geworden. Diese Klage werde Erfolg haben, wie das Gutachten des renommierten Eisenbahnrechtlers Prof. Dr. Urs Kramer von der Universität Passau vom 12.12.2011 belege. Der Kostendeckungsvorschlag sei nicht zu beanstanden, weil im Falle der Nichtigkeit des Finanzierungsvertrages wegen Verstoßes gegen Art. 104 a Abs. 1 GG von vornherein kein Schadensersatz gegenüber der Beklagten in Betracht komme. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 104 a GG folge eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht daraus, dass nach der Eisenbahnstrukturreform von 1993 die in Art. 87 e Abs. 3 S. 2 GG aufgeführten Aufgaben, nämlich der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Schienenwegen, privatwirtschaftlichen Unternehmen überlassen seien. Durch die Privatisierung der Eisenbahnen sei die staatliche Verantwortung für die ehedem aus der Daseinsvorsorge entstandenen Aufgaben nicht aufgegeben worden. Die privatisierten Unternehmen seien als „verlängerter Arm“ des Staates nach wie vor gemeinwohlverpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.12.2009 - 3 StR 312/10 -, juris) nehme die DB Netz AG Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Art. 104 a GG gelte daher auch für den Bereich der Eisenbahn. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.08.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Bürgerentscheid mit folgendem Gegenstand zuzulassen: „Soll die Stadt Stuttgart ihre Mitgliedschaft im Projekt Stuttgart 21 förmlich beenden, indem sie folgende Maßnahmen ergreift: Die Stadt Stuttgart beruft sich gegenüber den Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mischfinanzierung und kündigt die Projektverträge. Sie unterlässt weitere Beitragszahlungen zum Projekt. Projektverträge in diesem Sinne sind: Gemeinsame Erklärung und Finanzierungsvertrag vom 2. April 2009, Ergänzungsvereinbarung vom 5. Oktober 2007, Memorandum of Understanding vom 19.07.2007, Eckpunktepapier vom 19.07.2007, Ergänzungsvereinbarung vom 24.07.2001, Vereinbarung zum Projekt Filderbahnhof vom 9. Juli 2001, Rahmenvereinbarung vom 7. November 1995.“ 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide zusammengefasst Folgendes vor: Die Rechtsanwälte Prof. Dr. X und Dr. Y hätten an dem Verfahren über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht als „Sachverständige“ mitgewirkt. Sie hätten die Beklagte nur zu einer Rechtsfrage des innerdeutschen Rechts, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei, nach Maßgabe ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 08.03.2011 beraten. Dass sie dabei im Hinblick auf die anteilige Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Beklagte im Ergebnis die Rechtsauffassung bestätigt hätten, die sie bezüglich des Landesanteils der Finanzierung in ihrer rechtsgutachterlichen Stellungnahme vom 13.07.2007 bereits gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg vertreten hätten, mache sie im vorliegenden Verfahren nicht befangen. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens handele es sich darüber hinaus um eine gebundene Entscheidung. Der Umstand, dass der Gemeinderat seinerseits einen Bürgerentscheid initiieren könne, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Selbst wenn die Rechtsanwälte Prof. Dr. X und Dr. Y nach Maßgabe des § 21 LVwVfG als befangen anzusehen gewesen wären, könne von den Klägern die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 11.07.2011 nicht beansprucht werden, denn es sei i.S.v. § 46 LVwVfG offensichtlich, dass eine Befangenheit der Vorgenannten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen könne. Die Durchführung eines kassatorischen Bürgerbegehrens unterliege der Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs. GemO BW unabhängig davon, ob der entsprechende Gemeinderatsbeschluss rechtens sei und nach Vorstellung der Initiatoren des Bürgerbegehrens lediglich aus politischen Gründen revidiert werden solle oder ob das Bürgerbegehren mit der Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit des Gemeinderatsbeschlusses begründet werde. Gerade weil das Bürgerbegehren dazu diene, die Frage der Aufrechterhaltung des vom Gemeinderat getroffenen Beschlusses relativ zeitnah einer Entscheidung zuzuführen und damit zu vermeiden, dass bereits in Ausführung begriffene Beschlüsse wieder rückgängig gemacht werden müssten oder aber längere Zeit überhaupt nicht zur Ausführung gelangten, sei die Sechswochenfrist auch dann zu beachten, wenn es um den Vorwurf gehe, der Gemeinderat habe einen rechtswidrigen oder sogar einen nichtigen Beschluss gefasst. Die Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch das Land Baden-Württemberg und durch die beklagte Landeshauptstadt sei im Hinblick auf Art. 104 a Abs. 1 GG verfassungsgemäß. Eine aktuelle Veröffentlichung von Prof. Dr. Walter Pauly/Becker von der Universität Jena zum Thema „Aufgabenakzessorische Finanzierung von Eisenbahninfrastrukturprojekten“ (NVwZ 2013/334 ff.) halte sogar dafür, dass weder der Bund noch die Deutsche Bahn AG oder ihre Töchter Bundesaufgaben im Sinne von Art. 104 a Abs. 1 GG im Bereich der Eisenbahnverkehrsdienstleistung und des Netzbetriebes erfüllten. Vielmehr sei es zu einer Privatisierung der ehemaligen Erfüllungsaufgabe gekommen, welche folglich nicht mehr als staatliche Aufgabe existiere. Dem Bund verbleibe lediglich eine Gewährleistungs- und Regulierungsverantwortung sowie eine begrenzte Aufgabe zur Eisenbahnverkehrsverwaltung, um für ordnungsgemäße Rahmenbedingungen im Bereich der Bundeseisenbahnen zu sorgen. Dementsprechend kämen die Autoren zu dem Ergebnis, dass angesichts der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Mischfinanzierung von Eisenbahninfrastrukturprojekten unter Einbeziehung von Kommunen und Bundesländern entsprechende Finanzierungsverträge nicht dem Nichtigkeitsverdikt der §§ 59 LVwVfG, 134 BGB unterfielen. Die Risikoabsicherung nach Ziffer 2 Nrn. 2 und 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 05.10.2007 könne nicht entsprechend § 88 Abs. 3 GemO einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag gemäß § 88 Abs. 2 GemO gleichgestellt werden. Es handele sich vielmehr um bedingte Zahlungsverpflichtungen der Beklagten. Im Übrigen könne aus dem Umstand, dass das Land sowohl die Ergänzungsvereinbarung vom 05.10.2007 als auch - in Vollmacht für die Beklagte - den Finanzierungsvertrag vom 02.04.2009 abgeschlossen habe, auf die stillschweigende Erteilung einer Genehmigung nach § 88 Abs. 2 GemO geschlossen werden. Die Gemeinderäte seien bei der Beschlussfassung am 04.10.2007 auch nicht mit der Folge einer rechtswidrigen Beeinträchtigung ihrer Abstimmungsfreiheit über die verfassungsrechtliche Situation falsch informiert, also objektiv getäuscht, worden. Die ihnen seinerzeit vom Oberbürgermeister der Beklagten vorgetragene Auffassung, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anteilige Finanzierung des Vorhabens Stuttgart 21 durch die Beklagte bestünden nicht, habe sich im Ergebnis als zutreffend erwiesen. Der Finanzierungsanteil der Beklagten am Projekt Stuttgart 21 sei seinerzeit vom Gemeinderat im Rahmen des ihm zukommenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums zutreffend für angemessen erachtet worden. Von einer Überschreitung dieses Spielraums könne angesichts der kommunalen Interessen der Beklagten an der Verwirklichung des Projekts keine Rede sein. Eine Überschreitung der dem Land in Ziffer V der Ergänzungsvereinbarung vom 05.10.2007 erteilten Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvertrages vom 02.04.2009 liege ebenfalls nicht vor. Auch die nach den neuesten Veröffentlichungen der Bahn absehbare Überschreitung des vertraglich festgelegten Kostenrahmens machten die insoweit getroffenen Gemeinderatsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere denjenigen vom 04.10.2007, nicht gegenstandslos. Im Übrigen löse die von der Bahn prognostizierte Überschreitung des vertraglich vereinbarten Kostenrahmens gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 des Finanzierungsvertrages vom 02.04.2009 zunächst nur die Pflicht aus, über die Tragung bzw. Verteilung der höheren Kosten zu sprechen. Außerdem habe der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG am 05.03.2013 beschlossen, das Vorhaben Stuttgart 21 unbeachtlich der prognostizierten Kostensteigerungen weiter durchzuführen, und sich lediglich vorbehalten, die öffentlich-rechtlichen Vertragspartner der Vereinbarung vom 02.04.2009 gegebenenfalls gerichtlich auf Beteiligung an diesen Mehrkosten in Anspruch zu nehmen. Das Projekt Stuttgart 21 werde also aller Voraussicht nach nicht an den Kostensteigerungen scheitern, und solange nicht eine Beteiligung der Beklagten an diese Mehrkosten entweder auf Grund des Abschlusses einer neuen Finanzierungsvereinbarung oder aber auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zur Debatte stehe, bleibe es unverändert bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 04.10.2007. Unzutreffend sei auch, dass die Verwirklichung des städtebaulichen Entwicklungspotenzials im Hinblick auf die Klage der S AG gegen das Eisenbahnbundesamt, mit der der DB Netz AG der Rückbau der Gleisanlagen im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs untersagt werden solle, unmöglich geworden sei bzw. diese Klage Erfolg habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter Beweis dafür angetreten, dass die Finanzierung des Projekts Stuttgart 21, wie sich aus neu aufgetauchten Dokumenten und aus Presseveröffentlichungen ergebe, wegen der Erhöhung der Gesamtkosten insgesamt nicht gesichert sei (Beweisanträge 1 bis 4 und 10 bis 12) und – wie sich jetzt herausstelle – nie gesichert gewesen sei (Beweisanträge 5 - 9). Dadurch seien zeitlich nach den für die Projektverträge maßgeblichen Gemeinderatsbeschlüssen eine oder mehrere Änderungen eingetreten, die so wesentlich seien, dass sie den Beschlüssen die Grundlage entzögen. Darüber hinaus hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst Beweis dafür angetreten, dass der Gemeinderat der Beklagten vor der Beschlussfassung über die Finanzierungsverträge nicht oder unzureichend über die verfassungsrechtliche Problematik informiert worden sei (Beweisanträge 13 und 14). Die Kammer hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Wegen weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17.07.2013 samt Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unter Einbeziehung der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.08.2012 zulässig. 1. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 24.11.2011 eine gemäß § 75 S. 2 VwGO zu-lässige Untätigkeitsklage erhoben, da nicht innerhalb von drei Monaten über die Widersprüche der Kläger vom 11.08.2011 gegen die Bescheide der Beklagten vom 11.07.2011 entschieden worden ist. Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart innerhalb der gemäß § 75 S. 3 VwGO dreimonatigen gerichtlichen Nachfrist zur Durchführung des Vorverfahrens (vgl. Kammerbeschluss vom 27.03.2012 und Beschlusse des VGH Bad.-Württ. vom 14.06.2012 - 1 S 840/12 -) über die Widersprüche der Kläger entschieden hat, ist eine Einbeziehung der Widerspruchsbescheide in das Klageverfahren auch ohne Einhaltung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig (ebenso Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 75 Rn. 15; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 8; jeweils m.w.N.). 2. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Ver-pflichtungsklage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erheben (vgl. § 21 Abs. 4 und 8 GemO BW i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG). Die Kläger haben nach ihrem Vortrag im Klageverfahren und den Feststellungen der Beklagten in den jeweiligen Bescheiden vom 11.07.2011 das Bürgerbegehren selbst unterschrieben. Sie sind auch in Stuttgart wahlberechtigt (vgl. § 41 Abs. 1 KomWG). Durch die Nicht-zulassung des Bürgerentscheids ist daher eine Verletzung des den Klägern durch § 21 Abs. 3 GemO BW eingeräumten Rechts, als Bürger mittels Bürgerentscheid unmittelbar über eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Beklagten mitzubestimmen, möglich. II. Die Klage ist jedoch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432 ff.) nicht begründet. Der von den Klägern erstrebte Bürgerentscheid, mit dem ein Ausstieg der Beklagten aus den Projekt- und Finanzierungsverträgen zu Stuttgart 21 wegen einer gegen Art. 104 a GG verstoßenden und damit verfassungswidrigen Mischfinanzierung erreicht werden soll, ist nicht zulässig. Durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 11.07.2011 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.08.2012 werden die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt. Die angefochtenen Bescheide leiden nicht unter einem Verfahrensmangel. Das Bürgerbegehren betrifft zwar eine Angelegenheit des gemeindlichen Wirkungskreises i.S.v. § 21 Abs. 3 S. 1 GemO BW, und auch der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW liegt nicht vor. Die Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 S. 3 2. Hs GemO BW für sog. kassatorische Bürgerbegehren dürfte der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ebenfalls nicht entgegenstehen, denn die Initiatoren machen mit der Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Projektverträge eine Rechtslage geltend, die im Falle ihres Bestehens den Projektverträgen die Geschäftsgrundlage entziehen und die Vertragspartner zu einem nachträglichen „Ausstieg“ aus den Verträgen berechtigen würde. Die Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Beklagte verstößt jedoch nicht gegen Art. 104 a GG. Ein darauf gestützter Kündigungsgrund liegt nicht vor. Das Bürgerbegehren ist daher auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet und unzulässig. Im einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Einwand der Kläger, im Verwaltungsverfahren hätten mit Prof. X und Dr. Y befangene Sachverständige mitgewirkt, weil diese bereits zuvor in vom Land Baden-Württemberg eingeholten Gutachten die Mischfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 für zulässig erachtet hätten, bleibt ohne Erfolg. Die genannten Rechtsanwälte waren im Verwaltungsverfahren zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht als Sachverständige tätig. Darüber hinaus wäre ein diesbezüglicher Verfahrensfehler gemäß § 46 LVwVfG unbeachtlich. §§ 20, 21 LVwVfG regeln den Ausschluss von Personen wegen Befangenheit bzw. Besorgnis der Befangenheit der am Verfahren mitwirkenden Amtsträger. Soweit ein Sachverständiger als Gehilfe der Behörde tätig ist, gelten für ihn die Regelungen in §§ 21 f. LVwVfG entsprechend (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 26 Rn. 27 u. 31 a). Sachverständige sind Personen, die der Behörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermitteln. Rechtsgutachten, soweit sie nicht der Feststellung von Gewohnheitsrecht und ausländischem Recht dienen (vgl. § 293 ZPO), sind keine Sachverständigengutachten i.S.v. § 26 Nr. 2 LVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 26 Rn. 27 f.). Aus der vom Prozessbevollmäch-tigten der Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18.06.2007 - 9 VR 13/06 -, Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 2), in der es um die mögliche Befangenheit eines Planungsbüros bei der Beurteilung von Planvarianten in einem Planfeststellungsverfahren ging, folgt nichts anderes. Darüber hinaus lässt allein das Vertreten einer abweichenden Rechtsauffassung ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Schluss auf eine Befangenheit zu. Schließlich wäre ein Verfahrensfehler auch deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines gemäß § 23 Abs. 3 GemO BW aus der Bürgerschaft an den Gemeinderat herangetragenen Bürgerbegehrens um eine rechtlich gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung handelt. Sind die an das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens gestellten Anforderungen erfüllt, muss der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklären und das im Kommunalwahlgesetz geregelte Verfahren für die Durchführung des Bürgerentscheids einleiten. Bei der Entscheidung handelt es sich um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, so dass dem Gemeinderat hierbei kein Ermessen zusteht (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, § 21 Rn. 23). Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Gemeinderat gemäß § 21 Abs. 1 GemO BW auch unabhängig von einem aus der Bürgerschaft gestellten Antrag mit Zwei-Drittel-Mehrheit eine Angelegenheit des gemeindlichen Wirkungskreises der Entscheidung der Bürger unterstellen kann. Ergibt sich der Inhalt des Verwaltungsaktes zwingend aus Rechtsvorschriften und kann keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden, vermögen nach § 46 LVwVfG auch etwaige im Verfahren unterlaufene Verfahrensfehler an dem Ergebnis nichts zu ändern. 2. Die Voraussetzungen, unter denen die Gemeindeordnung Baden-Württemberg einen Bürgerentscheid zulässt, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist § 21 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg - GemO BW - in der seit dem 06.08.2005 gültigen Fassung maßgebend (vgl. Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005, GBl. S. 578 ff.). Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO BW kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Seit der Gesetzesnovellierung von 2005 können alle Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen, Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Beschränkt wird der Umfang der Bürgerbeteiligung nur durch den sog. Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO BW.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.