(Abfallentsorgungssatzung) vom
trags zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... - AES 2007 - die Abfallentsorgung (Abfallverwertung, Abfallbeseitigung und Abfallberatung) als öffentliche Einrichtung. Er führt eine getrennte Entsorgung von kompostierbaren Abfällen, Altpapier, Altglas, Altkunststoffen, Altmetallen und Verbundmaterial, Altholz, Problemabfällen aus Haushaltungen, Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikaltgeräten einschließlich Kühlgeräten, Bau- und Abbruchabfällen sowie sonstigem Hausabfall und hausabfallähnlichem Gewerbeabfall (Restabfall) durch.
1, 5 AES 2007 sind für den Bereich des Festlandes mit einem elektronischen Identifikationssystem („Chip“) versehene Rest- und Bioabfallbehälter der Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l sowie Container mit den Größen 3,0 m³, 5,5 m³, 7,0 m³, 9,0 m³, 15,0 m³, 24,0 m³, 30,0 m³ und 10 m³ (Pressbehälter) zugelassen. Auf der Insel ... dürfen die
Abs. 1 zugelassenen Abfallbehälter benutzt werden, abweichend davon Container nur bis zu einer Größe von 5,5 m³. Für die Inseln Juist und Baltrum sind zugelassene Abfallbehälter 50 l Restabfallmülleimer, 35 l und 50 l Bioabfallmülleimer und 1.100 l und 2.200 l Rest- und Biomüll-Großbehälter. Bei bewohnten Grundstücken müssen
8 AES 2007 je Benutzungseinheit mindestens ein zugelassener fester Abfallbehälter für Restabfall sowie ein zugelassener fester Abfallbehälter für die kompostierbaren Abfälle, sofern nicht eine Befreiung vom Benutzungszwang ausgesprochen wurde (Eigenkompostierung), bereitstehen. Die Anschlusspflichtigen bestimmen selbst die Größe der Behälter.
Abs. 9 können für Wohngebäude mit mehreren Wohnungen sowie für benachbarte Anschlusspflichtige abweichend von Abs. 8 gemeinsam genutzte Abfallbehälter zugelassen werden („Behältergemeinschaften“). In § 7 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 AES 2007 sind Mindestentleerungen pro Benutzungseinheit für die Entsorgung der Bio- und Restabfälle vorgesehen. Der Begriff der Benutzungseinheit wird in § 4 Abs. 7 AES 2007 wie folgt definiert: „Benutzungseinheit ist jede Gewerbeeinheit oder abgeschlossene Wohneinheit. Eine abgeschlossene Ferienwohnung gilt als Wohneinheit, auch wenn sie gewerblich vermietet wird. Dem Gewerbe werden die freien Berufe sowie die Einrichtungen für öffentliche, soziale oder kulturelle Zwecke gleichgestellt. Keine Gewerbeeinheit sind die Zimmervermietung mit bis zu 4 Gästebetten und das Gewerbe, das innerhalb einer Wohneinheit betrieben wird, wenn Art und Umfang des Gewerbes nur ein geringes Abfallaufkommen erwarten lässt. Für landwirtschaftliche Betriebe fällt keine gesonderte Grundgebühr an, wenn diese sich in unmittelbarer Nähe einer Betriebsangehörigenwohnung befinden.“
dem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 27. Juni 2011 (Aktenzeichen 9 LB 168/09 und 9 LB 169/09) die Abfallgebührensatzung des Beklagten für das Jahr 2007 u.a. wegen Kalkulationsmängeln für rechtswidrig erachtet hat, erhebt der Beklagte nunmehr
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... (Abfallgebührensatzung) vom
1 AGS 2007 bestehen diese aus Grund- und Leistungsgebühr.
1 AGS 2007 bemisst sich die Grundgebühr
der Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten. Sie beträgt im Jahr 2007 pro Benutzungseinheit 60,00 €. Die Leistungsgebühren für die Bio- und Restabfallentsorgung bemessen sich jeweils
dem Behältervolumen und der tatsächlichen Leerungshäufigkeit (§§ 4 bis 6 AGS 2007), wobei
3 AGS 2007 je Kalenderjahr und Benutzungseinheit mindestens die Leistungsgebühr erhoben wird, die sich aus den Min-destentleerungen
2 und 17 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung in Verbindung mit den Gebührensätzen
1 AGS 2007 ergibt.
2 der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... vom 19. Dezember 2011 wird die Gebühr für den Fall, dass sich aufgrund der Änderung der Satzung eine höhere Gebühr ergibt, als die, die
der Vorläufersatzung festgesetzt worden ist, auf die Höhe der Festsetzung ermäßigt. Der Kläger ist Eigentümer der in der Stadt ... gelegenen Hausgrundstücke R: Auf diesen befanden sich im Jahr 2007 neben der Privatwohnung des Klägers elf Ferienwohnungen mit insgesamt 24 Schlafplätzen. Mit dem „Gebührenbescheid Abfallentsorgung 2007“ vom
dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2011 erforderlich gewordene Satzungsänderung den aus den Urteilsgründen ersichtlichen Anforderungen nicht. Das Gericht halte eine einheitliche Grundgebühr für alle Benutzer nur dann für zulässig, sofern mit dem Aufkommen nicht mehr als 30% des Gesamtgebührenvolumens gedeckt würde. Indem der Beklagte nunmehr für die gewerblichen Benutzer der Abfallentsorgung eine
der Größe des vorgehaltenen Behältervolumens ab 240 Liter gestaffelte Grundgebühr erhebe, werde die Satzung diesen Anforderungen nicht gerecht. Im Jahr 2007 hätten 99,62% aller Benutzungseinheiten Abfallbehälter mit einem Volumen von bis zu 240 Litern benutzt und würden daher mit einer einheitlichen Grundgebühr belegt. Nur bei 0,37% aller Benutzungseinheiten komme der gestaffelte Gebührensatz daher überhaupt zum Tragen. Dadurch sei offensichtlich, dass die Staffelung der Grundgebühr für die Gewerbeeinheiten nur scheinbar und
außen hin dem Verlangen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
einer Unterscheidung
dem Maß der Inanspruchnahme Rechnung tragen solle. Ferner verstoße die Definition der Benutzungseinheiten gegen geltendes Recht, da sie zum einen unverständlich und zum anderen gleichheitswidrig sei. Er - der Kläger - führe mit der Vermietung seiner Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GastG, müsse aber für jede Ferienwohnung eine eigene Grundgebühr bezahlen, obwohl er alle Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes erfülle (Gewerbeschein, Umsatzsteuer-, Mehrwertsteuerpflicht, Gewerbesteuerpflicht). Aus der Satzung sei zum einen nicht ersichtlich, was gelten solle, wenn einzelne Ferienwohnungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst seien. Zum anderen verstoße die Gleichbehandlung von Privatwohnungen und Ferienwohnungen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Ferienwohnungen hinsichtlich des Abfallaufkommens nicht mit Dauerwohnungen, sondern vielmehr mit anderen Unterkünften des Beherbergungsgewerbes wie z.B. Hotels, Jugendherbergen, Campingplätzen oder Boardinghouses vergleichbar seien, bei denen sich die Müllgebühren
der Größe der vorgehaltenen Behälter und der Anzahl der Entleerungen richte. Im Übrigen sei das Erfordernis der Abgeschlossenheit von Ferienwohnungen unbestimmt, da nicht eindeutig ersichtlich sei,
welchen Kriterien bzw. welchen vergleichbaren Auslegungen beispielsweise im Steuer- oder Wohnungseigentumsrecht dies zu beurteilen sei. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid Abfallentsorgung 2007 des Beklagten vom
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr erforderliche Differenzierung der Grundgebührenstruktur sei nur innerhalb der Gruppe der Gewerbeeinheiten und nicht innerhalb der privaten Haushalte vorgenommen worden, da die privaten Haushalte sowohl für Rest- als auch für Bioabfall überwiegend 120 Liter-Tonnen oder sonst 240 Liter-Tonnen nutzten, der Anteil beider Entsorgungssysteme an den Fixkosten identisch sei und sowohl Vorhalte- als auch Entleerungsaufwand bei diesen beiden Tonnengrößen vergleichbar seien. Die Erhebung unterschiedlicher Grundgebühren wäre insofern aufgrund des vergleichbaren Nutzungsverhaltens willkürlich. Anders sei dies bei den Gewerbeeinheiten, die Behältervolumina zwischen haushaltsüblichen 120 bzw. 240 Litern und 1.200 Litern vorhalten würden und daher in deutlich unterschiedlichem Maße von den Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungsanlage profitierten. Somit sei es sachgerecht, die Grundgebührenhöhe bei den Gewerbeeinheiten mit größer werdendem Behältervolumen anzuheben, wie es nunmehr in § 3 Abs. 1 AGS 2007 vorgesehen sei. Es sei schließlich auch nicht zu beanstanden, dass jede Ferienwohnung als gesonderte Benutzungseinheit erfasst werde, unabhängig davon, ob eine Ferienwohnung in einem Komplex mehrerer Ferienwohnungen zu einer Gewerbeeinheit zusammengefasst sei. Insofern werde missbräuchlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Ungleichbehandlungen vorgebeugt, die sich ergeben würden, wenn man eine Ferienwohnung, die Teil einer Gewerbeeinheit sei, anders behandeln würde als eine separate Ferienwohnung, obwohl das Abfallaufkommen in beiden Fällen vergleichbar sei. Die Festlegung von Gebühren- oder Benutzungseinheiten sei stets mit Ungleichbehandlungen verbunden, da insoweit keine Einzelfallgerechtigkeit erreicht werden könne. Eine Einzelfallgerechtigkeit sei bei einem Massengeschäft wie der Abgabenerhebung aber auch nicht erforderlich. Die Gleichbehandlung von gewerblich genutzten und sonstigen eigen- oder fremdgenutzten Wohnungen sei jedenfalls deshalb geboten, weil sich die Nutzung hinsichtlich der abfallwirtschaftlichen Anforderungen nicht voneinander unterscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Gründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... (Abfallgebührensatzung) vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 21. Mai 2008 sowie der ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis ... vom 19. Dezember 2011 - AGS 2007 -. Danach erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung
3 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... (Abfallentsorgungssatzung) zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr besteht aus Grund- und Leistungsgebühr, die in § 3 bzw. §§ 4 bis 8 AGS 2007 geregelt sind.
AGS 2007 bemisst sich die Grundgebühr
der Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten im Sinne von § 4 Abs. 7 Abfallentsorgungssatzung, also der Gewerbeeinheiten und abgeschlossenen Wohneinheiten; sie wird auch dann fällig, wenn mehrere Benutzungseinheiten auf einem Grundstück oder grundstücksübergreifend als Behältergemeinschaft zusammengeschlossen sind. Die Grundgebühr beträgt für Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten mit einem vorgehaltenen Behältervolumen bis zu 240 Litern jährlich 60,00 €, für Gewerbeeinheiten mit einem vorgehaltenen Behältervolumen von 250 bis 360 Liter 120,00 €, von 370 bis 480 Liter 180,00 €, von 490 bis 600 Liter 240,00 €, von 610 bis 720 Liter 300,00 € und von 1.090 bis 1.200 Liter 540,00 €. Die Höhe der Leistungsgebühr für kompostierbare Abfälle und Restabfall richtet sich gemäß §§ 4 bis 6 AGS 2007
der Größe der Abfallbehälter und der Anzahl der Entleerungen. Die Rest- und Bioabfallbehälter mit einer Größe von bis zu 1.100 Litern sind mit einem elektronischen Behälteridentifikationssystem (Ident-System) versehen, mit dem die Anzahl der Leerungen ermittelt wird. Ungeachtet der tatsächlich erfolgten Leerungen werden für die Abfallbehälter mit einer Größe von bis zu 240 Litern je Benutzungseinheit mindestens die Leistungsgebühren für Rest- und Bioabfall erhoben, die sich aus den in der AES 2007 geregelten Mindestleerungen ergeben. Diese sehen abhängig vom jeweiligen Behältervolumen eine unterschiedliche Anzahl an Mindestleerungen im Jahr und damit ein jährliches Mindestvolumen pro Benutzungseinheit von 480 bis 500 Liter für kompostierbare Abfälle und von 240 bis 250 Liter für Restabfall vor. Dieses Gebührenmodell für die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Satzungsgeber ist bei der Bestimmung des Gebührenmaßstabs für Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der jeweilige Satzungsgeber kann je
den konkreten Umständen eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom
dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme und damit unterschiedlich verteilt werden. Durch die Grundgebühr sollen die Bezieher geringer Leistungsmengen stärker an den Fixkosten der Leistungserstellung beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung. Hierfür spricht der Gesichtspunkt, dass der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge abnimmt. Außerdem gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten
dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, dass bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden. Auch der vom Beklagten gewählte Grundgebührenmaßstab begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Erhebung einer Grundgebühr für jede Benutzungseinheit (als Oberbegriff für jede Gewerbeeinheit und abgeschlossene Wohneinheit) ist nicht zu beanstanden. Da Abfälle typischerweise in Wohnungen und Gewerbebetrieben anfallen und vor diesen eingesammelt werden und daher das Abfallbeseitigungssystem typischerweise von Wohnungen und Gewerbebetrieben aus genutzt wird, besteht ein hinreichend enger Bezug zwischen den Anknüpfungskriterien Wohnung bzw. Gewerbebetrieb und den durch das Vorhalten des Abfallbeseitigungssystems vermittelten Vorteilen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 L 2722/96 , juris). Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, die Definition der Benutzungseinheit verstoße gegen geltendes Recht, da sie im Hinblick auf die Behandlung von Ferienwohnungen zum einen unverständlich - es sei unklar, was gelten solle, wenn einzelne Ferienwohnungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst seien - und zum anderen gleichheitswidrig sei. § 1 des rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 3.
trags zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis ... definiert als Benutzungseinheit jede Gewerbeeinheit oder abgeschlossene Wohneinheit. Eine abgeschlossene Ferienwohnung gilt
Satz 2 der Vorschrift als Wohneinheit, auch wenn sie gewerblich vermietet wird. Insofern ist dem Wortlaut der Satzungsänderung eindeutig zu entnehmen, dass es bei Ferienwohnungen nicht darauf ankommt, in welcher Art und Weise sie vermietet werden oder ob sie Teil eines einheitlichen Gewerbebetriebes sind, sondern dass sie stets als eigenständige Benutzungseinheit zu berücksichtigen sind, sofern sie nur die Voraussetzung der Abgeschlossenheit erfüllen. Das Kriterium der Abgeschlossenheit genügt auch ohne dem vom Kläger verlangten Rückgriff auf das Steuer- oder Wohnungseigentumsrecht dem satzungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis. Denn allein die in bestimmten Fällen ggf. vorhandene Auslegungsbedürftigkeit von Satzungsregelungen führt nicht zu deren Unbestimmtheit. Die Gebührensatzung des Beklagten hält auch im Hinblick auf die Festlegung der Grundgebührensätze einer rechtlichen Überprüfung Stand. Der Beklagte war unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes oder des in § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG normierten Abfallvermeidungsgebotes insbesondere nicht verpflichtet, für Ferienwohnungen und sonstige Wohneinheiten unterschiedliche Grundgebührensätze festzulegen. Der Kläger rügt insofern die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Privatwohnungen und Ferienwohnungen. Diese verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Ferienwohnungen hinsichtlich des Abfallaufkommens nicht mit Dauerwohnungen vergleichbar seien, zumal der Beklagte
seiner Kalkulation immerhin 49% der Fixkosten über die Grundgebühr abrechne und eine Differenzierung der Grundgebühr nur scheinbar - insgesamt seien nur 0,3 % aller Benutzungseinheiten von erhöhten Grundgebühren betroffen - im Bereich der Gewerbeeinheiten vornehme. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 LB 169/09, juris - bezogen auf die ehemalige Abfallgebührensatzung des Beklagten zum Erfordernis differenzierter Grundgebühren folgendes ausgeführt: „Ein zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids führender Satzungsmangel liegt schließlich darin, dass die Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten im Sinne des § 4 Abs. 7 AES 2007 gleich hohen Grundgebühr gemäß § 3 Abs. 1 AGS 2007 unvereinbar ist mit § 12 Abs. 6 Satz 1 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG.
diesen Vorschriften erfolgt die Bemessung der Abfallgebühren
Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung. Dieses landesgesetzliche Äquivalenzprinzip gilt nicht nur für die Bemessung der abfallmengenabhängigen Leistungsgebühren, sondern auch für die
G zulässige Erhebung abfallmengenunabhängiger Grundgebühren. Danach ist die Grundgebühr
einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43). Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Bei einem Abfallbeseitigungssystem gilt die Grundgebühr nämlich nicht die von der Abfallmenge abhängigen Leistungen, sondern den Vorteil ab, der daraus resultiert, dass die Nutzer angesichts des Vorhaltens sowie Bereitstellens des betriebsfertigen Abfallbeseitigungssystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jederzeit die Möglichkeit haben, sich des anfallenden Abfalls in unschädlicher Weise zu entledigen. Dabei dient die Grundgebühr vor allem dazu, die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden invariablen Kosten (Fixkosten) angemessen zu beteiligen (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.). Neben dem Prinzip der Leistungsproportionalität sind aber auch die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 NAbfG zu beachten.
erstgenannter Vorschrift sollen die Abfallgebühren so gestaltet werden, dass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert werden.
letztgenannter Vorschrift soll der Anteil des Grundgebührenaufkommens im Regelfall nur 50 vom Hundert, in begründeten Ausnahmefällen bis maximal 75 vom Hundert des gesamten Gebührenaufkommens betragen. (…) Maßgeblich für die Frage, ob Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, ist, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind. Abzustellen ist - wie bereits ausgeführt - insoweit darauf, dass die Höhe der Grundgebühr - verbrauchsunabhängig - an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss. Sind die für bestimmte Benutzergruppen zu erbringenden Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen im Wesentlichen gleich hoch, kann eine einheitliche Grundgebühr erhoben werden. Profitieren hingegen bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen auf Grund verstärkten Aufkommens von Abfall deutlich stärker von Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen, ist mit anderen Worten ein wesentlicher Unterschied in der Inanspruchnahme der Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen gegeben, und können die dadurch - etwa durch den Einsatz weiterer Fahrzeuge oder die Einstellung von weiterem Personal - entstehenden Mehrkosten letztlich bestimmten Benutzergruppen zugerechnet werden, ist die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr rechtlich geboten. In einem solchen Fall widerspricht es den Vorgaben der §§ 12 Abs. 6 Satz 1 NAbfG, 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG, wenn die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten herangezogen werden.
der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 16.2.2011 - 1 KO 1367/04 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, a.a.O.).“ Diesen Anforderungen entspricht das Abfallgebührensystem des Beklagten in seiner geänderten Fassung, indem es für sämtliche Wohneinheiten (einschließlich der Ferienwohnungen) eine einheitliche und für Gewerbeeinheiten eine
dem vorgehaltenem Behältervolumen gestaffelte Grundgebühr vorsieht. Der Beklagte hat dargelegt, dass für eine möglichst hohe Abdeckung der Fixkosten über die Grundgebühr - hier 49% - die Zielsetzung maßgeblich war, die Leistungsgebühren so gering halten zu können, um keinen Anreiz für illegales Entsorgungsverhalten zu schaffen. Die deshalb
der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erforderliche Differenzierung bei der Grundgebührenhöhe sei nur innerhalb der Gruppe der Gewerbeeinheiten und nicht innerhalb der Wohneinheiten sachgerecht, da letztere überwiegend einheitliche Abfallbehälter nutzten, der Anteil an den Fixkosten insoweit identisch sei und sowohl Vorhalte- als auch Entleerungsaufwand bei den seitens der Wohneinheiten genutzten Behältern vergleichbar seien. Anders sei dies bei den Gewerbeeinheiten, deren Abfallaufkommen grob unterschiedlich sei und die daher auch in unterschiedlichem Maß von den Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung profitierten. Entsprechende Überlegungen finden sich auch in der Beschlussvorlage für die kommunalen Gremien des Beklagten zum Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung bzw. in der rückwirkenden Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 wieder, in der ergänzend darauf hingewiesen wird, dass die in Anspruch genommene Vorhalteleistung je Benutzungseinheit ab einem vorgehaltenen Behältervolumen von 240 Litern mit größer werdendem Abfallbehälter ansteige, so dass nunmehr der 1-Mann-Kiosk und das 200-Betten-Hotel nicht mehr wie bisher in gleicher Höhe, sondern entsprechend ihres jeweiligen Vorteils an den Vorhalteleistungen der Abfallentsorgungseinrichtung zu Grundgebühren veranlagt werden sollten (vgl. BA B: Abfallwirtschaft Landkreis ... - Rückwirkende Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 Bl. 6f.). Diese Erwägungen, die den Beklagten zu der Festsetzung des geänderten Gebührensystems bewogen und denen der Kläger vom Grundsatz her nicht entgegengetreten ist, sind für das Gericht ohne weiteres
vollziehbar. Sie halten sich im Rahmen des weiten satzungsgeberischen Ermessens des Beklagten, obgleich die Auswirkungen der Differenzierung, wie vom Kläger beanstandet, aufgrund der relativ geringen Anzahl der Anwendungsfälle nur geringfügig sind. Allein der Umstand, dass von den erhöhten Grundgebühren nur verhältnismäßig wenige Gewerbebetriebe betroffen sind, kann jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des vom Beklagten nunmehr eingeführten Differenzierungssystems führen. Denn der Beklagte hat
vollziehbar und mit sachgerechten Erwägungen dargelegt, dass hinsichtlich der Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einem vorgehaltenen Behältervolumen von bis zu 240 Litern keine sachlichen, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierten Gesichtspunkte vorliegen, die eine Differenzierung in der Höhe der Grundgebühr rechtfertigen würden. Insofern erscheint es zielführend, die Differenzierung einzig vom Vorteil der Vorhalteleistung und nicht von der Anzahl der Anwendungsfälle abhängig zu machen. Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht verpflichtet, für Ferienwohnungen eine gesonderte, im Verhältnis zu den übrigen Wohneinheiten niedrigere Grundgebührenstufe einzuführen, bzw. für mehrere Ferienwohnungen, die in der Form eines einheitlichen Gewerbebetriebs geführt werden, eine einzige Grundgebühr für den Gewerbebetrieb vorzusehen. Denn der Beklagte hat dargelegt, dass die privaten Haushaltungen - inklusive der Ferienwohnungen, unabhängig von der Art und Weise deren Vermietung - mit hinreichender Genauigkeit ein einheitliches Benutzungsverhalten aufweisen und sie damit die Vorhalteleistung in vergleichbarer Weise in Anspruch nehmen. Zwar mag es richtig sein, dass gerade bei schlecht ausgelasteten Ferienwohnungen ein deutlich niedrigeres Abfalljahresaufkommen zu verzeichnen ist, als bei ständig - evtl. sogar mit mehreren Personen bewohnten - Privathaushalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das jeweilige Abfallaufkommen sämtlicher Privathaushalte extrem einzelfallabhängig ist und bereits innerhalb der Gruppe der Privathaushalte ohne Berücksichtigung der Ferienwohnungen maßgeblich von Faktoren wie z.B. der Haushaltsgröße, dem Abfallverhalten der einzelnen Personen und evtl. individuellen Bedürfnissen und Lebenssituationen abhängig ist. Auch das Abfallaufkommen in Ferienwohnungen wird je
Auslastungsdichte und jeweiligem Abfallverhalten der wechselnden Bewohner enorm variieren. Eine diese individuellen Umstände berücksichtigende Betrachtungsweise des jeweiligen Nutzerverhaltens ist dem kommunalen Satzungsgeber jedoch nicht zumutbar. Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Der Satzungsgeber kann es daher als unpraktikabel ansehen, für Inhaber von Ferienwohnungen eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft die einzelne Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird. Dies ist ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (vgl. Rosenzweig/ Freese/ von Waldthausen, Praxis der Kommunalverwaltung: NKAG, Kommentar Stand: Dezember 2012 § 5 Rn. 338 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom
G besonders zu begründenden Grundgebührenanteil von mehr als 50% nicht überschritten (vgl. BA B: Abfallwirtschaft ... - Rückwirkende Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 Bl. 5, 12). Da im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass abfallmengenabhängige Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr eingestellt worden sind, begegnet die Berechnung der Grundgebührensätze keinen Bedenken. Die AGS 2007 genügt hinsichtlich der Regelung der Grundgebührenhöhe schließlich auch der Anforderung der konkreten Vollständigkeit von Gebührensatzungen, obwohl sie keine Grundgebühren für Behältervolumina zwischen 730 und 1.080 Litern vorsieht. Der Beklagte hat insofern dargelegt, dass ihm kein Fall bekannt sei, in dem ein Gewerbebetrieb ein entsprechendes Behältervolumen vorhalten würde, so dass eine entsprechende Satzungsregelung nicht vonnöten war und die Grundgebührenregelung somit nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt im Ergebnis für die Regelungen der Mindestgebühren, die der Beklagte durch die jährliche Mindestinanspruchnahme für kompostierbare Abfälle von umgerechnet 480 bis 500 Liter (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AES 2007) und für Restabfall von umgerechnet 240 bis 250 Liter (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AES 2007) satzungsmäßig festgelegt hat.
G ist die Erhebung von Mindestgebühren zulässig. Bei der Mindestgebühr handelt es sich
allgemeinem Verständnis um eine Benutzungsgebühr, die - anders als die Grundgebühr - für die (wenn auch nur geringfügige) tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten erhoben wird. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird. Die Mindestgebühr dient zum einen im unteren Leistungsmengenbereich der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens und erspart in diesem Fall die Feststellung der konkreten Gebrauchsmenge und die Berechnung der Gebühr. Sie ist weiter dadurch gerechtfertigt, dass sie sicherstellt, dass auch die „Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen“ angemessen an den Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden. Schließlich soll die Mindestgebühr eine illegale Abfallbeseitigung wirtschaftlich sinnlos erscheinen zu lassen. Sie dient insoweit auch der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. zum Vorstehenden: OVG Weimar, Urteil vom
G einer besonderen Begründung für das Gebührenmodell bedürfte. Denn der Einwand des Klägers, die Pflichtleerungen würden vom Beklagten nicht auf die tatsächlich erfolgten Leerungen angerechnet, sondern zusätzlich zu diesen erhoben, was gegen ihre Qualifizierung als Mindest- und damit als Leistungsgebühr spräche, geht offensichtlich fehl. Der Kläger, der für seine 12 Benutzungseinheiten über zwei 120 Liter-Restmüll- und zwei 240 Liter-Biomülltonnen verfügt, ist
2 AES 2007 und § 7 Abs. 2 AES 2007 zu jeweils 24 Mindestleerungen eines Bio- und Restabfallbehälters verpflichtet. Ausweislich des angefochtenen Gebührenbescheides hat der Beklagte zusätzlich zu den fünf tatsächlich erfolgten Restmüllentleerungen 19 Pflichtleerungen und zusätzlich zu den 16 tatsächlich erfolgten Bioabfallleerungen acht - und damit nicht jeweils zusätzlich 24 - Pflichtleerungen abgerechnet. Daher handelt es sich bei der Abrechnung von Mindestleerungen
dem Gebührensystem der AGS 2007 um „echte“ Leistungsgebühren, die sich
einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen. Dies ist mit § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Gebührenbemessung
Art und Umfang der Inanspruchnahme schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht und sachliche Gründe dafür sprechen, sich trotz des eintretenden „Realitätsverlustes“ für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Wirklichkeitsmaßstab. Denn es handelt sich um so gewichtige Rechtsgüter, dass sie Einfluss auf Einzelheiten der Gebührengestaltung nehmen dürfen. Auch die Zulässigkeit einer Mindestgebühr
G verdeutlicht, dass bei der Gebührengestaltung eine bestimmte Mindestinanspruchnahme durchaus unterstellt werden darf und der niedersächsische Gesetzgeber einen Realitätsverlust, der mit Mindestentleerungen notwendigerweise verbunden ist, in Kauf genommen hat. Teilweise ist darüber hinaus sogar anerkannt, dass zu gering veranschlagte Behältervolumenkapazitäten auch den unerwünschten und damit vom Satzungsgeber nicht zu unterstützenden Anreiz bieten, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen den Abfall verbotswidrig beseitigt, um keinen weiteren gebührenpflichtigen Behälter vorhalten zu müssen und das Ziel, derartiges zu vermeiden, eine gewisse Reserve im vorzuhaltenden (Mindest-)Behältervolumen rechtfertige (vgl. VGH BW, Urteil vom
3 AES 2007 bestehen dürfte, bietet die vorliegende Gebührengestaltung dem Entsorgungspflichtigen noch einen hinreichenden Anreiz zur Abfallvermeidung (vgl. zu einer für ausreichend erklärten Einsparmöglichkeit von rund 15%: Nds. OVG, Urteil vom
vollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung durch die Festsetzung von Mindestgebühren nur für die Nutzer von Rest- und Bioabfallbehältern bis zu einem Volumen von 240 Litern dadurch gerechtfertigt ist, dass das vorgeschriebene Mindestvolumen bei der Nutzung von Großbehältern und Containern bereits bei einer einzigen Leerung überschritten ist, so dass das Mindestvolumen in diesen Fällen nicht mehr in Erscheinung treten kann und die ausdrückliche Regelung von Mindestgebühren für die Großbehälter- und Containernutzer entbehrlich ist. Dem entspricht auch die Zielsetzung der Mindestgebühr, gerade im unteren Leistungsmengenbereich zur Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens beizutragen und sicherzustellen, dass auch die Bezieher besonders niedriger Leistungsmengen, und damit gerade nicht die Nutzer von Großbehältern und Containern, angemessen an den Kosten der Leistungserstellung beteiligt werden. Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der AGS 2007 sind vom Kläger nicht vorgetragen und für das Gericht nicht ersichtlich. Da die konkrete Gebührenberechnung den satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht und der Beklagte insbesondere die Regelung des § 9 AGS 2007 berücksichtigt und die Gebühr nicht höher als
der Vorläufersatzung möglich festgesetzt hat, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/641137.html Kommentare
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