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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - Az. 13 TaBV 2/13

1. Eine Neueinstellung, die im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG auch in der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages liegen kann, ist als solche nicht automatisch mit einer Eingruppierung verbunden

§ 99Nr.

139; BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 22,

§ 99Eingruppierung Nr. 50 = Ez

A BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7). Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen. Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 31,

§ 99Nr.

139; BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23,

§ 99Eingruppierung Nr. 50 = Ez

A BetrVG 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7).

  1. bb)Mit dem Schreiben vom 6. August 2012 (vgl. I/3) hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat über eine Umgruppierung des Arbeitnehmers K. in den ETV 2011 unterrichtet und dessen Zustimmung dazu erbeten, wobei sie sich einer laienhaften Formulierung bedient hat. Die Überschrift des Schreibens "Umsetzung ETV 2011", welche auch im Einleitungssatz wieder aufgegriffen wird zeigt aber, was die Arbeitgeberin beabsichtigt, nämlich die Überleitung des Arbeitnehmers K. nach den Bestimmungen des ETV-EinfTV 2011, auf welchen im letzten Satz Bezug genommen wird, in den ETV 2011. Dabei sind allerdings die verwendeten Formulierungen "... unverändert ... einzugruppieren ..." und "... keine Umgruppierung ..." unscharf und laienhaft formuliert. In Bezug auf den Arbeitnehmer K. liegt offenkundig kein Fall einer Eingruppierung im Sinne einer "erstmalige Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung" vor, da er bereits seit vielen Jahren in eine solche eingruppiert ist. Es handelt sich vielmehr um eine Umgruppierung im Sinne einer "Änderung des bisher geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers". Dies hat die Arbeitgeberin noch ausreichend klar zum Ausdruck gebracht. Mit dem Hinweis auf den ETV-EinfTV 2011 und der Aussage, dass bei Herrn K. keine "Umgruppierung" erfolge, meinte sie offenkundig den Umstand, dass sich an der bestehenden Eingruppierung in Vergütungsgruppe 8 Band C nichts ändere. Diese als "unveränderte Eingruppierung" bezeichnete "Umsetzung des ETV 2011" ist rechtlich eine Umgruppierung, da sich mit der Einführung des ETV 2011 gegenüber dem ETV 2007 jedenfalls in Teilbereichen das Vergütungsschema geändert hat.
  2. cc)Anders als die Arbeitgeberin andeutet, handelt es sich auch bei der Überleitung von Arbeitnehmern vom Entgeltsystem des ETV 2007 in das Entgeltsystem des ETV 2011 als einem Akt der Rechtsanwendung nach dem ETV-EinfTV 2011 um eine Umgruppierung, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt (vgl. zum ähnlichen Fall der Überleitung vom BAT in den TVöD: BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - BAGE 130,286 ff. = NZA 2009, 1286 ). Auch wenn nach dem ETV-EinfTV 2011 die Überleitung der Arbeitnehmer vom ETV 2007 in den ETV 2011 im Wesentlichen schematisch abläuft, besteht noch ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates. Maßgeblich für die Überleitung ist dabei insbesondere die Frage, welcher Vergütungsgruppe des ETV 2007 der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der Arbeitgeberin am 1. Oktober 2011 zugeordnet war (Artikel 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 ETV-EinfTV 2011) und ob ein Fall der "Besonderen Überleitung" (Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 ETV-EinfTV 2011) im Sinne der §§ 2 bis 10 des Artikel 3 ETV-EinfTV 2011 vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitgeberin nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz und Abs. 5 ETV-EinfTV 2011 zu einer von diesem Tarifvertrag losgelösten Umgruppierung berechtigt bleibt, aber nicht verpflichtet ist (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 57, BAGE 130,286 ff. = NZA 2009, 1286 ). Von einer solchen, vom ETV-EinfTV losgelösten Umgruppierung des Arbeitnehmers K. hat die Arbeitgeberin im Übrigen abgesehen, wie sich ihrem Schreiben vom 6. August 2012 (vgl. I/3) in hinreichender Klarheit entnehmen lässt.
  3. dd)In Bezug auf die nach Art. 3 § 1 ETV-EinfTV erfolgende Umgruppierung des Arbeitnehmers K. vom ETV 2007 in den ETV 2011 hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Die Mitteilung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer K. von der bisherigen Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2007 unverändert in die Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 einzugruppieren verstößt nicht gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, sondern entspricht vielmehr der Regelung in Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 ETV-EinfTV 2011. Danach bleiben grundsätzlich alle Mitarbeiter der bisherigen Vergütungsgruppe zugeordnet. Herr K. war zum Stichtag des 1. Oktober 2011 (vgl. Artikel 3 § 1 Abs. 2 Satz 2 ETV-EinfTV) in den Systemen der Personaldatenverwaltung der Arbeitgeberin der Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2007 zugeordnet. Damit ist er im Rahmen der Überleitung grundsätzlich auch der Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 zuzuordnen. Es liegt kein Fall einer "Besonderen Überleitung" nach den §§ 2 bis 10 des Artikel 3 § 1 ETV-EinfTV 2011 vor. In diesen Regelungen werden bestimmte Arbeitnehmer im ETV 2011 anderen Vergütungsgruppen als nach dem ETV 2007 zugeordnet. Der Arbeitnehmer K. ist hiervon aber nicht betroffen.
  4. ee)Die Arbeitgeberin hat auch keine von der Überleitung nach dem ETV-EinfTV 2011 abweichende Zuordnung des Arbeitnehmers K. nach § 6 Abs. 3 ETV 2011 im Sinne von Artikel 3 § 1 Abs. 5 ETV-EinfTV 2011 vorgenommen.

(1)Die Arbeitgeberin hat im Schreiben vom 6. August 2012 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass lediglich im Zusammenhang mit der Umsetzung des ETV 2011 nach dem ETV-EinfTV 2011 eine unveränderte Eingruppierung des Arbeitnehmers K. mitgeteilt wird.
(2)Es liegt keine "Eingruppierung" des Arbeitnehmers K. ab
  1. Juni 2012 im Zusammenhang mit der erneuten, lückenlosen Befristung seines Arbeitsverhältnisses bei unveränderter Tätigkeit vor. In diesem Zusammenhang besteht daher auch kein Mitwirkungsrecht und kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin weist in ihrem Schreiben vom
  2. August 2012 (I/3) selbst darauf hin, dass sich durch die Weiterbeschäftigung von Herrn K. ab
  3. Juni 2012 an seiner Eingruppierung nichts ändere. Damit bestätigt sie noch einmal ausdrücklich, dass das Schreiben nur einer Mitteilung der rechtlichen Umgruppierung von Herrn K. in den ETV 2011 dient - welche im Ergebnis keine Auswirkungen hat, da sich nichts ändert - und keine neue Eingruppierung von Herrn K. im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung ab
  4. Juni 2012 erfolgt. Zu Letzterem war die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG
  5. November 1997 - 1 ABR 29/97 -

§ 99Eingruppierung Nr. 17 = NZA 1998, 319 f.; vgl. auch Fitting u.a., Betr

VG,

  1. Auflage 2012, § 99 Rn. 82; Wlotzke, Preis, Kreft, BetrVG,
  2. Auflage 2009, § 99 Rn. 22; ErfK-Kania,
  3. Auflage 2013, § 99 BetrVG Rn. 11) gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Eine Neueinstellung, die im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG auch in der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages liegen kann, ist als solche nicht automatisch mit einer Eingruppierung verbunden. Da die Eingruppierung von der Tätigkeit abhängt, erfordert eine Einstellung nur dann zugleich eine Eingruppierung, wenn mit ihr auch eine neue Tätigkeit aufgenommen wird. Dem steht nicht entgegen, dass in § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Unterrichtung des Betriebsrats über die vorgesehene Eingruppierung im Fall der Einstellung vorgeschrieben ist. Die Vorschrift trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass Einstellungen regelmäßig mit der Neuaufnahme einer Tätigkeit verbunden sind. Ist das aber, wie bei der vorliegenden Aufeinanderfolge von Arbeitsverhältnissen bei unveränderter Tätigkeit, ausnahmsweise nicht der Fall, so fehlt einem entsprechenden Beurteilungsverfahren die Grundlage. Hinsichtlich der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer tarifgerecht eingruppiert ist, unterscheidet sich die Lage nicht von derjenigen während eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, soweit der lückenlose Abschluss eines neuen Vertrages im Anschluss an einen befristeten Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAGE 65, 329 , 334 = AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG 1972 , zu B I 2 a bb der Gründe) als Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Hieraus kann nicht geschlossen werden, § 99 BetrVG gebiete auch ein neues Eingruppierungsverfahren. Die mit den beiden Beteiligungsrechten verfolgten Zwecke stimmen nicht überein. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen schützt in erster Linie die Belange der übrigen Belegschaft. Ein Widerspruch wird meist nur auf die in § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5 und 6 BetrVG aufgeführten Gründe gestützt werden können. Die Verlängerung der Beschäftigung kann die Belegschaftsinteressen in mannigfacher Weise beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Position der übrigen Arbeitnehmer kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob ein freigewordener oder neu geschaffener Arbeitsplatz befristet oder auf Dauer mit einem Betriebsangehörigen oder einem Betriebsfremden besetzt wird. Die angeführten, auf die Belegschaftsinteressen bezogenen Widerspruchsgründe können dagegen bei Eingruppierungen keine Rolle spielen. Das insoweit bestehende Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats dient der Rechtskontrolle, eine Zustimmungsverweigerung kommt nur wegen Rechtsverstoßes (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) in Betracht. Für die Beurteilung, ob eine Eingruppierung tarifgemäß ist oder nicht, kann es auf die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht ankommen. (bb) Anlass für eine Ein- oder Umgruppierung (zur rechtlichen Bedeutungslosigkeit der Unterscheidung beider Begriffe vgl. BAG
  4. November 1997 - 1 ABR 29/97 -

§ 99Eingruppierung Nr.

17 = NZA 1998, 319 f.) kann eine Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, eine Änderung des Entgeltschemas oder auch eine veränderte Einschätzung der Rechtslage durch den Arbeitgeber (BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, Rn. 25, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Keiner dieser Fälle liegt hier in Bezug auf den Arbeitnehmer K. im Zusammenhang mit der Fortsetzung seiner Beschäftigung ab 1. Juni 2012 vor. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers K. hat sich im Vergleich zu der Zeit vor dem 1. Juni 2012 nicht geändert. Er übt vielmehr schon seit vielen Jahren dieselbe Tätigkeit aus. Das Entgeltschema hat sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Beschäftigung des Arbeitnehmers K. ab 1. Juni 2012 nicht geändert. Vielmehr steht die Änderung des Entgeltschemas im Zusammenhang mit dem ETV-EinfTV 2011 vom 18. Juni 2012, in Kraft mit Wirkung ab 1. Oktober 2011. Zu der in diesem Zusammenhang erfolgenden Umgruppierung und dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates ist bereits alles unter II. 2.

  1. c)
  2. aa)bis
  3. dd)ausgeführt worden. Schließlich hat sich auch nicht die Einschätzung der Rechtslage durch die Arbeitgeberin geändert. Im Schreiben vom 6. August 2012 (I/3) stellt sie vielmehr ausdrücklich fest, dass - auch unter Berücksichtigung des ETV-EinfTV 2011 - die Eingruppierung des Arbeitnehmers K. unverändert bleibe und auch dessen Weiterbeschäftigung nichts an der Eingruppierung ändere. Damit gibt sie klar zu erkennen, dass sie gerade nicht von einer geänderten Einschätzung der Rechtslage ausgeht. Daher spielt es vorliegend keine Rolle, dass Artikel 3 § 1 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz und Abs. 5 ETV-EinfTV 2011 die Möglichkeit abweichender Eingruppierungen (Umgruppierungen) auch im zeitlichen Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitnehmer vom ETV 2007 in den ETV 2011 vorsieht. Die Arbeitgeberin hat von dieser Möglichkeit bezüglich des Arbeitnehmers K. ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie es bei der Umgruppierung im Rahmen der Überleitung belassen, ohne noch einmal die Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale zu prüfen. Hierzu bestand auch keine Verpflichtung. Der ETV-EinfTV 2011 sieht nur die Möglichkeit anderweitiger Umgruppierung vor, nicht aber eine Verpflichtung dazu. Es liegt auch fern anzunehmen, die Tarifvertragsparteien hätten gewollt, dass bei der Überleitung sämtlicher Arbeitnehmer aus einem alten Eingruppierungstarifvertrag (ETV 2007) in einen neuen Eingruppierungstarifvertrag (ETV 2011) bei allen Arbeitnehmern inhaltlich neue Eingruppierungsentscheidungen losgelöst vom ETV-EinfTV 2011 zu treffen seien. Angesichts des erkennbar großen Umfangs der von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer haben sie sich vielmehr für eine grundsätzlich schematische Regelung entschieden. 3. Nach dem vorstehend Ausgeführten liegt in Bezug auf den Arbeitnehmer K. keine Eingruppierung bei Neueinstellung vor. Daher hat der Betriebsrat in diesem Zusammenhang kein Mitbeurteilungs- und auch kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Auf die Frage der zutreffenden tarifvertraglichen Eingruppierung des Arbeitnehmers K. nach § 6 Abs. 3 ETV 2011 kam es daher nicht an. Vielmehr liegt rechtlich eine Umgruppierung des Arbeitnehmers K. durch den ETV-EinfTV vom ETV 2007 in den ETV 2011 im Rahmen einer Überleitung vor. Diese Überleitung, die der Sache nach nichts an der schon bisher in den Systemen der Personaldatenverwaltung der Arbeitgeberin geschehenen Zuordnung zur Vergütungsgruppe 8 Band C geändert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern tarifvertragskonform geschehen. Dem Betriebsrat steht demnach auch hier kein Zustimmungsverweigerungsrecht zu. Zwar wäre demnach nach einer strengen Wortlautfassung nicht die Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung, sondern zur Umgruppierung des Arbeitnehmers K. von Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2007 in Vergütungsgruppe 8 Band C des ETV 2011 zu ersetzen. Die Kammer hielt eine Abänderung des erstinstanzlichen Tenors aber nicht für angezeigt, da es grundsätzlich für den Beurteilungsakt ohne Bedeutung ist, ob es sich um eine Eingruppierung oder eine Umgruppierung handelt (vgl. BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 -, Rn. 25,

§ 99Eingruppierung Nr.

17 = NZA 1998, 319 f.). III. Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Permalink: http://openjur.de/u/641180.html Kommentare

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