3, 30 des Behindertenrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN-BRÜ) herleiten. Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger, die Kosten eines Hausgebärdensprachkurses für ihre Eltern im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Für die 2006 geborene mehrfachschwerbehinderte Klägerin, die neben anderem an einer an Taubheit grenzenden beidseitigen Schwerhörigkeit bei cochleärer Dysplasie leidet (GdB 100), stellte ein Arzt am 2009 fest, hinsichtlich der Sinnes- und Sprachbehinderung liege eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung vor. Die Teilhabe sei beeinträchtigt. Pädagogische Eingliederungshilfe für
Regelkindergarten werde ab 2009 für die Dauer des Kindergartenbesuchs empfohlen. In der Folge erbrachte der Beklagte auf der Grundlage einer mit der Kirche als dem Kindergartenträger, des von der Klägerin besuchten Kindergartens - am 12. August 2009 geschlossenen Vereinbarung für
Zeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010 monatlich Leistungen für pädagogische (460,00 EUR) und begleitende Hilfen (308,00 EUR) in Höhe von insgesamt 768,00 EUR. Ein entsprechender, an die Familie der Klägerin adressierter Bescheid (25. September 2009) wurde bestandskräftig. Auf
Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom
selben Tag datierendes Angebot des S. bei. Darin bot der Gebärdensprachdozent E. der Klägerin einen wöchentlich zweistündig stattfindenden Hausgebärdensprachkurs zum Preis von 60,00 EUR pro Stunde bei zwei Stunden Fahrzeit (240,00 EUR) und einer Wegstreckenentschädigung von 190 km/0,30 EUR (57,00 EUR) - wöchentlich also 297,00 EUR und monatlich 1.188,00 EUR - an. Zur Untermauerung der Begehren bezog sich die Klägerin auf die Stellungnahme der Fachärztin für Kinderheilkunde und Neuropädiatrie Dr. V. vom 31. März 2011. Danach sei eine Integrationshilfe für die Klägerin zum Erlernen und Trainieren der Gebärdensprache angezeigt. Eine Integrationskraft sei dafür ein wesentliches Plus.
n eine Sprachentwicklung habe bisher nicht stattgefunden, obgleich die Klägerin zunehmend an Kommunikation interessiert sei. Geboten sei ein zeitlicher Umfang an Unterstützung von 16 Stunden wöchentlich. Mit Bescheid vom 7. Juni 2011 lehnte der Beklagte sowohl das beantragte Persönliche Budget als auch die geltend gemachten Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs ab. Zur Begründung hieß es, ein Persönliches Budget komme nicht in Betracht, weil der Klägerin durch die Gebärdensprache derzeit keine Teilhabe in der Gemeinschaft ermöglicht werde. Das tägliche Umfeld der Klägerin (Kinder und Erzieherinnen im Kindergarten) verfügten über keine Gebärdensprachkenntnisse. Nach Auskunft des Staatlichen Schulamts sei die Gebärdensprache auch kein Aufnahmekriterium für die Einschulung in die Sonderschule. Die Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs seien aus demselben Grund nicht aus Mitteln der Sozialhilfe aufzubringen. Insoweit seien auch eventuelle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Übrigen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
dagegen gerichteten Widerspruch vom 15. Juni 2011 begründete die Klägerin unter Hinweis auf einen fachärztlich attestierten Förderbedarf. Sie befinde sich altersgemäß in einer sensiblen Phase, in der sie innerhalb eines optimalen Zeitfensters aktiv die Kommunikation suche. Gerade jetzt seien ihr Möglichkeiten zur Kommunikation aufzuzeigen. Ein gleichzeitig von der Klägerin mit
Begehren Persönliches Budget und Hausgebärdensprachkurs betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb sowohl vor dem Sozialgericht Heilbronn - S 11 SO 2165/11 ER, Beschluss vom
Widerspruch bezüglich des Hausgebärdensprachkurses eine separate Entscheidung zu treffen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2011 half der Beklagte sodann dem Widerspruch der Klägerin gegen
Ablehnungsbescheid vom 7. Juni 2011 in puncto Persönliches Budget förmlich ab und nahm insoweit auf
Bewilligungsbescheid vom 12. August 2011 Bezug. Im Übrigen wies der Beklagte
Widerspruch zurück. Dazu führte er aus, Leistungen der Eingliederungshilfe stünden ausschließlich dem behinderten Menschen selbst zu. Deshalb sei es ausgeschlossen
Eltern der Behinderten, ihren weiteren Familienangehörigen oder sonstigen Personen in ihrem Umfeld Förderleistungen der Eingliederungshilfe zuteil werden zu lassen.
Eltern der Klägerin sei es möglich und zumutbar, die Gebärdensprache etwa in Volkshochschulkursen und aus Büchern zu erlernen. Die Kosten dafür seien von ihnen selbst zu tragen. Die dagegen am
n auch in der Gebärdensprache gebe es Dialekte. Durch diese Art und Weise der Förderung könne optimal auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingegangen werden. Die Direktorin der Schule erklärte in ihrem an das Sozialgericht Heilbronn adressiertem Schreiben vom
Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom
Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachkurs ihrer Eltern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher sei vom Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe mit umfasst. Indem ihre Eltern die Gebärdensprache erlernten, werde es der Klägerin ermöglicht, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Die Eltern seien das kleinste Glied der Gemeinschaft. Die Auffassung des Beklagten schließe die Eltern faktisch aus der Gemeinschaft aus. Wenn aber jeder Dritte außerhalb des familiären Umfelds Teil des Gemeinschaft sei und mit diesem die Kommunikation und Teilhabe eingliederungshilfefähig sei, so habe dies erst recht für die Kommunikation des Sprachbehinderten mit
eigenen Eltern zu gelten. Dabei handele es sich um keine Leistung an nichtbehinderte Dritte (die Eltern), sondern um eine dem behinderten Menschen zustehende Leistung, durch die seine Kommunikationsfähigkeiten mit der Familie und der übrigen Gesellschaft gefördert werde. Um mit ihren Eltern zu kommunizieren, sei die Klägerin darauf angewiesen, dass diese die Gebärdensprache erlernen. Dem entsprechend sei der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, die Kosten für einen Gebärdensprachkurs der Eltern der Klägerin aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Dies habe der Beklagte verkannt und deshalb das ihm zustehende pflichtgemäße Ermessen zu Art und Weise sowie Höhe der Eingliederungshilfe nicht ausgeübt. Deshalb sei er zur Neubescheidung zu verurteilen gewesen. Das Urteil wurde
Beteiligten jeweils am
Erwerb eines Pkw (mtl.)206,74 EURKindergartenbeitrag99,00 EURTankkosten für Therapie- und Arztfahrten180,00 EUR 2.082,91 EUR Weiter hat es die von
Eltern der Klägerin fernmündlich angesprochene gesetzliche Krankenkasse mit Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom
Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. Gründe Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom
n die Klägerin erfüllt keine der tatbestandlichen Voraussetzungen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - i.V.m. dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - SGB IX - für einen danach möglichen subjektiv öffentlichen Anspruch (1.). Weitergehende Rechte kann sie auch weder aus Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCH) noch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) herleiten (2.). Ebenso wenig begründet Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m.
3, 30 des Behindertenrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN-BRÜ) einen solchen Anspruch (3.). Darüber hinaus steht dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin für
Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2012 zusätzlich der Nachranggrundsatzes nach § 2 Abs. 1 SGB XII entgegen (4.). 1. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die wie die annähernd taube und erheblich sprachbehinderte Klägerin durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt sind, Leistungen der Eingliederungshilfe wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu
Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört es nach § 53 Abs. 3 SGB XII die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, insbesondere ihnen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Nach dem nicht abschließenden Katalog der Einzelleistungen der Eingliederungshilfe des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII gehören dazu - unter Achtung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes (§ 2 SGB XII) - die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX), zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten (§ 41 SGB IX) ebenso wie die hier relevanten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB IX) und die in Nr. 1 bis 5 der Norm aufgezählten Einzelleistungen. § 55 Abs. 1 SGB IX grenzt die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu
Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Arbeitsbereich ab. Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gliedert § 55 Abs. 2 SGB IX insbesondere in die Versorgung mit Hilfsmitteln (Nr. 1), heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 2), Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (Nr. 3), Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Nr. 4), Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die
besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht (Nr. 5), Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (Nr. 6) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (Nr. 7). Der Beklagte gewährt der Klägerin aufgrund ihren schweren Hör- und Sprachbehinderung monatliche Leistungen der Eingliederungshilfe nach
1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 1, 57 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 7 SGB IX in Höhe von insgesamt 3.168,00 EUR für die Zeit seit August 2011 bis heute (Bescheide vom
von der Klägerin besuchten Regelkindergarten. Damit kommt der Beklagte seinen aus dem SGB XII und dem SGB IX folgenden Leistungspflichten gegenüber der Klägerin nach. Soweit die Klägerin darüber hinaus aus eigenem Recht auf der Grundlage der vorgenannten gesetzlichen Regelungen die Finanzierung eines Hausgebärdensprachkurses für ihre Eltern geltend macht, scheitert ihr Begehren am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Die Katalogleistungen nach
1 S. 1 SGB XII und 55 Abs. 2 SGB IX sind aufgrund des gesetzlichen Wortlautes - insbesondere - zwar nicht abschließend zu verstehen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen - oder in § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII - für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen und die Vorgängernorm § 72 Abs. 2 BSHG). Keinesfalls erheben die Vorschriften über die sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe
"Ganzheitlichkeitsanspruch" des hier nicht maßgeblichen Kinder- und Jugendhilferechts etwa in § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII -, der im Gegensatz zur Eingliederungshilfe die Förderung aller von der Bedarfssituation betroffenen Personen in der Familie im Auge hat (Bundessozialgericht, Urteil vom
speziellen Leistungsgesetzen (§ 7 SGB IX), die seinen Anwendungsbereich sowohl erweitern als auch einschränken können (vgl. Luthe, juris-PK SGB IX, § 58 Rn. 13) . An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, fällt nach dem Wortlaut des § 58 SGB IX bereits ins Auge, dass die Norm allein Hilfen zur Teilhabe in der sozialen Gemeinschaft - und damit jedenfalls regelmäßig außerhalb der Kernfamilie des Art. 6 Abs. 1 GG - im Blick hat. Es geht um einen Teilhabeanspruch des behinderten Menschen außerhalb seiner häuslichen und damit familiären Umgebung. Systematisch ist zu berücksichtigen, dass die §§ 55 Abs. 2, 58 SGB IX im Fall der Klägerin nur über die §§ 53 , 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII die sozialhilferechtlichen Eingliederungsleistungen für behinderte Menschen angewandt werden können. Damit unterliegen sie der vom Bundessozialgericht gefundenen Auslegung, die Leistungen der Eingliederungshilfe allein dem behinderten Menschen selbst vorbehält und seine Angehörigen nur umfasst, soweit dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (Urteil vom 24. März 2009, a.a.O. , Rn. 20). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Mögliche eigene Ansprüche der Eltern der Klägerin auf öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Erlernen der Gebärdensprache sind vorliegend nicht streitgegenständlich. Nach
Vorschriften des SGB XII und damit im Verhältnis zum Beklagten sind solche aber auch nicht ersichtlich. Etwaige eigene Ansprüche der Eltern können sich u.U. gegen deren gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - etwa durch ein Gebärdensprachlernprogramm ergeben (vgl. SG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom
Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme an der Gemeinschaft anerkennt und achtet. Die damit normierte verbindliche Regel begründet indes nach bisher einhelliger Meinung kein subjektiv-öffentliches Unionsrecht, sondern einen festgelegten Grundsatz i.S.v. Art. 52 Abs. 5 GRCH. Damit vermitteln diese Regeln in Verfahren, in
en es - wie vorliegend - um subjektive Rechtskontrolle geht, keine individuellen Rechtsansprüche des Primärrechts (vgl. nur Jarass, GRCH, Kommentar, 2010, Art. 26 Rn. 3 und Art. 52 Rn. 80; Folz, in Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2011, Art. 26 Rn. 2 und Art. 52 Rn. 13) . Unionsrechtliches Sekundärrecht, aus dem sich vorliegend subjektive Rechtsansprüche der Klägerin herleiten könnten, ist nicht ersichtlich. Die im Kontext einzig relevante behinderte Arbeitnehmer schützende Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in
Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden (vgl. BVerfGE 111, 307 (325 f.) Görgülü = JURIS Rn. 45-46) . Daraus folgt eine Berücksichtigungspflicht, die zumindest erfordert, die Ausführungen des EGMR zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung in
Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen zu lassen. Eine gesetzesverdrängende Wirkung kommt EGMR-Urteilen aufgrund ihres Ranges zwar nicht zu. Hat der EGMR aber einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß an, so hat sich das zuständige mitgliedsstaatliche Gericht erkennbar mit dieser Entscheidung auseinandersetzen und gegebenenfalls zu begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung ausnahmsweise gleichwohl nicht folgt. Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume bestehen, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung
Vorrang zu geben ( BVerfGE 111, 307
Rechtssachen Botta vs. Italien (1998, Beschwerde Nr. 21439/93 , Urteil vom
unterlassenen staatlichen Maßnahmen zur Sicherung der Barrierefreiheit. Zugleich lehnt er es ab, die mangelnde Barrierefreiheit am allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK zu messen. Daran orientiert, kann im Fall der schwerbehinderten Klägerin nichts anderes gelten.
n sie begehrt nicht nur eine der Allgemeinheit zu Gute kommende tatsächliche Sozialleistung (barrierefreien Zugang), sondern sogar darüber hinaus die staatliche Finanzierung einer individuellen, auf sie und ihre Familie zugeschnitten eingliederungshilferechtlichen Sozialhilfeleistung - Finanzierung eines Hausgebärdensprachkurses für ihre Eltern - aus eigenem Recht. Ihr auf aktive staatlich finanzielle Unterstützung im Einzelfall gerichtetes Begehren geht über
in Art. 8 Abs. 1 EMRK postulierten Rechtsanspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens wesentlich hinaus und unterfällt deshalb nicht dem konventionsrechtlichen Schutz.
Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fähigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen unter anderem
Sprachen und Kommunikationsformen und mit
Kommunikationsmitteln, die für
Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die beste schulische und soziale Entwicklung gestattet. Art. 30 Teilhabe an kulturellen Leben sowie Erholung, Freizeit und Sport
3 und 30 Abs. 1, Abs. 4 VN-BRÜ fehlt es für eine unmittelbare Anwendbarkeit indes an der sog. self-executing Funktion (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
Anforderungen dafür nicht, unmittelbar angewandt zu werden. Für eine hinreichende Bestimmtheit der genannten Vertragsabreden wäre insbesondere erforderlich, dass die gewählten Formulierungen in zumutbarer Weise erkennen lassen, ob die zu gewährleistenden geeigneten Maßnahmen - Art. 24 Abs. 3 - und Anerkennungs- und Unterstützungs -Leistungen - Art. 30 Abs. 4 - voraussetzungslos gelten, oder ob hierfür näher zu bezeichnende tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Regelungen enthalten selbst keine entsprechenden Verpflichtungen. Die in Art. 24 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 4 VN-BRÜ gewählten Begriffe wie shall enable und shall take (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 ermöglichen" und ergreifen) sowie shall be entitled (Art. 30 Abs. 4: haben ... Anspruch auf") , sind von ihrem Wortlaut her lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Das in Art. 24 Abs. 3 VN-BRÜ genannte Ziel, es Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen - wie etwa das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen - Art. 24 Abs. 3 S. 2 lit. c - steht im Kontext dieser Bestimmungen und ist dahin zu verstehen, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleibt, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. Entsprechendes gilt für Art. 30 Abs. 4 VN-BRÜ, der für sich genommen zwar einen unbedingten Gleichberechtigungsanspruch formuliert. Indes ist Art. 30 Abs. 4 VN-BRÜ normsystematisch unter Berücksichtigung der generellen Zielsetzung in Art. 30 Abs. 1 S. 1 VN-BRÜ auszulegen. Dort wiederum finden sich zum Anspruch auf Teilhabe die aus Art. 24 Abs. 3 VN-BRÜ bekannten keine unmittelbare subjektiv-öffentliche Rechtsansprüche begründenden Zielklauseln ( regonice , shall take appropriate messures to ensure - anerkennen , treffen , alle geeigneten Maßnahmen ) . Das spricht dafür, dass sich die Vertragsbestimmungen in Art. 24 und Art. 30 VN-BRÜ für eine unmittelbare Anwendung auf die zu entscheidenden Lebenssachverhalte als zu unbestimmt erweisen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom
n bereits Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 VN-BRÜ bestimmen, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl der Kinder - d.h. der behinderten Kinder ebenso wie der anderen (nichtbehinderten Kinder) - ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, lässt sich im Fall der mittlerweile sieben Jahre alten Klägerin auch aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG i.V.m. Art. 24, 30 VN-BRÜ kein individueller subjektiv öffentlicher Anspruch auf staatliche Leistungen für einen Hausgebärdensprachkurs zugunsten ihrer Eltern erkennen. Zum einen fehlt es insoweit an hinreichend bestimmten und konkreten völkerrechtlichen Anspruchstatbeständen. Zum anderen reichen selbst die in
3, 30 Abs. 1, Abs. 4 VN-BRÜ postulierten Zielsetzungen in der Sache aber auch nicht über die in
SGB XII i.V.m.
SGB IX bundesstaatlich gewährten Rechtsansprüche hinaus. Auf der tatbestandlichen Seite lassen die Zielsetzungen der Art. 24 Abs. 3 und 30 VN-BRÜ keine von § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m.
, 57 und 58 SGB IX abweichende - geringgradigere - Anspruchsvoraussetzungen erkennen. Die Rechtsfolgenseite ist im Hinblick auf die konkrete Wahl der im Einzelfall geeigneten Maßnahmen zur Herstellung und Wahrung der Teilhaberechte behinderter Menschen bundesstaatlich von pflichtgemäßem Ermessen und völkervertragsrechtlich analog von
zur Verfügung stehenden Mitteln - Art. 4 Abs. 2 VN-BRÜ - sowie vom jeweils normspezifischen Umsetzungsspielraum der Vertragsstaaten geprägt. 4. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Leistungszeitraums von August 2011 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist schließlich für die Begründung der Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs wie folgt weiter zu differenzieren. Für
Zeitraum von August 2011 bis Dezember 2011 sowie für die Zeit ab Januar 2013 bis dato besteht aus
unter 1) bis 3) genannten Rechtsgründen kein Anspruch der Klägerin auf Finanzierung eines Hausgebärdensprachkurses für ihre Eltern. Für
Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2012 steht einem solchen Anspruch der Klägerin zusätzlich die zwischenzeitlich endgültige Übernahme der begehrten Leistung durch die Lidl- und Schwarz-Stiftung entgegen.
n gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII enthält Sozialhilfe nicht, wer die erforderliche Leistung tatsächlich von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Auf
Grund für die Leistungsübernahme durch Dritte - auch freiwillig - kommt es dabei nicht an (vgl. nur Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 2 Rn. 35) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/641195.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.