EStG ist nicht (mehr) erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird. Tatbestand I. An der grundbesitzenden G-GmbH, deren Stammkapital 25.000 EUR betrug, waren die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zunächst mit einem Geschäftsanteil von 16.200 EUR (64,8 %), F mit einem Geschäftsanteil von 2.500 EUR (10 %) und die H-AG mit 6.300 EUR (25,2 %) beteiligt. Die Klägerin erwarb mit notariell beurkundetem Kauf- und Abtretungsvertrag vom
3 Nr. 1
Grunderwerb-steuergesetzes (GrEStG) vereinigten 95 % der Anteile an der G-GmbH durch Bescheid vom 30. November 2009 Grunderwerbsteuer in Höhe von 20.825 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Im Verlauf
Einspruchsverfahrens vereinbarte die Klägerin mit F gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Februar 2010 die Aufhebung
Kauf- und Abtretungsvertrags vom 18. Dezember 2008 sowie die Rückabtretung
Geschäftsanteils von 1.250 EUR an der G-GmbH. In dem-selben Vertrag verkaufte F einen Geschäftsanteil von 1.225 EUR zu einem Kaufpreis von 3.000 EUR an die Klägerin und trat diesen an die Klägerin ab. Der Kaufpreisanspruch der F wurde mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung
Kaufpreises aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom
Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß sei, gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung für vorläufig und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, dass der Aufhebungs- und Übertragungsvertrag vom
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2012 II R 51/11 ( BFHE 236, 569 ) maßgebenden Rechtsgrundsätze für die Anwendung
EStG auf Erwerbsvorgänge i.S.
EStG seien auch auf Erwerbsvorgänge i.S.
EStG anzuwenden. § 16 Abs. 2 GrEStG verlange keine vollständige Rückgängigmachung
Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile begründet habe. Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das nunmehr zuständige Finanzamt --FA--) die Verletzung
EStG. Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG führe ein Rückerwerb von Anteilen nur dann zur Anwendung
EStG, wenn eine vollständige Rückübertragung der Anteile, deren Übergang die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst habe, erfolge. Die im BFH-Urteil in BFHE 236, 569 für Erwerbsvorgänge i.S.
EStG entwickel-ten Grundsätze seien auf den Steuertatbestand
EStG wegen seiner von § 1 Abs. 2a GrEStG abweichenden Ausgestaltung
Steuertatbestands nicht übertragbar. Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Gründe II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG aufzuheben war. 1. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand
Erwerbers allein vereinigt werden würden. a) Die Steuerbarkeit wird nur durch den Erwerb
letzten Anteils ausgelöst. Dabei ist der Vorgang, der zum Erwerb dieses Anteils führt, zwar das die Steuer auslösende Moment. Gegenstand der Steuer ist jedoch nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in
sen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom
Kauf- und Abtretungsvertrags vom 18. Dezember 2008 durch Vereinigung von 95 % der Anteile an der G-GmbH in der Hand der Klägerin der Tatbestand
EStG erfüllt.
EStG, so dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die in der Hand der Klägerin eingetretene Anteilsvereinigung aufzuheben war. a) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gilt, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift
EStG auch auf Tatbestände
EStG voraus (BFH-Entscheidungen vom
EStG. Aufgrund
Vertrags vom 10. Februar 2010 hat sich die Beteiligung der Klägerin an der G-GmbH innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer aus § 1 Abs. 3 GrEStG auf einen den tatbestandlichen Voraussetzungen
EStG nicht genügenden Anteil von 94,9 % ermäßigt. c) Der Anwendung
EStG steht nicht entgegen, dass keine vollständige Rückabwicklung sämtlicher Anteilserwerbe, die gemäß Vertrag vom 18. Dezember 2008 zur Tatbestandsverwirklichung
EStG geführt haben, erfolgt ist. Für die Anwendung
EStG ist allein entscheidend, dass aufgrund
Vertrags vom 10. Februar 2010 weniger als 95 % der Anteile in der Hand der Klägerin vereinigt wurden und dass hinsichtlich
auf F zurückübertragenen Anteils von 0,1 % eine vollständige Rückübertragung erfolgt ist. aa) Für die Anwendung
EStG auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) gilt insoweit nichts anderes als für Erwerbsvorgänge i.S.
EStG. Die Voraussetzungen
EStG sind bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2a GrEStG bereits dann erfüllt, wenn aufgrund eines Anteilsrückerwerbs innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer für diesen Erwerbsvorgang die in § 1 Abs. 2a GrEStG bestimmte Grenze von 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht mehr erreicht wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 569 ). Eines Rückerwerbs sämtlicher Anteile, deren Übergang zur Verwirklichung
Steuertatbestands
EStG beigetragen hat, bedarf es nicht. bb) Diese auch für die Rückgängigmachung einer Anteilsvereinigung maßgebende Rechtslage folgt aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 16 GrEStG und den Steuertatbeständen
EStG. § 16 GrEStG ist eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteile vom
EStG ist ausschließlich dann erfüllt, wenn 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen in einer Hand vereinigt werden. Wird daher durch Anteilsrückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung in der Weise beseitigt, dass das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird, ist der Steuertatbestand
EStG nicht (mehr) erfüllt. cc) Eine Einschränkung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich auch nicht aus den vom FA herausgestellten Besonderheiten
Steuertatbestands
EStG im Vergleich zu dem
EStG. Zwar fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG --im Unterschied zum Steuertatbestand
EStG-- ein auf Übereignung
Grundstücks auf eine "neue" Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift erfasst damit nicht die geänderte Sachherrschaft über ein Grundstück in der Person neuer Gesellschafter, sondern die geänderte Zuordnung der Gesellschaftsgrundstücke auf der Gesellschaftsebene (BFH-Beschluss vom 11. September 2002 II B 113/02 , BFHE 199, 32 , BStBl II 2002, 777 ). Dieser rechtskonstruktive Unterschied zwischen beiden Steuertatbeständen findet seinen Ausdruck auch in den unterschiedlichen Regelungen über die Steuerschuldnerschaft (§ 13 Nr. 5 Buchst. a und b GrEStG einerseits und § 13 Nr. 6 GrEStG andererseits). Für die Anwendung
EStG ist aber letztlich nur entscheidend, ob aufgrund eines Rückerwerbs von Anteilen das in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile unterschritten wird und damit dieser Steuertatbestand nicht (mehr) erfüllt ist. d) Im Streitfall ist hinsichtlich eines Anteils von 0,1 % an der G-GmbH eine vollständige Rückübertragung auf F erfolgt. Der Anwendung
EStG steht nicht entgegen, dass der der Klägerin aus der Aufhebung
Anteilskaufvertrags vom
G bestimmt. Auch im Zusammenhang mit der Nichtfestsetzung der Steuer oder der Aufhebung der Steuerfestsetzung für einen dieser Vorschrift unterfallenden Erwerbsvorgang kommt es daher auf die Gegenleistung nicht an. e) Ob und gegebenenfalls welche weiteren Voraussetzungen an einen den Anforderungen
EStG genügenden Anteilsrückerwerb zu stellen sind, wenn im Zusammenhang mit einer Rückübertragung von Anteilen deren Weiterübertragung an Dritte erfolgt, kann offen bleiben. Im Streitfall ist eine solche Weiterübertragung nicht erfolgt. Permalink: https://openjur.de/u/641325.html ( https://oj.is/641325 ) Volltext Druckansicht Zitate 11 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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