Monats Juni 2008 ausgehändigt. Fortan wohnte S im Haushalt
Klägers und richtete einen Internethandel für ... ein, den er von dort aus betrieb. Im Februar 2008 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) dem Kläger mit, dass die Zahlung
Kindergelds ab Juni 2008 aufgrund der Vollendung
25. Lebensjahres
S eingestellt werde. Falls ein Ausnahmetatbestand vorliege, werde der Kläger gebeten, dies mitzuteilen. Mit Schreiben vom
Kindergelds für S ab Juni 2008 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit seiner vom Finanzgericht (FG) hinsichtlich
Kindergeldanspruchs für den Monat Juni 2008 zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid vom
Klägers für den Monat Juni 2008 zu Recht verneint. 1. Ein Kindergeldanspruch
Klägers ergibt sich nicht aus einer behinderungsbedingten Unfähigkeit
S zum Selbstunterhalt. a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung
25. Lebensjahres eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. Urteil vom 9. Februar 2012 III R 5/08 ( BFHE 236, 396 , BStBl II 2012, 891 ), ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Neunten Buchs Sozialgesetzbuch --SGB IX--). Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses
behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 47/08 , BFH/NV 2012, 939 ). Wird der Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht geführt, geht dies nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten
Kindergeldberechtigten, der sich zu seinen Gunsten auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit seines Kindes zum Selbstunterhalt beruft (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 III R 61/08 , BFHE 234, 143 , BStBl II 2012, 141 ). Ob der Sohn
Klägers behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt war, hat das FG aufgrund der Umstände
Einzelfalls als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Seine Sachverhaltswürdigung bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, und zwar auch dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07 , BFHE 220, 332 , BStBl II 2009, 842 ). b) Gemessen an diesen Grundsätzen, die das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist die Würdigung
FG, dass die Voraussetzungen
G nicht vorgelegen haben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Würdigung
FG, wonach sich aus einem mehrmaligen Arztbesuch und einer infolge Zähneknirschens erforderlich gewordenen umfangreichen Zahnsanierung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Behinderung ergeben, ist möglich und verstößt weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Gleiches gilt hinsichtlich
Umstands, dass das FG die erfolgreiche Absolvierung eines Fernstudiums und das Betreiben eines Internethandels als Indizien gegen eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gewertet hat. bb) Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Vorliegens eines Verfahrensverstoßes ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05 , BFH/NV 2006, 803 , m.w.N.).
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) aus. Das FG hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit dem Vortrag
Klägers auseinandergesetzt. Aus dem Anspruch
Klägers auf rechtliches Gehör folgt hingegen nicht, dass sich das FG der tatsächlichen Würdigung und der Rechtsauffassung
Klägers anschließen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2012 III B 218/11 , BFH/NV 2012, 1093 ).
Klägers, wonach es das FG zu Unrecht unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass zur Begründung der Klage gegebenenfalls ärztliche Berichte vorgelegt werden müssten. Denn zum einen liegt es auf der Hand, dass der Kläger für eine von ihm geltend gemachte behinderungsbedingte Unfähigkeit
Kindes, sich selbst zu unterhalten, im Rahmen seiner Mitverantwortung für die Beibringung
Tatsachenstoffes (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) eventuell vorliegende Befunde über Erkrankungen seines Sohnes einzureichen hat. Erst auf dieser Basis kann das Gericht über die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen entscheiden. Zum anderen ergibt sich aus dem in den Urteilsgründen enthaltenen Hinweis auf das Fehlen eines Schwerbehindertenausweises, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Nachweisbedürftigkeit der Behinderung thematisiert worden sein muss. 2. Ein Kindergeldanspruch
Klägers für Juni 2008 kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich S in diesem Monat noch in Berufsausbildung befand. a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein volljähriges Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Da S im Mai 1983 geboren wurde, unterfällt er nicht der Übergangsregelung
G in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Vielmehr gilt bereits die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom
BFH --dem sich der erkennende Senat insoweit anschließt-- hat bereits entschieden, dass gegen die Absenkung der Altersgrenze weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung
Familienexistenzminimums (Art. 6 GG), noch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil vom
Klägers ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Beurteilung dieser Streitfrage veranlassen. b) Die Altersgrenze wird im Streitfall auch nicht nach den in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Tatbeständen über die Vollendung
25. Lebensjahres hinausgeschoben. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen, den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen
FG hat S weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, noch sich an Stelle
gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet, noch eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S.
1
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt. c) Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Verhalten
Dienstherrn der Eheleute kein Verlängerungstatbestand i.S.
G ergibt. 3. Schließlich folgt aus der vom Kläger vorgetragenen ungerechten Behandlung
S in der Schule --wie das FG zu Recht entschieden hat-- kein kindergeldrechtlicher Berücksichtigungstatbestand i.S.
G. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, volljährige Kinder nur in den in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG abschließend aufgezählten Fallkonstellationen im Rahmen
Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen. Insbesondere zeigt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt und einer vor Vollendung
25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung zur Berücksichtigungsfähigkeit
Kindes führen sollen. Permalink: https://openjur.de/u/641358.html ( https://oj.is/641358 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 12 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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