Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 63 Prozent, der Kläger zu 37 Prozent zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch. Der Kläger und die Mitreisende Zeugin „…“ buchten bei dem Reiseveranstalter „…“ eine Flugpauschalreise nach Andalusien (Flugstrecke 1884,5 km). Hin und Rückflug sollten von der Beklagten durchgeführt werden. Der Rückflug sollte am 14.09.2011 von Jerez über Madrid nach Frankfurt am Main erfolgen (Abflugzeit 12:30 Uhr,geplante Ankunftszeit: 22:25). Der Kläger und die Zeugin „…“ verfügten jeweils über einen Fluginfovoucher für diesen Flug. Bei dem Rückflug kam es aufgrund eines verspäteten Abflugs in Jerez (Flugnummer IB 0159) zu Unregelmäßigkeiten in Madrid. Trotz Verspätung befand sich der Anschlussflug Madrid-Frankfurt (Flugnummer IB 3512) noch im regulären Boarding-Betrieb. Dennoch erhielt der Kläger vom Mitarbeiter am Check-in Schalter die Information, dass alle vorgesehenen Plätze für Fluggäste der Flugstrecke Jerez-Madrid-Frankfurt bereits umgebucht wurden, und der Kläger und die Zeugin „…“ die ursprünglich für sie vorgesehene Flugverbindung nicht weiter antreten dürften. Andere Fluggäste durften auch weiterhin und später noch das Flugzeug besteigen. Für den Kläger und die Zeugin „…“ wurde stattdessen eine Ersatzbeförderung am darauffolgenden Tag per Umbuchung organisiert, so dass der Kläger und die Zeugin „…“ etwa 12 Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Frankfurt am Main eintrafen. Die Zeugin „…“ trat die ihr gegenüber der Beklagten angeblich zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Die Flugunregelmäßigkeiten wurden gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2012 und 06.09.2012 geltend gemacht. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 05.09.2012 und 12.09.2012, sie habe aufgrund von Einschränkungen des Flugverkehrs die Startgenehmigung für den ersten Flug später als geplant erhalten,woraufhin es zu der eingetretenen Verspätung gekommen sei, die zur Unterschreitung der Mindestumsteigzeit geführt habe. Mit dieser Begründung lehnte die Beklagte eine Entschädigungszahlung ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 400.- € je reisender Person,insgesamt 800.- €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts leitet sich unmittelbar aus Art. 15 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) her. Die Verordnung ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, weil es sich im Vorliegenden um eine Zivilsache im Sinne der Norm handelt. Die Begrifflichkeit bestimmt sich nach autonomer Auslegung (Hüßtege in: Putzo, Art. 1 EuGVVO, Rn. 1), so dass der – eine Beförderungsleistung betreffende Anspruch, der ein Rechtsverhältnis im Sinne des BGB darstellt – Streitgegenstand auf Zivilrecht beruht. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch handelt es sich zudem um eine Verbrauchersache nach Art. 15 EuGVVO, so dass sich der Gerichtsstand auch nach dem Wohnort des Verbrauchers begründet. Zudem macht der Kläger hier Forderungen geltend, die nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Ausschlusstatbestand des Art. 15 Abs. 3 EUGVVO greift nicht. Zwar entzieht er Beförderungsverträge dem Anwendungsbereich der Norm, ausgenommen sind ausweislich des Wortlauts jedoch wiederum Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen. Einen solchen Vertrag hat der Kläger mit der „…“ in „…“ geschlossen, in dessen Rahmen die von der Beklagten auszuführenden Beförderungsleistungen zu erbringen waren. Durch Einreichung des Formblatts A der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (EuGFVO) bei dem zuständigen Gericht, hat der Kläger die Klage auch in der nach § 253 Abs. 1 ZPO gebotenen Form erhoben. Nach § 1097 Abs. 1 ZPO können die Formblätter als Schriftsatz (§ 130 ZPO) eingereicht werden, womit der in § 253 ZPO für die Klageschrift bestimmten Form genüge getan wurde. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist für die klägerische Rechtsverfolgung auch statthaft. Die Rechtssache ist grenzüberschreitend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuGFVO, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland und die Beklagte ihren Sitz im Königreich Spanien hat. Der Streitwert der Klage überschreitet auch den in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuGFVO bestimmten Höchststreitwert von 2.000.- € nicht. Die Klage ist auch teilweise begründet. Dem Kläger stehen Ausgleichsansprüche aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2006 (EuFlugVO) zu. Auch wenn der Kläger mit der Beklagten nicht unmittelbar einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, ergibt sich deren Passivlegitimation aus den Art. 4 und 7 EuFlugVO. Zwar steht der Kläger in unmittelbarer Vertragsbeziehung nur mit der Reiseveranstalterin „…“. Die Durchführung der Flüge oblag allerdings nicht dieser, sondern der von ihr beauftragten Fluggesellschaft. Alleine Adressat der EuFlugVO ist schon das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EuFlugVO und nicht der Veranstalter von Pauschalreisen (BGH, Beschluss vom 11.03.2008, Az. X ZR 49/07 , Rn. 9 ff., zit. nach juris). Ferner ist der Anwendungsbereich der EuFlugVO nach Art. 3 Abs. 1 lit. a eröffnet. Der Kläger hat den Flug in Madrid und damit an einem Flughafen innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats angetreten, der den Bestimmungen des Vertrags unterliegt. Die Weiteren konstitutiven Voraussetzungen des Abs. 2 liegen ebenfalls vor. Als Fluggast besaß der Kläger eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug von Madrid nach Frankfurt am Main, dessen planmäßige Abflugzeit ausweislich des von ihm in Ablichtung vorgelegten Fluginfovouchers auf 19.45 Uhr angesetzt war. Der Kläger hat sich auch rechtzeitig im Sinne von Art. 3 lit. a
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