GO i.V.m. § 20 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Klärschlammsatzung der Antragsgegnerin (BGS) bzw. § 16 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin (WassVersGebS), die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 2800/13 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom
Herabsetzung der Gebühr an einem statthafterweise mit der Anfechtungsklage anzugreifenden belastenden Verwaltungsakt, so dass auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht kommt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat weder im auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren noch im zugehörigen Klageverfahren eine entsprechende Prozesserklärung abgegeben. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
GO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in diesem Fall ganz oder teilweise anordnen. Die dabei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt teilweise zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und teilweise zugunsten des Aussetzungsinteresses des Antragstellers aus.
der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen nur in einem Teilbereich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides. Dass dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet), ist nicht ersichtlich. Der streitige Gebührenbescheid der Antragsgegnerin ist gemessen mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens rechtmäßig, soweit darin Abwassergebühren festgesetzt worden sind. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Wassergebühren durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin bestehen hingegen ernstliche Zweifel, so dass der Antrag diesbezüglich - soweit er zulässig ist - Erfolg hat. Die - formelle - Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begegnet in Bezug auf die Festsetzung der Wassergebühren
VersGebS ernstlichen Zweifeln. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass nicht der Bürgermeister der Antragsgegnerin sondern die Betriebsleitung ihres Wasserwerks sachlich zuständig für den Erlass gewesen wäre. Vgl. für einen Kostenersatzbescheid in einem im Übrigen ähnlichen Fall VG Arnsberg, Urteil vom
der Betriebssatzung (BS) des Wasserwerks der Antragsgegnerin wird das Wasserwerk nicht als einfache Verwaltungsdienststelle ("Regiebetrieb") sondern als Eigenbetrieb geführt (§ 1 Abs. 1 BS).
2 Satz 1 BS wird es vorbehaltlich abweichender normativer Bestimmung von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, welche die Stadt in den Angelegenheiten des Wasserwerks vertritt und die im Bereich der Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung nicht der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters unterliegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BS). Bei der Betriebsleitung handelt es sich insoweit um ein unabhängiges Organ der Antragsgegnerin, das Behördenqualität hat. Vgl. für eine ähnliche Satzung VG Köln, Urteil vom 5. März 2013 - 14 K 1333/12 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, DöV 1989, 594, juris Rn. 5 ff. (zu § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO a.F.). Die sachliche Zuständigkeit der Betriebsleitung innerhalb der Stadtverwaltung folgt bei summarischer Prüfung aus der ihr
VO NRW übertragenen Aufgabe der laufenden Betriebsführung. Gegenüber den dem Bürgermeister allgemein
3 GO NRW übertragenen Geschäften der laufenden Verwaltung, die er als Behörde der Antragsgegnerin wahrnimmt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), besteht insoweit eine speziellere Zuweisung von Verwaltungsaufgaben. Der Erlass eines Gebührenbescheides ist eine Angelegenheit der laufenden Betriebsführung, die in den vorgenannten Vorschriften der Betriebsleitung zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen wird. Weiterer konkreter gemeindlicher Organisationsakte bedarf es nicht. Vgl. bereits ausführlich VG Köln, Urteil vom
Grund und Höhe weitgehend durch das einschlägige Satzungsrecht determiniert sind und die im täglichen Betrieb ständig wiederkehren und eben
vorbestimmten "Mustern" zu treffen sind, aber zu bejahen. Im Ergebnis offen lassend OVG NRW, Urteil vom
außen eigenständig für dieselbe handelt und dabei auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
VfG NRW unbeachtlich. Denn diese Vorschrift ist anerkanntermaßen auf die sachliche Zuständigkeit nicht anwendbar. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG,
zugehen hat, stellt insoweit allein in Frage, Gebührenschuldner zu sein. Damit dringt er indes nicht durch.
1 Buchstabe a BGS ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht, gebührenpflichtig.
Abs. 2 der Vorschrift ist im Falle eines Eigentümerwechsels der neue Eigentümer vom Zeitpunkt der Rechtsänderung an gebührenpflichtig. Da der Antragsteller bei summarischer Prüfung gemäß §§ 90 , 89 ZVG am 16. März 2012 Eigentümer des Grundstücks geworden ist, ist er auch ab diesem Zeitpunkt Gebührenpflichtiger. Auf "das Leistungsverhältnis" des Wasserwerks mit dem vormaligen Eigentümer kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf "Nutzungsverhältnisse" zwischen dem Antragsteller und den vormaligen Grundstückseigentümern. Die vom Antragsteller insoweit angeführten rechtlichen Erwägungen und Rechtsprechungszitate gehen fehl, weil sie sich auf privatrechtliche Versorgungsverhältnisse beziehen, wohingegen diese hier öffentlichrechtlich ausgestaltet sind. Auch kann der Antragsteller der Gebührenschuld seine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie in Bezug auf die von ihm begehrte Einstellung der Versorgung
VersGebS nicht entgegenhalten, zumal der Antragsteller offenbar rechtliche Schritte in Bezug auf die Einstellung der Wasserversorgung nicht unternommen hat. Derartige Probleme sind in der Lebenswirklichkeit mit der Eigentümerstellung verbunden. Es spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass ihre Folgen im Rahmen der Gemeinschaft der Gebührenzahler sozialisiert werden müssten. Soweit der Antragsteller sich infolge der verweigerten zeitweiligen Absperrung eines Schadenersatzanspruches berühmt, ist dies jedenfalls für das vorliegende Verfahren rechtlich unbeachtlich. Denn gemäß § 226 Abs. 3 AO, der
1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW hier entsprechend anzuwenden ist, kann der Gebührenschuldner gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Daran fehlt es hier. Die Vollziehung des Abwassergebührenbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung
teile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.