dem ... datierten Anstellungsvertrags zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.287,08 € beschäftigt. Am ... schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung, in der es u.a. heißt: "Der
arbeiter hat die Möglichkeit ab dem 01.06.2008 bis zu 12 % seines Jahresgrundgehaltes als Sonderzahlung gemäß des für ihn geltenden ‚Bonus Scheme’ zu erhalten, sofern das Unternehmen sich entschließt, eine freiwillige Sonderzahlung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr zu leisten. Die Kriterien der Sonderzahlung bzw. das auf den
arbeiter anwendbare ‚Bonus Scheme’ legt das Unternehmen von Jahr zu Jahr im eigenen Ermessen fest."
Schreiben vom 24.10.2012 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu der von ihr beabsichtigten Änderungskündigung des Klägers an.
Schreiben vom 05.11.2012, dem Kläger zugegangen am 12.11.2012, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2013 und bot diesem darin zugleich ab dem 01.03.2013 eine Tätigkeit als ... im Bereich ...
einer vertraglichen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden bei einer Verteilung dieser Wochenarbeitszeit auf zwei Wochentage (donnerstags und freitags)
jeweils fünf Stunden und einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 848,28 € zu ansonsten unveränderten vertraglichen Bedingungen an. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger, der das Änderungsangebot nicht angenommen hat,
seiner am 28.11.2012 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom selben Tag, die er
am 17.01.2013 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag um die Zahlung von 5.009,52 € brutto erweitert hat. Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Bestritten werde, dass sein Arbeitsplatz weggefallen sei. Zudem verfüge die Beklagte, so behauptet der Kläger, über genügend andere Aufträge. Die Kündigung sei nach Meinung des Klägers rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden. Die ihr zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung sei lediglich Vorwand dafür gewesen, ihn aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und -möglichkeiten fortbestanden hätten. Dass der Beschäftigungsbedarf für ihn nicht dauerhaft entfallen sei, ergebe sich weiterhin daraus, dass, so behauptet der Kläger, im Bereich "Sales" zwei
arbeiter neu eingestellt worden seien. Im Übrigen seien seine Aufgaben einem Werkstudenten und einem freien
arbeiter im Marketing übertragen worden. Ferner habe die Beklagte die Möglichkeit, ihn auf einem freien Arbeitsplatz in ihrem Betrieb bzw. Unternehmen nach angemessener Einarbeitungszeit und ggf. unter geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass zwei
arbeiter in der Buchhaltung im Januar bzw. Februar 2013 zum 31.03.2013 gekündigt hätten. Darüber hinaus würden mindestens zwei Personen in dieser Abteilung über eine Zeitarbeitsfirma eingesetzt. Auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Ausbildung sei er in der Lage, diese Aufgaben ggf. nach einer angemessenen Einarbeitungszeit wahrzunehmen. Unabhängig davon sei nach Meinung des Klägers die Sozialauswahl fehlerhaft erfolgt. Schließlich sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Für das Geschäftsjahr 2011 stehe ihm ein Leistungsbonus in Höhe von 12,7 % seines Jahresgrundgehaltes,
hin ein Betrag in Höhe von 5.009,52 € brutto, zu, da er die für dieses Jahr festgelegten Ziele erfüllt habe. Jedenfalls rechtfertige sich diese Forderung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da, so behauptet der Kläger, alle weiteren
arbeiter der Beklagten von dieser im Mai 2012 einen Bonus für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 12,7 % ihres Jahresgrundgehaltes erhalten hätten. Der Kläger beantragt zuletzt,
dem Feststellungsantrag zu
arbeitern Sonderzahlung für das Jahr 2011 in Höhe von 12,7 % des Jahresgrundgehaltes gewährt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe I. Der Rechtsstreit war entscheidungsreif, ohne dass der Beklagten, wie von ihrer Prozessbevollmächtigten im Kammertermin am 24.05.2013 beantragt, Gelegenheit zur Stellungnahme auf den letzten Schriftsatz des Klägers vom 08.05.2013 gegeben werden musste. Denn dieser Schriftsatz enthält keinen entscheidungsrelevanten (neuen) Tatsachenvortrag. II. Die Klage ist - abgesehen vom Antrag zu 2. - zulässig und teilweise begründet. 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht auf Grund der von der Beklagten
Schreiben vom 05.11.2012 ausgesprochenen Kündigung zum 28.02.2013, da diese Kündigung unwirksam ist. a) Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial ungerechtfertigt i.S. von § 2 KSchG i.V.
G.
G ist dabei vor allem zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (siehe etwa BAG, Urteil vom 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 , AP Nr. 147 zu § 2 KSchG 1969, zu II.
dieser
arbeiterin ist der Kläger den eigenen Angaben der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.03.2013 (dort auf Seite - 11 -) vergleichbar. (b) Bei der Entscheidung, dem Kläger und nicht dieser
arbeiterin die geänderten - weitaus schlechteren - Arbeitsbedingungen im Wege der Änderungskündigung anzubieten, hat die Beklagte die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG genannten sozialen Gesichtspunkte "nicht ausreichend" berücksichtigt: Die
arbeiterin ... ist zwar in der Tat hinsichtlich des Merkmals der "Dauer der Betriebszugehörigkeit" sozial schutzwürdiger als der erst seit dem 01.10.2006 bei der Beklagten beschäftigte Kläger, da diese den Angaben der Beklagten zufolge bereits seit dem 01.11.1995 bei letzterer beschäftigt ist. Dagegen ist der unstreitig am ... geborene Kläger gegenüber der erst am ... geborenen
arbeiterin ... im Hinblick auf das Merkmal des "Lebensalters" zumindest gewissermaßen leicht schutzwürdiger. Die Annahme, dass der Kläger gegenüber der
arbeiterin ... trotz ihrer längeren Dauer der Betriebszugehörigkeit im Ergebnis weitaus sozial schutzwürdiger ist, rechtfertigt sich aus dem - unstreitigen - Umstand, dass der Kläger verheiratet und zwei - im Jahre 2004 und 2011 geborenen - Kindern unterhaltspflichtig ist, während die
arbeiterin ... nach Angaben der Beklagten ledig ist und keine Kinder hat. (c) Hinzu kommt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Kläger eine ganz erhebliche soziale Härte darstellen würde: Ein Bruttomonatsverdienst in Höhe von 848,28 €, der Gegenstand des Änderungsangebots der Änderungskündigung ist, dürfte zweifelsfrei nicht einmal ansatzweise zur Finanzierung des Lebensunterhalts einer vierköpfigen Familie
zwei minderjährigen Kindern ausreichen. Da die
arbeiterin ... den Angaben der Beklagten zufolge ledig ist und keine Kinder hat, wäre dieser die streitbefangene Änderung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf das in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG geregelte Merkmal der "Unterhaltspflichten" weitaus eher zumutbar gewesen als dem Kläger, so dass es der Beklagten oblegen hätte, die Änderung der Arbeitsbedingungen dieser
arbeiterin anzubieten anstatt dem Kläger. (
dem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO i.V.
GG unzulässig. Denn vom Kläger wurden - neben der streitbefangenen Kündigung der Beklagten vom 05.11.2012 - keine weiteren Beendigungstatbestände dargetan, die zur Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses führen sollen (zur Unzulässigkeit eines solchen sog. allgemeinen Feststellungsantrags in dem Fall siehe unlängst LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2012 - 2 Sa 100/11 , NZA-RR 2012, 409 f., zu I. 2. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 12.06.2012 - 13 Sa 99/12, zu I. 1. der Gründe, n.v.). 3. Hinsichtlich des vom Kläger
dem Antrag zu 3. verfolgten Begehrens, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag zu den im Arbeitsvertrag vom 12.09.2006 geregelten Arbeitsbedingungen "als Service Manager im Vertrieb" zu einem Bruttogehalt von 3.287,08 € weiter zu beschäftigen, ist die Klage zwar zulässig, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.
arbeiter unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und Fähigkeiten eine andere zumutbare Tätigkeit im Unternehmen auch an etwaigen anderen Betriebsstätten des Unternehmens in Deutschland zuzuweisen (Hervorhebungen durch das Gericht). Angesichts dessen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (tatsächliche) Beschäftigung (allein) "als Service Manager". Vielmehr bleibt es der Beklagten im Hinblick auf ihr arbeitgeberseitiges, in Nr. 1 Abs. 2 des Anstellungsvertrags vom 12.09.2006 ausdrücklich vereinbartes Direktionsrecht unbenommen, dem Kläger stattdessen auch - zeitweise oder dauerhaft - andere, dem Kläger zumutbare, seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende, vergleichbare Aufgaben einseitig zuzuweisen. Diese Möglichkeit hätte die Beklagte - zumindest zeitweise - dann nicht mehr, wenn sie, wie vom Kläger begehrt, verurteilt würde, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits als "Service Manager" - ausschließlich und ausnahmslos - zu beschäftigen. Unabhängig davon wäre die Verurteilung der Beklagten, den Kläger als "Service Manager" zu beschäftigen, auf eine (tatsächlich) unmögliche Leistung gerichtet, sofern das Vorbringen der Beklagten zutreffen sollte, die bislang vom Kläger wahrgenommen Tätigkeiten seien in dem behaupteten Umfang entfallen. 4.
dem Antrag zu 4. hatte die Klage schließlich wiederum Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 die Zahlung eines Bonus in - rechnerisch zwischen den Parteien insoweit unstreitiger - Höhe von 5.009,52 € brutto verlangen.
GG. VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, §§ 3 , 5 ZPO i.V.
GG, wobei der allgemeine Feststellungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet wurde, da weitere Kündigungen oder andere Auflösungs- oder Änderungstatbestände nicht in das Verfahren einbezogen worden sind (siehe etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.09.2006 - 3 Ta 159/06 , NZA-RR 2006, 656 ; LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2007 - 14 Ta 9/07, zitiert nach juris). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B E R U F U N Geingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt
der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen:
glieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
vergleichbarer Ausrichtung und deren
glieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der
glieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. vorstehende Ausfertigung stimmt
der Urschrift überein gez. , Richter am Arbeitsgericht Ausgefertigt : Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Permalink: http://openjur.de/u/641668.html Kommentare
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