1. Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen stellen für einen 61-jährigen, an Diabetes erkrankten Mann unmenschliche Behandlung i.S.v. § 60 Abs 2 AufenthG dar. 2. Fall eines Mitangeklagten im aufsehenerregenden Prozess im sog. FEICOM-Skandal gegen den früheren Generaldirektor Ondo Ndong und weitere 25 Angeklagte, u.a. wegen Veruntreuung öffentlicher Mittel im Umfang von 26 Mrd. Francs CFA (XAF), bei dem seine Identität und die Veruteilung in II. Instanz zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zur Überzeugung des Gerichts feststand. Tenor 1Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 zurückgenommen hat. 2Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 3 des Bescheides vom 3. Januar 2011 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Kamerun vorliegt. 3Ziff. 4 des Bescheides vom 3. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun angedroht wird. 4Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. 5Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1951 in F (K, Kamerun) geborene Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, verheiratet, 5 Kinder, nach seinen Angaben katholischer Christ und der Volksgruppe der Ewondo (Untergruppe der Beti) zugehörig. Er verließ Kamerun über den Flughafen K-O am 4. April 2008 mit T und reiste am 5. April 2008 nach Umstieg in A mit der selben Fluggesellschaft über den Flughafen I in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei benutzte er seinen kamerunischen Reisepass Nr. 000000 mit einem von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in K für die Zeit vom 16. März 2008 bis 15. Juni 2008 ausgestellten Schengen-Visum vom 7. März 2008. Zweck der Reise war nach den Visa-Unterlagen der Botschaft K ein Besuch bei einem Verwandten in F1. Rückreisedatum war nach den Flugunterlagen der 4. Mai 2008 ab I über A nach K mit T. Der Kläger trat den Rückflug nach Kamerun jedoch nicht an, sondern verblieb in Deutschland und stellte am 23. Juni 2008 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor:Er sei in Kamerun ein hoher Beamter im Geschäftsbereich des Finanzministeriums gewesen. Nach Verwendungen in verschiedenen Provinzen des Landes mit entsprechenden Beförderungen sei er ab 1990 im Finanzministerium in K beschäftigt gewesen. Dort sei er insbesondere in der Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 in der Abteilung G eingesetzt gewesen, die die Etats bzw. Fonds der Kommunen verwaltet habe. Im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Buchhaltung der Fonds für die Kommunen habe er dem Generaldirektor der Abteilung G, P, auf dessen Anweisung hohe Geldbeträge übergeben. Gegen den Generaldirektor P sei ein riesiger Prozess wegen Korruption und Veruntreuung öffentlicher Gelder geführt worden. In diesem Zusammenhang sei auch er angeklagt worden. Er habe bereits 13 Monate im Gefängnis verbracht, sei dann freigelassen worden, weil sie keine Gründe gegen ihn gehabt hätten. Nachdem er dann im Frühjahr 2008 in Deutschland angekommen sei, habe am 16. April 2008 eine weitere Gerichtsverhandlung stattgefunden, in der er in Abwesenheit zu 10 Jahren Haft verurteilt worden sei. Zudem sei sein Vermögen beschlagnahmt und ihm sei das Wahlrecht entzogen worden.Er gehe davon aus, dass dieser Prozess hochpolitisch gewesen sei, weil Generaldirektor P Geld aus der Kasse genommen und es den Regierungsmitgliedern übergeben habe. Er selbst sei lediglich Buchhalter in der Abteilung G gewesen und habe dem P das Geld gegen Unterschrift gegeben. Er sei am 9. Juni 2006 in seinem Büro festgenommen und in das Zentralgefängnis von K gebracht worden. Am 29. Juni 2007 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Später sei die Staatsanwaltschaft in die Berufung gegangen und so sei es zu seiner Verurteilung zu 10 Jahren Haft gekommen.Auch gegen ihn selbst sei der Prozess insofern politisch gewesen, als er der Regierungspartei RDPC unliebsam gewesen sei und diese ihn habe neutralisieren wollen. Hintergrund hierzu sei, dass er Vize-Präsident der RDPC in seinem Bezirk gewesen sei. Weil er jedoch gegen die Verfassungsänderung zur Abschaffung der Begrenzung der Zahl der Amtszeiten des Staatspräsidenten gewesen sei, sei er von seinem Posten als Vize-Präsident der RDPC im Bezirk C in der Provinz D zurückgetreten. Danach sei er oft von Sicherheitskräften der Regierung zuhause besucht und vernommen worden. Die Anklage gegen ihn und die letztliche Verurteilung zu 10 Jahren Haft wegen Veruntreuung öffentlicher Mittel stehe damit im Zusammenhang und sei deshalb politische Verfolgung.Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte er, dass sie ihn auf Grund der Verurteilung ins Gefängnis stecken würden, was er auf Grund der Haftbedingungen in Kamerun schon deshalb nicht überleben würde, weil er Diabetiker sei. Er müsse täglich 6 Tabletten nehmen, u.a. Metformin, Amaryl, Dilatrend und Atacans. Zudem leide er an Bluthochdruck. Mit Bescheid der Bezirksregierung B - Außenstelle V - vom 11. Juli 2008 wurde der Kläger der Gemeinde S im Kreis L zugewiesen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Er habe sein Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft gemacht. Die Verbindung zwischen seiner kritischen Haltung zur Verfassungsänderung in Bezug auf die Amtszeiten des Präsidenten und dem Strafprozess sei nicht glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt worden. Eine Strafverfolgung wegen kriminellen Unrechts sei keine politische Verfolgung. Aus diesem Grunde scheide auch eine Flüchtlingsanerkennung aus. Abschiebungsverbote lägen nicht vor; insbesondere sei seine vorgetragene Erkrankung an Diabetes nicht belegt, jedenfalls sei diese Erkrankung in Kamerun aber behandelbar. Der Kläger hat am 17. Januar 2011 Klage erhoben, mit der er sein Asylbegehren wegen der strafrechtlichen Verurteilung weiter verfolgt und im Wesentlichen vorträgt: Der Prozess gegen Generaldirektor P und ihn habe stattgefunden und sei belegt. Problematisch könne nur sein, ob es ein vorgeschobener Prozess war und es eigentlich darum gegangen sei, ihn wegen seiner Haltung zur Verfassungsänderung anzugreifen bzw. mundtot zu machen. Dies sei jedoch, wie von ihm dargelegt, der Fall. Der Kläger hat im Original vorgelegt: seinen bis zum 6. Juli 2010 gültigen kamerunischen Reisepass Nr. 000000, mit zwei US-Einreise-Visa sowie zwei Schengen-Visa, seine Hochzeitsurkunde Nr. 000/80 aus Kamerun vom 25. August 1980, seine Geburtsurkunde aus Kamerun vom 28. Dezember 2009, die Flugunterlagen zum Flug mit T von K über A nach I und zurück, Farbkopie seiner Haftentlassungsbescheinigung (Bulletin de levée d’ecrou) aus dem Zentralgefängnis von K am 29. Juni 2007, eine Ausfertigung des Urteils des Cour d’Appel du Centre vom 16. April 2008, Aktenzeichen: 000 000/PGY gegen den Generaldirektor P, den Kläger und 25 weitere Angeklagte in französischer Sprache (110 Blatt). Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden. Er hat dort insbesondere seine Familienverhältnisse, seine berufliche Karriere und den groben Ablauf der Geschehnisse in der Abteilung G, die zu der Anklageerhebung gegen ihn geführt haben, dargestellt. Weiter hat er sich ausführlich zum politischen Charakter des Prozesses und der Verbindung zu seinen politischen Aktivitäten für die RDPC und den Rücktritt vom Amt des Vize-Präsidenten in der lokalen Zelle der Partei dargestellt. Weiter hat er angegeben, vor dem Freispruch in erster Instanz für 13 Monate im Zentralgefängnis von K (L1) in einer Zelle mit 15 Personen inhaftiert gewesen zu sein, wo ihnen nicht einmal Matratzen als Schlafstatt zur Verfügung gestanden hätten. Sie hätten dort sehr wenig Essen und im Falle von Erkrankungen keine Medikamente bekommen. Lediglich durch Geldzahlungen seiner Ehefrau seien gewisse Verbesserungen der Haftbedingungen für ihn möglich geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens und seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,hilfsweise,die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG hinsichtlich Kamerun vorliegen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2013 hat der Kläger die Klage zur Asylanerkennung gemäß Artikel 16a GG und zur Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Gründe Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. April 2013 gemäß § 76 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 die Klage teilweise in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) sowie die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, Ziff. 1 und 2 des Ablehnungsbescheides, zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die verbleibende Klage ist gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Willen des Klägers sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dahingehend auszulegen, dass er prozessual zulässig beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 und 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 zu verpflichten, festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt, hilfsweise, festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG hinsichtlich Kameruns vorliegt. Die zulässige Klage ist im nach der Klagerücknahme verbleibenden Umfang begründet. Ziff. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Januar 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger seinen Rechten; er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Kamerun (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dies entspricht Art. 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der EU vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie, nachfolgend: QRL).Unter Folter ist eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistigseelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Folter ist in Kamerun und insbesondere kamerunischen Gefängnissen zwar nicht auszuschließen, lässt sich für den Kläger jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen.Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine solche Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) zu fallen. Die Bewertung dieses Merkmals ist jedoch relativ. Kriterien der Bewertung sind abzuleiten aus allen Umständen des Falles, wie z. B. die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden oder mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 9. November 2012 - 3 A 1170/11 -, Juris; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., 2011, § 60 Abs. 2 AufenthG, Rn. 35 ff. m. w. N. Auch entsprechend harte Haftbedingungen können darunter fallen, vgl. Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 27. November 2012 - 7 A 103/12 -, Juris; VG Oldenburg, Urteil vom 9. November 2012 - 3 A 1170/11 -, Juris; VG Münster, Urteil vom 21. August 2012 - 2 K 2853/10 .A -, Juris. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG sind beim Kläger hinsichtlich Kameruns wegen seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren unter Berücksichtigung der dort bestehenden Haftbedingungen und Verhältnisse in den Gefängnissen sowie seiner individuellen Verhältnisse (Lebensalter, Gesundheitszustand) gegeben. Dies ist als unmenschliche Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG anzusehen. Für den Einzelrichter steht fest, dass der kamerunische Staatsangehörige P1 (hierbei handelt es sich um den Nachnamen) in einem aufsehenerregenden Strafprozess wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder gegen den Hauptangeklagten P als Mitangeklagter zu einer Haftstrafe von 10 Jahren verurteilt worden ist. Hierbei ging es um den sog. G-Skandal. G ist eine Abteilung des kamerunischen Finanzministeriums und verwaltet und vergibt Mittel an Kommunen für Infrastrukturprojekte aller Art (Fonds spécial d’Equipement et d’Intervention Communal). Herr P war Generaldirektor von G bis zu seiner aufsehenerregenden Abberufung durch den Staatspräsidenten im November 2005 im Zusammenhang mit den Feststellungen einer internen Untersuchungskommission in Bezug auf Vorwürfe von Korruption, Veruntreuung und Zweckentfremdung öffentlicher Mittel. Der Kläger war in der Abteilung G in der Zeit vom 27. November 2000 bis 10. März 2001 als agent comptable, also als Buchhalter/Buchführer/Bilanzbuchhalter/Finanzbuchhalter, beschäftigt. Die Vorwürfe gegen den abberufenen P führten zu dessen Verhaftung im Februar 2006. Der Kläger wurde nachfolgend ebenfalls - nach seinen Angaben vom 9. Juni 2006 bis zum 29. Juni 2007 - in Untersuchungshaft genommen, während der er im Zentralgefängnis von K (L1) inhaftiert war. Es kam zu einem öffentlichkeitswirksamen Strafprozess vor dem Tribunal de Grande Instance de Mfoundi in K, der gegen P, den Kläger und 25 weitere Angeklagte gerichtet war, u.a. wegen Veruntreuung bzw. Zweckentfremdung öffentlicher Mittel (in Mittäter- bzw. Komplizenschaft), Fälschung und Gebrauchmachen von gefälschten öffentlichen und privaten Urkunden (Détournement de deniers publics, coaction et complicité de détournement de deniers publics, faux et usage des faux en écritures publiques et privées). Es handelte sich um den bis zu diesem Zeitpunkt (u.a. nach dem Umfang der veruntreuten Mittel) umfangreichsten Strafprozess gegen öffentliche Bedienstete in der Geschichte Kameruns wegen Korruption und/oder Untreue. Es ging um viele Milliarden Francs CFA (Franc CFA BEAC, ISO-Code: XAF; fester Wechselkurs von 1 Euro = 655,957 XAF; 100 XAF = 0,1524 Euro), also viele Millionen Euro. Das Gericht erster Instanz verurteilte P zu 50 Jahren Freiheitsstrafe und viele der anderen Tatbeteiligten zu zwischen 50 und 10 Jahren schwankenden Freiheitsstrafen. Den Kläger und einige andere Angeklagte sprach das Strafgericht erster Instanz frei (Urteil No. 000/Crim vom 27. Juni 2007). Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen Berufung ein, die vor dem Cour d’Appel du Centre in K unter dem Az. 000 000/PGY anhängig war und verhandelt wurde. Mit Urteil vom 16. April 2008 sprach das Berufungsgericht P wegen einzelner Anklagepunkte frei und verurteilte ihn im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Hinsichtlich der übrigen in I. Instanz Verurteilten reduzierten sich die Freiheitsstrafen entsprechend, teils bis auf die Untergrenze von 10 Jahren. Fünf Angeklagte wurden weiterhin freigesprochen. Der Kläger und andere zuvor Freigesprochene wurden nunmehr verurteilt. Zwar wurde der Kläger in Bezug auf einen Betrag von ca. 88 Mio. XAF für nicht schuldig befunden, hinsichtlich eines Betrages von 213 Mio. XAF jedoch für schuldig angesehen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Daneben wurden die Verurteilten zur Restitution der verursachten Vermögensschäden bei G verurteilt, der Kläger i. H. v. 213 Mio. XAF. Im Berufungsurteil wurde insgesamt wegen Veruntreuung im Umfang von 26 Milliarden XAF verurteilt, also ca. 39,63 Mio. Euro. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des vom Kläger vorgelegten Urteils II. Instanz vom 16. April 2008 (Beiakte 4), den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen, auf die mit der Verfügung vom 17. Februar 2011 hingewiesen worden ist und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, amnesty international (ai), Amnesty report 2008: Kamerun; U.S. Department of State (USDS) vom 6. März 2007: Country Reports on Human Rights Practices 2006: Cameroon: Section 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.