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BGH, Urteil vom 1. März 2001 - Az. I ZR 300/98

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Teilanerk

§ 43bRdn. 8; Henssler/Prütting/Eylmann aa

O § 43b Rdn. 21). Das Einladungsschreiben entspricht diesen Anforderungen. Aus ihm geht hervor, daß die Beklagten als Rechtsanwälte tätig sind und sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen beschäftigen. Die Einladung bietet den angeschriebenen Geschäftsleuten darüber hinaus an, sich durch die Teilnahme an dem Informationsgespräch ein Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beklagten zu machen. bb) Die Form und der Inhalt der Werbung sind nicht unsachlich.

(1)Die Beurteilung der Form einer Werbung als unsachlich kommt insbesondere in Betracht, wenn ihr Erscheinungsbild derart im Vordergrund steht, daß ihr Inhalt weit dahinter zurückbleibt (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 483). Informationsveranstaltungen von Rechtsanwälten zur eigenen anwaltlichen Tätigkeit oder zu allgemeinen rechtlichen Themen sind dabei im Grundsatz nicht als unsachlich anzusehen (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 50; Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdn. 335, 384 f.). Sie entsprechen dem mit § 43b BRAO verfolgten zweifachen Zweck, einerseits dem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu verschaffen, sich Mandanten und potentiellen Mandanten darzustellen, und andererseits dem rechtsuchenden Publikum die Gelegenheit zu geben, sich über das Angebot anwaltlicher Leistungen zu informieren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993, S. 28 ). Gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt eine Informationsveranstaltung ihrer Form nach allerdings dann, wenn bei ihr weitere Leistungen angeboten werden, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise dazu zu bewegen, an der Veranstaltung nicht wegen der Informationen, sondern vor allem wegen dieser weiteren Leistungen teilzunehmen. Insbesondere das kostenlose Angebot ansonsten entgeltlicher Leistungen kann eine unzulässige Anlockwirkung entfalten. Die im vorliegenden Fall in der Einladung angekündigte Erteilung von Ratschlägen und Informationen zum Wettbewerbsrecht erfüllt keinen der in der BRAGO oder in einem sonstigen Gesetz geregelten Gebührentatbestände. Da eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht in Aussicht gestellt war, fehlt es an einer Angelegenheit oder einem Auftrag, die die Grundlage für einen entsprechenden anwaltlichen Vergütungsanspruch hätten darstellen können. Die in dem Einladungsschreiben angekündigte Informationsveranstaltung stellt auch keine sonstige rechtsanwaltliche Berufstätigkeit im Sinne des § 2 BRAGO dar, die als solche in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu vergüten gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, daß das Angebot eines kostenlosen Mittagsimbisses geeignet war, die angeschriebenen Einzelhändler in unzulässiger Weise anzulocken (vgl. Kleine-Cosack aaO Rdn. 379 ff.; Feuerich/

§ 43bRdn.

18). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Eingeladenen hätten unter einem Mittagsimbiß im Parkhotel bei verständiger Würdigung ein ordentliches Essen verstehen müssen, ist, wie die Revision mit Recht rügt, rechtsfehlerhaft, weil sie ohne nähere Feststellungen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweicht (§ 286 ZPO). Unter einem Imbiß wird erfahrungsgemäß eine kleine Mahlzeit verstanden; es handelt sich mithin lediglich um eine Kleinigkeit, einen Gabelbissen (vgl. auch Duden, Band 8, Sinn- und sachverwandte Wörter, 2. Aufl. 1986). Eine solche kleine Mahlzeit ist nach der Lebenserfahrung nicht geeignet, Geschäftsleute dazu zu veranlassen, samstags an einer fünfstündigen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Hinzu kommt, daß das Angebot eines Mittagsimbisses, wie die Revision zutreffend ausführt, hier sachlich gerechtfertigt war, weil die Informationsveranstaltung von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr dauern und sich damit über die Mittagszeit erstrecken sollte. Für eine Einladung über diesen Zeitraum hinweg ist ein Mittagessen oder ein Imbiß erfahrungsgemäß nicht unüblich. Schon deshalb kann das Angebot einer kleinen Zwischenmahlzeit nicht als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot angesehen werden.

(2)Während auf den Beruf bezogene Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit überprüft werden kann, grundsätzlich nicht gegen das auf den Inhalt bezogene Sachlichkeitsgebot verstoßen, sind Werturteile über die eigene Dienstleistung, deren Berechtigung nicht beurteilt werden kann, weil sie weitgehend von subjektiven Einschätzungen abhängen, regelmäßig nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar (vgl. Eylmann, AnwBl 1996, 481, 482; Feuerich/

§ 43bRdn. 20; Henssler/Prütting/Eylmann aa

O § 43b Rdn. 20). Bei Werturteilen über anwaltliche Leistungen liegt die Gefahr, daß durch nicht überprüfbare Werbeaussagen unrichtige Erwartungen entstehen, besonders nahe, weil die Rechtsuchenden die Leistungen eines Rechtsanwalts in der Regel nur schwer einschätzen können ( BVerfGE 76, 196 , 208; BGHZ 115, 105 , 113 f. -Anwaltswerbung I). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Einladung unzulässige Werturteile über die anwaltlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beklagten enthält. Auch soweit das Schreiben "fundierte" Ratschläge und Informationen "praxiserfahrener" Rechtsanwälte ankündigt, ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, daß es sich um Äußerungen handelt, deren Wahrheitsgehalt nicht überprüft werden kann.

  1. c)Die Werbung kann ferner nicht mit der Begründung als unzulässig beurteilt werden, sie sei unter Verstoß gegen § 43b BRAO auf die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall gerichtet.
  2. aa)Der Senat hat allerdings in seiner vor der Novellierung des anwaltlichen Werberechts ergangenen Entscheidung "Anwaltswerbung I" ausgesprochen, daß es gegen das - seinerzeit aus § 43 BRAO hergeleitete -Verbot der gezielten Werbung um Praxis verstoße, wenn Rechtsanwälte Personen, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis bestehe oder bestanden habe, zu einem Essen in ein Hotel einladen und bei diesem Anlaß dann durch ein berufsbezogenes Referat auf ihre Leistungsfähigkeit hinweisen ( BGHZ 115, 105 , 110 ff.). Diese Entscheidung ist insoweit jedoch durch die Neuregelung des anwaltlichen Werberechts in § 43b BRAO überholt (vgl. auch Hartung/Holl/Römermann aaO § 6 Rdn. 94 und 102). Das dort enthaltene Verbot einer auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichteten Werbung ist nicht mit dem früher aus § 43 BRAO abgeleiteten Verbot der gezielten Werbung um Praxis durch unaufgefordertes Herantreten an potentielle Mandanten gleichzusetzen (Feuerich/

§ 43bRdn.

25). Die Bestimmung des § 43b BRAO verbietet grundsätzlich nur die Werbung um einzelne Mandate (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 28 ), d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen. Demgegenüber ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen, nach dieser Vorschrift grundsätzlich erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1997 - StbSt (R) 5/97 , NJW 1998, 1965, 1966 zum gleichlautenden § 57a StBerG; OLG Stuttgart NJW 1997, 2529 , 2530 f.; Feuerich/

§ 43bRdn. 25 und § 6 BO Rdn. 17; Hartung/Holl/Römermann aa

O § 6 Rdn. 96; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 44 f.; Kleine-Cosack aaO Rdn. 200; Busse, NJW 1999, 3017, 3020 f.). Dementsprechend stellt das Verhalten der Beklagten, da es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unmittelbar auf die Erteilung konkreter Aufträge im Einzelfall gerichtet war, keinen Verstoß gegen das in § 43b BRAO geregelte Werbeverbot der Rechtsanwälte dar. Dem steht nicht entgegen, daß eine für sich genommen an sich zulässige Werbung um mögliche Auftraggeber sich als unzulässige Werbung um einzelne Aufträge darstellen kann, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlaß für seine Werbung nimmt. Eine solche Werbung ist als unzulässig anzusehen, weil sie in gleicher Weise wie die offene Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall in einer oft als aufdringlich empfundenen Weise auszunutzen versucht, daß sich der Umworbene beispielsweise in einer Lage befindet, in der er auf Hilfe angewiesen ist und sich möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden kann (vgl. Feuerich/

§ 43bRdn. 29; Hartung/Holl/Römermann aa

O § 6 Rdn. 88; Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 11 und 47; Kleine-Cosack aaO Rdn. 212). Im vorliegenden Fall spricht jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts dafür, daß die oder jedenfalls einzelne der angeschriebenen Einzelhändler eine Beratung oder Vertretung in einer bestimmten wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit benötigten und die Beklagten sie aus diesem Grund zu dem geplanten Informationsgespräch eingeladen haben. Daß die Beklagten sich mit ihrer Werbung an Personen gewandt haben, bei denen sie ein generelles Interesse an ihren Leistungen erwarten durften und die sie deshalb als Auftraggeber zu gewinnen hofften, ist demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden. bb) Unbedenklich ist schließlich, daß die Werbung der Beklagten an Personen gerichtet war, die bislang nicht zu deren Mandanten gehört hatten. Der Wortlaut des Gesetzes schränkt den Kreis der möglichen Adressaten anwaltlicher Werbung nicht ein. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf hin, daß Rechtsanwälte auch die Möglichkeit haben müssen, sich potentiellen Mandanten darstellen zu können ( BT-Drucks. 12/ 4993, S. 28 ). Eine Anwaltswerbung ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil sie sich an Personen richtet, zu denen kein mandantschaftliches Verhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. Henssler/Prütting/Eylmann aaO § 43b Rdn. 50; Kleine-Cosack aaO Rdn. 209). III. Danach waren das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/64168.html Kommentare

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