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LG Konstanz, Urteil vom 13. April 2012 - Az. 7 O 15/12

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 19.03.2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Verfügungsklägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Verfügungsklägerin sind zwei rechtlich selbstständige Unternehmen der ? Unternehmensgruppe. Sie bieten unter der Marke „Y“ verschiedenen Leistungen und Dienstleistungen im Energiebetreib an, die sowohl einzeln als auch „Paketweise“ bezogen werden können. Ein weiteres Unternehmen der ?-Gruppe ist die MM ,sie ist ein Versorger für Primärenergie, Strom, Kohle, Gas und Heizöl, und bietet die Belieferung mit elektrischer Energie an. Die Verfügungsklägerin Ziffer2 ist ein Energiedienstleister, sie bedient sich der Verfügungsklägerin Ziffer 1 als Erfüllungsgehilfe. Diese will ein reiner Verbrauchsnetzbetreiber sein. Die Verfügungsbeklagte ist als Stadtwerk sowohl Stromlieferant als auch Verteilnetzbetreiber. Die Verfügungsklägerinnen tragen vor, die Verfügungsklägerin Ziffer 2 habe mit einem Kunden im Netzgebiet der Verfügungsbeklagten einen Energiedienstleistungsvertrag. Deshalb habe die Verfügungsklägerin Ziffer2 den Auszug diese Kunden aus seiner Anschlussstelle und den Einzug der Verfügungsklägerin Ziffer 1 in diese Anschlussstelle ab 1.3.12 gemeldet. Dies sei von der Verfügungsbeklagten abgelehnt worden mit der Begründung, es handle sich dabei nicht um einen Endverbraucher. Trotz nochmaliger Aufforderung vom 7.3.2012 sei dies aber erfolglos geblieben. Die Verfügungsklägerin Ziffer 1 trägt vor, ihr stehe ein Netzzugangsanspruch an das Verteilnetz zu. Sie sei selbst alleiniger Letztverbraucher im Sinn des § 3 Nr. 25 EnWG von elektrischer Energie an der Anschlussstelle. Ihr Kunde beziehe nämlich nur noch Nutzenergie in Form von Licht, Wärme, Kraft oder Kälte. Es spiele insoweit auch keine Rolle, dass sie, die Verfügungsklägerin Ziffer 1, hier lediglich als Subunternehmerin der Verfügungsklägerin Ziffer 2 tätig werde. Die Verfügungsklägerin Ziffer 2 trägt vor, ihr stehe ein Anspruch aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu. Die Verfügungsklägerinnen beantragen daher im Wege der einstweiligen Verfügung
  5. Der Antragsgegnerin wird zugunsten der Antragstellerinnen zu 1) und 2) geboten, der Antragstellerin zu 1) auf entsprechenden Antrag eines Stromversorgers, insbesondere auf Antrag der ? an allen von der Antragsgegnerin als Verteilnetzbetreiberin angeschlossenen Anschlussstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen des GPKE-Prozesses den Einzug als Letzterbraucher in den jeweiligen im Antrag genannten Niederspannungsanschluss zu gestatten. Hilfsweise: Der Antragsgegnerin wird zugunsten der Antragstellerinnen zu 1) und 2) geboten, der Antragstellerin zu 1) auf entsprechenden Antrag eines Stromversorgers, insbesondere auf Antrag der ? an allen von der Antragsgegnerin als Verteilnetzbetreiberin angeschlossenen Anschlussstellen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Letztverbraucher an dem jeweiligen im Antrag genannten Niederspannungsanschluss zu akzeptieren.
  6. Der Antragsgenerin wird angedroht, dass für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer, festgesetzt werden kann. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Sie trägt vor, sie bestreite die Tätigkeitsfelder der Verfügungsklägerinnen, diese seien unklar und nicht nachvollziehbar. Sie bestreite auch, dass es überhaupt einen Vertrag mit einem Kunden gäbe, ein solcher sei nicht glaubhaft gemacht. Ihr liege bezüglich keiner einzigen Entnahmestelle ein Antrag auf Durchführung eines Lieferantenwechsels zugunsten der ? vor. Auch liege keine Abmeldung eines bisherigen Stromlieferanten vor. Die Anträge der Verfügungsklägerinnen seien weder zulässig, da keine Eilbedürftigkeit vorliege, noch mangels Anspruch begründet. Die Voraussetzungen für einen Leistungsverfügung, welche die Verfügungsklägerinnen beantragt hätten, lägen nicht vor. Die Verfügungsklägerinnen bedürften nicht der sofortigen Erfüllung ihres Anspruchs, eine rechtliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren, die ihnen einen Titel verschaffen könne, seien ihnen zumutbar. Schwerwiegende und unverhältnismäßige Nachteile für die Verfügungsklägerinnen seien nicht ersichtlich. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 30.03.
  7. Auf das Protokoll (AS. 95 ff.) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet. Den Verfügungsklägerinnen steht weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zu gemäß §§ 935 , 940 ZPO. Den Verfügungsklägerinnen Ziffer 1 und 2 steht ein Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Stromeinzug als Endverbraucher nach Antrag gemäß § 17 ,18 EnWG nicht zu; sie sind keine Endverbraucher im Sinn des § 3 Nr. 25 EnWG. Nach der Definition dieses Paragraphen ist Letztverbraucher, derjenige, egal ob juristische oder natürliche Person, der Elektrizität und diese unmittelbar selbst für den Eigenbedarf verbraucht, aber nicht weiterleitet. Weder bei der Verfügungsklägerin Ziffer 1 noch Ziffer 2 ist dies der Fall. Nach dem Energiedienstleistungsgesetz, EDLG, ist als Endkunde ebenfalls eine natürliche oder juristische Person anzusehen, die Energie für den eigenen Verbrauch beziehen will. Darüber hinaus haben die Verfügungsklägerinnen auch nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag mit einem Kunden vorliegt, und auch nicht, dass eine Abmeldung oder Ummeldung vorliegt. Den Verfügungsklägerinnen steht auch kein Verfügungsgrund zu. Sie haben eine Leistungsverfügung beantragt, ohne darzutun, warum sie auf die sofortige Erfüllung ihres Anspruchs dringend angewiesen sind und dass ihnen ein ordentliches Verfahren in der Hauptsache nicht zumutbar ist und ihnen unverhältnismäßig Nachteile einbrächte. Da das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich die Vorwegnahme der Hauptsache verbietet und nur ausnahmsweise eine Leistungsverfügung zulässt, sind die Anforderungen hierfür besonders streng. Die Verfügungsklägerinnen haben insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen eine existentielle Notlage oder ein irreparabler Schaden entstehen könnte. Der Antrag der Verfügungsklägerinnen vom 19.03.2012 auf Erlass der einstweiligen Verfügung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 6 ZPO. Der Streitwert war nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung gemäß § 3 ZPO auf 25.000 Euro festzusetzen. Permalink: http://openjur.de/u/641769.html Kommentare

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