genannten Quartale ein Vergleichsangebot auf Reduzierung der Kürzung um 50%. Seinem Schreiben fügte er vier Vergleichsexemplare bei und bat den Kläger, alle vier unterschrieben zurückzusenden. Sobald der Vergleich auch von den antragstellenden Krankenkassen und der Beigeladenen zu 7) unterzeichnet sei, erhalte der Kläger ein von allen Beteiligten unterzeichnetes Exemplar. Dem Schreiben lag eine Aufstellung der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Maßnahmen mit den entsprechenden Kürzungspunkten bei. Der Kläger teilte daraufhin mit "In
bereitung eines etwa denkbaren Vergleiches auf der von Ihnen genannten Basis bitten wir Sie, uns doch in der Auflistung, die sie uns zugeleitet haben, jeweils am Rand zu vermerken, um welchen Betrag es sich handelt, der als 50%iger Betrag herauskäme. Wir können aus unseren Unterlagen diese Beträge nicht ermitteln. Sie würden deshalb durchaus die Dinge zur Beurteilung erleichtern." (Schreiben vom 18.07.2005). Der Beklagte, handelnd durch die damalige Sachbearbeiterin, die Verwaltungs-Angestellte M, antwortete hierauf u.a. "Zu den Punktwerten für die gekürzten Leistungssparten ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeausschuss nur gemittelte Punktwerte
liegen, da jede Leistungssparte einen anderen Punktwert hat. Erfragt werden können die genauen Werte jedoch bei der Bezirksstelle Düsseldorf ..." (Schreiben vom 12.08.2005). Der Kläger führte anschließend u.a. aus (Schreiben vom 16.08.2005): " die Dinge sind, wie wir Ihnen bereits sagten, nicht schnell zu klären. Bei uns laufen noch einige Anfragen wegen der Kosten, die nach dem Vergleich, den Sie sich
stellen, von unserer Partei getragen werden müssen. Diese Anfragen müssen abgewartet werden. Darüber hinaus hat uns unser Mandant auf folgendes aufmerksam gemacht: Bisher ist es so, dass nach seiner
stellung ein Punkt etwa 5,11 Cent beträgt. Das würde bedeuten, dass Ihr
schlag, der von 1.267.436,65 ausgeht, einen Betrag von insgesamt EUR 64.000,00: 2 = etwas über EUR 32.000,00 beinhaltet. Unsere Partei ist noch völlig unentschlossen, auch weil eine Óbersicht über die Verfahren fehlt, ob dieser Vergleich oder ein ähnlicher Vergleich denkbar ist. Wir hatten Sie mit unserem Schreiben vom 18.07.2005 gebeten, uns doch ein Schreiben zuzuleiten, aus dem sich ergibt, um welche Beträge es sich in den einzelnen Verfahren handelt. Es ist in dem Fall ja so, dass die Óbersicht sehr leicht verloren geht und man natürlich auch wissen muss, welche Verfahren sich nun für diesen Vergleich eignen und welche nicht. Es laufen immerhin auch Prozessverfahren, in denen andere Kollegen tätig sind. Wir streben eine vergleichsweise Erledigung an, möglichst in einem Prozessverfahren, in dem alle Dinge, die streitig sind, oder jedenfalls ein Problem betreffen, erledigt werden. Bitte geben Sie uns doch baldmöglichst die Aufklärung, damit wir uns dem Vergleich nähern können." Der Beklagte, wieder handelnd durch die Verwaltungs-Angestellte M, teilte daraufhin mit (Schreiben vom 18.08.2005): " wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom 16.08.
Gericht geschlossen werden müsste, zuzustimmen, wobei sich das Sozialgerichtsverfahren S 33 KA 315/01 anbietet, in dem der Vergleich abgeschlossen werden könnte. Bitte geben Sie uns alsbald hierzu Nachricht." Dieses Schreiben beantwortete der Beklagte mit von der Verwaltungs-Angestellten N2 unterzeichnetem Schreiben vom 04.10.2005 u.a. mit: " ... wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 14.09.2005 und teilen Ihnen mit, dass es sich bei dem Vergleichsvorschlag um einen Betrag in Höhe von 27.960,58 Euro handelt." Der Kläger regte mit Schreiben vom 05.10.2005 zunächst einen
Gericht zu schließenden Vergleich an, und zwar: " ... Wir legen deshalb Wert darauf, dass der Vergleich
Gericht geschlossen wird, weil es auf diese Weise erreicht werden kann, dass die Rechtsschutzversicherung, die sonst nicht eintrittspflichtig ist, Kosten übernimmt. Für unsere Partei ist diese Kostenübernahme wesentlich. Im Óbrigen kann der Vergleich auch mit Beträgen ausgefüllt werden, wobei uns eine letzte Stellungnahme Ihrerseits zu unserem Schreiben vom 16.08.2005 noch fehlt. Wir verweisen auf den Absatz, mit dem wir einen Betrag von etwa EUR 64.000,00 angenommen hatten, der sich auf EUR 32.000,00 halbieren würde. Stehen Sie auf dem Standpunkt, dass die Hälfte von EUR 55.921,16 angenommen werden muss? Wenn das der Fall ist, so bitten wir um Mitteilung, ob unsere Annahme, dass der Punktwert 5,11 Cent ist, falsch ist. Wir bitten um Ihre umgehende Nachricht.", und sodann mit Schreiben vom 11.10.2005: " ... wir kommen nochmals auf die Dinge zurück und erlauben uns, folgendes
zutragen: 1. Unsere Partei ist bereit, sich auf der Basis zu vergleichen, die von Ihnen
geschlagen worden ist. Es handelt sich dabei um einen Betrag von EUR 27.960,58, wobei die hier entstandenen Kosten zu 50% von Ihnen übernommen werden. 2. Allerdings muss unsere Partei es zur Bedingung machen, dafür bitten wir um Verständnis, dass der Vergleich gerichtlich protokolliert wird ..." Schließlich erklärte der Kläger mit Schreiben vom 07.11.2005, nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass kein gerichtliches Verfahren wegen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung anhängig sei, der Vergleich könne auch außergerichtlich abgeschlossen werden: " ... wir haben es erreicht, dass der Vergleich auch außergerichtlich abgeschlossen werden kann. Unsere Partei nimmt deshalb den Vergleichsvorschlag, den Sie unterbreitet haben an. Es bedarf keiner gerichtlichen Protokollierung. Wir werden dies dem Gericht in dem Verfahren, in dem wir an sich die Protokollierung erbeten hatte, mitteilen, sobald uns insoweit auch Ihr Einverständnis
liegt. Der Vergleich ist also auf der von Ihnen
geschlagenen Basis zustande gekommen. Bezüglich der Kostenabwicklung verweisen wir auf die beigefügte Aktennotiz und bitten um Bestätigung. Auch bitten wir um baldige Óberweisung des hier in Rede stehenden Betrages ... " Unter dem 16.11.2005 übersandte der Beklagte dem Kläger den von den Vertretern der Primär- und Ersatzkassen sowie dem Vertreter der Beigeladenen zu 7) unterschriebenen Vergleichsvertrag und teilte mit, dass die Weiterleitung an die Buchhaltung seinerseits erfolge. Am 23.11.2005 gingen die von dem Kläger unterzeichneten Vergleichsexemplare beim Beklagten ein. Im Begleitschreiben vom 22.11.2005 heißt es u.a.: "Bitte sorgen Sie umgehend dafür, dass der entsprechende Betrag, der sich aus den Ausführungen, die Ihrerseits gemacht worden sind, ergibt, bezahlt wird." Der Vergleichstext lautet: "Zur Erledigung der Beschwerdeverfahren betr. die Widersprüche des des Herrn Dr. medic./MF C S, Neurochirurg, N, Arzt-Nr. xxx gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses L betr. der Honorarabrechnungen der Quartale III und IV/99, I-IV/00, I-IV/01, I-IV/02 und I und II/03 schließen Herr Rechtsanwalt Dr. jur. F, N, Frau N - für die beteiligten Primärkrankenkassen - Herr N1 - für die beteiligten Ersatzkrankenkassen - und Herr Dr. F - für die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein - folgenden Vergleich
getragen: Im Hinblick darauf, dass der Vergleich zustande gekommen und mit einer baldigen Zahlung zu rechnen gewesen sei, habe sein Bevollmächtigter ihm den in Rede stehenden Betrag bereits ausgezahlt. Dieser errechne sich aus der Vergleichssumme i.H.v. 27.960,58 EUR./. gezahlter 4.400,00 EUR. Er habe im Rahmen seiner finanziellen Disposition mit diesem Betrag gerechnet. Sein Bevollmächtigter habe ihm schließlich den Betrag als Darlehen mit einem Zinssatz von 6% zur Verfügung gestellt. Diese Zinsen mache er als Verzugsschaden geltend. Er gehe davon aus, dass alle Beteiligten bei Vergleichsschluss von einem Zahlbetrag i.H.v. von 27.960,58 EUR ausgegangen seien. Er könne sich nicht
stellen, dass die Beteiligten
gehabt hätten, ihn zu täuschen. Der gesamte Verfahrensverlauf zeige, dass es ihm wesentlich auf die Höhe des aus dem Vergleich resultierenden Zahlungsbetrags angekommen sei. Deshalb habe er sich wiederholt um Klärung des Kürzungsvolumens bemüht. Der Beklagte habe u.a. im Schreiben vom 04.10.2005 den Betrag von 27.960,58 EUR bestätigt. Die Parteien seien sich über diese Summe einig geworden. Der Beklagte habe die schnellstmögliche Óberweisung des Betrages bestätigt und habe auch die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten übernommen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, an ihn 23.560,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.11.2005 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen
getragen, bei dem Vergleich, aus dem der Zahlungsanspruch hergeleitet werde, handele es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag, der nach § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) der Schriftform bedürfe. Maßgeblich sei allein, mit welchem Inhalt der Vergleich zustande gekommen sei. Hierbei sei allein auf die Vergleichsurkunde abzustellen. Der Vergleichstext biete keine Anhaltspunkte für die Verpflichtung zur Zahlung von 23.560,58 EUR. Selbst aber wenn von einem Zahlungsanspruch des Klägers ausgegangen würde, könne dieser sich nicht gegen ihn richten. Streitgegenstand sei ausweislich des Klageantrags ein Zahlungsanspruch aus ärztlichem Honorar. Für Honorarzahlungsansprüche sei die Beigeladene zu 7) zuständig. Er - der Beklagte - könne nicht Schuldner eines Honoraranspruchs sein, da er gemäß § 106 Abs. 1a i.V.m. Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung lediglich für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen zuständig sei. Die gegen ihn gerichtete Klage sei also mangels Passivlegitimation bereits unzulässig. Im Óbrigen könne sich bei anderer Beurteilung ein Dissens zwischen den Beteiligten über den Inhalt des Vergleichs ergeben. Dieser Einigungsmangel führe indes nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers. Die Beigeladene zu 7) hat im Wesentlichen
getragen, aus dem Vergleich ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Dieser sei als öffentlichrechtlicher Vertrag in Schriftform abzufassen. Ein Vergleich anderen Inhalts sei nicht, jedenfalls nicht formgültig zustande gekommen. Auch der Schriftwechsel mit dem Beklagten lasse keine andere Deutung zu, da dieser gerade nicht in den Wortlaut des Vergleichstextes eingeflossen sei. Anderenfalls könne lediglich davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten ein Dissens bestehe. Einem langjährigen Vertragsarzt dürfte allerdings die Systematik bekannt sein, nach der Wirtschaftlichkeitsprüfungen quartalsgleich und damit zeitnah zur Abgabe der Honorarabrechnung durchgeführt würden. Das Ergebnis dieser Prüfung könne nur eine Momentaufnahme darstellen, da es weiteren Budgetierungsmechanismen
angestellt sei. Ergebnis könne nur ein Kürzungsbetrag und kein Zahlbetrag sein. Soweit der Kläger dies anders sehe, sei keine Einigung durch den Schriftwechsel zustande gekommen. Der Einigungsmangel könne nicht dazu führen, dass das Verständnis und der Wille des Klägers gelten. Vielmehr sei der Zahlungsanspruch nicht entstanden. Auch die Kostenfestsetzung in Höhe von jeweils 50% stütze den Zahlungsanspruch nicht. Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N2 und Dr. F. Auf die Sitzungsniederschrift vom 14.01.2009 wird Bezug genommen. Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 17.11.2010 abgewiesen: Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 23.560,58 EUR. Der Beklagte sei weder Beteiligter des von dem Kläger, den Primär- und Ersatzkassen sowie der Beigeladenen zu 7) unterzeichneten Vergleichs noch sei unabhängig davon eine eigenständige Zahlungsverpflichtung entstanden. An dem schriftlichen Vergleich vom 15.11.2005 bzw. 22.11.2005 sei der Beklagte nicht als Partei beteiligt gewesen; es fehle also an der erforderlichen Passivlegimitation. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Vergleichsurkunde. Damit sei u.a. schon anhand des Vergleichstextes ausgeschlossen, dass der Beklagte eine eigenständige Zahlungsverpflichtung habe eingehen wollen. Aber auch ansonsten ergäben sich weder aus dem Schriftverkehr noch aus dem Gesamtzusammenhang Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit dem Kläger eine eigenständige Vergleichsvereinbarung habe treffen wollen bzw. getroffen habe. Bereits aufgrund der erstmaligen Óbersendung des Vergleichstextes im Juli 2005 habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass der Beklagte nicht als eigenständige Partei in den Vergleichsabschluss einbezogen sei, sondern diesen lediglich als für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen zuständiges Prüfgremium begleite. Unbeachtlich sei, dass die Verwaltungs-Angestellten des Beklagten inhaltlich falsche Auskünfte erteilt hätten. Für den Kläger sei aufgrund der Gesamtumstände gleichermaßen offenkundig, dass die Verwaltungs-Angestellten lediglich für die Abwicklung des Schriftverkehrs zuständig gewesen seien und ihnen somit im Außenverhältnis zum Kläger keine Position zugekommen sei, einen verbindlichen Vergleich abzuschließen. Im Óbrigen stehe dem von dem Kläger behaupteten Vergleich mit dem Beklagten dessen Funktion als Prüfungsgremium entgegen. Der Beklagte sei auf die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen beschränkt. Es widerspreche seinem gesetzlichen Auftrag, sich zu einer eigenständigen Honorarzahlung an einen Vertragsarzt zu verpflichten. Unabhängig davon wäre ein solcher Vergleich der Schriftform nach § 56 SGB X unterworfen, die allein durch den Austausch der Schriftsätze nicht eingehalten worden wäre. Gegen das am 16.12.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2011 Berufung eingelegt und zu deren Begründung zunächst
getragen, der Beklagte habe ein selbständiges Zahlungsversprechen erteilt; er habe von sich aus einen Vergleich angeregt und danach mehrmals die Zahlung eines Betrages von 27.960,58 EUR zugesagt. Für ihn sei es auch nicht offenkundig gewesen, dass der Beklagte nur verfahrensleitende Funktion gehabt hätte und dass seine Mitarbeiterinnen zu Zahlungszusagen nicht befugt gewesen seien. Es liege auch im Bereich des Möglichen, dass der Beklagte eine eigene Zahlungszusage abgebe. Er habe die Befugnis, Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren durch Vergleich zum Abschluss zu bringen. Eine solche Abschlussbefugnis umfasse auch die Verpflichtung zur eigenen Zahlung. Den Einwand der Budgetierung und der Regeln der Prüfvereinbarung brauche er nicht gegen sich gelten zu lassen. Nachfolgend (Schriftsatz vom 28.03.2013) hat der Kläger sein
bringen ergänzt: Der Beklagte sei Partei des Vergleichs vom 15.11.2005, auch wenn er dort nicht benannt sei. Er habe nämlich sämtliche Korrespondenz bis zum Vergleichsabschluss geführt und den Eindruck hervorgerufen, er sei persönlich Verpflichteter des Vergleichs. Bereits aber auch schon
her sei mit dem Schriftverkehr (Schreiben vom 04.10.2005 / 07.11.2005) ein Vergleich des Inhalts geschlossen worden, dass der Beklagte ihm 27.960,58 EUR zahle. Dieser Vergleich sei durch den Vergleich vom 15.11.2005 nicht mehr modifiziert worden. Der Vergleich vom 04.10.2005 / 07.11.2005 enthalte auch alle essentialia negotii. Die handelnden Mitarbeiterinnen des Beklagten seien dessen Vertreter i.S.d. § 166 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. müsse sich der Beklagte deren Handeln nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsmacht zurechnen lassen. Ansonsten hafte der Beklagte auch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 BGB, culpa in contrahendo) und wegen falscher Zusicherung i.S.d. 34 SGB X. Der Beklagte müsse sich nämlich die falschen Auskünfte seiner Mitarbeiterin, es würden 27.960,58 EUR gezahlt, anrechnen lassen. Darüber hinaus hafte der Beklagte aus Anerkenntnis gem. § 781 BGB, denn mit Schreiben vom 25.11.2005 habe der Beklagte die Zahlung avisiert. Zudem ergebe sich eine Amtshaftung des Beklagten aus Artikel 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 BGB. Die Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.11.2010 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 23.560,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.11.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen. Er erachtet die Entscheidung des SG als zutreffend und verweist auf das Urteil des Senats vom 29.02.2012 - L 11 KA 26/09 -. In diesem Rechtsstreit hat der Senat entschieden, dass der Kläger aufgrund des gleichen Sachverhalts keinen Anspruch gegen die Beigeladene zu 7) hat. Soweit der Kläger gegen den Beklagten zivilrechtliche Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche geltend macht, hat der Senat das Verfahren abgetrennt und insoweit an das Landgericht (LG) Düsseldorf verwiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Óbrigen nimmt der Senat Bezug auf die Streitakte, die Verfahrensakte L 11 KA 26/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die statthafte und im Óbrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des SG, auf das der Senat zunächst Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. I. Der erkennende Senat ist zuständig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung weiteren Honorars auf vertraglicher Grundlage begehrt. Es handelt sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts (§§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG), für die der 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nach den Geschäftsverteilungsplänen des Präsidiums 2011 ff ausschließlich zuständig ist. §§ 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 SGG begründen eine Sonderzuständigkeit für Streitigkeiten, die materiell dem Krankenversicherungsrecht zuzuordnen sind, aber die besonderen Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten betreffen (Senat, Beschlüsse vom 27.06.2006 - L 11 B 30/06 KA ER -, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER -, 04.05.2011 - L 11 KA 120/10 B ER -, Urteile vom 11.11.2009 - L 11 KA 101/06 -, 27.10.2010 - L 11
liegende Rechtsstreit zuzuordnen. Das ergibt sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch im Kern hergeleitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R - m.w.N; eingehend hierzu Senat, Beschluss 09.02.2011 - L 11 KA 91/10 B ER - und Urteil vom 29.02.2012 a.a.O.). Dies gilt indes nicht, soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 28.03.2013 von dem Beklagten Schadensersatz auf der Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs i.S.d. § 839 BGB, Art. 34 GG begehrt. Die Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG gehört zum System der öffentlichrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen. Diese Schadensersatzansprüche - auch aus Aufopferung, Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff - sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Zivilgerichte für Amtshaftungsansprüche zuständig (vgl. nur Zimmerling in jurisPK-BGB,
vertraglicher Pflichten, so z.B. nach § 280 BGB, geltend macht, war ebenfalls zu verweisen. Nach § 71 Abs. 1 GVG gehören
die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, u.a. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt (§ 23 GVG). Demnach ist auch mit Blick auf den geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch die Zuständigkeit des LG - wiederum Düsseldorf - gegeben (§§ 71 Abs. 1, 23 GVG; vgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2010 - 24 U 205/09 - zu § 280 BGB). Dies stimmt im Óbrigen mit der Rechtsprechung des BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, überein. Danach könnte der Senat über den Amtshaftungshaftungsanspruch nur entscheiden, wenn das SG auch insoweit eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hätte und dann deshalb Bindung des Senats eingetreten wäre (§ 202 SGG i.V.m. 17a Abs. 5 GVG). Das SG hat indes weder über Amtshaftungs- noch über Schadensersatzansprüche nach bürgerlichen Grundsätzen, sondern ausschließlich über vertragsärztliche Honoraransprüche entschieden. Anhaltspunkte für eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage boten sich dem SG überdies schon deshalb nicht, weil der Kläger zu keiner Zeit auch nur ansatzweise einen Schaden geltend gemacht und dargelegt hat. Schadensersatz bedeutet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Da der Kläger angegeben hat, ohne die von ihm dem Beklagten zugerechneten Erklärungen keinen Vergleich geschlossen zu haben, hätte er mithin darlegen müssen, dass und wie weit und mit welchen wirtschaftlichen Konsequenzen er in dem dann noch anhängigen Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren obsiegt hätte. II. Die Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten die Zahlung weiteren Honorars auf vertraglicher Grundlage begehrt, war als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Danach kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Das ist hier der Fall, denn der Kläger verfolgt mit der Klage die Zahlung von 23.560,58 EUR Honorar aus einem Vergleich. 1. Begründet wäre die Berufung, wenn der Kläger aus einem Vergleich Anspruch auf Zahlung von 23.560,58 EUR gegen den Beklagten hätte. Ein Vergleich dieses Inhalts ist zwischen den Beteiligten indes weder durch den Vergleichsvertrag vom 15.11.2005 / 22.11.2005 (nachfolgend a)) noch infolge des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten (nachfolgend b)) zustande gekommen. a) Der Vergleichsvertrag ist vom 15.11.2005 / 22.11.2005 ist wirksam (nachfolgend aa)). Eine vertragliche Regelungslücke (nachfolgend bb)) oder ein versteckter Dissens (nachfolgend cc)) liegen nicht
. Die Schriftform ist gewahrt (nachfolgend dd)). Der Beklagte ist nicht Partei des Vertrages (ee)). Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29.02.2012 a.a.O. ausgeführt, dass sich aus dem Vergleich vom 15.11.2005 / 22.11.2005 gegen keinen der an dem Vergleich Beteiligten ein Anspruch auf Zahlung von 23.560,58 EUR ergibt. Daran hält der Senat fest und verweist auf seine Ausführungen: "aa) Der Vergleichsvertrag setzt Angebot und Annahme
aus.
legen. Allerdings folgt schon aus dem Schreiben der seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten vom 18.07.2005, dass der Vergleichsvorschlag auf der "Basis 50:50" unterbreitet worden ist und unklar insoweit bleibt, um welchen Betrag es sich dabei handelt. Indessen gibt es kein anderes Vergleichsangebots als jenes, dass die Beteiligten letztlich am 15.11.2005 unterzeichnet haben. Zu klären ist damit allein, ob und inwieweit sich die Vertragsparteien über den Inhalt von Leistung bzw. Gegenleistung geeinigt haben. Von den Mindestbestandteilen des objektiven Tatbestandes einer Willenserklärung (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille), Geschäftswille (Rechtsfolgewille); hierzu z.B. Hk-BGB/Dörner, 3. Auflage, 2003,
1 ff.) kann allenfalls der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) zweifelhaft sein. Dieser betrifft Frage, welches konkrete Rechtsgeschäft aus Sicht des Anbietenden abgeschlossen werden soll (Hk-BGB/Dörner, a.a.O.,
3). Das Angebot haben die Ersatzkassen, Primärkassen und die beklagte KV Nordrhein abgegeben, was letztlich schon daraus folgt, dass nur diese auf Seiten der Anbietenden unterzeichnet haben. Deren (verobjektivierter) Wille war darauf gerichtet, den Vergleichsvertrag mit dem Regelungsgehalt der Ziffern
, den Vergleich mit der
stellung abgeschlossen zu haben, dass die Hälfte des Kürzungsbetrags erstattet wird. Unterstellt der Kläger hat dies angenommen, wäre sein Geschäftswille auf eine andere (konkrete) Rechtsfolge gerichtet als jener der Anbietenden. Fallen objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand im Bereich des Geschäftswillens auseinander, ist eine Anfechtungslage nach § 119 Abs. 1 BGB gegeben (vgl. Ellenberger, in: Palandt, 69. Auflage, 2010, § 119 Rdn. 15 f.). Losgelöst von der Frist des § 121 BGB hat der Kläger jedenfalls ausdrücklich keine Anfechtung erklärt (§ 119 BGB). Selbst wenn eine seiner
prozessual oder im Gerichtsverfahren abgegebenen Äußerungen nunmehr im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) mit der Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB als Anfechtungserklärung interpretiert würde, kann dies nicht dazu führen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zuwächst. Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung wäre die Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB). bb) Der Vergleichsvertrag kann auch nicht im Sinne der
stellungen des Klägers ausgelegt werden. Maßgebend ist insoweit § 157 BGB. Danach sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
aussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 01.02.1984 - VIII ZR 54/83 -), die nicht durch die Heranziehung von
schriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 13.11.1997 - IX ZR 289/96 -). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2007 - VIII ZR 171/06 .- und 02.07.2004 - V ZR 209/03 -). Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die
genommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 10.07.1963 - VIII ZR 204/61 -). Ausgehend hiervon fehlt es schon an einer planwidrigen Lücke. Der Wortlaut des Vergleichsvertrags ist eindeutig: Nach Ziffer 1. werden "die Honorarkürzungen in den oben genannten Quartalen um 50 % auf 50 % gekürzt." Die Honorarkürzungen wiederum beziehen sich lediglich auf Punkte, wie sich bereits aus der Bezugnahme auf die Entscheidungen des Prüfungsausschusses "Zur Erledigung der Beschwerdeverfahren betr. die Widersprüche des Herrn Dr. medic./MF C S, Neurochirurg, N, Arzt-Nr. 28 41 006 gegen die Bescheide des Prüfungsausschusses Krefeld betr. der Honorarabrechnungen der Quartale III und IV/99, l-IV/00, I-IV/01, llV/02 und I und 11/03" ergibt. Sämtliche Bescheide weisen Kürzungen in Punkten auf. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Vertragspartner des Klägers ein von dem Wortlaut der Vereinbarung abweichendes Verständnis bzw. dahingehenden Geschäftswillen hatten, dem Kläger solle ein feststehender Betrag i.H.v. 27.960,58 EUR ausgezahlt werden. Auch der zwischen Kläger und Beschwerdeausschuss geführte Schriftwechsel führt zu keiner anderen Auslegung des Vergleichs. Wenn die Beteiligten den dabei erörterten feststehenden Erstattungsbetrag hätten vereinbaren wollen, hätte nichts näher gelegen, als diesen Betrag auch in den Vergleich einzusetzen und von der Festlegung einer Kürzung abzusehen. Allein die aufgrund der unzutreffenden Mitteilungen der Mitarbeiterinnen des Beschwerdeausschusses erweckten Erwartungen des Klägers, mit dem Vergleich werde ein Erstattungsbetrag i.H.v. 27.960,58 EUR vereinbart, führen nicht zu einem entsprechenden Vertragsschluss mit anderen Vertragspartnern. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Urteil vom 14.01.2009 (S 8 des Urteilsumdrucks) wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. cc) Läge ein versteckter Dissens (§ 155 BGB)
, würde dies das Begehren des Klägers nicht tragen. Ein versteckter Dissens setzt
aus, dass die Erklärungen der Parteien sich ihrem Inhalt nach nicht decken (BGH, Urteil vom 30.06.1995 - V ZR 184/94 -). An einer Einigung fehlt es dann, wenn der durch Auslegung (§§ 133 , 157 BGB) ermittelte objektive Inhalt ihrer Erklärungen in dem betreffenden Punkt voneinander abweicht und sich hinter einem abweichenden Erklärungsinhalt auch kein übereinstimmende innerer Wille feststellen lässt. Dagegen ist ein Vertragsschluss zu bejahen, wenn der Inhalt beider Erklärungen objektiv deckungsgleich ist (BGH, Urteil vom 03.12.1992 - III ZR 30/91 -). Hiernach besteht für die Annahme eines versteckten Dissenses kein Raum. Der Inhalt von Angebot und Annahme ist objektiv deckungsgleich; es besteht lediglich eine Anfechtungslage (s oben). Im Óbrigen führt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht weiter. Ohne die streitige Regelung ist der Vertrag schwerlich denkbar.
stellung mitzuteilen und dieserhalb um Bestätigung zu bitten ("Wir bitten um Mitteilung, ob wir diese Dinge richtig wiedergegeben haben."). Demzufolge fehlt es dem Kläger insoweit schon nach dem äußeren Tatbestand einer Willenserklärung sowohl am Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen), also dem Bewusstsein, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben (vgl. Hk-BGB/Dörner, a.a.O.,
2), als auch am Geschäftswillen (Rechtsfolgewillen). Das nachfolgende Schreiben des Beschwerdeausschusses vom 04.10.2005, unterzeichnet von der Verwaltungsangestellten N2, enthält mithin mangels Angebots des Klägers keine Annahme eines Angebots. Es kann zudem nicht als Angebot verstanden werden. Zwar ist ein Handlungswille, also der Wille, überhaupt eine Handlung
zunehmen (vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O.,
16), gegeben. Aber auch hier fehlt es im objektiven Tatbestand am Erklärungsbewusstsein und am Geschäftswillen. Dass die Verwaltungsangestellte N2 nicht das Bewusstsein hatte, "irgendwie rechtsgeschäftlich zu handeln", ergibt sich schon daraus, dass das Schreiben vom 04.10.2005 ersichtlich in eine Korrespondenz eingebettet ist, in der es im Meinungsaustausch von Klägerbevollmächtigtem und Beschwerdeausschuss allein darum geht, den aus Sicht des Klägerbevollmächtigten unklaren Vergleichsinhalt zu fixieren. Demzufolge enthält das Schreiben vom 04.10.2005 lediglich eine Auskunft zum vermeintlichen Zahlbetrag. Diese Auskunft hat die Zeugin N2 als Verwaltungsangestellte unterzeichnet, so dass auch für den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten ersichtlich war, dass diese keine Abschlusskompetenz für Vergleiche hatte, mithin es auch aus verobjektivierter Sicht am Erklärungsbewusstsein fehlt. Dieser Schluss war zudem deswegen zwingend, weil dem Kläger bzw. seinem Bevollmächtigten aufgrund des mit Schreiben des Beschwerdeausschusses vom 07.07.2005 erstmals übersandten Vergleichstextes bewusst sein musste, dass der Vergleichsabschluss von der Unterzeichnung durch sämtliche Beteiligten abhängig war. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass der zwischen seinem Bevollmächtigten und den Mitarbeiterinnen des Beschwerdeausschusses erfolgte Schriftwechsel diese Verfahrensweise ersetzt. Ein verobjektivierter Geschäftswille ist aus denselben Erwägungen zu verneinen. Darauf, dass die Zeugin ausweislich ihrer Bekundungen in der Beweisaufnahme
dem SG auch im subjektiven Tatbestand weder Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswille) noch Geschäftswille (Rechtsfolgewille) hatte, kommt es infolgedessen nicht an. Im Óbrigen musste der Kläger dies nicht nur (verobjektiviert) so sehen, er hat dies auch so gesehen, denn mit Schreiben vom 05.10.2005 hat er erklärt: " ... Wir legen deshalb Wert darauf, dass der Vergleich
Gericht geschlossen wird, ...". Dem entspricht sein Schreiben vom 11.10.2005, in dem er mitteilt: "Unsere Partei ist bereit, sich auf der Basis zu vergleichen, die von Ihnen
geschlagen worden ist. Es handelt sich dabei um einen Betrag von EUR 27.960,58. wobei die hier entstandenen Kosten zu 50 % von Ihnen übernommen werden. Allerdings muss unserer Partei zur Bedingung machen, , dass der Vergleich gerichtlich protokolliert wird ...". Das Schreiben vom 11.10.2005 ist auch nicht als Angebot zu verstehen, denn dem Kläger fehlte der Geschäftswille, da er nur seine Bereitschaft erklärt hat, sich unter einer Bedingung zu vergleichen. Dies folgt im Óbrigen auch daraus, dass er erstmals mit Schriftsatz vom 07.11.2005 mittels der Formulierung "Unsere Partei nimmt deshalb den Vergleichsvorschlag, den Sie unterbreitet haben, an ... Der Vergleich ist also auf der von Ihnen
geschlagenen Basis zustandegekommen." seinen Geschäftswillen verdeutlicht hat. Dieses trifft zu, indessen weichen die (subjektiven)
stellungen den Klägers über den Vergleichsinhalt vom Angebot mit der Folge ab, dass eine Anfechtungslage gegeben ist (s oben). Der Beschwerdeausschuss hat hiernach zu keinem Zeitpunkt angeboten, dem Kläger eine Zahlung zu leisten. Einen in irgendeiner Form erkenntlichen Willen, sich selber zu binden, hat der Beschwerdeausschuss nie gehabt; er hat auch zu keinem Zeitpunkt einen solchen Anschein erweckt. Die Anscheinsvollmacht setzt
aus, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96 -) und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt; das bedingt in der Regel, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (BGH, Urteil vom 10.01.2007 - VIII ZR 380/04 -). Hieran fehlt es. Der Beschwerdeausschuss hat schon keinen Rechtsschein gesetzt, sich als Vertreter der Primärkassen, Ersatzkassen und der beklagten KV zu gerieren. Er hat kraft seiner verfahrensrechltichen Stellung vielmehr darauf hingewirkt, dass zwischen dem Kläger und seinen späteren Vertragspartnern, nämlich den Primärkassen, den Ersatzkassen und der Beklagten ein Vergleich geschlossen wird. Damit geht das
bringen des Klägers, er habe einen Vergleich mit dem Beschwerdeausschuss geschlossen, ungeachtet der Nichtigkeit eines solchen Vertrages wegen Formmangels, ins Leere. Ein Ausnahme besteht allein hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeausschusses an den Kosten des Verfahrens, an denen er sich unstreitig beteiligt hat. Darauf allein bezieht sich die von dem Kläger in Bezug genommene Mitteilung des Beschwerdeausschusses vom 14.11.2005 "wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 07.11.2005 und teilen mit, dass wir mit dem
schlag btr. der Kostenabwicklung einverstanden sind." Soweit der Kläger allerdings im Schriftsatz vom 22.02.2012 (S. 4) das Schreiben vom 07.11.2005 wiedergibt, lässt er einen entscheidenden Satz aus und vermittelt so den Eindruck, der Beschwerdeausschuss habe schriftlich mehr als einer Kostenbeteiligung zugestimmt. Das Schreiben vom 07.11.2005 lautet "Der Vergleich ist also auf der von Ihnen
geschlagenen Basis zustande gekommen. Bezüglich der Kostenabwicklung verweisen wir auf die beigefügte Aktennotiz und bitten um Bestätigung. Auch bitten wir um baldige Óberweisung des hier in Rede stehenden Betrages ". Damit ergibt sich dann auch der Sinn des o.a. Schreibens des Beschwerdeausschusses vom 14.10.2005. bb) Da sich die Vertragspartner, namentlich der Beschwerdeausschuss, mit dem nach dem
bringen des Klägers allein ein Vertrag zustande gekommen sein soll, nur durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag i.S.d. §§ 53 ff. SGB X wirksam verpflichten können, gilt das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X, das indes nicht eingehalten wäre und damit zur Nichtigkeit des behaupteten Vertrages führen würde (Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 57 Rdn. 10 unter Hinweis auf § 125 BGB). Schriftform im Sinne dieser
schrift heißt nach dem gemäß § 61 Satz 2 SGB X entsprechend anzuwendenden § 126 Abs. 1 BGB im Grundsatz, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen ist. Bei einem Vertrag ist darüber hinaus nach § 126 Abs. 2 BGB erforderlich, dass entweder beide Vertragsparteien auf derselben Urkunde unterzeichnen oder bei mehreren gleichlautenden Urkunden jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (BSG, Urteil vom 28.10.1992 - 6 Rka 19/91 -). Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des Gesetzes. Es gibt weder eine Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde, noch gibt es mehrere gleichlautende Urkunden, die die Parteien wechselseitig unterzeichnet haben. Umstritten ist zwar, ob entsprechend § 126 Abs. 2 BGB die Unterzeichnung durch Vertragspartner auf derselben Urkunde erfolgen muss, also immer Urkundeneinheit erforderlich ist (so z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.08.1991 - 9 L 362/89 -), wonach Schriftwechsel zwischen den Beteiligten für den wirksamen Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages nicht ausreicht, da dies der Warn- und Beweisfunktion widersprechen würde (OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.1997 - 1 L 5856/95 - ). Demgegenüber soll es nach abweichender Auffassung für die Formgültigkeit schriftlicher Vertragserklärungen durch Schriftwechsel ausreichen, wenn diese von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein getragen und mit Bindungswillen abgegeben sind (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 2008, § 57 Rdn 19 ff.). Hiernach wird der Warn- und Beweisfunktion genügend Rechnung getragen, wenn über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen werden, sofern jede Partei die für die andere Partei bestimmte Ausfertigung unterschreibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, 2008, § 57 Rdn 9; Krasney, in: KassKomm, SGB X, § 56 Rdn 5). Für diese Auffassung könnte streiten, dass mittels § 36a Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, denn bei Vertragsabschluss im Wege elektronischer Form ist Urkundeneinheit von
nherein nicht möglich (so Engelmann, a.a.O., § 56 Rdn. 7). Ob dem zu folgen ist, mag zweifelhaft sein, denn es liegen zumindest auf Seiten der Beklagten keine Schriftwechsel
, die von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein getragen und mit Geschäftswillen abgegeben sind. Im Óbrigen sind über den Vertrag nicht mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen worden und hat nicht jede Partei die für die andere Partei bestimmte Ausfertigung unterschrieben." Dies gilt auch im Hinblick auf den
liegend beklagten Beschwerdeausschuss, da auch hier keine Schriftwechsel
liegen, die - wie bereits ausgeführt - von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein getragen und mit Geschäftswillen abgegeben worden sind. Ebenso fehlt es an mehreren gleich lautenden Urkunden mit wechselseitiger Unterzeichnung der Ausfertigungen. "Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein öffentlichrechtlicher Vertrag schließlich auch dadurch geschlossen werden, dass wegen § 151 BGB auf schriftliche Annahmeerklärung eines schriftlichen Vertragsangebotes stillschweigend verzichtet wird (BSG, Urteile vom 29.06.1995 - 11 RAr 109/94 - und 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R -). Angesichts der Warn- und Beweisfunktion der Schriftform wird allerdings von dem Erfordernis der Schriftform und dem der Urkundeneinheit nur in engen Grenzen abgesehen werden können (Engelmann, a.a.O., § 56 Rdn. 4). Das führt jedoch nicht weiter. Die
aussetzungen des § 151 Satz 1 BGB liegen ersichtlich nicht
.
liegend ist in keiner Weise stillschweigend auf eine schriftliche Annahmeerklärung eines schriftlichen Vertragsangebotes verzichtet worden. Vielmehr hat der Beschwerdeausschuss auf das Schreiben des Klägers vom 07.11.2005 unverzüglich (Schreiben vom 16.11.2005) vier Ausfertigungen des schriftlichen Vergleichs übersandt."
aussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
(§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/641957.html ( https://oj.is/641957 ) Volltext Druckansicht Zitate 36 Zitiert 4 Referenzen 5 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.