Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben, soweit die Klägerin darin zur jährlichen Vorlage von Containerstandortlisten verpflichtet wird. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wen nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, in dem die fristgerechte Anzeige einer gewerblichen Sammlung bestätigt und verschiedene Nebenbestimmungen verfügt worden waren. Mit Schreiben vom 28. August 2012 zeigte die Klägerin beim Umweltamt der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten (Altkleider, Altschuhe) an. Die Beklagte bestätigte mit Bescheid vom 28. Januar 2013 die Anzeige der Sammlung (Ziff. 1) sowie deren unbefristete Durchführung (Ziff. 2). In den Bescheid wurde zunächst ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen (Ziff. 3), der jedoch mit Bescheid vom 9. April 2013 aufgehoben wurde. Ferner wurde die gewerbliche Sammlung mit der Auflage verbunden, dass jeweils spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres dem Umweltamt der Beklagten eine Aufstellung vorzulegen sei, aus der sich die Anzahl der Container und ihre Standorte, die Tonnage der eingesammelten Altkleider und Altschuhe sowie die Verwertungswege inklusive der jeweiligen Tonnagen ergeben (Ziff. 4). Für den Fall der Nichterfüllung der in Nummer 4 genannten Anordnungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- Euro angedroht (Ziff. 5). Für den Bescheid wurden eine Gebühr von 200,-- Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt (Ziff. 6). Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Februar 2013 Klage. Sie beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 in Ziffer 4 aufzuheben, soweit sie zur jährlichen Vorlage einer Liste über den konkreten Standort der Container verpflichtet wird. Die in Ziffer 4 festgesetzte Anordnung zur Überlassung der Containerstandortliste sei rechtswidrig, weil sie von der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen vom 24. Februar 2012 (KrWG) nicht umfasst sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Information über die Standorte der Container sei erforderlich, um Rückschlüsse sowohl auf die Organisation als auch das Ausmaß der Sammlung ziehen zu können. Nur durch Kenntnis der Standorte erhalte die Beklagte ein ausreichendes Bild von der Sammlung, insbesondere davon, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich die Sammlung stattfinde. Die Benennung der Standorte sei daher essentielle Voraussetzung für eine Überwachung und Kontrolle der Sammlungen durch die Beklagte. Die Containerstandortlisten seien auch im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen Entsorgungsträgers erforderlich. Nur bei Vorliegen der Standortlisten könne die Beklagte in den Jahren nach der Anzeige prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen betroffen seien. Insbesondere seien diese Angaben für die Prüfung erforderlich, ob eine flächendeckende Entsorgung gewährleistet sei. Im Falle einer Vermüllung, die je nach Stadtviertel in unterschiedlichem Maße auftrete, stellten die Listen eine Hilfe dar, um Container einzelnen gewerblichen Sammlern zuordnen zu können. Andernfalls müsste der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Müll auf eigene Kosten entfernen, was die Gebührenstabilität gefährde. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 10. Juli 2013, die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Mit Beschluss vom 21. Juni 2013 übertrug die Kammer die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. Gründe Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen Ziffer 4 (hinsichtlich der Standortangabe) des angefochtenen Bescheids richtet. Insoweit ist der Bescheid vom 28. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wendet sich mit der Klage zuletzt nur noch gegen die Anordnung zur jährlichen Vorlage einer Containerstandortliste (Ziffer 4 des Bescheids). Bei dieser Bestimmung handelt es sich dabei mangels – gesetzlich vorgesehenem – Grundverwaltungsakt um einen selbständigen Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ohne weiteres statthaft ist (vgl. hierzu auch Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich um eine belastende Nebenbestimmung eines feststellenden Hauptverwaltungsaktes handelt, ist die Anfechtungsklage gegeben (BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – BVerwGE 112, 221 ; BayVGH, U.v. 11.1.1984 – 21 B 83 A.2250 – NJW 1984, 2116 ). Die Klägerin ist als Adressatin des belastenden Verwaltungsakts auch klagebefugt i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO. 2. Die Klage ist begründet. Die in Ziffer 4 getroffene Anordnung ist, soweit die Klägerin darin verpflichtet wird, jährlich Containerstandortlisten vorzulegen, rechtswidrig.
- a)Die Anordnung kann nicht auf § 47 Abs. 2 KrWG gestützt werden. Nach § 47 Abs 2 Satz 1 KrWG überprüft die zuständige Behörde u.a. die Sammler von Abfällen in regelmäßigen Abständen. Dabei erstreckt sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 KrWG die Überprüfung auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. Die Regelung setzt insoweit Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312/3 vom 22.11.2008) um. Die geforderte jährliche Vorlage von Containerstandortlisten ist nach Auffassung des Gerichts jedoch auch unter Berücksichtigung der sich aus der Richtlinie ergebenden Zielvorstellungen nicht erforderlich, um eine Überprüfung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 KrWG zu ermöglichen. Die Angabe der Containerstandorte ermöglicht weder hinreichend sichere Rückschlüsse auf den Ursprung der Abfälle (hier: aus privaten Haushalten), noch ist sie erforderlich, um Aufschluss über die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle zu erlangen. Die Art der gesammelten Abfälle ergibt sich bereits aus den nach § 18 Abs. 2 KrWG vorzulegenden Unterlagen. Auch der Bestimmungsort und die Verwertungswege des gesammelten Abfalls sind dabei nachzuweisen. Erkenntnisse über die Menge des Abfalls erlangt die Beklagte durch die ebenfalls geforderten Angaben zur Tonnage der eingesammelten Altkleider und Altschuhe sowie der Verwertungswege innerhalb der jeweiligen Tonnagen. Zudem lässt die Aufstellung über die Anzahl der Container Rückschlüsse auf den Sammlungsumfang zu. Weshalb darüber hinaus die konkrete Standortangabe zur Erfüllung der Überprüfungstätigkeit im Rahmen des § 47 Abs. 2 KrWG erforderlich ist, ist nicht ersichtlich.
- b)Die Verpflichtung zur Standortangabe findet auch in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG keine Rechtsgrundlage. Zwar kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Die Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG im Fall einer gewerblichen Sammlung nicht für Abfälle, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wird bereits durch die Angaben über den Gegenstand der Sammlung, die Menge der gesammelten Altkleider und die Darlegung der Verwertungswege sichergestellt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder eines nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Beklagte hat jedoch weder im angefochtenen Bescheid noch in der Klagebegründung dargelegt, weshalb die Kenntnis der konkreten Containerstandorte erforderlich ist, um eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers prüfen zu können. Für diese Beurteilung sind die Angaben über die Art und Menge der eingesammelten Altkleider, den räumlichen und zeitlichen Umfang und die Art der Durchführung maßgebend, nicht jedoch die Kenntnis über den konkreten Standort des einzelnen Containers. Auch im Hinblick auf die Planungssicherheit ist die Kenntnis des einzelnen Containerstandplatzes nicht erforderlich, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine eigene Sammlung durchführt. Denn für die Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, trotz bestehender gewerblicher Sammlungen auf diesem Gebiet selbst tätig zu werden, kommt es maßgeblich auf die Menge der bereits eingesammelten Altkleider, den räumlichen und zeitlichen Umfang und die Art der Durchführung an. Aus diesen Kriterien lässt sich ermitteln, ob es rentabel ist, selbst eine Sammlung anzubieten. Der konkrete Standplatz der Container spielt allenfalls dann eine Rolle, wenn die Entscheidung für die Durchführung der Sammlung bereits getroffen wurde und in dessen Vollzug Standorte für die Container festgelegt werden. In diesem Fall stellt die Standortliste zwar eine Erleichterung im Vollzug dar, doch ist dies nicht von der in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG genannten Planungssicherheit umfasst. Dafür, dass im Fall der Vermüllung eines konkreten Containerstandplatzes die Gebührenstabilität gefährdet würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Erwägungen der Beklagten, die sich insbesondere auf die Unkenntlichmachung der Containeraufschrift infolge von Vandalismus beziehen, beruhen auf Vermutungen ohne konkrete Angaben. Auch für die Frage der Entsorgungssicherheit ist die Standortangabe nicht maßgeblich. Zum einen ist das Gebiet, in dem die Sammlung durchgeführt wird, bereits im Rahmen der Anzeige zu bezeichnen, zum anderen ist die Entsorgung jederzeit über den normalen Hausmüll gewährleistet. Soweit die Beklagte sich durch die Angabe der Standorte Erleichterungen im Vollzug erhofft, sind diese Erwägungen ebenso wenig wie etwa sicherheitsrechtliche oder straßen- und wegerechtliche Gesichtspunkte bei der Auslegung des Begriffs des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG heranzuziehen. Zuletzt gebietet auch der ausdrückliche Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG keine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen (vgl. hierzu VG Würzburg, B.v. 11.10.2012 – W 4 S 12.820 – juris Rn. 28). Verlangt werden können Angaben über den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Gemeindegebiet), den zeitlichen Umfang (wann, wie oft, wie lange) und die Art der Durchführung (Hol- oder Bringsystem etc.). Mit diesen Angaben soll der zuständigen Behörde ermöglicht werden, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG vorliegen. Die Kenntnis der Containerstandorte ist hierfür, wie ausgeführt, nicht erforderlich. Die rechtswidrige Anordnung erlegt der Klägerin eine Verpflichtung auf und verletzt sie deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Soweit die Klägerin den Bescheid der Beklagten nur teilweise, nämlich in Ziffer 4 (nur hinsichtlich der Standortliste) angegriffen hat, war ausgehend vom Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) ein Streitwert von 1250 Euro anzusetzen. 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