Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erk
§ 12Abs. 1 Satz 1 Verbr
KrG erfüllt sind (ebenso OLG Celle NJW-RR 1997, 1144 , 1146). Dieser Fall ist hier gegeben.
- aa)Die Finanzierungsleasingverträge, auf deren Abschluß die von dem Beklagten mit unterzeichneten Vertragsangebote gerichtet waren und von deren Zustandekommen das Berufungsgericht ausgeht, fallen als sonstige Finanzierungshilfen im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97 , WM 1998, 928 unter II 2 a).
- bb)Der Beklagte ist ungeachtet seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GmbH Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Für den Fall des Schuldbeitritts entspricht dies gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 133, 71 , 77 f; 133, 220 , 223; Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96 , ZIP 1997, 642 unter 2 a). Für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegebenen Fall, daß neben einer GmbH deren Gesellschafter und Geschäftsführer als weiterer Leasingnehmer an einem Finanzierungsleasingvertrag beteiligt ist, kann nichts anderes gelten. Die "konstruktiven Unterschiede" zwischen dem Beitritt eines Gesellschafters/Geschäftsführers zu einem Leasingvertrag mit "seiner" GmbH einerseits und dem gemeinschaftlichen Abschluß eines solchen Vertrages durch die GmbH und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer als weiteren Leasingnehmer andererseits rechtfertigen es entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht, im letzteren Falle dem Gesellschafter/Geschäftsführer den Schutz des Verbraucherkreditgesetzes zu versagen.
(1)Richtig ist zwar, daß durch den Abschluß eines Schuldbeitrittsvertrages ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem Kredit-(Leasing-)geber entsteht, während im anderen Falle die natürliche Person an dem einheitlichen Kredit-(Leasing-)vertrag beteiligt ist. Daraus folgt indessen -entgegen der Auffassung der Anschlußrevision -nicht, daß nur beim Schuldbeitritt eine getrennte Betrachtung der Zweckbestimmung des Kredits -einerseits für den Kreditvertrag, andererseits für den Schuldbeitritt -zu erfolgen hätte, bei der Beteiligung einer natürlichen Person an einem mit mehreren Kreditnehmern geschlossenen Kreditvertrag hingegen die Zweckbestimmung des Kredits einheitlich nach dem Schwerpunkt des Inhalts des Vertrages maßgeblich wäre. Vielmehr ist auch dann, wenn mehrere Personen an einem einheitlichen Kreditvertrag als Kreditnehmer beteiligt sind, für jede Person gesondert zu prüfen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. § 1 Abs. 1 VerbrKrG bezieht in den Schutzbereich des Gesetzes alle natürlichen Personen ein, die einen gewerblichen Kredit aufnehmen, der nicht für eine bereits ausgeübte unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bestimmt ist. Die Zweckbestimmung des Kredits muß deshalb jeweils im Hinblick auf die Person des einzelnen Kreditnehmers festgestellt werden. Die Schutzbedürftigkeit einer natürlichen Person als Kreditnehmer ist nicht deshalb geringer, weil neben ihr weitere natürliche oder juristische Personen in gleichem Umfang für die Kreditverbindlichkeit einzustehen haben. Unerheblich ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit ferner, ob andere an demselben Kreditvertrag beteiligte Kreditnehmer den Kredit für ihr Unternehmen oder ihre freiberufliche Tätigkeit nutzen und ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für eine solche Tätigkeit eines anderen Kreditnehmers bestimmt ist. Ungeachtet der von der Anschlußrevision herausgestellten strukturellen Verschiedenheit macht es unterdem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit keinen Unterschied, ob eine natürliche Person einem Vertrag beitritt, durch den ein anderer Kreditnehmer einen gewerblichen Kredit für unternehmerische oder freiberufliche Zwecke in Anspruch nimmt, oder ob sie einen solchen Vertrag als weiterer Kreditnehmer mit abschließt. Entscheidend ist in beiden Fällen, ob der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages (auch) für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit dieser natürlichen Person bestimmt ist. Zweckbestimmungen im Hinblick auf andere Kreditnehmer haben insoweit -ebenso wie im Falle des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Kreditvertrag (Senat BGHZ 133, 71 , 76 f) - außer Betracht zu bleiben.
(2)Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften ( BGHZ 138, 321 ) vermag die Anschlußrevision für ihre gegenteilige Auffassung nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort (S. 326 f.) unter anderem auf die strukturellen Unterschiede zwischen Bürgschaft und Kreditvertrag bzw. Schuldbeitritt abgestellt. Die Schlußfolgerungen, die er daraus für die Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf den Bürgen gezogen hat, lassen sich jedoch auf den hier gegebenen Fall der gemeinschaftlichen Mitbegründung einer Kreditverbindlichkeit durch einen Verbraucher nicht übertragen. Der Beklagte ist, sofern die Leasingverträge auch mit ihm zustande gekommen sein sollten, selbst Kreditnehmer und damit in eigener Person aus dem Kreditvertrag verpflichtet. In dieser Rolle genießt er -anders als der Bürge, für den allenfalls eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes in Frage käme - den unmittelbaren Schutz des Gesetzes.
(3)Die Folgerungen, die die Anschlußrevision aus der strukturellen Verschiedenheit von Schuldbeitritt und kreditvertraglicher Mitverpflichtung herleiten will, vermögen nicht zu überzeugen. Es kann nicht richtig sein, eine natürliche Person, die einem Kreditvertrag beitritt, durch den einem anderen, dem Kreditnehmer, ein Kredit für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke gewährt wird, durch entsprechende Anwendung des Gesetzes in dessen Schutzbereich einzubeziehen, den gesetzlichen Verbraucherschutz dagegen im unmittelbaren Anwendungsbereich des Gesetzes einer natürlichen Person nur deshalb zu versagen, weil sie die Kreditverbindlichkeit von vornherein zusammen mit einem weiteren Kreditnehmer eingeht, für dessen gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit der Kredit bestimmt ist. c) Ist der Beklagte nach alledem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, so wäre die Kündigung der Leasingverträge ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn
§ 12Abs. 1 Satz 1 Verbr
KrG erfüllt wären. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Anschlußrevision nicht angegriffen werden, ist dies jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Da ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Leasingvertrag nur einheitlich gekündigt werden kann (III 2 a), ist die Kündigung der Klägerin damit insgesamt unwirksam ( BGHZ 26, 102 , 104 ff). Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht dahinstehen lassen, ob im Verhältnis zur T. GmbH
§ 554BGB erfüllt sind.
d) Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision verhilft auch das in § 9 Abs. 2 lit. b der Leasingbedingungen geregelte vertragliche Kündigungsrecht der von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen nicht zur Wirksamkeit. Die Klausel läßt schon nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit (§ 5 AGBG), erkennen, ob ein Kündigungsrecht des Leasinggebers auch für den Fall bestehen soll, daß bei einem Leasingvertrag mit mehreren Leasingnehmern der Kündigungsgrund (Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag) nur in der Person eines von ihnen gegeben ist. Eine objektive, am Wortlaut der Klausel orientierte Auslegung aus der Sicht eines verständigen Leasingnehmers läßt zumindest auch die Deutung zu, daß ein mit mehreren Leasingnehmern geschlossener Vertrag nur dann gekündigt werden kann, wenn gegenüber allen Leasingnehmern einer der in der Klausel aufgeführten Kündigungsgründe besteht. Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders -hier: der Klägerin - gehen (§ 5 AGBG), ist die Klausel in dem zuletzt genannten, dem Beklagten günstigeren Sinne auszulegen. Ein Kündigungsrecht der Leasinggeberin bestünde demnach nur dann, wenn auch der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hätte oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch über sein Vermögen beantragt worden wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Anschlußrevision nicht auf. Auf die Wirksamkeit der Klausel und auf die weitere Frage, ob
§ 12Abs. 1 Satz 1 Verbr
KrG auch, wie das Oberlandesgericht meint, für eine nicht auf Zahlungsverzug, sondern auf Insolvenzgefahr gestützte außerordentliche Kündigung eines Kreditvertrages gelten, kommt es danach nicht mehr an.
- Ob der Beklagte trotz der Unwirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, hat das Berufungsgericht mit Recht letztlich offengelassen, weil ein solcher Schaden jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Erwägung aus, daß auch ein auf positive Vertragsverletzung gestützter Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzugs eines Verbrauchers nur in den Grenzen des § 12 Abs. 2 VerbrKrG besteht und daß ein Leasinggeber, der das Leasinggut zurückfordert und zurückerhält, ohne den Leasingvertrag wirksam gekündigt zu haben, im Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes nicht besser stehen darf, als er nach wirksamer fristloser Kündigung stünde. Die Klägerin hätte deshalb -ebenso wie zur schlüssigen Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz des Kündigungsschadens - zur Ermittlung des gegen den Beklagten als Schadensersatz geltend gemachten Restsaldos gemäß § 12 Abs. 2 VerbrKrG die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten angeben müssen, um die sich die Restschuld für die Zeit zwischen der Rücknahme der Leasingfahrzeuge und dem jeweiligen Vertragsablauf vermindert. Daran fehlt es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Anschlußrevision nicht auf.
- Entsprechendes gilt für die Verzugsschäden (Verzugszinsen, Kosten von Mahnungen und Rückbelastungen), deren tatsächliche Voraussetzungen die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Die Anschlußrevision hält dem lediglich entgegen, der Beklagte habe die Verzugsschäden als solche gar nicht bestritten. Mit dieser Erwägung läßt sich indessen die fehlende Schlüssigkeit des Schadensersatzbegehrens nicht überwinden. Dazu hätte es vielmehr der vom Berufungsgericht vermißten Angaben dazu bedurft, welche Raten die Klägerin zu welchen Zeitpunkten angemahnt hat, mit welchen Beträgen sie zurückbelastet wurde und wie sich die von ihr geltend gemachten Verzugszinsen errechnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dazu nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Anschlußrevision auch insoweit nicht auf. IV. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Der Senat kann noch nicht abschließend in der Sache entscheiden. Der rechtliche Gesichtspunkt, der der Revision zum Erfolg verhilft, ist in den Vorinstanzen offenbar von allen Beteiligten übersehen worden. Hätte das Berufungsgericht den Umstand erkannt, daß die Klägerin ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunden am Abschluß der Leasingverträge nur als Vertreterin der M. Leasing GmbH beteiligt war, so hätte es die Parteien auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen (§ 278 Abs. 3 ZPO). Da dies nicht geschehen ist, muß den Parteien nunmehr durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (BGH, Urteil vom
- Juli 1998 - IX ZR 255/97 , WM 1998, 1675 unter III). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Permalink: http://openjur.de/u/64203.html Kommentare
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