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LG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2013 - Az. 1 O 489/12

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.Beschluss Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel in Anspruch. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, welcher satzungsmäßig zum Schutz von Verbrauchern vor unredlichen Finanzdienstleistern und Kreditinstituten berufen ist (vgl. Anlage K1). Die Beklagte, eine Sparkasse, verwendet in Ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K2) zum Wertpapiergeschäft unter der Überschrift "Transaktionsleistungen", Unterüberschrift "Kapitaltransaktionen", Gliederungspunkt "Neuemissionen" die Klausel: "Nichtausführung von Zeichnungen bei Neuemissionen 5,00 €" Auf Grundlage dieser Klausel berechnet die Beklagte eine Gebühr, wenn bei Neuemissionen von Aktien Zeichnungsaufträge des Kunden nicht ausgeführt werden. Unter dem 07.11.2011 mahnte der Klägervertreter die Beklagte deswegen ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage K3), deren Abgabe die Beklagte verweigerte (vgl. Schreiben vom 14.11.2011, Anlage K4). Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel verstoße bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB), da die Klausel die Erhebung einer Gebühr auch dann erlaube, wenn die Beklagten als Kommissionär überhaupt nicht tätig geworden sei – insbesondere, wenn die Ausführung wegen eines Fehlers oder schlichter Untätigkeit der Beklagten, eines Widerrufs des Kunden oder mangels Deckung des Verrechnungskontos des Kunden unterbleibt – und nicht nur wegen einer Überzeichnung der Aktie. Die Klausel begründe daher entgegen dem allgemeinen Grundsatz eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden. Sie verstoße aus diesen Gründen gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wertpapiergeschäft die Klausel "Nichtausführung von Zeichnungen bei Neuemissionen 5,00 €" und oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.01.2003 – XI ZR 156/02 – BGHZ 153, 344 ), nach welcher eine entsprechende Entgeltklausel trotz Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB wirksam sei, da die Bank die Möglichkeit haben müsse, den Mehraufwand, der ihr bei einer Überzeichnung von Aktien entstehe, verursachergemäß auch auf die Kunden umzulegen, die mit ihren Zeichnungsaufträgen nicht (vollständig) zu Zug kommen. Die angegriffene Klausel betreffe, wie sich insbesondere aus dem Kontext ergebe, lediglich den Fall der Nichtausführung wegen Überzeichnung, trotz vertragskonformen Verhaltens der Beklagten. Die vom Kläger dargestellte Auslegung sei dagegen fern liegend und komme nicht ernstlich in Betracht. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bamberg ausschließlich sachlich und örtlich zuständig (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UKlaG i.V. mit § 6 Nr. 3 GZVJu). II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1 , § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Zwar wäre der Kläger unstreitig aktivlegitimiert. Auch ist die Klausel als Preisnebenabrede kontrollfähig. Die angegriffene Klausel ist jedoch in der maßgeblichen Auslegung nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. 1. Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass im Verfahren nach § 1 UKlaG von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist. Dabei ist jedoch nicht jede für den Kunden ungünstige Verständnismöglichkeit zu berücksichtigen. Vielmehr hat sich die Auslegung an den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zu orientieren, wobei der Wortlaut der Klausel unter Berücksichtigung des Verständnisses von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Kreise zu interpretieren ist. Auszuscheiden haben daher Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und nicht ernstlich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 03.05.2011 – XI ZR 373/08 – NJW-RR 2011, 1350 , juris Tz. 23; BGH, Urteil vom 08.02.2011 – XI ZR 168/08 – NJW-RR 2011, 1188 , juris Tz. 22). Kommen nach diesen Grundsätzen mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht, ist im Verfahren nach § 1 UKlaG auf die dem Kunden nachteiligste abzustellen. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Klausel als wirksam anzusehen. Die kundenfeindlichste Auslegung ergibt, dass die Gebühr nur dann erhoben werden darf, wenn der Kunde einen wirksamen Zeichnungsauftrag erteilt und diesen nicht widerrufen hat und die Beklagte alles ihrerseits geschuldete getan hat, um der Zeichnung zum Erfolg zu verhelfen, diese jedoch aus Gründen unterbleibt, die nicht im Veranwortungsbereich der Beklagten liegen, insbesondere bei Überzeichnung der Aktie. Bei diesem Verständnis ist die Klausel nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, wirksam.

  1. a)Bei der Interpretation des Wortlaut der Klausel ist daher zunächst darauf abzustellen, dass diese die "Nichtausführung von Zeichnungen" als Aufhänger nimmt. Die Klausel setzt daher deutlich erkennbar einen wirksamen und fortbestehenden Zeichnungsauftrag voraus. Damit scheidet bereits der Fall aus, dass auch im Falle eines Widerrufs des Zeichnungsauftrags eine Gebühr verlangt werden kann. Die "Nichtausführung" des Zeichnungsauftrags kann zwar vom Wortsinn auch auf eine schlichte und versehentliche Nichtausführung durch die Beklagte bezogen werden. Viel näher liegt jedoch das Verständnis, dass der Zeichnungsauftrag von den potentiellen Vertragspartnern an der Börse nicht ausgeführt wird, insbesondere weil die Aktie überzeichnet ist. Die zweite Verständnismöglichkeit erscheint gegenüber der ersteren sehr fern liegend, da in diesem Fall eine Gebühr für ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten geschuldet sein sollte. Dies liegt aus Sicht von verständigen und redlichen Geschäftspartnern derart fern, dass diese Auslegungsmöglichkeit nicht ernsthaft in Betracht kommt.
  2. b)Dieses Auslegungsergebnis wird zusätzlich gestützt durch den systematischen Zusammenhang innerhalb des Preisverzeichnisses. Die Klausel findet sich unter den Überschriften "Transaktionsleistungen" und "Kapitaltransaktionen". Dies spricht deutlich dafür, dass die Gebühr nur dann geschuldet sein soll, wenn die Beklagte eine Leistung erbracht hat, indem sie zumindest alles ihrerseits geschuldete unternommen hat, um eine Transaktion zu bewirken.
  3. c)Auch der Sinn und Zweck der Klausel kann redlicherweise nur darin gesehen werden, dass die Beklagte mit der Gebühr einen Aufwand umlegen will, der ihr trotz Nichtausführung des Zeichnungsauftrags entstanden ist. Auch aus diesem Grund liegt es sehr fern, dass die Gebühr auch dann geschuldet sein sollte, wenn der Beklagten gar kein Aufwand entstanden ist, weil sie keine Leistung erbracht hat.
  4. d)Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einem Vergleich der streitgegenständlichen Klausel mit der Klausel, die der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass bei der Klausel, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, die Gebühr sowohl für den Fall, dass eine Zeichnung zu Stande kommt, als auch für den Fall, dass eine solche nicht erfolgt, geschuldet sein sollte ("Zeichnungsgebühr, unabhängig von der Zuteilung, pro Auftrag"). Im Streitfall bezieht sich die Klausel dagegen ausschließlich auf den Fall, dass ein Zeichnungsauftrag nicht ausgeführt wird. Jedoch ließe sich die vom Kläger favorisierte Auslegung in gleicher Weise auch auf diese Klausel – soweit sie den Fall der nicht erfolgten Zuteilung betrifft – anwenden. Auch diese Klausel lässt sich theoretisch so auslegen, dass etwa auch bei einer schlichten Untätigkeit der Bank die Gebühr – weil unabhängig von einem Zuteilungserfolg – pro erteiltem Zeichungsauftrag geschuldet sein soll. Der Bundesgerichtshof hat insofern aber zu recht keinerlei Bedenken gesehen.
  5. e)Soweit die Klägern ins Feld führt, dass auch Fälle erfasst sein sollen, in denen der Zeichnungsauftrag mangels Deckung des Verrechnungskontos nicht ausgeführt, hat die Kammer keine Bedenken, wenn die Beklagte in diesem Fall eine Gebühr erhebt. Die Nichtausführung ist in solchen Fällen auf den Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen, was dessen verursachergerechte Einbeziehung in die Verteilung des bei Neuemissionen bei der Beklagten anfallenden Aufwands rechtfertigt. Dieser Fall ist entgegen der Rechtsauffassung des Kläger auch nicht vergleichbar mit Fällen, in welchen die Bank Lastschriften mangels Deckung nicht ausführt. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, hat in Fällen der vorliegenden Art der Kunde selbst der Beklagten einen Auftrag erteilt und damit den Aufwand verursacht, was bei Lastschriften gerade nicht der Fall ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/642046.html Kommentare

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