Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.Beschluss Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel in Anspruch. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, welcher satzungsmäßig zum Schutz von Verbrauchern vor unredlichen Finanzdienstleistern und Kreditinstituten berufen ist (vgl. Anlage K1). Die Beklagte, eine Sparkasse, verwendet in Ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K2) zum Wertpapiergeschäft unter der Überschrift "Transaktionsleistungen", Unterüberschrift "Kapitaltransaktionen", Gliederungspunkt "Neuemissionen" die Klausel: "Nichtausführung von Zeichnungen bei Neuemissionen 5,00 €" Auf Grundlage dieser Klausel berechnet die Beklagte eine Gebühr, wenn bei Neuemissionen von Aktien Zeichnungsaufträge des Kunden nicht ausgeführt werden. Unter dem 07.11.2011 mahnte der Klägervertreter die Beklagte deswegen ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage K3), deren Abgabe die Beklagte verweigerte (vgl. Schreiben vom 14.11.2011, Anlage K4). Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel verstoße bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB), da die Klausel die Erhebung einer Gebühr auch dann erlaube, wenn die Beklagten als Kommissionär überhaupt nicht tätig geworden sei – insbesondere, wenn die Ausführung wegen eines Fehlers oder schlichter Untätigkeit der Beklagten, eines Widerrufs des Kunden oder mangels Deckung des Verrechnungskontos des Kunden unterbleibt – und nicht nur wegen einer Überzeichnung der Aktie. Die Klausel begründe daher entgegen dem allgemeinen Grundsatz eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden. Sie verstoße aus diesen Gründen gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen, im Wertpapiergeschäft die Klausel "Nichtausführung von Zeichnungen bei Neuemissionen 5,00 €" und oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.01.2003 – XI ZR 156/02 – BGHZ 153, 344 ), nach welcher eine entsprechende Entgeltklausel trotz Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 396 Abs. 1 Satz 1 HGB wirksam sei, da die Bank die Möglichkeit haben müsse, den Mehraufwand, der ihr bei einer Überzeichnung von Aktien entstehe, verursachergemäß auch auf die Kunden umzulegen, die mit ihren Zeichnungsaufträgen nicht (vollständig) zu Zug kommen. Die angegriffene Klausel betreffe, wie sich insbesondere aus dem Kontext ergebe, lediglich den Fall der Nichtausführung wegen Überzeichnung, trotz vertragskonformen Verhaltens der Beklagten. Die vom Kläger dargestellte Auslegung sei dagegen fern liegend und komme nicht ernstlich in Betracht. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bamberg ausschließlich sachlich und örtlich zuständig (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UKlaG i.V. mit § 6 Nr. 3 GZVJu). II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1 , § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Zwar wäre der Kläger unstreitig aktivlegitimiert. Auch ist die Klausel als Preisnebenabrede kontrollfähig. Die angegriffene Klausel ist jedoch in der maßgeblichen Auslegung nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. 1. Zutreffend gehen beide Parteien davon aus, dass im Verfahren nach § 1 UKlaG von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist. Dabei ist jedoch nicht jede für den Kunden ungünstige Verständnismöglichkeit zu berücksichtigen. Vielmehr hat sich die Auslegung an den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zu orientieren, wobei der Wortlaut der Klausel unter Berücksichtigung des Verständnisses von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Kreise zu interpretieren ist. Auszuscheiden haben daher Auslegungsmöglichkeiten, die allenfalls theoretisch denkbar sind, praktisch aber fern liegen und nicht ernstlich in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 03.05.2011 – XI ZR 373/08 – NJW-RR 2011, 1350 , juris Tz. 23; BGH, Urteil vom 08.02.2011 – XI ZR 168/08 – NJW-RR 2011, 1188 , juris Tz. 22). Kommen nach diesen Grundsätzen mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht, ist im Verfahren nach § 1 UKlaG auf die dem Kunden nachteiligste abzustellen. 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Klausel als wirksam anzusehen. Die kundenfeindlichste Auslegung ergibt, dass die Gebühr nur dann erhoben werden darf, wenn der Kunde einen wirksamen Zeichnungsauftrag erteilt und diesen nicht widerrufen hat und die Beklagte alles ihrerseits geschuldete getan hat, um der Zeichnung zum Erfolg zu verhelfen, diese jedoch aus Gründen unterbleibt, die nicht im Veranwortungsbereich der Beklagten liegen, insbesondere bei Überzeichnung der Aktie. Bei diesem Verständnis ist die Klausel nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, wirksam.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.