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OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. August 2013 - Az. 8 W 771/13

  1. Ist im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens ein Terminsverlegungsgesuch eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden und wird hiergegen ungeachtet § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO Beschwerde eingelegt, so darf das Erstgericht diese nicht selbst verwerfen, sondern hat die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Der Wert eines solchen Beschwerdeverfahrens kann gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 1/10 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt werden. Tenor Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.669,50 € festgesetzt. Gründe
  3. Im Rahmen des erstinstanzlich vor dem Landgericht geführten Zivilprozesses hat der Kläger mit Klageschrift vom 25.02.2009 Leistungsansprüche aus einem mit der Beklagten im Jahre 1984 abgeschlossenen und in der Laufzeit bis 01.04.2015 befristeten Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht. Nach umfangreicher Beweisaufnahme und mehreren Verhandlungsterminen hatte das Landgericht einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme (auf Antrag der Klagepartei: Anhörung dreier medizinischer Sachverständiger jeweils zur Erläuterung vorangegangener schriftlicher Gutachten) mit Verfügung vom 04.03.2013 auf den 29.05.2013 bestimmt. Die Ladung ist dem Klägervertreter am 08.03.2013 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12.03.2013 bat der Klägervertreter um Terminsverlegung, weil er zu diesem Zeitpunkt in Urlaub sei. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 14.03.2013 wurde der Verhandlungstermin verlegt auf den 12.06.
  4. Handschriftlich vermerkte die Richterin dazu: "Der neue Termin wurde ausdrücklich sowohl mit der Kanzlei des KV als auch mit der Kanzlei des BV von mir abgesprochen heute am 14.3.13". Die Ladung zu dem neuen Termin wurde dem Klägervertreter am 19.03.2013 zugestellt. Mit Telefax des Klägervertreters vom 25.03.2013, eingegangen bei dem Landgericht am gleichen Tag, "wird mitgeteilt, dass der Termin vom Mittwoch, den 12.06.2013, 13:00 Uhr zu verlegen ist, da sich der Klägervertreter im Jahresurlaub befindet. Insoweit wird um Verlegung gebeten." Dessen ungeachtet hat die Einzelrichterin mit Verfügung vom 28.03.2013 nur noch einen (der vormals beabsichtigten drei) Sachverständigen zur Gutachtenserläuterung zum Termin am 12.06.2013 geladen. Zudem hat die Einzelrichterin des Landgerichts unter dem 28.03.2013 einen Beschluss erlassen, wonach der "Antrag des Klägervertreters auf Verlegung des Termins vom 12.06.2013, 13:00 Uhr, zurückgewiesen" wird. Zur Begründung wird angeführt, dass aufgrund der vorherigen telefonischen Terminabsprache mit der Kanzlei des Klägervertreters keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO ersichtlich seien, die eine erneute Terminsverlegung rechtfertigen könnten. Dieser Beschluss wurde am 02.04.2013 von der Geschäftsstelle an die Parteivertreter hinausgegeben.
  5. Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 09.04.2013 "gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 02.04.2013 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Termin vom 12.06.2013 aufzuheben." Zur Begründung wird ausgeführt: der Beschluss sei rechtswidrig, da der Klägervertreter bis einschließlich 12.06.2013 in Jahresurlaub sei, eine vorherige Terminabsprache habe nicht stattgefunden, weder mit dem Klägervertreter selbst noch mit dessen Büroangestellten habe es eine telefonische Terminabstimmung gegeben, deshalb sei dem (nochmaligen) Verlegungsantrag stattzugeben. Unter dem 15.04.2013 hat die Einzelrichterin des Landgerichts dann folgenden Beschluss erlassen:
  6. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 28.03.2013 wird als unzulässig verworfen, § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
  7. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Beschwerde des Klägers vom 09.04.2013 ist nicht statthaft, vgl. § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gemäß § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist die Entscheidung des Gerichts über die Verlegung eines Termins unanfechtbar. Im Übrigen ist die Beschwerde auch offensichtlich unbegründet. Auf die Gründe des Beschlusses vom 28.03.2013 wird verwiesen. Der Termin vom 12.06.2013 wurde mit der Sekretärin des Klägervertreters von der Richterin persönlich telefonisch am 14.03.2013 abgesprochen (vgl. Vermerk vom 14.03.2013, Bl. 492 d.A.). Während des Telefonats nahm die Richterin Bezug auf das Verlegungsgesuch des Klägervertreters vom 25.03.2013 und den dort erwähnten Jahresurlaub. Daraufhin wurde der Richterin mitgeteilt, dass der Termin vom 12.06.2013 in Ordnung gehe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Verfügung vom 15.04.2013 hat die Einzelrichterin des Landgerichts die Hinausgabe des Beschlusses an die Parteivertreter veranlasst mit folgendem Hinweis: "Die Akten werden dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorgelegt" (Ziffer
  8. der Verfügung) und gleichzeitig unter Ziffer
  9. derselben Verfügung die Akten dem Oberlandesgericht Nürnberg "zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.03.2013" zugeleitet. Mit an das Oberlandesgericht Nürnberg adressiertem Schriftsatz vom 18.04.2013 hat der Klägervertreter unter Hinweis auf seine bereits bei dem Landgericht eingelegte Beschwerde ausgeführt, er wolle "gleichzeitig auch die Beschwerde an das OLG Nürnberg richten, da ganz offensichtlich die Akten noch nicht weitergeleitet sind". Insoweit bitte er "um Eintragung dieser Angelegenheit und Bearbeitung". Mit Verfügung des Oberlandesgerichts vom 22.04.2013 wurden die Akten an das Landgericht zurückgesandt "mit der Bitte um Prüfung, ob der Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.04.2013 abgeholfen wird". Mit Beschluss vom 25.04.2013 hat die Einzelrichterin des Landgerichts sodann entschieden: Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 18.04.2013 gegen den Beschluss vom 28.03.2013 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Gründe: Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss vom 28.03.2013 sowie den Beschluss vom 15.04.2013 verwiesen, mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde. ... Sodann wurden die Akten wieder dem Oberlandesgericht zugeleitet. Mit Verfügung vom 08.05.2013 hat das Beschwerdegericht folgenden Hinweis erteilt: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der gewünschten Terminsverlegung lässt keine Erfolgsaussichten erkennen. Wie das Landgericht (wohl versehentlich im Rahmen einer angemaßten Beschwerdeentscheidung) unter dem 15.04.2013 im Ergebnis richtig ausgeführt hat, ist gemäß § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Entscheidung des Prozessgerichts über einen Terminsverlegungsantrag nicht anfechtbar. Deshalb müsste die gleichwohl erhobene Beschwerde des Klägers kostenpflichtig verworfen werden. Zur Vermeidung unnötigen Verfahrens- und Kostenaufwandes erhält der Kläger deshalb Gelegenheit, binnen 1 Woche zu erklären, ob er die Beschwerde zurücknimmt - andernfalls wird das Beschwerdegericht nach Fristablauf die angekündigte Entscheidung erlassen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2013 hat der Klägervertreter erklärt, er nehme "namens und im Auftrag des Klägers die sofortige Beschwerde nach Hinweis des Beschwerdegerichts vom 08.05.2013 zurück". Daraufhin hat das Oberlandesgericht unter dem 16.05.2013 einen Beschluss unter entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO erlassen und die Akten an das Landgericht zurückgegeben.
  10. Mit Beschluss vom 11.06.2013 hat die Zivilkammer den Rechtsstreit von der Einzelrichterin übernommen. Am 12.06.2013 hat das Landgericht - Zivilkammer - mündlich verhandelt und am Ende einen Verkündungstermin auf den 05.07.2013 bestimmt. Am 05.07.2013 hat das Landgericht ein klageabweisendes Endurteil verkündet und zugleich den Streitwert auf 196.695,03 € festgesetzt.
  11. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht vom 03.06.2013 bat der Beklagtenvertreter betreffend des Beschlusses vom 16.05.2013 um Streitwertfestsetzung. Mit Verfügung vom 10.07.2013 hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass es eine Wertfestsetzung in der Größenordnung von 10% des Hauptsachestreitwertes erwäge und hierzu den Parteien rechtliches Gehör gewährt.
  12. Für die gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragte Wertfestsetzung ist das "Gericht des Rechtszugs" zuständig. Gericht des Beschwerderechtszugs war und ist das Oberlandesgericht. Durch den Erlass des Beschlusses vom 15.04.2013, durch den die Beschwerde des Klägers vom "judex a quo" als unzulässig verworfen wurde, hat das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszugs nicht die Stellung eines "Beschwerdegerichts" erlangt. Es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Fachliteratur und Rechtsprechung, dass das Prozessgericht nicht selbst über die Unzulässigkeit eines gegen seine Entscheidung gerichteten Rechtsmittels entscheiden darf: "Soweit das Gericht der Beschwerde nicht abhilft, so legt es die Sache -nach hM durch Beschluss -dem Beschwerdegericht vor. Über die Beschwerde hat stets das Beschwerdegericht zu entscheiden. An dieser Zuständigkeit ändert das Abhilfeverfahren nichts. Sie begründet lediglich die Abhilfebefugnis, nicht die Befugnis zur Entscheidung über die Beschwerde. Die Vorlagepflicht besteht auch dann, wenn die Beschwerde unzulässig ist, da das Beschwerdegericht über die Voraussetzungen der Verwerfung selbständig zu entscheiden hat. Nichts anderes gilt, wenn das Gericht die Beschwerde für unstatthaft hält. Die zum früheren Recht vertretene Gegenauffassung verfolgte das Ziel, den BGH vor eindeutig unstatthaften Beschwerden zu bewahren. Nachdem der BGH nunmehr ausschließlich über Rechtsbeschwerden zu entscheiden hat, bei denen kein Abhilfeverfahren stattfindet, sind Anlass und Grundlage für eine derartige Ausnahme von der Vorlagepflicht bei der sofortigen Beschwerde entfallen" (Lipp in MünchKom-ZPO,
  13. Aufl. 2012, § 572 Rn. 12 m.w.N.). "Soweit das Untergericht der Beschwerde nicht abhilft, hat es sie dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Über die Zulässigkeit einschließlich der Statthaftigkeit der Beschwerde hat allein das Beschwerdegericht zu entscheiden. Eine Verwerfung durch das Untergericht ist in keinem Fall zulässig. Entscheidet das Untergericht unzulässigerweise selbst über eine sofortige Beschwerde, so ist die Entscheidung unwirksam und vom Beschwerdegericht auf die ursprüngliche sofortige Beschwerde aufzuheben" (W. Ball in Musielak, ZPO,
  14. Aufl. 2013, § 572 Rn. 7 m.w.N.). "Hilft das Gericht nicht oder nur teilweise ab, ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Eine Vorlage erfolgt in allen Fällen der Nichtabhilfe, also auch dann, wenn die Beschwerde (auch aus Sicht des Erstgerichts) unzulässig oder unstatthaft ist. Die Verwerfungsentscheidung steht dem Beschwerdegericht nach § 572 Abs. 2 ZPO zu" (Wulf in BeckOK ZPO, Stand 01.04.2013, § 572 Rn. 10). "§ 572 Abs. 1 Satz 1 schreibt grundsätzlich vor, dass das Erstgericht bei jeder wirksam erfolgten sofortigen Beschwerde eine Abhilfeentscheidung treffen muss. Das gilt auch dann, wenn eine nach § 567 Abs. 2 notwendige Beschwerdesumme nicht vorliegt oder wenn die Beschwerde sonstwie unzulässig ist - aber auch darüber darf und muss jetzt das Beschwerdegericht entscheiden" (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
  15. Aufl. 2013, § 572 Rn.4). "Erst soweit das Erstgericht der sofortigen Beschwerde nicht abhilft, darf es nicht etwa die Beschwerde verwerfen oder zurückweisen. Es muss vielmehr mangels Rechtsmissbrauch die Sache unverzüglich ... mit seinem Beschluss dem Beschwerdegericht vorlegen" (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. § 572 Rn.7).
  16. Diese Ansichten der herrschenden Meinung vermögen die nachfolgenden Stimmen in der Literatur nicht zu erschüttern: Die Ansicht von Reichold in Thomas/Putzo, ZPO,
  17. Aufl. 2013, § 572 Rn. 7 ("Die Beschwerde muss (wenigstens möglicherweise) statthaft sein, nicht aber im Übrigen zulässig. Dies zu entscheiden ist Sache des Beschwerdegerichts. Bei eindeutig unstatthafter Beschwerde entfällt die Vorlagepflicht.") zum Entfallen der Vorlagepflicht nach § 572 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 ZPO wird nicht weiter begründet und ist deshalb nicht geeignet, die oben zitierte und überzeugende Argumentation von Lipp in MünchKomm-ZPO, § 572 Rn. 12, zu entkräften. Auch die von Heßler in Zöller, ZPO,
  18. Aufl. 2012, § 572 Rn. 6 geäußerte Ansicht ("Keine Abhilfepflicht besteht, wenn ein Beschwerderechtszug überhaupt nicht gegeben ist. In diesem Fall braucht der Erstrichter die Beschwerde allerdings nicht erst vorzulegen, sondern kann sie selbst verwerfen.") vermag in ihrer Allgemeinheit nicht zu überzeugen. Denn die dort als Belegstellen angeführten Rechtsprechungshinweise betreffen sämtlichst Fälle, in denen eine Befassung der Revisions- oder Rechtsbeschwerde- (bzw. vormals weitere Beschwerde) Instanz als nicht geboten erachtet wurde, ersichtlich in dem Bestreben, derartige Fälle von der letzten Instanz auf dem ordentlichen Rechtsweg unter Entlastungsgesichtspunkten fernzuhalten (vgl. Lipp in MünchKomm-ZPO a.a.O). So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.06.1953 ( IV ZB 51/53 , NJW 1953, 1263 ) postuliert: "Ist gegen den Beschluss eines OLG eine unzulässige Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt, von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem BGH nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO diese Kosten zu tragen; dies hat jedoch das OLG auszusprechen; der BGH ist hierfür nicht zuständig (vgl. RGZ 130, 345 [348])." Dieser Auffassung hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 07.12.1956 (
  19. ZS, Allg. Reg. 77/1956, BayObLGZ 1957, 129) ausdrücklich angeschlossen und entschieden: "Wird gegen den Beschluß eines bayerischen Oberlandesgerichts eine nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO unstatthafte Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt, dann entfällt die Verpflichtung, die Akten dem Bayer. Obersten Landesgericht vorzulegen." Ergänzend wird dort weiter ausgeführt: "In gleicher Weise hat auch der Senat unzulässige Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die unmittelbar oder im Wege der Vorlage durch ein Oberlandesgericht an ihn gelangt sind, selbst behandelt und sie nicht an den BGH weitergegeben. Der Senat hält sich in diesem gesetzlich nicht geregelten Fall zu einer solchen Sachbehandlung schon allein aus dem Grundsatz der Prozessökonomie für befugt, nach dem es sich verbietet, daß mit diesen unzulässigen Beschwerden zwei oberste Gerichte befaßt werden." Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufrechterhalten, zuletzt mit der Ergänzung, dass auch nach der ZPO-Reform 2002 eine Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt (BGH 20.03.2002, XII ZB 27/02 , NJW 2002, 1958 ) und deshalb die Verwerfungskompetenz bei dem Oberlandesgericht verbleibt. Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - angeschlossen (vgl. OLG Köln 10.06.2009, 2 U 17/09 , NJW-RR 2010, 287 m.w.N.; OLG Hamm 20.10.2009, 25 W 478/09 juris; OLG Zweibrücken 02.07.1984, 2 UF 38/84, FamRZ 1984, 1031). Eine vergleichbare Fallkonstellation ist aber hier nicht gegeben. Eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung auf das Verhältnis zwischen erstinstanzlich zuständigem Landgericht und dem im normalen Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgericht ist nicht veranlasst, wird - soweit ersichtlich - in der veröffentlichten Fachmeinung nicht vertreten und widerspräche auch der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerderechtszugs nach der ZPO-Reform
  20. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 09.03.2007 ( 10 W 93/06 , OLGR Naumburg 2008, 312 ) liefert keine Argumentationshilfe für den vorliegenden Fall. Denn dort ging es um eine unzulässige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Rahmen eines Berufungsverfahrens über ein Ablehnungsgesuch, weshalb das Oberlandesgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf die "Grundkonzeption des ZPO-Reformgesetzes" entschieden hat: "Im Hinblick hierauf hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Klägers zu Recht in dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, ohne sie zuvor dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorzulegen. Ist nämlich der Beschwerderechtszug zum Oberlandesgericht von vorn herein nicht eröffnet, ist das Landgericht auch nicht zur Vorlage der angefochtenen Entscheidung verpflichtet. Es durfte die unstatthafte sofortige Beschwerde vielmehr selbst als unzulässig verwerfen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO,
  21. Aufl., § 572, Rn. 6)." Aber selbst unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Stimmen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, das Landgericht habe im vorliegenden Fall eine Verwerfungskompetenz in Anspruch nehmen können. Denn es ist anerkannt, dass die Ablehnung eines Terminsverlegungsgesuchs nicht in jedem Fall und nicht ausnahmslos unanfechtbar ist. Da die unberechtigte Ablehnung einer Terminsverlegung die Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten kann, wird entgegen § 227 Abs. 4 ZPO eine Anfechtbarkeit der Gerichtsentscheidung etwa in Fällen willkürlicher Ungleichbehandlung oder wenn die Maßnahme des Gerichts faktisch zum Stillstand des Verfahrens führt, bejaht (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
  22. Aufl. 2013, § 227 Rn. 35; Stöber in Zöller, ZPO,
  23. Aufl., § 227 Rn. 28; vgl. zum Fall einer Beschwerde gegen eine Terminsverlegung um 4 Monate: OLG Düsseldorf 26.09.2006, 24 W 59/06 , OLGR Düsseldorf 2007, 533 ; vgl. zum Fall einer Beschwerde bei Ablehnung eines Verlegungsgesuchs Brandenburgisches Oberlandesgericht 20.01.2009, 7 W 2/09 , MDR 2009, 406 ; vgl. zum Fall einer Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsaufhebung OLG München 30.12.1987, 5 W 3563/87 u. 3596/87, NJW-RR 1989, 64 ). Um überhaupt prüfen zu können, ob nicht ausnahmsweise die Terminbestimmung durch das Prozessgericht doch anfechtbar ist, ist die Einhaltung des grundsätzlich mit der Nichtabhilfe nach Beschwerdeeinlegung verbundenen Devolutiveffektes (vgl. dazu Heßler in Zöller, ZPO,
  24. Aufl., Vor § 511 Rn. 4; Lipp in MünchKomm-ZPO,
  25. Aufl., § 572 Rn. 15; W. Ball in Musielak, ZPO,
  26. Aufl., § 572 Rn. 9) geboten. Es ist deshalb in solchen Fällen eine Vorlage an das Beschwerdegericht zu veranlassen - das Gericht erster Instanz darf nicht selbst das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen. "Mit der Vorlage fällt die Sache dem Beschwerdegericht an, selbst wenn der weitere Rechtszug verschlossen ist" (Heßler in Zöller, ZPO,
  27. Aufl., § 572 Rn. 16). Hinzu kommt, dass nach allgemeiner Meinung jedenfalls dann eine Selbstverwerfungskompetenz entfällt und eine Vorlagepflicht besteht, wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf besteht, dass sein (unstatthaftes) Rechtsmittel einer höheren Instanz vorgelegt wird (vgl. Heßler in Zöller, ZPO,
  28. Aufl., § 572 Rn. 6 m.w.N.; BayObLGZ 1957, 129). Ein derartiges Verlangen kann im vorliegenden Fall schon darin erkannt werden, dass der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der beantragten Terminsverlegung nicht nur mit Schriftsatz vom 02.04.2013 Beschwerde bei dem Prozessgericht erhoben, sondern zudem mit Schriftsatz vom 18.04.2013 "gleichzeitig auch die Beschwerde an das OLG Nürnberg" gerichtet hat (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 Hs 2 ZPO). Als Zwischenergebnis ist deshalb festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren nicht durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 15.04.2013 beendet wurde, sondern vielmehr dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht angefallen und damit auch die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als "Gericht des Rechtszugs" für die beantragte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG eingetreten ist.
  29. Über den Wertfestsetzungsantrag des Beklagtenvertreters entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich - wie im vorliegenden Fall - nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Abs. 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (23 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Eine besondere Wertbestimmungsvorschrift für den Fall eines Terminsverlegungsgesuchs als ausschließlichem Verfahrensgegenstand findet sich nicht. Anträge und Verhandlungen, welche die Prozessleitung betreffen, lösen keine Gerichtsgebühren aus; es fallen lediglich Anwaltsgebühren an. Deren Gegenstandswert entspricht nicht dem Streitwert des Hauptverfahrens. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse der antragstellenden Partei an der prozessleitenden Entscheidung, welches sich in der Regel nicht mit dem Interesse des Antragstellers deckt, im Rechtsstreit zu obsiegen. Gegen eine Heranziehung des Streitwerts der Hauptsache spricht bereits, dass mit der Anfechtung prozessleitender Anordnungen keine inhaltliche Ausgestaltung der Sachentscheidung, sondern nur deren prozessordnungsgemäße Herbeiführung begehrt wird. Folglich ist eine Schätzung nach § 3 ZPO geboten (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert Kommentar,
  30. Aufl. 2011, S. 960 Rn. 4558; Herget in Zöller, ZPO,
  31. Aufl., § 3 Rn. 8 a.E., Rn. 16 "Beschwerde"; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze,
  32. Aufl. 2011, RVG § 23 Rn. 12, 18). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter dem 13.02.1990 (10 W 11/90, MDR 1990, 561 ) entschieden, der Wert der Verhandlung über die Vertagung gleiche nicht dem Wert der Hauptsache, er sei vielmehr gemäß § 3 ZPO zu schätzen, der erkennende Senat schätze den Wert auf 1/3 der Hauptsache (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 2 juris). Diese "Bruchteilsbewertung des Hauptsachewerts" wird zustimmend kommentiert (vgl. Kurpat in Schneider/Herget a.a.O. S. 960 Rn. 4559, 4561). Grundsätzlich erscheint es sachlich gerechtfertigt, bei der Wertermittlung für den Verfahrensgegenstand "Terminsverlegung" sich an den Grundzügen der Wertfestsetzung im Falle des Streits um eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. Herget in Zöller, ZPO,
  33. Aufl., § 3 Rn. 16 "Aussetzungsbeschluss") zu orientieren. Denn hier wie dort geht es regelmäßig nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen des Hauptanspruchs, sondern nur darum, wann über ihn entschieden wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits früh entschieden, dass der Streitwert für ein Verfahren wegen eines Aussetzungsantrages nicht gleich dem Streitwert des Hauptverfahrens ist; er ist vielmehr nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung gemäß § 3 ZPO zu schätzen (BGH 29.11.1956, III ZR 4/56 , BGHZ 22, 283 ). Als Streitwert für ein Verfahren über einen Aussetzungsantrag ist grundsätzlich ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Der Streitwert des Aussetzungsverfahrens ist mit 1/5 des Hauptsachewertes zu bestimmen, sofern nicht besondere Umstände Anlaß zu einer Quotenerhöhung oder -ermäßigung geben (OLG Hamm 02.10.1997, 6 W 14/97 , OLGR Hamm 1997, 354). Diese Wertfestsetzung auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes im Falle des Streites um eine Aussetzung des Verfahrens hat vielfach Zustimmung gefunden (vgl. OLG Hamburg 30.11.2001, 12 W 23/01 , MDR 2002, 479 ; OLG Frankfurt 05.01.1994, 22 W 49/93, NJW-RR 1994, 957 ; OLG Karlsruhe 10.03.2011, 18 WF 18/11 , BeckRS 2011, 05361 ). Die Bemessung des Streitwertes auf 1/3 des Hauptsachewertes in der Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 16.03.2007 (3 Ta 76/07, Rn. 4 juris) ist - soweit ersichtlich - eine den Besonderheiten des Streitfalles geschuldete Einzelfallentscheidung. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, den Wert des Streites über eine bloße Terminsverlegung (hier: wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten) deutlich niedriger anzusetzen, als in den Fällen des Streits um eine womöglich langfristig wirkende Aussetzung des Verfahrens. Denn die hier streitgegenständliche Terminsanberaumung unter Aussparung des Jahresurlaubs des Klägervertreters hätte nicht zwangsläufig zu einer Verzögerung des Verfahrens führen müssen. Da das Prozessgericht am 14.03.2013 den Verhandlungstermin mit 3-monatiger Vorlaufzeit auf den 12.06.2013 bestimmt hatte, wäre eventuell auch eine das Klägerbegehren berücksichtigende Verhandlung vor dessen Urlaubsbeginn am 29.05.2013 möglich gewesen. Unter Berücksichtigung all dessen hält es das Beschwerdegericht für sachgerecht, den Wert des Streites um die Terminsverlegung auf 1/10 des Hauptsachestreitwertes zu bemessen. Das Landgericht hat hier den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 05.07.2013 auf 196.695,03 € festgesetzt. Hiergegen sind von den Verfahrensbeteiligten Einwendungen nicht erhoben worden, auch der Senat vermag Anhaltspunkte für Zweifel an der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Wertermittlung nicht zu erkennen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist deshalb auf 19.669,50 € festzusetzen.
  34. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 RVG). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn das Verfahren der Wertfestsetzung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Permalink: http://openjur.de/u/642077.html Kommentare

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