Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.236,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 37 %, der Beklagte 63 %. IV. Das Urteil ist für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 11.488,78 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin fordert aufgrund eines Verkehrsunfalls am 09.10.2009 in E. Schadenersatz von dem Beklagten. Die Klägerin ist Halterin des bei dem Unfall beteiligten VW Passat, amtl. Kennzeichen -. Der Beklagte war Radfahrer. Im Kreuzungsbereich - Straße in E. kam es am 09.10.2009 gegen 5.45 Uhr zwischen dem Pkw, dessen Halter die Klägerin ist und dem Beklagten als Fahrradfahrer zu einer Kollision, wobei der Pkw die Hauptstraße, die vorfahrtsberechtigt ist, in Fahrtrichtung N. befuhr und der Beklagte, der den Fahrradweg befuhr, von links aus der -Straße kam. Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei ungebremst ohne Beleuchtung und ohne das klägerische Fahrzeug zu beachten in den Kreuzungsbereich eingefahren und vom klägerischen Fahrzeug erfasst worden, wobei infolge dieses Aufpralles das klägerische Fahrzeug in erheblichem Umfang beschädigt worden sein soll. Zur Unfallzeit sei es dunkel und regnerisch nass gewesen. Die Klägerin ließ das Fahrzeug im Zeitraum vom 19.10. bis 11.11.2009 reparieren, wobei Kosten in Höhe von 9.769,94 € angefallen seien. Sie trägt weiter vor, dass der Pkw täglich für die Arbeit und Einkäufe genutzt werde, so dass sowohl der Ersatz für die Kosten eines Mietautos vom 12.10. - 02.11.2009 in Höhe von 1.177,84 € sowie eine Nutzungsausfallentschädigung von täglich 43,-- € für insgesamt 12 Tage gerechtfertigt wären. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte im vorliegenden Fall die alleinige Haftung trage. Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 nahm die Klägerin die Klage noch vor der ersten mündlichen Verhandlung in Höhe von 5,-- € zurück, wobei sie diese mit Schreiben vom 02.12.2010, bei Gericht eingegangen am 03.12.2010 wiederum erweiterte und nunmehr beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.488,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 zu bezahlen. Hilfsweise beantragt sie: 1. Der Beklagte wird verurteilt, 10.647,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 an die - Versicherungs-AG, Schadennummer: - zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, 841,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 an die Klägerin zu bezahlen. Der Beklagte beantragt: Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, dass er an der Kreuzung anhielt, sich vergewisserte, dass weder von rechts noch von links andere Verkehrsteilnehmer kamen und diese sodann überquerte. In der Mitte der Straße wäre ihm die Kette aus dem Fahrrad gesprungen. Außerdem hätte der Fahrer des streitgegenständlichen Pkws die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten und sei zu schnell gefahren. Der Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Schäden sowie die Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkws. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. vom 08.07.2010 und eines Gutachtens des Dipl.-Ing. (FH) H. vom 29.10.2010 sowie der uneidlichen Einvernahme der Zeugen T., M., H. und W.. Zudem wurde der Beklagte zum Unfallhergang angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen G. und H. (Bl. 39/47 und 61/89 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, alle sonstigen Aktenbestandteile sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 verwiesen. Mit Schreiben vom 04.04.2011 und 13.04.2011 stimmten die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Gründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft durch ihre Vollkaskoversicherung ermächtigt worden, was der Beklagte unstreitig gestellt hat (Bl. 129 d.A.). II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, bei dem ihr aber eine leicht erhöhte Betriebsgefahr gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB in Form von einem Drittel zuzurechnen war. 1. Die Klägerin ist vorliegend in ihrem Besitz verletzt worden. Zwar ist ihre Eigentumsstellung hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw bestritten. Auch der Fahrzeugbrief, in dem die Klägerin als Halterin eingetragen ist, kann grundsätzlich nicht den Nachweis über das Eigentum an dem Fahrzeug erbringen, denn entsprechend § 952 BGB folgt das Eigentum am Fahrzeugbrief dem Eigentum am Fahrzeug (vgl. BGH vom 08.05.1978, Az. VIII ZR 46/77 ; OLG Frankfurt a.Main vom 21.01.2008, Az. 25 U 220/04 ). Allerdings ist die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs, wie sich aus den Zulassungspapieren (Anlage K 2) ergibt, im Besitz dieses Fahrzeuges. § 823 Abs. 1 BGB schützt aber auch gerade diesen Besitz. Durch die vorliegende Beschädigung an dem Pkw wurde sie in ihrem Besitz gestört, welche die Klägerin im Rahmen der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB einklagen kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern lediglich z.B. Leasingnehmerin wäre (vgl. Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 8. Aufl. 2006, Rdnr. 241). 2. Der Beklagte hat vorliegend rechtswidrig und schuldhaft den Besitz der Klägerin durch seine Fahrweise, die gegen §§ 1 Abs. 2, 8 StVO verstieß, verletzt. Da auf Klägerseite allerdings ein Kraftfahrzeug an dem Unfall beteiligt war, ist u.a. die einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen, wobei diese aufgrund des nicht sorgfältigen Fahrens des Fahrers vorliegend leicht erhöht ist (§§ 9 StVG, 254 BGB), so dass das Gericht bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Beklagten ausgeht.
- a)Unstreitig befuhr der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die vorfahrtsberechtigte Straße, wobei der Beklagte von links von einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße kam. Zwischen den beiden kam es zu einer Kollision, bei der erheblicher Sachschaden entstand. 25Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte den Unfall überwiegend selbst verursacht hat, da er ohne die angebrachte Sorgfalt zu wahren in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl kreuzende Fahrzeuge grundsätzlich Vorfahrt hatten. Grundsätzlich spricht in einem solchen Fall bereits der erste Anschein für ein Verschulden des Wartepflichtigen, hier des Beklagten. Der Beklagte gab zwar in seiner Anhörung bei der PI N., Az. -, sowie bei seiner Anhörung im Termin vom 19.01.2011 an, er habe an der Kreuzung gehalten, habe sich vergewissert, dass kein Fahrzeug von rechts und von links käme und sei erst dann losgefahren. Allerdings gibt er in seiner Anhörung im Termin das erste Mal in diesem Prozess - der zum damaligen Zeitpunkt bereits über ein Jahr anhängig war - und entgegen dem bis dahin erfolgten eigenen Vortrag an, dass, als seine Kette herausgesprungen sei, er in der Mitte der Straße angehalten hätte und für ein paar Sekunden mit den Füßen den Boden berührte und stand. Dies gab er in seiner Anhörung im November 2009 kurz nach dem Unfall in dieser Art und Weise nicht an, sondern erklärte lediglich, er habe nach unten geschaut, an weiteres könne er sich nicht erinnern. Der Beklagte kann mit seinem Vortrag den Anscheinsbeweis allerdings nicht widerlegen. Es erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, dass er zum Einen kein Fahrzeug gesehen haben will, als er die Straße überqueren wollte und dann plötzlich ein Pkw mit ihm kollidiert sei. Zum Unfallzeitpunkt (5.45 Uhr im Oktober) war es noch dunkel und die Scheinwerfer eines Pkw sind im Dunkeln zumindest als runde Flecken relativ gut zu sehen. Die Einschätzung der Entfernung ist in diesem Fall zwar schwierig, muss aber in einer solchen Situation vom Wartepflichtigen berücksichtigt werden. Zudem hat der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten vom 08.07.2010, dessen Ausführungen das Gericht umfassend folgt, schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass der klägerische Pkw aufgrund der Art und Schwere der Beschädigungen am Pkw und der Verletzungen des Beklagten bei der Kollision lediglich mit 40 km/h gefahren sei. Es erschließt sich dem Gericht daher nicht, warum der Beklagte den Pkw bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gesehen haben will und ihn erst in der Mitte der Kreuzung, als er mit diesem kollidierte, wahrnahm. Auch wenn der Beklagte anführt, er habe in der Mitte der Straße für ein paar Sekunden angehalten, in der der klägerische Pkw sich hat nähern können, kann diesem nicht gefolgt werden. Auch der Zeuge M., an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, da es sich bei diesem um einen neutralen Zeugen handelt, bei dem keinerlei Belastungseifer festzustellen war, sagte glaubhaft aus, dass das Fahrrad in Fahrt gewesen sei und nicht gestanden habe. Zwar gab der Zeuge M. in seiner Vernehmung an, dass er den Fahrradfahrer erst im Lichtkegel gesehen habe, da er vorher nur nach links, wobei er hierbei das klägerische Fahrzeug wahrnahm, und nicht geradeaus geschaut habe. Dies widerspricht aber seiner vorherigen Aussage insofern nicht, da er ja gerade nach links schaute und den klägerischen Pkw entdeckte, zwei bis drei Sekunden stand und anschließend im Lichtkegel des klägerischen Pkw den Beklagten auf seinem Fahrrad sah und ihm dabei auffiel, dass das Fahrrad in Bewegung war und nicht stand. Er hat ausdrücklich angegeben, dass die Füße des Beklagten den Boden nicht berührt haben. Aber auch, wenn der Beklagte in der Mitte der Fahrbahn stand, hätte er hierbei die erforderliche Sorgfalt walten lassen müssen. Er stand nach eigenem Vortrag keine Minute in der Kreuzung, sondern lediglich einige Sekunden. In dieser Zeit soll ganz überraschend das klägerische Fahrzeug, das lediglich mit 40 km/h unterwegs war, aufgetaucht sein. Grundsätzlich hätte der Beklagte das klägerische Fahrzeug bereits bei Überquerung sehen müssen. Ein Halten in der Mitte der Straße ist ebenfalls pflichtwidrig - auch wenn die Kette am Fahrrad rausspringt. Dem Gericht ist bekannt, dass beim Herausspringen der Fahrradkette ein greifendes Treten nicht mehr möglich ist, da dies ins Leere geht und man davon erst einmal überrascht wird. Allerdings war der Beklagte im Schwung vom Überqueren der Straße, so dass er abbremsen musste, um zum Stehen zu kommen. Mit diesem Schwung wäre er aber sicherlich auch noch auf die andere Straßenseite, die nicht mehr weit entfernt war, da der Unfall an der äußeren Ecke der rechten Fahrspur stattfand, gekommen. Ein Abbremsen in der Mitte der Straße und hier sogar in der Mitte der Kreuzung ist vorliegend grob fahrlässig, vor allem da er nicht vorfahrtsberechtigt war. In der Zeit, die der Beklagte vom Anfahren bis zum Kollisionsort brauchte, konnte das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h keine all zu weiten Entfernungen zurücklegen, so dass der Pkw vom Beklagten hätte gesehen werden müssen.
- b)Dem Beklagten fuhr zudem ohne Beleuchtung. Zwar gab er an, seine Beleuchtung eingeschaltet zu haben und der Zeuge M. konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er ein Licht wahrgenommen habe, wobei er in seiner Vernehmung bei der PI-N. noch aussagte, keines gesehen zu haben. Allerdings hat der Zeuge T. glaubhaft angegeben, keinerlei Licht gesehen zu haben und das obwohl er beim Fahren auf die Kreuzung zu besonders auf andere Verkehrsteilnehmer geachtet habe und deshalb auch langsamer fuhr als die Höchstgeschwindigkeit ihm erlaubte.
- c)Zu diesen Umständen kommt aber außerdem, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt keine helle oder reflektierende Kleidung trug, sondern eher gedeckte Farben. Er selber gab an, dass er einen rot-grün-blauen Pulli getragen habe. Der Zeuge M. gab an, dass er sich nur an dunkle Kleidung erinnere und meine damit keine weiße Kleidung. Auch die Polizistin, die den Sachverhalt aufnahm, sprach von einem dunkel gekleideten Beklagten (Bl. 4 d.A. PI-N., Az. -).
- d)Auch die Straßen- und Lichtverhältnisse spielen hier eine Rolle, da es zum Zeitpunkt noch dunkel war, die Ampel zumindest auf der vorfahrtsberechtigten Straße ausgeschaltet war und der Asphalt noch nass war. Den beigefügten Fotos lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie dunkel es zum Zeitpunkt tatsächlich war und welche Rolle die einzelnen Beleuchtungseinrichtungen hier gespielt haben. Aus der Lebenserfahrung ergibt sich aber, dass gerade wenn Nässe und Dunkelheit zusammenfallen auch das Aufstellen einiger Lampen nicht ausreichend ist, um den gesamten Kreuzungsbereich zu erhellen. Im Gegenteil kann es durch die Reflexionen auf der nassen Straße zu einer verminderten Erkennbarkeit der Straßenverhältnisse kommen. Dass es zum Unfallzeitpunkt nass und regnerisch war, ergibt sich sowohl aus den Zeugenaussagen als auch aus den Bildern der PI-N., auf denen zum Teil Pfützen aber auch Personen mit Regenschirm zu sehen sind.
- e)Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dem Zeugen T., ist insofern kein Verkehrsverstoß nachzuweisen, als dass er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten bzw. sogar unterschritten hat. Als Anpassung auf die Straßen- bzw. Sichtverhältnisse bzw. die Gefährlichkeit der Kreuzung ist er sogar nachweislich lediglich mit 40 km/h gefahren, als es zur Kollision kam. Auch gab der Zeuge T. überzeugend und glaubhaft an, gerade wegen der Kreuzung langsam gefahren zu sein und konnte sich selber noch genau an die Geschwindigkeit erinnern, da er kurz vor der Kreuzung noch mal auf den Tacho geschaut hatte. Allerdings muss auch er gemäß § 1 Abs. 2 StVO gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern eine gewisse Vorsicht und Rücksicht walten lassen. Zwar war der Zeuge T. nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit in Annäherung an die Kreuzung grundsätzlich herabzumindern, da er als Vorfahrtsberechtigter damit rechnen durfte, dass wartepflichtige Fahrzeuge eine gesteigerte Sorgfalt an den Tag legten. Allerdings gab der Zeuge T. selber an, dass er seine Geschwindigkeit im Fahren auf die Kreuzung verringerte, da er auf eventuelle Fußgänger oder Fahrzeuge, die evtl. kreuzten, geachtet habe. Nun gab er selber an, dass, als er auf Höhe der Ampel war, und somit kurz vor der Kollision, bereits auf den Übergang auf der anderen Seite der Kreuzung geachtet habe. Er hatte die eigene Kreuzung somit nicht mehr im Blick. Wann genau er die eigene Kreuzung nicht mehr im Blick hatte, ist ungewiss, genauso wie die Frage, ob er noch rechtzeitig hätte reagieren können, wenn er sich nicht bereits auf die andere Straßenseite konzentriert hätte. Auch der Sachverständige Prof. Dr. G. kann hierbei nicht feststellen, dass der Unfall für den Zeugen T. vermeidbar oder unvermeidbar war. Ihm ist dadurch lediglich vorzuwerfen, dass er die erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt hat, wobei natürlich auch das erhebliche Verschulden des eigentlichen Wartepflichtigen - des Beklagten - zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist zudem die Betriebsgefahr des Pkws. Im vorliegenden Fall tritt diese aus den genannten Gründen auch nicht vollständig zurück.
- f)39Bei der Abwägung der Unfallursachen geht zu Lasten des Beklagten sein grobes Verschulden beim Überqueren der vorfahrtsberechtigten Straße sowie die Tatsache, dass der Unfall überwiegend von ihm verursacht wurde. Demgegenüber ist zum Einen die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw als auch das leicht fahrlässige Verhalten des Zeugen T. zu berücksichtigen, wobei dies vorliegend mit einem Drittel bewertet wird. In Anbetracht dessen geht das Gericht von einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten aus. 3. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens ist der Klägerin ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 10.854,77 € entstanden, wobei dieser bei der vorliegenden Quote zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.236,51 € führt.
- a)Hinsichtlich der Reparaturkosten führt der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 29.10.2010 nachvollziehbar und schlüssig aus, dass alle Schäden und durchgeführten Reparaturen, bis auf die des Schlossträgers und des Nebelscheinwerfers, unfallkausal seien und der Rechnungsbetrag auch angemessen ist. Hinsichtlich des Schlossträgers und des Nebelscheinwerfers führt der Sachverständige aber aus, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, dass diese Teile bei dem vorliegenden Unfall beschädigt wurden, er könne dies aber auf den Fotos nicht erkennen. Das Gericht kann den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen H. unbedingt vertrauen. Dieser ist beim Landgericht und bei den Amtsgerichten in der Umgebung seit Jahrzehnten als zuverlässiger Gutachter bekannt und seine Ausführungen sind umfassend, gut nachvollziehbar und schlüssig. Auch der Zeuge W., an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keine Zweifel hat, konnte nur bestätigen, dass diese Teile zum Zeitpunkt der Reparatur beschädigt waren und dass er davon ausging, dass dieser Schaden auch unfallkausal sei, da es sich hierbei um typische Schäden für einen Unfall wie den vorliegenden handele. Damit ist nach Ansicht des Gerichts der Beweis der Kausalität zwischen Unfall und Schaden aber nicht erbracht, da Zweifel daran bestehen, ob es sich hierbei tatsächlich um Unfallschäden handelt. Somit war ein Betrag von 515,98 € netto von der vorgelegten Reparaturrechnung (Anlage K 1) abzuziehen. Die Rechnung belief sich ursprünglich auf einen Betrag von 8.193,23 € netto, so dass sich nach Abzug ein Nettobetrag von 7.677,25 € und ein Bruttobetrag von 9.135,32 € ergab, der den ersatzfähigen Reparaturschaden darstellt.
- b)Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 1.177,84 €, deren Höhe vom Beklagten nicht bestritten wurde, sowie auf einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von insgesamt 516,-- € besteht grundsätzlich.
- aa)Grundsätzlich führt die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgegenstand nicht dazu, dass jede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Der Nutzungsausfall ist auch nicht notwendiger Teil des am Pkw in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie für den Zeitraum vom 09.10. - 11.11.2009, der Zeitraum in dem das Fahrzeug repariert wurde, auf dieses angewiesen gewesen wäre. Zum Einen hat sie für drei Wochen ein Fahrzeug angemietet, was ein eindeutiges Indiz für einen Nutzungswillen darstellt. Außerdem gab der Zeuge T. in seiner Vernehmung an, dass in der klägerischen Familie zwar grundsätzlich zwei Autos zur Verfügung stehen, beide aber auch benötigt werden. Grundsätzlich bleibt zwar der Halter eines Zweitfahrzeuges entschädigungslos, ein Anspruch ist aber dann zu bejahen, wenn dieses Zweitfahrzeug einem Familienangehörigen zur ständigen Verfügung steht und dieser auf die Nutzung angewiesen ist (vgl. AG Wiesbaden vom 14.12.1990, ZfS 1991, 235). Er selber hätte in der streitgegenständlichen Zeit das verunfallte Fahrzeug benötigt, da er täglich zu seiner Arbeit in M. fahren musste. Er gab hierbei auch glaubwürdig an, dass seine Arbeitszeiten variabel waren, so dass er mal die Frühschicht hatte und mal abends länger bleiben musste und er somit auf einen Pkw angewiesen war. Der zweite in der Familie vorhandene Pkw stand ihm hierbei nicht zur Verfügung, da seine Frau ebenfalls für die Fahrten zur S-Bahn, mit der sie anschließend in die Arbeit fuhr, einen Pkw benötigte. Auch fahre sie ab und zu direkt mit dem Pkw in die Arbeit. Das Auto werde zudem für Einkäufe oder für dringende Fahrten zur Verwandtschaft benötigt. Dies stützt das Gericht auf die glaubhafte Aussage des Zeugen T..
- bb)Wie der Sachverständige H. in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausführt, handelt es sich bei dem klägerischen Pkw um einen VW Passat Variant 1,9 TDI Comfortline, der zum Schadenszeitpunkt 5 Jahre und 5 Monate alt war. Gemäß der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch ist das vorliegende Fahrzeug hinsichtlich einer Nutzungsentschädigung grundsätzlich in der Gruppe F, d.h. mit 50,-- €/Tag, einzustufen. Da das Fahrzeug aber vorliegend über 5 Jahre alt war, ist ein altersbedingter Abschlag um eine Gruppe vorzunehmen, so dass sich eine Nutzungsausfallentschädigung von täglich 43,-- € ergibt. Im Ergebnis ergibt sich somit bei insgesamt 12 Tagen (vom 09.-11.10.2009 und vom 03.-11.11.2009) ein Betrag von 516,-- €.
- c)Hinsichtlich der Kostenpauschale war ein Betrag von 25,-- € zuzusprechen, der angemessen und ausreichend ist. Dieser war gemäß der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk zu schätzen (vgl. OLG München vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10 ).
- d)Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag von 10.854,77 € (9.135,93 € + 1.177,84 € + 516,-- € + 25,-- €), der bei der vorliegenden Haftungsquote von 2/3 zu einem ersatzfähigen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.236,51 € führt. III. Aus Verzugsgesichtspunkten schuldet der Beklagte auch die Zinsen im beantragten Umfang, wobei hier keine gesonderten Einwendungen erhoben wurden. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 , 288 BGB. IV. Über die hilfsweise gestellten Anträge war vorliegend nicht mehr zu entscheiden, da diese lediglich für den Fall einer fehlenden gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin gestellt wurden. Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten. V. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/642090.html Kommentare
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