"Vossius", dem Nachnamen des Klägers zu
seinem Sohn und dessen Ehefrau, den Klägern zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwälte zugelassen sind. Diese Sozietät, zu der inzwischen noch zwei Patentanwälte gestoßen sind, führt die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI á RECHTSANWALTSKANZLEI. Der Kläger zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Beklagten zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den Beklagten "jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens". Im Februar 1999 kündigte er "jede etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinbarung zur Führung des Namens 'Vossius'". Die Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens "Vossius" in der Sozietätsbezeichnung der Beklagten sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Kläger zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der Beklagten tätig. Die Gestattung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des Namens nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Zumindest sei der Kläger zu 1, dem nach Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit die Verwendung seines Namens durch einen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung vom
der sie ihre Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zwischen dem Kläger zu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. März 1989 wirksam gewesen und nicht durch Kündigung beendigt worden sei. Die Beklagten seien auch berechtigt gewesen, die
dem Kläger zu 1 vereinbarte Sozietätsbezeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht - teilweise unter Verweisung auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils - ausgeführt: Die Vereinbarung vom 1. März 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamen Kanzlei - der Übung in anderen Ländern folgend - einen firmenähnlichen Namen zu geben. Dabei hätten die übrigen Sozien
Blick auf den besonderen Werbewert des Namens des Klägers zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung ihres Namens verzichtet, daß die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden des damals fast 62-jährigen Klägers zu 1 habe weiterverwendet werden können. Zwar könne eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der Namensbenutzung zur Täuschung im Geschäftsverkehr führe. Eine Irreführung des Verkehrs sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der Verwendung eines Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schließe, daß der Namensträger (noch) in der Kanzlei tätig sei. Über die Sozien einer Kanzlei informiere sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der Namensleiste. Auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu ermöglichen, daß die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete Firma nach dessen Ausscheiden fortgeführt werden könne. Der Kläger zu 1 habe die Vereinbarung vom
der "Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden" einverstanden erklärt. Hätten die Parteien für die Weiterverwendung des Namens "Vossius" bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitliche Grenze setzen wollen, hätte es nahegelegen, solche Einschränkungen in die Vereinbarung aufzunehmen. bb) Zutreffend ist allerdings, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrede im Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsvertrags im Jahre 1989 zumindest unter Rechtsanwälten die weitverbreitete - auch standesrechtlich verfestigte - Übung bestand, in der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner aufzuführen und einen ausgeschiedenen Partner spätestens nach einigen Jahren sowohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der Namensleiste zu streichen (vgl. § 71 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte vom 21.6.1973; vgl. dazu eingehend EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212 , 213). Dagegen wurde ein Anwalt, der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Tätigkeit in einer anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und dem Kanzleischild nicht mehr genannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 219/94 , GRUR 1997, 925 , 927 = WRP 1997, 1064 - Ausgeschiedener Sozius). Unter Rechtsanwälten wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verbliebenen Sozien angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch anderweitig tätigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212
krit. Anm. Görl). Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dieser Übung auch im W ege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht der Schluß ziehen, der Kläger zu 1 und seine damaligen Sozien hätten 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlich begrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, daß die Sozien damals vereinbarten, die künftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen
dem Zusatz "& Partner" bestehen, weist vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - eindeutig darauf hin, daß es dem Kläger zu 1 und seinen Sozien damals darum ging, der Kanzlei statt der eingeführten, bei jedem Wechsel in der Sozietät zu ändernden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden, firmenähnlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, daß bei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil ausländischer Mandanten aufweisen, noch früher als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom Berufungsgericht festgestellte Tendenz aufgetreten ist, im Verkehr - der Übung im Ausland folgend - unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen Umständen hätte es ferngelegen, sich auf den Namen "Vossius" festzulegen, wenn dieser Name alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des - damals fast 62jährigen - Klägers zu 1 hätte aufgegeben werden müssen. Wären die Vertragsparteien davon ausgegangen, daß der Name "Vossius" nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 nicht mehr oder nur noch für eine Übergangszeit hätte verwendet werden dürfen, hätte es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfalls mehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auch im Falle des Ausscheidens des Klägers zu 1 und der Streichung seines Namen noch den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuität vermitteln zu können.
Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß für die anderen Sozien kein vernünftiger Anlaß bestanden hätte, auf die Nennung ihres Namens in der Kanzleibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewährleistet gewesen wäre, daß der Name "Vossius" auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 weiterverwendet werden durfte. cc) Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht der Vereinbarung vom
der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnung verzichteten, die im Gegenzug gewährte Gestattung, die neugewählte Bezeichnung "Vossius & Partner" auf Dauer verwenden zu dürfen, dagegen von einem bestimmten Verhalten des Klägers zu 1 abhängig gewesen wäre.
UWG unwirksam sein, wenn sie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs führen ( BGHZ 1, 241 , 246 - Piek Fein; 10, 196 , 202 - DUN-Europa; 44, 372 , 376 - Meßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67 , GRUR 1970, 528 , 531 - Migrol; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 183 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 27 Rdn. 12; Fezer, Markenrecht,
der Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens sind fast notgedrungen Verwechslungen verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen der Gefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder kennzeichenrechtlichen Ansprüchen führen. Soweit der Namensträger einem Dritten den Namensgebrauch gestattet oder der Inhaber eines geschäftlichen Kennzeichens eine Lizenz erteilt, ist die damit stets verbundene Verunsicherung über die Zuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Geschäftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenz hinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine Irreführung nach § 3 UWG zu bejahen, würde die Möglichkeit der schuldrechtlichen Gestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennzeichenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher für ein Eingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, daß das Allgemeininteresse durch täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verletzt sein muß (BGH, Urt. v. 7.7.1965 - Ib ZR 9/64 , GRUR 1966, 267 , 270 - White Horse; GRUR 1970, 528 , 531 - Migrol; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 22/88 , GRUR 1990, 68 , 69 = WRP 1990, 274 - VOGUE-Ski; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 367 f.). Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr
der fraglichen Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung getäuscht wird. bb) Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine Irreführung nach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise
dem Namen "Vossius" besondere Gütevorstellungen, die jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht enttäuscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten an die Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das
dem Namen "Vossius" verbundene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsausübung zurück. Kommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem Kläger zu 1 vertreten zu werden, wird er im übrigen durch einen Hinweis in der Namensleiste darüber in Kenntnis gesetzt, daß dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei tätig ist (vgl. BGH GRUR 1997, 925 - Ausgeschiedener Sozius). Daß es - worauf die Revision unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Kläger abstellt - bis zuletzt zahlreiche Verwechslungsfälle gegeben hat, kann als richtig unterstellt werden, weil dies eine Irreführung i.S. von § 3 UWG nicht zu begründen vermag. Denn
diesen Verwechslungen hat sich lediglich die Zuordnungsverwirrung realisiert, die allein Folge der vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Gestattung ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Berufsrecht für Rechtsanwälte inzwischen die Möglichkeit regelt, daß der Name eines ausgeschiedenen Partners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei geführt wird (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 BORA). Damit setzt das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine vom ausgeschiedenen Partner erklärte Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht, als wirksam voraus. c) Die vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zu einer Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattung geführt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 147, 178 , 190 - Lepo Sumera, m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.).
Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von den Klägern vorgetragenen Umstände eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen,
Blick auf den seltenen Namen Vossius sei von vornherein abzusehen gewesen, daß es zu Verwechslungen kommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht - entgegen der Ansicht der Revision - nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der Kläger zu 1 und seine damaligen Sozien seien bei Abschluß der Vereinbarung vom 1. März 1989 davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1 nur durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod aus der Sozietät ausscheiden werde; eine Gefahr von Verwechslungen werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner haben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen für ausgeschlossen erachtet, weil sie nicht damit gerechnet haben, daß der Kläger zu 1 nach dem Ausscheiden aus der Sozietät seine berufliche Tätigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. Das Berufungsgericht hat hieran die Annahme geknüpft, die Änderung der Umstände falle allein in die Sphäre des Klägers zu 1 und rechtfertige daher keine Kündigung aus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre nicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des Klägers zu 1 dazu führen würde, daß die Beklagten, die seit vielen Jahren als "Vossius & Partner" firmieren, eine neue, keinerlei Kontinuität signalisierende Kanzleibezeichnung wählen und den Versuch unternehmen müßten, den vorhandenen Goodwill
erheblichem Aufwand auf eine neue Bezeichnung überzuleiten.
Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag für unbegründet erachtet,
dem sich die Kläger gegen die Verwendung der Kanzleibezeichnung "Vossius & Partner" für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 PartGG i.V.
2 HGB).
2 HGB bedarf es beim Ausscheiden eines namengebenden Partners zur Fortführung des Namens der Partnerschaft der ausdrücklichen Einwilligung des ausscheidenden Namengebers. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 PartGG, daß § 24 Abs. 2 HGB auch für den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vorliegende Fall nicht unmittelbar erfaßt, in dem der ausscheidende Sozius als Gesellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im Sozietätsnamen zugestimmt hat und sich erst anläßlich einer späteren Umwandlung in eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch für die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft gilt. Aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, daß die in § 2 PartGG getroffene Bestimmung gerade auch für diesen Fall gelten soll (so auch BayObLG NJW 1998, 1158 ; Meilicke in Meilicke/Grafv. Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann, PartGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549 f.). Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren ergangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat ( NJW 1998, 1158 ), sollte Freiberuflern
der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Freiberuflern ermöglicht werden, den im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zu übertragen. Der Umwandlung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät in eine Partnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz aaO § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann aaO § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549). Dabei waren namentlich die Fälle ins Auge gefaßt, in denen der namengebende Sozius bereits in der Vergangenheit aus der Sozietät als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmt hatte. Dies kommt in der Begründung des Regierungsentwurfs klar zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die Fortführungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für den in der Bezeichnung der Gesellschaft enthaltenen Namen des schon vor dem Rechtsformwechsel ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR gelten (BR-Drucks. 516/93, S. 27). Von einer Fortführungsbefugnis ist daher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung der Einwilligung von den Plänen für ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnis hatte oder nicht (offengeblieben in BayObLG NJW 1998, 1158 , 1159). Im Streitfall hat der Kläger zu 1 seine Einwilligung uneingeschränkt erteilt. Damit scheidet ein Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.
2 HGB aus. c) Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten wegen der Fortführung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft auch keine Ansprüche aus materiellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß sich der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Einwilligung in die Weiterverwendung des Namens entnehmen läßt, und zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung,
der Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung geschlossen werden können (BGH, Urt. v. 13.1.1959 - I ZR 47/58 , GRUR 1959, 384 , 387 - Postkalender; Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/97 , GRUR 1999, 566 f. = WRP 1999, 323 - Deckelfaß; Urt. v. 17.12.1998 - I ZR 37/96 , GRUR 1999, 579 , - Hunger und Durst). Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rügen erhebt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. III. Die Revision der Kläger ist danach
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/64220.html Kommentare
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