Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 verpflichtet, dem Antragsteller zum 01.08.2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm zum 01.08.2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer ihm wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung L. -M. oder L. -T. zur Verfügung zu stellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem am 28.11.2011 geborenen Antragsteller steht gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung (SGB VIII n.F., BGBl. I 2008, 2403 ) ab dem 01.08.2013 ein Anspruch auf einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zu. Nach der genannten Bestimmung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Die genannte Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII n. F. gewährt zwar keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung. Allerdings muss die Kindertageseinrichtung für das Kind und dessen Eltern in zumutbarer Zeit zu erreichen sein. Dies gebietet der mit der Einführung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Förderung von Kindern unter 3 Jahren verbundene Zweck, der darin besteht, das Aufwachsen von Kindern und die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern, vgl. Begründung des Entwurfs des Kinderförderungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/9299, S. 1 . Die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben erfordert es, dass der Betreuungsplatz von der Wohnung des Kindes in vertretbarer Zeit zu erreichen ist. Dass der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes in zumutbarer Wohnortnähe umfasst, verdeutlicht zudem die Bestimmung des § 24 Abs. 5 SGB VIII n.F., wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sind, Eltern oder Elternteile über das Platzangebot der frühkindlichen Förderung "im örtlichen Einzugsbereich" zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Im Übrigen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, 3 SGB VIII - in der bereits vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung gehalten, Einrichtungen der Jugendhilfe so zu planen, dass Kontakte im sozialen Umfeld der Familie erhalten und gepflegt werden können und dass Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. In städtischen Bereichen des Stadtgebiets der Antragsgegnerin ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind überschritten, wenn die Kindertageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist. Jenseits der 5 km-Entfernungsgrenze liegende Einrichtungen sind angesichts der im städtischen Bereich bestehenden Verkehrsdichte für das Kind und die Eltern unzumutbar. Bei pauschalierender Betrachtung werden die Fahrzeiten für das Zurücklegen einer Wegstrecke von mehr als 5 km in städtischen Ballungsräumen - insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten am Morgen und am frühen Abend - in der Regel das zumutbare Maß überschreiten, vgl. Gemeinsames Papier der kommunalen Spitzenverbände und der Landesjugendämter in NRW - Handreichung für die Jugendämter -, S. 4, das für die Erfüllung des Rechtsanspruchs im städtischen Raum die Bereitstellung von Einrichtungen in einer Entfernung von bis zu 5 km empfiehlt. Beträgt die Wegstrecke vom Wohnort des Kindes bis zur Kindertageseinrichtung bis zu 5 km, ist es grundsätzlich Sache der Eltern, den Transport ihres Kindes zur Einrichtung in einer für sie und das Kind angemessenen Weise zu organisieren. Der nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. bestehende Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung ist nicht durch die Zuteilung eines Platzes in der Kindertagesstätte in der F. Straße 000 erfüllt. Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung F. Straße 000 ist für den Antragsteller nicht zumutbar, weil die Einrichtung mehr als 5,0 km, nämlich 5,8 km von seinem Wohnort entfernt liegt. Der Anspruch des Antragstellers nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Kapazität aller wohnortnahen Kindertageseinrichtungen in den Stadtteilen L. -M. und L. -T. nach Angaben der Antragsgegnerin erschöpft ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Zweck des § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. kann dem Anspruch auf frühkindliche Förderung die Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden. Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. ist ein unbedingter Rechtsanspruch. Ist die Kapazität in zumutbaren Tageseinrichtungen erschöpft, gewährt § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis für alle Kinder im relevanten Alter ein zumutbarer Platz zur Verfügung gestellt ist, vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f.. Der Anspruch des Antragstellers auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer für ihn zumutbaren Kindertageseinrichtung ist schließlich auch nicht dadurch erfüllt, dass die Antragsgegnerin ihm unter dem 17.05.2013 einen Platz in der Kindertagespflege angeboten hat. Der in § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alternativ entscheiden können. Der nicht eindeutige Wortlaut des § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. erlaubt zwar auch eine Auslegung in dem Sinne, dass das Jugendamt bei der Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. die Befugnis besitzt, darüber zu entscheiden, durch welche Betreuungsform der Anspruch auf frühkindliche Förderung erfüllt werden soll, vgl. Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385
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