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LAG Köln, Urteil vom 21. März 2013 - Az. 7 Sa 261/12

.) Der Arbeitnehmer, der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer der Schicht

§ 9Abs.

1 der BV-neu abschließend ausüben wollte, wird vollends bestätigt durch den weiteren Inhalt der BV-neu wie auch der BV-alt, an die der Vergleich vom 09.06.2010 anknüpft. In beiden Betriebsvereinbarungen finden sich nämlich umfangreiche Regelungen zur Mitbestimmung bei der Aufstellung der Dienstpläne, die wiederum in Monatspläne und Tagespläne aufgeteilt sind. Nach den Regelungen dieser Betriebsvereinbarungen stellt die Festlegung der zeitlichen Lage - wie auch der Dauer - der täglichen gesetzlichen Ruhepausen aber gerade keinen Bestandteil der Dienstpläne dar, weder des sogenannten Monatsplanes, noch des sogenannten Tagesplanes. Dies kann schlechthin nur so erklärt werden, dass die Mitbestimmungsregelung hinsichtlich der zeitlichen Lage und Dauer der gesetzlichen Pausen in Ziffer 3 des Vergleichs vom 09.06.

§ 9BV-neu als abschließend verstanden wurde.

d. Gegen eine solche Pauschalausübung des Mitbestimmungsrechts durch den Betriebsrat bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung gewisse Entscheidungsspielräume in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten einräumen kann. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass er in der Substanz auf die ihm obliegende Mitbestimmung verzichtet (BAG vom 26.04.2005, 1 AZR 76/04 , NZA 2005, 892 ff.). bb. Es trifft zwar zu, dass der Betriebsrat der Beklagten insbesondere in der BV-neu einen weiten Zeitkorridor für die Lage der gesetzlichen Ruhepause eingeräumt hat. Dies ist jedoch, wie bereits mehrfach angesprochen, dem im Unternehmen der Beklagten hohen Stellenwert des Flexibilisierungsgedankens geschuldet. Der Spielraum, den der Betriebsrat der Beklagten durch die Pauschalausübung seines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der zeitlichen Lage der Pausen eingeräumt hat, ist nach Einschätzung der Berufungskammer nicht so weitgehend, dass er einem unzulässigen Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht gleichkäme. Dies gilt um so mehr, als die Betriebsvereinbarungen exakte Vorgaben über die zeitliche Dauer der zulässigen gesetzlichen Pausen enthalten (s.o. unter A.5.b.). cc. Allerdings sind die Regelungen in § 9 Abs. 1 BV-neu und Ziffer 3 des Vergleichs vom 09.06.2010 im Hinblick auf § 4 Satz 3 ArbZG einschränkend auszulegen. Die Ausschöpfung des Zeitkorridors darf in keinem Anwendungsfall dazu führen, dass der Arbeitnehmer vor oder nach der festgelegten Ruhepause mehr als 6 Stunden am Stück arbeiten müsste. Dies kann jedoch bei einer am reinen Wortlaut haftenden Anwendung von § 9 Abs. 1 BV-neu dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber beispielsweise einen Arbeitnehmer, der zu einer 9-Stunden-Schicht eingeteilt ist, bereits mit Beginn der 2. Arbeitsstunde in Pause schickt. Ebenso unzulässig wäre es, eine 30-minütige Pause erst in der zweiten Hälfte der 7.Arbeitsstunde zu gewähren, also nach bereits sechseinhalbstündiger Arbeitszeit. Die Regelungen in § 9 Abs. 1 BV-neu und in Ziffer 3 des Vergleichs vom 09.06.2010 sind daher gesetzeskonform so auszulegen, dass die Ausschöpfung des Zeitkorridors nicht zu einer Verletzung von § 4 Satz 3 ArbZG führen darf. e. In einzelnen, weiter unten konkret angesprochenen Fällen der vom Kläger aufgelisteten Arbeitsunterbrechungen hat die Beklagte diesen Grundsatz nicht beachtet. Die entsprechende Unterbrechungsanordnung kann daher nicht als unbezahlte gesetzliche Pause im Sinne von § 4 ArbZG gewertet werden. Vielmehr ist die Vergütung hierfür unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nachzuentrichten. f. Ansonsten hat die Beklagte die in Ziffer 3 Abs. 2 des Vergleichs vom 09.06.

§ 9Abs.

1 BV-neu vereinbarten Zeitfenster, soweit ersichtlich, in allen Fällen, die der Kläger im vorliegenden Verfahren zum Streitgegenstand gemacht hat, eingehalten. Einer zusätzlichen Beteiligung des Betriebsrats zu jeder einzelnen Tagesanordnung der Pausenzeiten bedurfte es dagegen nach der hier vertretenen Auffassung nicht. g. Für die Frage, ob es sich bei den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen jeweils um unbezahlte gesetzliche Pausen im Sinne von § 4 ArbZG oder um zu vergütende Zeiten des Annahmeverzuges handelt, kommt es dagegen zur Überzeugung der Berufungskammer nicht darauf an, ob im Einzelfall die Anordnung der Arbeitszeitunterbrechung vor, bei, mit oder auch erst nach Schichtbeginn des betreffenden Arbeitnehmers erfolgt ist. Diese Frage erweist sich als nicht entscheidungserheblich. Einer Beweisaufnahme über die zwischen den Parteien höchst streitige Behauptung der Beklagten, dass die Mitteilung von Beginn und Dauer der täglichen Arbeitsunterbrechung immer bei oder gar vor Dienstbeginn erfolgt sei, bedurfte es demnach nicht. aa. Allerdings heißt es in Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 des Vergleichs vom 09.06.2010: "Der genaue Zeitpunkt der Pause ist dem Mitarbeiter vor Dienstbeginn verbindlich mitzuteilen". Ähnlich ordnet § 9 Abs. 1 Satz 2 BV-neu an, dass "die Lage der Ruhepause/en dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt" wird. Folgt man der Darstellung des Klägers, so soll die Beklagte in vielen der streitgegenständlichen Einzelfälle gegen diese Vorgaben der Betriebsvereinbarungen verstoßen haben. bb. Aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die in den Betriebsvereinbarungen vorgegebene Verpflichtung, den Zeitpunkt der Pause vor Dienstbeginn bzw. bei Beginn der Schicht dem Mitarbeiter mitzuteilen, folgt jedoch nicht, dass damit die insoweit "verspätet" angeordnete Arbeitsunterbrechung ihren Charakter als gesetzliche Pause im Sinne von§ 4 ArbZG verloren hätte, sofern die oben dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Pause vorliegen, die Anordnung der Arbeitszeitunterbrechung insbesondere vor Beginn der Pause vorgenommen wurde. aaa. Die Regelungen der Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt, wann dem Mitarbeiter Beginn und Dauer der Pause mitzuteilen sind, betreffen nämlich nicht den Kernbereich des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf Beginn und Ende der Pause, also deren zeitliche Lage und Dauer. Diese beiden Punkte sind im Arbeitszeitgesetz nicht abschließend geregelt. Das Arbeitszeitgesetz lässt insoweit somit einen Spielraum für betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarungen, die die gesetzliche Regelung über die Ruhepause in § 4 ArbZG konkretisieren. bbb. Dagegen unterliegt die Definition der in § 4 ArbZG gemeinten gesetzlichen Ruhepause nicht der Disposition der Betriebspartner und ist einer rechtswirksamen betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarung nicht zugänglich. Dem Betriebsrat kommt auf Grund seines Mitbestimmungsrechts bei der Dauer und zeitlichen Lage der gesetzlichen Pause nicht die Regelungsmacht zu, mit dem Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarung zu treffen, die die Annahme einer gesetzlichen Ruhepause von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig macht, die das Arbeitszeitgesetz nicht vorsieht. ccc. Ebenso wenig umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats daher auch das Recht, in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, was unter dem Begriff "im voraus" im Sinne von § 4 Satz 1 ArbZG verstanden werden soll. Die Auslegung des nicht dispositiven Gesetzestextes stellt eine Rechts- und keine Regelungsfrage dar. ddd. Folgte man einer gegenteiligen Auffassung, der zu Folge eine erst nach Schichtbeginn dem Arbeitnehmer mitgeteilte Arbeitsunterbrechung nach Maßgabe des Vergleichs vom 09.06.2010 bzw. § 9 Abs. 1 BV-neu ihren Charakter als gesetzliche Pause verlöre, gelangte man auch zu paradoxen Ergebnissen: Angenommen, bei einem zu einer 8-Stunden-Schicht eingeteilten Mitarbeiter wird entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 BV-neu aus Gründen höherer Gewalt bei Beginn der Schicht die Mitteilung der Lage der Ruhepause versäumt. Der Gegenmeinung zufolge wäre es jetzt endgültig nicht mehr möglich, dem Mitarbeiter während dieser Arbeitsschicht eine gesetzliche Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG zu gewähren. Die gesetzliche Anordnung des § 4 ArbZG trifft den Arbeitgeber aber gleichwohl nach wie vor. Die gesetzliche Anordnung könnte er auch ohne weiteres nach wie vor erfüllen, da sie nach richtiger Ansicht nur voraussetzt, dass die Anordnung der Pause vor deren Beginn erfolgt, also lediglich nicht rückwirkend möglich ist. cc. Ebenso wenig erscheint es stimmig, dass eine entgegen Ziffer 3 Abs. 2 des Vergleichs vom 09.06.2010 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 BV-neu erst nach Schichtbeginn mitgeteilte Anordnung der Lage der täglichen Pause automatisch nicht mehr billigem Ermessen in Sinne von § 106 Satz 1 GewO entsprechen soll. aaa. Angenommen, ein Arbeitnehmer ist von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Arbeit eingeteilt und soll von 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr die gesetzliche Ruhepause in Anspruch nehmen. Warum eine entsprechende Anordnung billigem Ermessen entspricht, wenn sie vor oder bei Schichtbeginn dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, automatisch aber nicht mehr billigem Ermessen entspricht, wenn die Mitteilung erst nach Schichtbeginn - aber vor Beginn der vorgesehenen Pause - erfolgt, erschließt sich nicht. bbb. Der Betriebsvereinbarungsvorbehalt in § 106 S.1 GewO bezieht sich auf "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung" . Bei der Regelung über den Zeitpunkt der Ankündigung der Pause geht es jedoch nicht hierum, sondern lediglich um den Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts. ccc. Richtiger Ansicht zu Folge handelt es sich bei den in den Betriebsvereinbarungen enthaltenen Regelungen über den Zeitpunkt der Mitteilung der täglichen Pause um verfahrensrechtliche Nebenbestimmungen. Deren etwaige wiederholte, hartnäckige und schuldhafte Verletzung kann sowohl betriebsverfassungsrechtliche wie auch individualrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Betriebsverfassungsrechtlich könnte eine hartnäckige Verletzung der entsprechenden Regeln der Betriebsvereinbarung z. B. einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats auslösen. Als individualrechtliche Sanktion für eine hartnäckige Verletzung der Nebenpflichten kann in schwerwiegenden Fällen in Erwägung gezogen werden, dass dem Arbeitnehmer bis zur Mitteilung der Lage der Erholungspause jeweils ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zukommen könnte. Denkbar erscheint auch, dass in einem solchen Fall das Recht zur Bestimmung der zeitlichen Lage der Arbeitspause vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übergeht. Jedoch führt eine Verletzung der Regeln über den Zeitpunkt der Ankündigung der Pause nicht dazu, dass eine ansonsten ordnungsgemäß angeordnete Arbeitsunterbrechung ihren rechtlichen Charakter als gesetzliche Erholungspause verliert. Annahmeverzugsansprüche können durch eine Verletzung der Ankündigungspflicht nicht begründet werden. B. Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ergibt sich nunmehr für die einzelnen streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen das Folgende:

  1. Für den Monat April 2010 hat der Kläger, ausgehend von einem damaligen Stundenlohn von 11,58 € brutto, einen Anspruch in Höhe von insgesamt 46,32 € brutto. a. Am 01.04., 02.04., 06.04., 07.04., 08.04., 09.04., 11.
  2. und 28.
  3. hatte der Kläger Dienstzeiten von mehr als 6 Stunden, aber nicht mehr als 9 Stunden zu absolvieren. Die gesetzliche Pause hätte auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Betriebsrat vom 09.06.2010 somit nicht mehr als 30 Minuten pro Tag betragen dürfen. Die Beklagte hat jedoch jeweils einstündige Arbeitsunterbrechungen angeordnet und diese Zeiten auch nicht bezahlt. Für die fraglichen 8 Arbeitstage ist somit jeweils eine halbe Arbeitsstunde unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nachzuzahlen. b. Kein Anspruch besteht dagegen für den 15.04., 16.04., 17.04., 19.04., 24.04., 25.04., 26.
  4. und 27.04.
  5. An diesen Tagen hat die Beklagte nämlich jeweils die vollständige Dienstzeit des Klägers einschließlich der darin enthaltenen einstündigen Arbeitsunterbrechungen bezahlt.
  6. Für Mai 2010 kann der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 35,03 € brutto beanspruchen, nämlich insgesamt 2,5 Stunden Annahmeverzug X 11,58 € = 28,95 € sowie 0,29 € Nachtzuschlag für den 20.
  7. und 5,79 € Feiertagszuschlag für den 24.05.
  8. a. Am 12.05., 20.05., 24.
  9. und 31.05.2010 hat der Kläger Schichten von mehr als 6, aber nicht mehr als 9 Stunden absolviert, hat aber jeweils einstündige nicht bezahlte Arbeitsunterbrechungen hinnehmen müssen. Als gesetzliche Pause können jeweils nur 30 Minuten anerkannt werden. Nachzuzahlen sind für diese Tage jeweils eine halbe Stunde. b. Am 04.
  10. und 15.
  11. hat der Kläger 10-Stunden-Schichten absolviert, wobei wiederum einstündige unbezahlte Pausen angeordnet wurden. Die gesetzliche Pause betrug hier jeweils 45 Minuten, so dass jeweils 0,25 Stunden nachzuzahlen sind. c. Kein Nachzahlungsanspruch ergibt sich dagegen für den 17.05.
  12. An diesem Tag war der Kläger für 8 Stunden zum Dienst eingeteilt und hat 7,75 Stunden bezahlt erhalten. Die gesetzliche Pause von 30 Minuten ist somit nicht einmal vollständig unbezahlt geblieben.
  13. Für den Monat Juni 2010 beträgt der Nachzahlungsanspruch 17,37 € (1,5 Stunden X 11,58 €). a. Der Kläger musste am 09.06., 10.
  14. und 18.
  15. jeweils unbezahlte Arbeitsunterbrechungen von einer Stunde hinnehmen, obwohl nur eine halbe Stunde als gesetzliche Pause in Frage kam. b. Korrekt abgerechnet wurde hingegen der 25.06.
  16. Hier hat der Kläger für eine 10-Stunden-Schicht insgesamt 9,25 Stunden bezahlt erhalten. Die unbezahlte gesetzliche Pause betrug korrekterweise 45 Minuten.
  17. Für den Monat Juli 2010 steht dem Kläger nur ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von einer Stunde, also 11,81 € brutto, zu. a. Am 14.07.2010 war der Kläger nämlich von 9:00 bis 19:00 Uhr zur Schicht eingeteilt, hatte hingegen nach der Anordnung der Beklagten von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr Pause zu machen. Diese Arbeitsunterbrechung kann nicht als gesetzliche Pause gewertet werden; denn sie verstößt gegen § 4 Satz 3 ArbZG. Zwischen dem Ende der Pause und dem Ende der Arbeitsschicht lagen 7 Stunden. b. An den übrigen vom Kläger geltend gemachten Tagen des Monats Juli 2010, also am 04., 05., 06., 08., 13.,
  18. und 18.07.2010 blieben nur die korrekt berechneten gesetzlichen Pausen von 30 bzw. 45 Minuten unbezahlt, obwohl der Kläger an diesen Tagen jeweils einstündige Arbeitsunterbrechungen hatte.
  19. Für den Monat September 2010 stehen dem Kläger 17,72 € brutto (1,5 X 11,81 € brutto) zu. a. Am 17.09.2010 war der Kläger von 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr zur Arbeit eingeteilt und wurde für die Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr in Pause geschickt. Zwischen dem Ende der Pause um 12:00 Uhr und dem Ende der Arbeitszeit um 19:00 Uhr lagen mehr als 6 Stunden. Die Pausenanordnung verstößt somit gegen § 4 Satz 3 ArbZG und kann daher nicht als gesetzliche Pause anerkannt werden. Nachzuzahlen ist eine Stunde. Für den 29.09.2010 wurde dem Kläger eine halbe Stunde zu wenig bezahlt. b. Für den 03.09., 05.09., 07.09., 08.09., 12.09., 13.09., 14.09., 16.09., 21.
  20. und 26.
  21. wurde der Kläger dagegen korrekt bezahlt. Die angeordneten Arbeitszeitunterbrechungen betrugen zwar jeweils 1 Stunde, von der Vergütung abgezogen wurden aber nur die gesetzlichen Pausen im Umfang von jeweils ½ Stunde bzw. 45 Minuten.
  22. Für den Monat Oktober 2010 ergeben sich keine Ansprüche. Am 10.10.2010 war der Kläger für 9 Stunden zur Arbeit eingeteilt und hat 9 Stunden bezahlt erhalten. Am 11.10., 12.10., 27.
  23. und 31.
  24. betrug die Arbeitszeitunterbrechung jeweils 1 Stunde. Von der Vergütung abgezogen wurden aber nur die korrekt berechneten gesetzlichen Pausen im Umfang von jeweils ½ Stunde.
  25. Für November 2010 stehen dem Kläger 2 Stunden X 11,81 € = 23,62 € zu, zuzüglich 50 % für eine Stunde an Sonntagszuschlägen, insgesamt somit 29,53 €. a. Der Nachzahlungsanspruch resultiert daraus, dass der Kläger am 21.
  26. ab 08:00 Uhr gearbeitet hat, jedoch erst um 15:00 Uhr Pause machen konnte, am 22.
  27. ab 09:00 Uhr gearbeitet hat und erst ab 16:00 Uhr Pause machen konnte. Vor Beginn der Arbeitszeitunterbrechungen lagen somit entgegen § 4 Satz 3 ArbZG mehr als 6 Stunden Arbeitszeit, so dass die fraglichen Arbeitsunterbrechungen nicht als gesetzliche Pausen anerkannt werden können. b. Der 04.11., 06.11., 08.11., 12.11., 13.11., 16.11., 17.11., 24.11., 26.
  28. und 30.11.2010 wurden dagegen korrekt abgerechnet. Auch wenn der Kläger jeweils eine Stunde Arbeitsunterbrechung hatte, wurden an diesen Tagen nur die korrekt ermittelten gesetzlichen Pausen von der Vergütung in Abzug gebracht.
  29. Für den Dezember 2010 kann der Kläger die Nachzahlung von einer halben Stunde mit 5,91 € brutto beanspruchen. a. Für den 18.
  30. wurde dem Kläger ½ Arbeitsstunde als gesetzliche Pause abgezogen, obwohl der Kläger an diesem Tage nur eine 5-Stunden-Schicht zu absolvieren hatte und eine gesetzliche Pause somit nicht anfiel. b. Der 02.12., 04.12., 12.
  31. und 19.
  32. wurden hingegen korrekt abgerechnet. Auch wenn der Kläger jeweils einstündige Arbeitsunterbrechungen hatte, wurden von der Vergütung nur die korrekt ermittelten gesetzlichen Pausen abgezogen.
  33. Für den Januar 2011 hat der Kläger keinen Nachzahlungsanspruch. An allen vom Kläger aufgelisteten Tagen wurde die Vergütung korrekt ermittelt. Die Beklagte hat an diesen Tagen zwar jeweils einstündige Arbeitsunterbrechungen angeordnet, obwohl nur halbstündige gesetzliche Pausen anfielen. Es blieben jedoch auch nur die korrekt ermittelten gesetzlichen Pausen bei der Vergütung unberücksichtigt. Für den 06.01.2011 hat die Beklagte sogar die vollständige Arbeitsunterbrechung bezahlt.
  34. Ab dem Monat Februar 2011 ist die Geltung der BV-neu zu beachten. An den streitgegenständlichen 9 Tagen dieses Monats hat die Beklagte nach § 9 Abs. 2 BV-neu zulässige Zusatzpausen von jeweils 30 Minuten angeordnet, so dass trotz jeweils einstündiger Arbeitsunterbrechungen kein Nachzahlungsanspruch entstehen konnte.
  35. Für den Monat März 2011 ist ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 11,81 € angefallen. a. Die für Montag, den
  36. März 2011, angeordnete Arbeitsunterbrechung von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr kann nicht als gesetzliche Pause gewertet werden, da zwischen dem Ende der Pause und dem Ende der Arbeitsschicht um 20:00 Uhr entgegen § 4 Satz 3 ArbZG mehr als 6 Stunden Arbeitszeit lagen. b. Weitere Nachzahlungsansprüche sind in diesem Monat nicht entstanden. Am 18.03.2011 ist dem Kläger lediglich die halbstündige gesetzliche Pause von der Vergütung abgezogen worden. Für den 01.03., 03.03., 16.03., 17.03., 20.03., 21.03., 25.03., 29.
  37. und 30.03.2011 hat die Beklagte zwar einstündige Arbeitsunterbrechungen angeordnet und von der Vergütung ausgenommen. Hierbei handelt es sich aber um nach § 9 Abs. 2 BV-neu zulässige Zusatzpausen in Höhe von nicht mehr als 30 Minuten pro Tag.
  38. Für April 2011 ist ein Nachzahlungsanspruch von insgesamt 68,65 € brutto entstanden. Hiervon entfallen 5,91 € auf Feiertagszuschläge und 3,69 € auf Nachtzuschläge. a. Die für den 07.04., 08.
  39. und 30.04.2011 angeordneten einstündigen Arbeitsunterbrechungen können nicht als gesetzliche Pause anerkannt werden, da sie gegen § 4 Satz 3 ArbZG verstoßen. Zwischen dem Pausenende jeweils um 12:00 Uhr und dem Schichtende jeweils um 19:00 Uhr lagen mehr als 6 Arbeitsstunden. b. Am 03.04., 04.04., 06.04., 12.04., 13.04., 14.04., 15.04., 16.04., 17.
  40. und 21.04.2011 hat die Beklagte in zulässiger Weise von § 9 Abs. 2 BV-neu Gebrauch gemacht und zusätzliche, maximal 30 minütige Pausen angeordnet. c. Ab dem
  41. Tag können diese Zusatzpausen jedoch nicht mehr anerkannt werden. Für den 22.04., 25.
  42. und 26.04.2011 hat die Beklagte dem Kläger daher ½ Stunde und für den 23.
  43. und 24.04.2011 jeweils ¼ Stunde an Arbeitsvergütung nachzuzahlen.
  44. Der Nachzahlungsanspruch für Mai 2011 beträgt 35,43 €. Hierin eingeschlossen ist der 100-prozentige Feiertagszuschlag für den 01.05.
  45. a. Am 01.
  46. und am 19.05.2011 hat die Beklagte wiederum gegen § 4 Satz 3 ArbZG verstoßen. Zwischen dem Pausenende um 12:00 Uhr und dem Schichtende um 19:00 Uhr lagen mehr als 6 Arbeitsstunden. b. Für den 09.05., 11.05., 13.
  47. und 23.
  48. kann der Kläger keine Nachzahlung verlangen, weil die Beklagte an diesen Tagen ungeachtet der tatsächlichen Länge der Arbeitsunterbrechung nur die korrekt ermittelten gesetzlichen Pausen von der Vergütung abgezogen hat. Am 10.05., 12.05., 18.05., 20.05., 21.
  49. und 22.05.2011 hat die Beklagte zulässigerweise von § 9 Abs. 2 BV-neu Gebrauch gemacht.
  50. Der Nachzahlungsanspruch für Juli 2011 beträgt 35,38 €. Hierin eingeschlossen sind 1,51 € Sonntagszuschlag und 0,90 € Nachtzuschlag. Ausgegangen wird hier von einem Stundenlohn in Höhe von 12,06 € brutto. a. Die einstündige Arbeitsunterbrechung vom 26.07.2011 kann wiederum wegen Verstoßes gegen § 4 Satz 3 ArbZG nicht als gesetzliche Pause anerkannt werden. Zwischen dem Pausenende um 00:00 Uhr und Schichtende lagen mehr als 6 Arbeitsstunden. b. Für den 03.07., 12.07., 13.
  51. und 28.07.2011 kann der Kläger keine Nachzahlung verlangen, weil die Beklagte diese Tage korrekt abgerechnet hat. Sie hat ungeachtet der tatsächlichen Länge der Arbeitsunterbrechung nur die gesetzlichen Pausen von der Vergütung abgezogen bzw. für den 28.07.2011 die Pause sogar voll durch bezahlt. c. Am 01.07., 02.07., 04.07., 08.07., 09.07., 10.07., 11.07., 17.07., 18.
  52. und 21.07.2011 hat die Beklagte zulässigerweise von § 9 Abs. 2 BV-neu Gebrauch gemacht. d. Ab dem
  53. betroffenen Arbeitstag des Monats können die von der Beklagten berücksichtigten Zusatzpausen jedoch nicht mehr anerkannt werden. Für den 27.
  54. und 31.
  55. ergeben sich daher Nachzahlungsansprüche in Höhe von jeweils einer ½ Stunde, für den 22.07., 29.
  56. und 30.
  57. im Umfang von jeweils einer ¼ Stunde.
  58. Der Nachzahlungsanspruch des Klägers für September 2011 beträgt 12,66 € brutto. Hierin eingeschlossen ist ein Nachtzuschlag in Höhe von 0,60 €. a. Der Nachzahlungsanspruch resultiert daraus, dass die Beklagte am 09.09.2011 wiederum gegen § 4 Satz 3 ArbZG verstoßen hat. b. Nachzahlungsansprüche für weitere Tage des Monats September 2011 ergeben sich nicht. Für den 06.09., 07.09., 08.09., 17.
  59. und 18.09.2011 hat die Beklagte ungeachtet der tatsächlichen Dauer der jeweiligen Arbeitsunterbrechung nur die korrekt ermittelten gesetzlichen Pausen von der Vergütung abgezogen. Für den 05.09., 14.09., 15.09., 16.
  60. und 19.09.2011 hat die Beklagte in zulässiger Weise von § 9 Abs. 2 BV-neu Gebrauch gemacht.
  61. Für den Monat Oktober 2011 ergeben sich schließlich Nachzahlungsansprüche in Höhe von 30,15 € inklusive eines Sonntagszuschlags in Höhe von 6,03 €. a. Am 07.10.2011 lagen zwischen dem Pausenende um 13:00 Uhr und dem Schichtende um 21:00 Uhr sage und schreibe 8 Stunden, so dass wiederum ein Verstoß gegen § 4 Satz 3 ArbZG festzustellen ist. Letzteres gilt auch für den 15.10.2011, an dem zwischen dem Ende der Pause um 00:00 Uhr und dem Schichtende um 07:00 Uhr ebenfalls mehr als 6 Stunden lagen. b. Am 02.10., 03.10., 04.10., 05.10., 06.10., 11.10., 12.10., 13.10., 14.
  62. und 16.
  63. hat die Beklagte hingegen zulässig von § 9 Abs. 2 BV-neu Gebrauch gemacht.
  64. Die Summe der Nachzahlungsbeträge ergibt den im Tenor verbleibenden Anspruchsbetrag für den Kläger und Berufungsbeklagten. In Höhe dieses Betrages nebst korrekt eingeklagten Verzugszinsen konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien in den beiden Instanzen, wobei für den erstinstanzlichen Rechtsstreit auch die nicht in die Berufungsinstanz gelangten Streitgegenstände mit zu berücksichtigen waren. Zu Gunsten des Klägers war nach Auffassung der Berufungskammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 sowie gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Revision zuzulassen. Die Fragen der Auslegung des § 4 ArbZG, der Bestimmung des billigen Ermessens im Sinne von § 106 Satz 1 GewO im vorliegenden Sachzusammenhang sowie die betriebsverfassungsrechtlichen Implikationen erscheinen der Berufungskammer von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Entscheidung des Berufungsrechtsstreits dagegen zu Lasten der Beklagten ausgegangen ist, sieht das Berufungsgericht keinen gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1 Rechtsanwälte, 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Permalink: http://openjur.de/u/642367.html Kommentare

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