Tenor Der Beschwerde der Kläger wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2011 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 235.294,12 € (fehlerhafte Planung des Ranges) abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde: 1.119.371,96 €; des stattgebenden Teils: 235.294,12 € Gründe I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Kläger, einer Gemeinschaft aus einem Architekten und einem Theaterplaner, und Schadensersatzforderungen der Beklagten, mit denen diese gegen die Vergütungsansprüche aufrechnet. Die Beklagte beauftragte die Kläger mit Architektenvertrag vom Januar 1992 mit der Erbringung von Architektenleistungen zum Umbau und der Erweiterung des M.-G.-Theaters einschließlich der Freianlagen für die Leistungsphasen 2 bis 8 nach § 15 HOAI. In 1997 wurde der Umbau des Theaters fertiggestellt. Die Kläger erteilten über die Architektenleistungen unter dem 21. Dezember 1998 eine Schlussrechnung mit einer Bruttorechnungs- summe von 11.791.147,94 DM und einer Schlusszahlungssumme von 5.310.188,38 DM. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.750.154,44 € nebst Zinsen zu zahlen. Dabei ist das Landgericht von einer noch ausstehenden Vergütung von 2.028.891,27 € ausgegangen. Diesen Betrag hat es um Schadensersatzforderungen von 43.442,71 € (nicht ordnungsgemäße Planung des Ballettbodens) und 235.294,12 € (fehlerhafte Planung des Ranges) gekürzt. Die übrigen von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat das Landgericht für unbegründet erachtet. Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Kläger Berufung und hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.561.858,55 € errechnet und 1 diesen, wie das Landgericht, um die Gegenforderungen in Höhe von 43.442,71 € und 235.294,12 € gekürzt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie wollen insgesamt erreichen, dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.119.371,96 € verurteilt wird. II. Das Berufungsurteil ist hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruches wegen der fehlerhaften Planung des Ranges aufzuheben, weil es insoweit auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör beruht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hafteten aufgrund eines Planungsverschuldens nach §§ 635 , 249 ff. BGB a.F. Die von ihnen mit der Berufung nicht mehr bestrittene Sichtbehinderung stelle einen Mangel dar. Die Beklagte müsse sich kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Jedenfalls hätten die hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Kläger ein anspruchsminderndes oder anspruchsausschließendes Mitverschulden nicht bewiesen. Dass die Beklagte in Kenntnis des Problems keinen Baustopp veranlasst habe, begründe kein Mitverschulden. Denn nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen G. und J. sei zum Zeitpunkt der Kenntnis der Rang bereits fertiggestellt gewesen. 2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Rang bereits fertiggestellt war, als die Beklagte Kenntnis von der mangelhaften Planung erhielt, genügt nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, berücksichtigt nicht den Vortrag der Kläger und verletzt damit deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.