1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
1 SGB XI über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen nicht vorsehe, dass die Wäschekennzeichnung als Regelleistung zu erbringen sei. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 ordnete das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt gegenüber dem Kläger als Heimträger an, für sämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner, die im Pflegeheim P. bzw. in einem anderen Heim seiner Trägerschaft im Sinne des § 1 HeimG wohnten, die Wäschekennzeichnung als Regelleistung anzubieten, den Bewohner/innen für die als Regelleistung zu erbringende Wäschekennzeichnung keine Zusatzkosten im Sinne des § 88 SGB XI aufzuerlegen und - sofern in den Heimverträgen formularmäßige Klauseln verwendet würden, die eine Wäschekennzeichnung gegen Gebühr vorsähen - diese zu streichen und fortan Klauseln zu verwenden, in denen zum Ausdruck komme, dass eine Kennzeichnung der Wäsche der Bewohner im Rahmen der Regelleistungen erfolge und die dadurch entstehenden Kosten mit der Entrichtung des zu zahlenden Heimentgelts abgegolten seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wäschekennzeichnung sei
des Rahmenvertrags über die vollstationäre pflegerische Versorgung
1 SGB XI für das Land Hessen (i. F.: Rahmenvertrag) Teil der als Regelleistung zu erbringenden Wäscheversorgung und dürfe deshalb nicht als Zusatzleistung gesondert berechnet werden. § 4 des Rahmenvertrags sehe als Regelleistung u. a. die Verpflichtung des Heimträgers vor,die persönliche Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen bereitzustellen, instandzuhalten und zu reinigen. Hiernach schulde der Heimträger nicht nur das Reinigen der Wäsche als solches,sondern die Abwicklung des gesamten Vorgangs der Wäscheversorgung,was auch die Verpflichtung beinhalte, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die persönliche Wäsche der Heimbewohner eingesammelt, gewaschen und anschließend den Bewohnern wieder bereitgestellt werde könne i. S. einer Zuordnung zu den einzelnen Bewohnern und des Einsortierens in deren Schränke. Die Kennzeichnungspflicht sei hiernach fester und enger Bestandteil der Wäscheversorgung. Inwiefern der Heimträger die Zuordnung der Wäsche organisatorisch bewerkstellige, liege allein in seiner Entscheidungsbefugnis. Die damit verbundenen Kosten dürften daher nicht auf die Bewohner abgewälzt werden. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Heimbewohner dar, von ihnen zusätzlich Kosten zu erheben, die bereits mit der Zahlung des Pflegesatzes als Regelleistung abgegolten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid des Beklagten vom
2 lit. A des Rahmenvertrags dar, weil es sich hierbei um eine offensichtliche Zusammenhangsarbeit bezüglich der Wäscheversorgung der Heimbewohner handele; denn derjenige, der zur Reinigung der Wäsche verpflichtet sei, sei auch für deren anschließende Zuordnung zu den einzelnen Heimbewohnern zuständig. Der Kläger verkenne darüber hinaus den Zweck von Zusatzleistungen
1 SGB XI, die über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vorsähen, während es sich bei der Wäschekennzeichnung lediglich um eine notwendige Zusammenhangsarbeit der Regelleistung „Wäscheversorgung“ handele. Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft „Stationäre Pflege in Hessen“ -eines Gremiums der Kostenträger und der Verbandsvertreter der Leistungserbringer - komme nur Empfehlungscharakter zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom
1 SGB XI dürfe die Heimaufsicht nicht durchsetzen, weil diese von den Verbänden der Pflegekassen und der Heimträger ausgehandelt worden seien und die Aufsichtsbehörden deshalb in diesem Bereich generell nicht eingreifend tätig werden dürften. Dies müsse - da nach alledem den Aufsichtsbehörden des Landes kein Recht zur Auslegung des Rahmenvertrages zustehe - erst recht im vorliegenden Fall gelten,da die betroffene Verpflichtung im Rahmenvertrag zur Wäscheversorgung nicht ausdrücklich die Wäscheetikettierung als Teil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ nenne.Schließlich fehle den Bundesländern die Kompetenz zur Regelung bzw.Durchsetzung sozialrechtlicher Rechtsbeziehungen, da das System des Elften Kapitels des SGB XI (Qualitätssicherung, sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen) in sich geschlossenes Bundesrecht sei, in das Eingriffe der Länder nicht vorgesehen seien. Sofern Wechselwirkungen zum Landesrecht gewollt seien, seien diese ausdrücklich in einzelnen Tatbeständen (z. B. § 114a Abs. 4 Satz 4,5 SGB XI) vorgesehen. Bindungen an Landesrecht bzw. Befugnisse der Länder zur Durchsetzung landesrechtlicher Bestimmungen seien aber nicht vorgesehen. Auch zeichne sich das Sozialversicherungsrecht durch Selbstverwaltung aus. Insofern könnten die Länder Aufsichtsrechte nur haben, sofern landesunmittelbare Kassen betroffen seien. Der Vollzug des SGB XI vollziehe sich nach dem SGBX. Die Länder seien in diesem Bereich nicht berechtigt,Behördeneinrichtungen oder das Verwaltungsverfahren zu regeln. Art. 84 GG würde ihnen das ohnehin nur dann gestatten, wenn sie die hier relevanten Regelungen der Sozialversicherung als eigene Angelegenheiten ausführten, was nicht der Fall sei. Insofern komme hinzu, dass Art. 84 GG den Ländern ohnehin keine materiell-rechtlichen Kompetenzen vermittele. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die streitigen Bescheide - § 18 Abs. 1 Satz 2HGBP - sei aber keine reine Verfahrensregelung, sondern eine Eingriffsermächtigung, die nur im Rahmen einer - hier nach alledem nicht bestehenden - materiell-rechtlichen Landeskompetenz zulässig sein könnte. Im Übrigen stelle die Wäscheetikettierung aber auch in der Sache keine Regelleistung dar, weil sie weder im Rahmenvertrag ausdrücklich als Regelleistung angeführt sei und weil die Vertragsparteien des Rahmenvertrages - wie sich aus dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft „Stationäre Pflege in Hessen“ergebe - die entsprechende Regelung im Rahmenvertrag so verstanden hätten, dass die Kennzeichnung der Wäsche kein Teil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.April,
1 Satz 2 HGBP ist die Beseitigung von Mängeln anzuordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen heimrechtlichen Anordnungen sind erfüllt. Die streitige Erhebung eines Zusatzbeitrags durch den Kläger für die Kennzeichnung der Wäsche seiner Heimbewohner stellt einen heimrechtlichen Mangel i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP dar. Ein Heimbetrieb weist einen Mangel in diesem Sinne auf, wenn er nicht den heimrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 12 B 07.383 - juris; Dahlem u. a., Heimrecht des Bundes und der Länder, § 17 HeimG, Rn. 8). Hiervon ist in Bezug auf die streitige Erhebung eines Zusatzbetrages für die Wäschekennzeichnung durch den Kläger auszugehen, da eine Wäschekennzeichnung, die - wie hier - zudem allein aufgrund der organisatorischen Strukturen des Heimbetriebs zur Durchführung der Wäscheversorgung durchgeführt wird -
des Rahmenvertrags vom Heimbetreiber als unselbständiger organisatorischer Bestandteil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ ohne Erhebung eines Zusatzbetrags zu erbringen ist und deshalb die Erhebung eines Zusatzbetrags für die streitige Wäschekennzeichnung gegen § 84 Abs.4 SGB XI verstößt, was seinerseits eine Verletzung der Pflichten des Klägers als Heimbetreiber
1 Nr. 3, 5 HGBP zur Folge hat.
4 Satz 1, 2 SGB XI sind mit den Pflegesätzen alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung abgegolten. Für die allgemeine Pflegeleistung dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 SGB XI vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 SGB XIfestgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf,wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. Aus der sich hieraus ergebenden Unzulässigkeit, sich Regelleistungen, die durch den Pflegesatz bereits abgegoltenen sind, zusätzlich von den Heimbewohnern vergüten zu lassen, folgt, dass ein solches Vorgehen des Heimbetreibers gegen die heimrechtlichen Pflichten aus § 9 Abs.1 Nr. 3 und 5 HGBP verstößt, wonach Einrichtungen nach § 2 Abs. 1Nr. 1, 2 HGBP nur betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber angemessene Entgelte verlangt und die Interessen und Bedürfnisse der Betreuungs- und Pflegebedürftigen vor Beeinträchtigungen schützt; denn durch die Erhebung zusätzlicher Entgelte für Regelleistungen, die bereits durch die hierfür festgesetzten Pflegesätze abgegolten sind, verlangt ein Heimbetreiber unangemessene Entgelte i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 HGBP und verletzt zugleich die - wirtschaftlichen - Interessen von Betreuungs- und Pflegebedürftigen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 HGBP, die er zu schützen verpflichtet ist. Dass eine nach Maßgabe der betrieblichen Organisation des jeweiligen Pflegeheims gegebenenfalls erforderliche Wäschekennzeichnung als Teil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ durch den Pflegesatz bereits abgegolten ist, ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 2 lit. A des Rahmenvertrags. Hiernach umfasst die im Rahmen der Unterkunftsgewährung als Regelleistung zu erbringende „Wäscheversorgung“ die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von dem Pflegeheim zur Verfügung gestellten Wäsche sowie der persönlichen Wäsche und Kleidung des pflegebedürftigen Menschen, soweit sie maschinenwaschbar und maschinell bügelbar ist. Der als Regelleistung zu erbringende Vorgang der „Wäscheversorgung“ ist demzufolge umfassend zu verstehen und erfasst nicht nur den eigentlichen Waschvorgang,sondern auch die erforderlichen heiminternen Organisationsmaßnahmen, durch die gewährleistet wird, dass gebrauchte Wäsche der Heimbewohner aus deren Räumlichkeiten bedarfsabhängig entnommen, dem Waschvorgang zugeführt und nach der Reinigung ordnungsgemäß dem jeweiligen Heimbewohner wieder zugeordnet und zugeführt wird sowie die hierzu erforderlichen tatsächlichen Handlungsabläufe. Dies folgt bereits daraus, dass die Regelleistung nicht nur die Instandhaltung und Reinigung, sondern auch die Bereitstellung der gereinigten Wäsche, mithin die Rückführung der gereinigten Wäsche an den jeweiligen Heimbewohner umfasst. Wie der jeweilige Heimbetreiber den hiernach als Regelleistung geschuldeten Gesamtvorgang der Wäscheversorgung innerbetrieblich organisiert, insbesondere welcher technischen Möglichkeiten er sich im Rahmen seiner betrieblichen Organisation zur Wäscheidentifizierung bedient, also zur Ermöglichung einer späteren (Wieder-)Zuordnung der jeweiligen Wäschestücke zu deren Besitzer, obliegt der Organisationshoheit des Heimbetreibers und ist von daher lediglich Teil seiner Verpflichtung, einen Organisationsrahmen zu schaffen, der eine ordnungsgemäße Wäscheversorgung sicherstellt. Soweit hierdurch zusätzliche Maßnahmen oder Kosten entstehen, sind diese Folgen der Organisationsentscheidung des Heimbetreibers, wie er die dem Heimbewohner als Regelleistung geschuldete Wäscheversorgung organisatorisch bewerkstelligt und damit allein diesem als Teil der Regelleistung „Wäscheversorgung“ zuzuordnen. Der Heimbetreiber befindet sich hier - worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in einer vergleichbaren Stellung wie ein Betreiber einer gewerblichen Reinigung, zu dessen vertraglichen Pflichten es zählt, die ihm überlassenen Wäschestücke gereinigt auszuhändigen, mit der Folge, dass die hierfür erforderlichen innerbetrieblichen Vorkehrungen Teil der dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistung sind. Das Regelwerk ist insofern eindeutig und lässt keinen Raum für Auslegungen, die den Leistungsumfang der Wäscheversorgung i. S. d. des Klägers eingrenzen. Von daher kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Rahmenvertrag regele die Wäschekennzeichnung nicht als Regelleistung, weil diese im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich als Regelleistung benannt sei, obwohl die diesbezügliche Problematik den vertragsschließenden Beteiligten bereits seit längerem bekannt gewesen seien; denn durch die Zuordnung des gesamten Vorgangs der Wäscheversorgung zu den Regelleistungen bedarf und bedurfte es keiner Detailregelungen hinsichtlich einzelner organisatorischer Unterakte bzw. notwendiger Zusammenhangshandlungen hiermit mehr. Das so gefundene Ergebnis deckt sich auch mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 lit. A des Rahmenvertrags, den gesamten Vorgang der Wäscheversorgung als Regelleistung sicherzustellen; denn hiermit ließe es sich schwerlich vereinbaren, die Durchführung der Wäscheversorgung bereits dem Grunde nach von zusätzlichen finanziellen Leistungen der Heimbewohner neben den Pflegesätzen und damit von deren Bereitschaft, diese zu erbringen und von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit hierfür abhängig zu machen. Auch eine systematische Betrachtung der maßgeblichen Regelungen über gesondert zu vergütende Zusatzleistungen im Pflegebereich spricht für das gefundene Ergebnis.
1 Satz 1 SGB XIsind Zusatzleistungen, für die gesondert auszuweisende Zuschläge erhoben werden können, Gegenleistungen für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen.
1 Satz 2 SGB XIist der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XIfestzulegen. Demgemäß regelt § 5 des Rahmenvertrags die Abgrenzung der allgemeinen Pflegeleistungen von den Zusatzleistungen und definiert diese als über das Maß des Notwendigen
bis 3hinausgehende Leistungen der Pflege und Unterkunft und Verpflegung,die durch den pflegebedürftigen Menschen individuell wählbar und mit ihm schriftlich zu vereinbaren sind. Auch dies spricht dagegen,die streitige Wäschekennzeichnung als Zusatzleistung i. S. d. der gesetzlichen sowie rahmenvertraglichen Definition von Zusatzleistungen anzusehen, da sie regelmäßig von den pflegebedürftigen Menschen mangels anderweitig angebotener organisatorischer Maßnahmen zur Wäschetrennung und -zuordnung nicht individuell wählbar ist und auch nicht als besondere Komfortleistung oder zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistung (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) angesichts dessen verstanden werden kann,dass es sich hierbei nur um eine vom Heimbetreiber vorgegebene innerbetriebliche Organisationsmaßnahme zur Durchführung einer ihm obliegenden Regelleistungsverpflichtung handelt. Hiergegen kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, der Rahmenvertrag sehe die Wäschekennzeichnung nicht als Regelleistung vor, weil die vertragsschließenden Parteien § 4 des Rahmenvertrages übereinstimmend dahingehend interpretierten, dass die Wäschekennzeichnung als Zusatzleistung abgerechnet werden könne,wie die vorgelegten Unterlagen der Arbeitsgemeinschaft „Stationäre Pflege in Hessen“ zeigten; denn ungeachtet dessen, dass überhaupt nicht klar ist, wie die vertragsschließenden Parteien die besagte rahmenvertragliche Regelung in Bezug auf die Kosten für die Wäschekennzeichnung tatsächlich verstanden haben bzw. ob diese Thematik überhaupt im Vorfeld des Vertragsschlusses Gegenstand konkreter Vertragsverhandlungen war, unterliegt der Rahmenvertrag aufgrund seiner Struktur als Normsetzungsvertrag wie jedes andere normative Regelwerk den allgemeinen Auslegungsregeln.§ 75 SGB XI gibt vor, dass kollektive Rahmenverträge für jedes Bundesland mit den mit Abs. 2 der Norm vorgesehenen Mindestinhalten zwischen den in Abs. 1 aufgeführten Beteiligten (u. a. den Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land) abzuschließen sind. Es handelt sich hierbei um normersetzende Verträge, die
1 Satz 4 SGB XI für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Land unmittelbar verbindlich sind. Hiernach wird durch die Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI normersetzend das Leistungserbringungsrecht im dort genannten Umfang dergestalt geregelt, dass der Gesetzgeber es den Parteien dieser Verträge überlässt, den Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen
Aufgrund ihres normersetzenden Charakters unterliegen diese Verträge den allgemeinen normativen Auslegungsregeln, die zwanglos zu dem vorstehend dargelegten Ergebnis führen. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger insoweit auf die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft „Stationäre Pflege in Hessen“ verweist, da diesen keine verpflichtende Wirkung im Hinblick auf die Auslegung des Rahmenvertrages zukommt. Aus dem nach alledem bestehenden heimrechtlichen Mangel S. d. 18Abs. 1 Satz 2 HGBP resultiert auch kausal eine Gefährdungslage i.S. dieser Norm, weil der Kläger durch die Erhebung des streitigen Entgelts für die Wäschekennzeichnung - wie dargelegt - gegen die ihm als Heimbetreiber gegenüber den betreuungs- und pflegebedürftigen Heimbewohnern obliegenden Pflichten
1 Nr. 3, 5 HGBP verstößt und dieser Pflichtenverstoß eine wirtschaftliche Schädigung der Betreuungs- und Pflegebedürftigen adäquat kausal zur Folge hat. Die streitigen heimrechtlichen Anordnungen sind schließlich zur Beseitigung des festgestellten Mangels auch erforderlich, um die Einhaltung der dem Kläger gegenüber seinen Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten zu sichern (18 Abs. 1 Satz 2
2 Nr. 3 HGBP und der Anzeigepflicht bei Änderungen von Musterverträgen
3 HGBP, aus denen ein materielles Prüfrecht der zuständigen Heimaussichtsbehörde bezüglich der Heimverträge abzuleiten ist, das u. a. die Befugnis umfasst, rechtswidrige heimvertragliche Regelungen zu beanstanden (vgl. Dahm u. a., a. a. O., § 12 HeimG,Rn. 11). Ob die Heimaufsicht - wie vom Kläger in Frage gestellt -insoweit auch berechtigt ist, Heimverträge auf ihre Vereinbarkeit mit den verbraucherschutzrechtlichen Standards des WBVG für die Heimvertragsgestaltung zu überprüfen, kann hier dahinstehen, da die Anordnung unter Nr. III des Bescheides vom
1 SGB XI abgeschlossene Rahmenverträge auszulegen und dort nicht ausdrücklich geregelte Leistungen zu Regelleistungen zu erklären. Der Kläger macht insoweit im Wesentlichen geltend, der Bund habe mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Zivilrecht das Heimvertragsrecht abschließend neu in Form eines Verbraucherschutzgesetzes geregelt und damit abweichend von den früheren Regelungen in §§ 5 bis 9 HeimG den Schutz der Heimbewohner vor Vertragsverletzungen ausschließlich dem Zivilrecht zugewiesen,woraus folge, das Verstöße gegen das WBVG durch Verletzung von heimvertraglichen bzw. rahmenvertragliche Pflichten der Heimbetreiber nicht länger Gegenstand heimrechtlicher Anordnungen seien und dass heimvertragliche bzw. rahmenvertragliche Verpflichtungen der Heimbewohner nicht länger aufsichtsrechtlich durchgesetzt werden dürften. Denn eine landesrechtliche Ermächtigung der Heimaufsichtsbehörden zur Durchsetzung von Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen sei nichtig, da sie in die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers eingreife. Auch Verpflichtungen aus Rahmenverträgen dürfe die Heimaufsicht nicht durchsetzen, weil diese von den Verbänden der Pflegekassen und der Heimträger ausgehandelt worden seien und deshalb die Heimaufsichtsbehörden hier nicht eingreifen dürften. Dies müsse insbesondere dann gelten,wenn die betroffene Verpflichtung im Rahmenvertrag - wie hier -nicht ausdrücklich geregelt sei, weil die Heimaufsichtsbehörden der Länder vor dem genannten normativen Hintergrund kein Recht zur ergänzenden Vertragsauslegung (mehr) hätten. Dem kann - jedenfalls soweit dies für das vorliegende Verfahren überhaupt erforderlich ist - nicht gefolgt werden. § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP ermächtigt die zuständigen Behörden der Heimaufsicht in Hessen u. a., Anordnungen zu treffen, die zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit des Entgelts für Heimleistungen erforderlich sind. Ob - wozu der Senat neigt -der den Betreuungs- und Pflegebedürftigen hierdurch vermittelte Schutz den Aufsichtsbehörden eine Eingriffsmöglichkeit zur Durchsetzung rein heimvertraglich begründeter zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner vermittelt und insoweit neben die zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten tritt, die das WBVG ihnen vermittelt, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, da der den streitigen heimrechtlichen Anordnungen zugrunde liegende Mangel im heimrechtlichen Sinne - wie dargelegt - aus einer Verletzung gesetzlicher und rahmenvertragsrechtlicher Pflichten des Klägers resultiert und nicht allein auf einer Verletzung seiner heimvertraglichen Pflichten gegenüber den Heimbewohnern, es also gerade nicht um die aufsichtsrechtliche Durchsetzung ausschließlich heimvertraglich begründeter Pflichten des Klägers gegenüber seinen Heimbewohnern geht; denn unabhängig von den vom Kläger mit seinen Heimbewohnern geschlossenen Heimverträgen - die ausweislich des vorliegenden Mustervertrags für das jeweilige Vertragsverhältnis u.a. auch die Regelungen des Rahmenvertrags für verbindlich erklären - unterliegt der Kläger bereits kraft der gesetzlichen Geltungserstreckung des Rahmenvertrags in § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XIden sich hieraus ergebenden Verpflichtungen beim Heimbetrieb, da hiernach die Rahmenverträge als sogenannte Normsetzungsverträge für zugelassene Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich sind. Durch die Rahmenverträge wird damit die sozialversicherungsrechtliche Pflichtenstellung der zugelassenen Pflegeeinrichtungen und damit der Heimbetreiber auch gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen bestimmt. Diese im Einzelfall festzustellen und durch heimordnungsrechtliche Anordnungen - falls erforderlich -durchzusetzen sind die Heimaufsichtsbehörden in Hessen durch § 18Abs. 1 Satz 2 HGBP ebenso ermächtigt, wie sie befugt sind, die Einhaltung der Verpflichtungen der Heimbetreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen heimrechtlich sicherzustellen und gegebenenfalls ordnungsrechtlich durchzusetzen, die sich aus anderen normativen Regelwerken ergeben. Damit steht auch außer Frage, dass die Heimaufsichtsbehörden im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der rahmenrechtlichen Pflichten der Heimbetreiber berechtigt sind, rahmenvertragliche Regelungen nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen, fallabhängig zu subsumieren und hierbei festgestellten Verstößen, aus denen Mängel im heimrechtlichen Sinne resultieren, ordnungsrechtlich zu begegnen. Inwiefern sich bei der Anknüpfung von heimrechtlichen Anordnungen an rahmenvertragliche Regelungen aus deren vertraglicher Struktur Grenzen ergeben können, wenn der Rahmenvertrag zu einem bestimmten Pflichtenkreis schweigt und insofern eine Regelungslücke besteht, bedarf hier ebenfalls keiner Vertiefung, da der maßgebliche Rahmenvertrag die Durchführung der Wäscheversorgung als Regelleistung explizit vorsieht, insofern also gerade keine „Nichtregelung“ i. S. d. vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des VGH BW vom 9. Juli 2012 ( 6 S 773/11 ) vorliegt. Eine rahmenvertragliche „Nichtregelung“ in diesem Sinne kann nämlich nicht schon dann angenommen werden, wenn einzelne, übliche,unselbständige Zusammenhangshandlungen einer - wie hier - klar definierten Regelleistung nicht ausdrücklich erwähnt werden. Von daher bietet das Verfahren nach alledem auch keine Veranlassung für eine Auseinandersetzung mit den vorstehenden Ausführungen des Klägers zu rechtlichen Folgen aus möglichen Berührungspunkten der Gesetzgebungskompenzen des Bundes für das Zivilrecht und der Länder für das Heimrecht. Schließlich kann der Kläger gegen die streitigen Bescheide auch nicht mit Erfolg einwenden, den Bundesländern fehle die Kompetenz zur Regelung bzw. Durchsetzung sozialrechtlicher Rechtsbeziehungen,da das System des Elften Kapitels des SGB XI in sich geschlossenes Bundesrecht sei, in das Eingriffe der Länder nicht vorgesehen seien, sofern diese - was nicht der Fall sei - nicht ausdrücklich in einzelnen Normen des SGB XI vorgesehen seien und dass dem Land Hessen generell im Bereich des Sozialversicherungsrechts die materiell-rechtliche Kompetenz für eine Eingriffsermächtigung - wie sie § 18 Abs. 1 Satz 2 HGBP darstelle - fehle; denn die von dem Kläger insofern in Abrede gestellte Gesetzgebungskompetenz des Landes Hessen für eine Ermächtigung der Landesbehörden zum Erlass heimrechtliche Anordnungen auch hinsichtlich der Feststellung und erforderlichenfalls Durchsetzung von Pflichten der Heimbetreiber,die sich aus Regelungen des Elften Kapitels des SGB XI ergeben,folgt ohne Weiteres aus der Gesetzgebungskompetenz des Landes für das Heimrecht (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Die Befugnis des Landes Hessen zur Regelung des Heimrechts umfasst dessen Befugnis zur Schaffung eines umfassenden Heimordnungs- und -aufsichtsrechts.Dass dies auch für heimrechtliche Anordnungen in Bereichen gilt,die im Elften Kapitels des SGB XI geregelt sind, zeigt sich im Übrigen ohne Weiteres schon daran, dass § 117 Abs. 1 SGB XIausdrücklich von einer Befugnis der zuständigen (Länder-)Aufsichtsbehörden ausgeht, Pflegeeinrichtungen zuzulassen und zu überprüfen und insoweit eine enge Zusammenarbeit zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden vorsieht, wie z. B. bezüglich gemeinsamer oder arbeitsteiliger Überprüfungen von Pflegeeinrichtungen. Dies zeigt, dass der heimrechtliche Schutz der Pflegebedürftigen durch die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden - nach Maßgabe ihrer jeweiligen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen - und die heimrechtliche Qualitätssicherung durch andere im Elften Kapitel des SGB XIgenannte Institutionen nebeneinander bestehen und sich - soweit möglich - konstruktiv ergänzen, jedoch ohne dass sich hieraus Beschränkungen der heimrechtlichen Eingriffsbefugnisse der Heimaufsichtsbehörden ergeben (vgl. a. § 114a Abs. 4 Satz 4,5 SGBXI). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/642859.html ( https://oj.is/642859 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.