Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 557,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 23.07.2011 zu zahlen. 2. Vo
§ 651g Abs.
1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Denn er hat seine Ansprüche mit der E-Mail vom 02.06.2011 binnen der darin vorgesehenen Monatsfrist geltend gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch in der Mail noch niedriger beziffert und noch nicht auf die Minderung gestützt war. Ob eine Mitteilung an den Reiseveranstalter nach Reiseende eindeutig im Sinne einer Geltendmachung ist, muss mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln ermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist zum Schutz des Reisenden kein zu strenger Maßstab anzulegen. Eine Geltendmachung liegt nur dann nicht vor, wenn der Reisende selbst zum Ausdruck bringt, dass er (noch) nicht anmelde. Dagegen ist eine Anmeldung bereits anzunehmen, wenn der Reisende lediglich eine „Mängelliste“ einreicht, in der konkrete Mängel erheblicher Art aufgeführt sind; hier ist davon auszugehen, dass er seine Vermögenseinbuße ersetzt haben will (vgl. LG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 1441 ).Erklärt der Reisende, er sei „nicht bereit, das Verhalten auf sich beruhen zu lassen“, ist darin eine Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen zu sehen. Erst recht macht der Reisende seine Rechte geltend, wenn er den Mangel benennt und hinzufügt, dass der Reiseveranstalter demnächst von seinem Anwalt hören werde (vgl. OLG Celle RRa 2002, 162 ). Gemessen an diesem Maßstab war die Geltendmachung in der Mail vom 02.06.2011 zur Fristwahrung ausreichend. Der Laie muss gerade nicht in der Lage sein, seine Ansprüche bereits korrekt zu beziffern. Die Mail des Klägers stellte den Sachverhalt, aufgrund dessen Ansprüche geltend gemacht werden sollten detailliert dar. Für die Beklagte war klar erkennbar, worum es ging. Spätestens durch die Ankündigung der Einschaltung eines Rechtsanwalts war für die Beklagte auch eindeutig zu verstehen, dass der Kläger ernsthaft beabsichtigte seine Ansprüche geltend zu machen. Da auch die in der Mail noch nicht bezifferten in der Klage begehrten Ansprüche auf demselben Sachverhalt beruhen, ist auch hinsichtlich dieser Ansprüche durch die Mail die Frist gewahrt. II. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 166,50 EUR aus §§ 651 f Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.
- Die Beklagte hat mit der hälftigen Nichterbringung der Reiseleistungen eine ihr aus dem Reisevertrag obliegende Pflicht verletzt. Diese Pflicht ist insbesondere nicht durch eine wirksame Kündigung des Reisevertrags entfallen, da die Beklagte bezüglich des Vorliegens eines Kündigungsgrundes beweisfällig geblieben ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
- Die insoweit gemäß § 651 f Abs. 1 Hs. 2 BGB beweisbelastete Beklagte hat nicht den Beweis geführt, dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Insbesondere hat sie nicht den Beweis geführt, dass ein Verschulden des Klägers und seiner Lebensgefährtin vorgelegen habe. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung Bezug genommen.
- Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 166,50 EUR entstanden, der sich aus dem auf ihn entfallenden Teil der Rückflugkosten in Höhe von 146,50 EUR sowie den Kosten für die Zugfahrt vom Flughafen nach Hause in Höhe von 20,00 EUR zusammensetzt. Dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind, ist der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen. Denn der Kläger hat substantiiert unter Vorlage entsprechender Quittungen zu dem Entstehen der Kosten vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, die sich nicht zu den vorgelegten Rechnungen verhält, unbeachtlich.
- Der Schaden ist kausal auf die hälftige Nichterbringung der Reiseleistung durch die Beklagte zurückzuführen. Denn hätte die Beklagte die Reise bis zum gebuchten Schlussdatum durchgeführt, hätte der Kläger im Rahmen des gebuchten All-Inclusive-Pakets Anspruch auf den Rückflug gehabt und ihm wären keine weiteren Kosten dafür entstanden. Auch die Zugfahrt hätte er mit dem bereits erstandenen Ticket in Anspruch nehmen können. Da dieses datumsgebunden war, musste er das neue Ticket erwerben.
- Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, wann und inwiefern sie sich um den Rücktransport des Klägers bemüht haben will.
- Der Kläger
§ 651g Abs.
1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Denn er hat seine Ansprüche mit der E-Mail vom 02.06.2011 binnen der darin vorgesehenen Monatsfrist geltend gemacht.
- Soweit der Kläger hinsichtlich des materiellen Schadens einen Betrag in Höhe von insgesamt 293,00 EUR, also weiteren 126,50 EUR begehrt, ist die Klage unschlüssig. Der Kläger trägt über die hälftigen Flug- sowie die Bahnkosten hinaus keine Schäden vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Geltendmachung des überschießenden Betrags auf einem Rechenfehler beruht. III. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Zahlung in Höhe von 130,37 EUR gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.
- Es liegt eine hälftige Vereitelung der Reise durch die Beklagte vor. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
- Für die Höhe der Entschädigung ist eine Orientierung an dem Reisepreis geboten (vgl. BGH NJW 2005, 1047 ). Dabei ist im Falle der Vereitelung der Reise ein Ansatz von fünfzig Prozent des auf den vereitelten Zeitraums entfallenden Anteils des Reisepreises angemessen (vgl. BGH a.a.O). Halbiert man den auf die Hälfte der Reise entfallenden Anteil des Reisepreises in Höhe von 260,75 EUR, gelangt man zu einem Anspruch in Höhe von 130,37 EUR. Der darüber hinaus von dem Kläger für angemessen erachtete Betrag stellt sich nach Auffassung des Gerichts als überhöht dar. Es wäre unangemessen, dem Reisenden, der im Wege von Rücktritt oder Minderung bereits den geleisteten Reisepreis zurückerhält zusätzlich in selbiger Höhe über § 651 f Abs. 2 BGB zu bereichern.
- Der Kläger
§ 651g Abs.
1 S. 1 BGB ausgeschlossen. Zur Reichweite der E-Mail vom 02.06.2011 wird auf die Ausführungen zur Minderung Bezug genommen. IV. Soweit in der Hauptsache ein Anspruch des Klägers besteht, kann der Kläger aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Zinsen beanspruchen. Die Beklagte geriet spätestens durch ihre schriftlich mitgeteilte Verweigerung jeglicher Zahlung in Verzug. V. Der Kläger hat gemäß §§ 288 Abs. 4, 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten. Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich deren Entstehen und Höhe ist prozessual unbeachtlich, zumal sich die Höhe anhand der Berechnung nach RVG ohne Weiteres nachvollziehen lässt. Zutreffender Weise setzt der Kläger bei der Berechnung einen geringeren Gegenstandswert an, als dieser streitgegenständlich ist, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts die Zahlung erst insoweit verweigert hatte, wie der Kläger diese selbst geltend gemacht hatte. Davon waren nur solche Ansprüche betroffen, deren Bestehen die vorliegende Entscheidung bestätigt. Der Anspruch ist seinerseits gemäß §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Seiten aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 834,50 EUR Permalink: http://openjur.de/u/643019.html Kommentare
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