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BGH, Urteil vom 20. April 2000 - Az. VII ZR 116/99

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

  1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
  2. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem
  3. Dezember 1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Klägerin hat am
  4. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von der Zahlung des Vorschusses ist am
  5. Dezember 1997 eingegangen. Daraufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am
  6. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am
  7. Januar 1998 bei Gericht eingegangen. Am
  8. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mitteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am
  9. Januar 1998 die neue Adresse mitgeteilt. Am
  10. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut verfügt worden. Die Zustellung ist am
  11. Januar 1998 erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Gründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjährung sei vor dem
  12. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift am
  13. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse der Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Landgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine Verzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht mehr geringfügig ist. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am
  14. Januar 1998 unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt.
  15. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urteil vom
  16. Januar 1996 - V ZR 246/94 = NJW 1996, 1060 , 1061; Urteil vom
  17. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322 ). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom
  18. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891 ). Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom
  19. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154 ).
  20. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Der Berechnung ist der Zeitraum vom
  21. Januar bis zum
  22. Januar 1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Adressierung erst am
  23. Januar 1998 zugestellt worden. Vom
  24. Januar 1998 bis zum
  25. Januar 1998 ist eine vermeidbare Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungszeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehlgeschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last fallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die Sache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den Akten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden. Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt, hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem
  26. Januar 1998, vorgelegen. Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts, für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrunde zu legen ist, spätestens am Samstag, dem
  27. Januar 1998, erfolgt. Permalink: http://openjur.de/u/64302.html Kommentare

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