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BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - Az. XI ZR 258/99

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger, Ges

§ 58Rdn.

57 m.N.); der Beklagten stand daher der mit der Belastung geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch gegen die Schuldnerin nicht zu. aa) Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Lastschrift-Belastungen in den Monaten Mai bis September 1997 war im April 1998 nicht durch Zeitablauf erloschen.

(1)Die Frage, ob die Widerspruchsmöglichkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist allerdings in seiner Entscheidung vom
  1. Januar 1985 ( IVa ZR 91/83 , WM 1985, 461 , 463) davon ausgegangen, daß der Kontoinhaber seinen Widerspruch nur binnen einer Frist von sechs Wochen ausüben kann (s. auch BGH, Urteil vom
  2. Dezember 1994 - IX ZR 252/93 , WM 1995, 352 , 353; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 689 , 691). Demgegenüber hat der XII. Zivilsenat in seinem Urteil vom
  3. Januar 1996 (XII ZR 271/96, WM 1996, 335 , 337) ausgeführt, der Widerspruch des Kontoinhabers sei nicht an eine Frist gebunden. Bei diesen Äußerungen handelt es sich jeweils um obiter dicta, auf denen die genannten Entscheidungen nicht beruhen.
(2)Im Schrifttum ist die Antwort auf die angesprochene Frage umstritten. Einige Autoren nehmen unter Hinweis auf Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens für den Lastschriftverkehr (LSA) an, daß die Widerspruchsmöglichkeit auf sechs Wochen befristet sei (MünchKomm/ Heinrichs,
  1. Aufl. § 362 BGB Rdn. 26; Soergel/Zeiss, BGB
  2. Aufl. § 362 Rdn. 7; Hennig, Zahlungsverkehrsabkommen der Spitzenverbände in der Kreditwirtschaft, 1991, S. 88; Diestelmeier, Die Stellung des zwischengeschalteten Kreditinstituts im bargeldlosen Zahlungsverkehr, 1992, S. 17; Reimer Schmidt AcP 166
(1966), 1, 14; Pleyer/Holschbach DB 1972, 761; Franke DB 1973, 1055; Skrotzki KTS 1974, 136, 138). Nach einer anderen Meinung, die auf Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken und Nr. 20 Abs. 1 Buchst. g AGB-Sparkassen verweist, soll der Schuldner unverzüglich Widerspruch erheben müssen; bei schuldhafter Nichtbefolgung dieser Pflicht soll die Widerspruchsmöglichkeit bereits vor Ablauf von sechs Wochen, jedenfalls aber, wenn der Schuldner für die Verzögerung keine stichhaltigen Gründe habe oder die Belastung nach dem Valutaverhältnis berechtigt gewesen sei, nach Ablauf dieser Frist erlöschen (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 559, 560; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren, 1966, S. 42, 45; Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, 1977, S. 29; Denck ZHR 144, 178 f.). Im Gegensatz dazu stehen diejenigen Autoren, die eine Befristung der Widerspruchsmöglichkeit verneinen (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

§ 58Rdn. 70, 71; Reiser/Krepold Bu

B 6/315 zu Abschnitt III Nr. 2 LSA und 6/477; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs

  1. Aufl. Rdn. 151, 157; Bauer WM 1981, 1186, 1189; Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1044 ff.; Hadding Sparkasse 1986, 48, 50; Denck ZHR 147, 554; Vortmann EWiR 1995, 1043 ); Pönisch WuB I D
  2. -1.97).

(3)Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In diesem Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur aufgrund einer im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses. Die Belastung des Girokontos des Kontoinhabers geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners. Der Schuldnerbank steht deshalb ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, den sie mit der Belastungsbuchung gegen den Schuldner geltend macht, erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung gegenüber der Schuldnerbank genehmigt ( BGHZ 69, 82 , 84 f.; 74, 309 , 312; 95, 103 , 106; BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 -XII ZR 271/96, WM 1996, 335 , 337). Da der Schuldner in den Verfügungen über sein Konto frei ist und somit im Verhältnis zur Schuldnerbank keiner Beschränkung bei der Entscheidung unterliegt, ob und warum er einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift widerspricht, ist sein Widerspruch für die Schuldnerbank grundsätzlich immer verbindlich ( BGHZ 74, 300 , 304; 101, 153 , 156). Daraus folgt, daß der Schuldner der Belastungsbuchung aufgrund einer Einzugsermächtigungs-Lastschrift zeitlich unbegrenzt widersprechen kann (Bundschuh, Festschrift für Stimpel, 1985, S. 1039, 1045 f.). bb) Die Widerspruchsmöglichkeit der Schuldnerin war hier auch nicht durch eine wirksame Genehmigung i.S. von § 684 Satz 2 BGB erloschen.
(1)Eine solche Genehmigung kann -wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -nicht in dem bloßen Schweigen auf einenzugegangenen Tageskontoauszug gesehen werden. Der in einem solchen Auszug ausgewiesene Saldo ist ein reiner Postensaldo, der u.a. für die Zinsberechnung erstellt wird und dessen Bedeutung sich auf die Verhinderung nicht gedeckter Auszahlungen beschränkt. Er dient rein tatsächlichen Zwecken. Deshalb liegt in einem bloßen Schweigen auf einen solchen Auszug keine schlüssige rechtsgeschäftliche Erklärung, geschweige denn eine Genehmigung von der Beklagten vorgenommener Kontobelastungen (st.Rspr. vgl. z.B. BGHZ 73, 207 , 209 f.; 95, 103 , 108; BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96 , WM 1997, 1658 , 1660).
(2)Auch darin, daß der Schuldner über mehrere Monate die streitigen Belastungsbuchungen nicht beanstandet hat, liegt hier keine konkludente Genehmigung. Im Schrifttum wird insoweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1979 ( II ZR 253/78 , WM 1979, 994, 995) die Ansicht vertreten, die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs über ein Konto, das mit Lastschriftbeträgen belastet worden sei, über eine längere Zeit hinweg sei als Genehmigung durch schlüssiges Handeln zu werten (Reiser/Krepold BuB Rdn. 6/441; Reyher/Terpitz, Der Lastschriftverkehr, 1982, S. 75). Ob dem gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Feststellungen, daß die Schuldnerin das Konto in Kenntnis der Belastungen mit Lastschriften über längere Zeit zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs weiterbenutzt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Rüge, das Oberlandesgericht habe insoweit substantiiertes Vorbringen übergangen, fehlt.
(3)Auch im Schweigen der Schuldnerin auf die zugegangenen Rechnungsabschlüsse hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei keine Genehmigung der Lastschriftbelastungen gesehen. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 AGB-Sparkassen gelten Rechnungsabschlüsse als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Erteilung des Rechnungsabschlusses hingewiesen. Die den Anforderungen des § 10 Nr. 5 AGBG entsprechende Bestimmung führt zum Abschluß eines Anerkenntnisvertrages. Mit ihm gehen die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen unter, übrig bleibt nur der Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis ( BGHZ 80, 172 , 176). Diese Wirkung ist nicht zu verwechseln mit einer rechtsgeschäftlichen Genehmigung aller dem Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Buchungen. Belastungsbuchungen, denen keine Forderung der Sparkasse entspricht, werden durch das Schuldanerkenntnis weder rechtmäßig noch ohne weiteres genehmigt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 194/93 , WM 1994, 2273 , 2274; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

§ 47Rdn.

51; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG

  1. Aufl. § 10 Nr. 5 Rdn. 30). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Schweigen des Kunden aus der Sicht des Kreditinstituts über die Anerkennung des Saldos hinaus den Erklärungswert einer geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung der Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften hätte. Dazu bedürfte es aber einer darauf zu beziehenden (und zu beschränkenden) weiteren Bestimmung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Anerkennung des Saldos auch eine Genehmigung der darin enthaltenen Belastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften umfaßt, sowie eines entsprechenden Hinweises an die Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses (vgl. van Gelder WM 2000, 101, 106; s. auch Soergel/Häuser/Welter, BGB
  2. Aufl., § 675 Rdn. 197). Daran fehlt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen enthalten keine auf die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bezogene Regelungen. Auch der Hinweis auf die Bedeutung des entsprechenden Schweigens innerhalb einer bestimmten Frist fehlt. Die in Abschnitt I Nr. 5 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr enthaltene Pflicht, Einzugsermächtigungslastschriften unverzüglich zu widersprechen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Verletzung dieser Pflicht führt nicht zu einer Genehmigung der betreffenden Lastschrift-Belastungen, sondern nur zu einem Schadensersatzanspruch der Zahlstelle gegen ihren Kunden. Das Schweigen der Schuldnerin auf die ihr zugegangenen Rechnungsabschlüsse enthält danach keine Genehmigung der Lastschriftbelastungen, sondern führt zum Abschluß von Anerkenntnisverträgen. Diese können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden, wenn der Kunde nachweist, daß in den Saldo eine nicht genehmigte Belastung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift Eingang gefunden hat. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als geführt angesehen.
  3. Ob aus dem Prozeßverhalten der Beklagten entnommen werden kann, daß sie einen Schadensersatzanspruch wegen nicht unverzüglichen Widerspruchs gegen die Lastschrift-Belastungen geltend machen will, kann offenbleiben. Die Beklagte hat nämlich zu einem dadurch entstandenen Schaden nichts vorgetragen. Ein solcher Schaden kann hier, anders als die Revision meint, nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Beklagte nach Ablauf von sechs Wochen keine Wiedervergütung von der ersten Inkassostelle verlangen kann (Abschnitt III Nr. 2 LSA). Es muß hier nämlich berücksichtigt werden, daß die erste Inkassostelle und die Zahlungsempfängerin personenidentisch sind und eine vereinbarte Rückgabe außerhalb des Lastschriftabkommens sowie ein Anspruch nach Abschnitt I Nr. 5 LSA nicht ausgeschlossen sind. III. Der Revision war somit der Erfolg zu versagen. Permalink: http://openjur.de/u/64322.html Kommentare

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