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FG Köln, Urteil vom 17.07.2013 - 14 K 3720/12

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung des verble

§ 10dESt

G" als unbegründet zurück. Das ruhende Einspruchsverfahren sei nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen, da der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten dies beantragt habe. Die gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO vorzunehmende Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsakte habe unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Argumente zu folgendem Ergebnis geführt: Die erlassenen Veraltungsakte entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und seien nicht zu beanstanden. Mit dem BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 werde durch die §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (hier die Ausbildung zum Piloten) keine vorweggenommenen Werbungskosten darstellten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher zutreffend nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen. Aus den gleichen Gründen sei die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden "Verlustabzugs" gemäß § 10d EStG für 2008 zutreffend. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des

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G für 2008 vom

  1. Oktober 2009 und der Einspruchsentscheidung vom
  2. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten den vortragsfähigen Verlust auf den
  3. Dezember 2008 mit 46.198 € festzustellen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die Einspruchsentscheidung vom
  4. Februar 2013 hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 und 2009 sowie zur Ablehnung des Antrags auf Feststellung des

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G für 2008 werde vollinhaltlich Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Wird bei einer nach § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhobenen Untätigkeitsklage während des Klageverfahrens der Einspruch zurückgewiesen, so wird das Klageverfahren fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre (BFH-Beschluss vom

  1. Oktober 1988 III B 184/86 , BFHE 155, 12 , BStBl II 1989, 107 , m.w.N.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG auf den
  2. Dezember 2008 vom
  3. Oktober 2009 und die Einspruchsentscheidung vom
  4. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
  5. Nach §§ 9 Abs. 6 i.V.m. 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Regelungen gelten rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004, § 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG. Die gesetzlichen Neuregelungen in § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 und ihre Anwendung nach § 52 Abs. 23d Satz 5 und Abs. 30a EStG lassen keinen Verstoß gegen die Verfassung erkennen. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Da durch die Neuregelungen in abgeschlossene Veranlagungszeiträume eingegriffen wird, handelt es sich um eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Diese ist jedoch im Streitfall zulässig, da der Kläger für sich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  6. Oktober 2008 1 BvR 1138/06 , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung2009, 187). Der Gesetzgeber hat mit den Neuregelungen die Rechtslage für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach (vgl. BFH-Urteile vom
  7. Dezember 2002 VI R 120/01 , BFHE 201, 156 , BStBl II 2003, 403 ; vom
  8. Dezember 2002 VI R 137/01 , BFHE 201, 211 , BStBl II 2003, 407 ; vom
  9. Mai 2003 VI R 33/01 , BFHE 202, 314 , BStBl II 2004, 884 ). Zwar ersetzen und ergänzen die Neuregelungen die Vorgängervorschrift des § 12 Nr. 5 EStG a.F. (Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom
  10. Juli 2004, BGBl I 2004, 1753 ), da der BFH diese in seinen Urteilen vom
  11. Juli 2011 wegen gesetzessystematischer Mängel im Ergebnis nicht angewandt hatte ( VI R 5/10 , BFHE 234, 262 , BStBl II 2012, 553 ; in BFH/NV 2011, 2038 ; VI R 38/10 , BFHE 234, 729, BStBl II 2012, 561 ; VI R 59/09 , BFH/NV 2012, 19 ; VI R 7/10 , BFHE 234, 271 , BStBl II 2012, 557 ). Vertrauensschutz konnte der Kläger jedoch auch nicht auf der Grundlage des Abzugsverbots des § 12 Nr. 5 EStG a.F. für sich beanspruchen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom
  12. Dezember 2011 ( 14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686 , nicht rechtskräftig --nrkr.-- Rev. VI R 2/12 ), des FG Münster in seinem Urteil vom
  13. Dezember 2011 ( 5 K 3975/09 F, EFG 2012, 612 , nrkr. Rev. VI R 8/12 ) sowie den Ausführungen des
  14. Senats des FG Köln in seinem Urteil vom
  15. Mai 20112 (15 K 3413, EFG 2012, 1735 , nrkr. Rev. VI R 38/12 ) an.
  16. Darüber hinaus erkennt der Senat in den Neuregelungen keinen Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Leistungsfähigkeits- und daraus entwickelte objektive Nettoprinzip. Die Differenzierung zwischen erstmaligen Berufsausbildungskosten und Kosten eines Erststudiums, welches eine erstmalige Berufsqualifikation vermittelt, liegt als zulässige Typisierung im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums. Generalisierend ordnet der Gesetzgeber diese Kosten vorrangig der individuellen Bereicherung des Steuerpflichtigen durch die Erlangung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne einer allgemeinen Ausbildung zu, der noch keine konkreten Einnahmen gegenüber stehen. Auch insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des FG Düsseldorf und des FG Münster sowie des FG Köln an (s. nrkr. FG-Urteile in EFG 2012, 686 ; in EFG 2012, 612 , und in EFG 2012, 1735 ; ausdrücklich offen gelassen in BFH-Urteilen in BFHE 234, 262 , BStBl II 2012, 553 ; in BFH/NV 2011, 2038 ; in BFHE 234, 729, BStBl II 2012, 561 ; in BFH/NV 2012, 19 ; in BFHE 234, 271 , BStBl II 2012, 557 ). Die Ausbildungskosten des Klägers sind demnach gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F., § 52 Abs. 24a Satz 3 EStG im Rahmen des Höchstbetrages von 4.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig, was sich im Rahmen der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG indes nicht auswirkt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO IV. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Permalink: https://openjur.de/u/643390.html ( https://oj.is/643390 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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