Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. Juni 1999 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Juli 1998 abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden ist. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung der beklagten Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde. Der Kläger, Geschäftsführer einer Wohnungsgenossenschaft in Thüringen, und seine Ehefrau (im folgenden: Eheleute) wurden durch einen Vermittler veranlaßt, im Rahmen eines steuersparenden Erwerbermodells eine angeblich fest vermietete Eigentumswohnung in B. zum Preis von 180.420 DM einschließlich Nebenkosten zu erwerben. Der notarielle Kaufvertrag, bei dem sich die Eheleute vertreten ließen, wurde am 29. Oktober 1993 geschlossen. Die Beklagte, die der Verkäuferin Ende 1993 zur Zwischenfinanzierung des Projekts einen Kredit in Höhe von 1,5 Mio. DM eingeräumt und den Verkehrswert der genannten Eigentumswohnung mit 104.000 DM ermittelt hatte, gewährte den Eheleuten mit Vertrag vom 22. Februar/12. März 1994 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 180.000 DM. Zur Absicherung bestellten die Eheleute an der Eigentumswohnung zugunsten der Beklagten eine Grundschuld, übernahmen die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Erstmals im Juli 1994 besichtigte der Kläger die Eigentumswohnung. Er stellte fest, daß sie erhebliche Baumängel aufwies und nicht vermietet war. Die Eheleute fochten daraufhin den Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin wegen arglistiger Täuschung an. Mit Zustimmung der Beklagten verkauften sie am 25. September 1996 die Eigentumswohnung für 60.300 DM und überwiesen davon 60.000 DM an die Beklagte, die die Darlehen alsbald fällig stellte. Der Kläger ist der Ansicht, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde sei unzulässig. Er könne nach den Grundsätzen des sogenannten Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) die Rückzahlung des Kredites verweigern, da er den finanzierten Kaufvertrag wirksam angefochten habe. Auch habe die Beklagte pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, daß der Kaufpreis nach ihren Ermittlungen um mehr als 70% über dem tatsächlichen Wert der Eigentumswohnung gelegen habe. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in Höhe des 18.203,85 DM zuzüglich Zinsen übersteigenden Betrages für unzulässig erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZIP 1999, 1554 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Ein Einwendungsdurchgriff wegen der Anfechtung des Kaufvertrages komme zugunsten des Klägers nicht in Betracht. § 9 VerbrKrG finde nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Kreditverträge keine Anwendung, nach denen der Kredit durch ein Grundpfandrecht abgesichert sei. Das gelte auch, wenn -wie hier -die Grundschuld die Darlehensforderung nur unvollständig decke. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten aber einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß; denn sie habe nicht über das ihr bekannte Mißverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswohnung und dem von den Eheleuten dafür zu zahlenden Kaufpreis aufgeklärt. Zwar sei eine kreditgebende Bank -namentlich bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen - grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Ausnahmsweise gelte jedoch etwas anderes, wenn sie -wie hier -in Bezug auf die speziellen Risiken des finanzierten Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung habe. Die Beklagte habe aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens gewußt, daß der Wert der vom Kläger erworbenen Wohnung um 74% hinter dem Kaufpreis zurückblieb. Das Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem von der Beklagten ermittelten Wert der Eigentumswohnung sei so gravierend, daß sich der Beklagten der Eindruck eines sittenwidrigen Geschäfts oder der arglistigen Täuschung geradezu habe aufdrängen müssen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte gewußt habe, daß der Kläger das Objekt nicht in Augenschein genommen oder sich in sonstiger Weise hierüber informiert hatte. Aus den Umständen habe sich der Beklagten diese Vermutung aufdrängen müssen. Abgesehen von dem Mißverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert des Objekts sei augenfällig, daß der Kläger von einer direkten Kontaktaufnahme mit der Beklagten und Erörterungen des Geschäfts geradezu "abgeschirmt" worden sei. Die Beklagte habe die fehlende Kontaktaufnahme auch nicht etwa als Verzicht auf eine geschuldete Aufklärung verstehen dürfen. Vielmehr habe dies der Beklagten besondere Veranlassung geben müssen, ein Gespräch mit dem Kläger zu suchen und die Situation zu besprechen. Der Kläger müsse sich allerdings ein erhebliches Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, weil er es leichtfertig unterlassen habe, sich vor Abschluß der Verträge das Kaufobjekt auch nur von außen anzusehen. II. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beklagte hat sich nicht wegen unterlassener Aufklärung des Klägers schadensersatzpflichtig gemacht. 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist die Bank nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das zu finanzierende Geschäft verpflichtet, weil sie regelmäßig davon ausgehen darf, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder daß sie sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Gleichwohl können sich auch hier aus den besonderen Umständen des Einzelfalles Aufklärungs- und Hinweispflichten der Bank ergeben. Das kann -wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -etwa dann der Fall sein, wenn sie in bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90 , WM 1992, 133 (insoweit in BGHZ 116, 209 nicht abgedruckt) und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 , WM 1992, 901 , 902 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97 , WM 1999, 678 , 679). 2. Ein solcher zur Aufklärung verpflichtender Wissensvorsprung liegt hier, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht vor.
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