Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die klagende Bank nimmt den beklagten Zahnarzt aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. 1991 bat die R. GmbH (künftig auch: Hauptschuldnerin), deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin die Mutter des Beklagten ist, die Klägerin um die Finanzierung von Grundstücksgeschäften. Die Klägerin sagte dies zu, nachdem sie sich mit der R. GmbH über eine mittelbare Beteiligung an dem Grundstücksgeschäft "W." geeinigt hatte. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens errichteten die G. GmbH (fortan: G. GmbH), die von einem Vorstandsmitglied und einem Mitarbeiter der Klägerin gegründet wurde, und die R. GmbH am 22. Oktober 1991 die "L." (künftig: L. GbR); die Gesellschaftsanteile wurden zu 25 % von der G. GmbH und im übrigen von der R. GmbH übernommen. Am 28. Februar 1992 trat diese GmbH zur Sicherung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin dieser eine Forderung gegen die L. GbR wegen künftiger Verkaufserlöse und Gewinne aus dem Grundstücksprojekt W. in Höhe von 1 Mio. DM ab. Die Klägerin gewährte der R. GmbH gemäß Schreiben vom 29. Januar 1992, dem diese am 28. Februar 1992 zustimmte, einen Kontokorrentkredit über 656.000 DM mit einer Laufzeit "b.a.w. zunächst bis zum: 30.01.1993" sowie -auf einem gesonderten Konto -ein "langfristiges Darlehen" in Höhe von 344.000 DM bis zum 30. Oktober 2001. In der Vertragsurkunde heißt es zum Kontokorrentkredit, daß sein Verwendungszweck in der Ablösung der laufenden Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin und in einer "Liquiditätsreserve" bestehe; die Tilgung solle "sukzessive aus Verkaufserlösen bzw. Gewinneinnahmen 'Projekt W.' spätestens bei Fälligkeit" erfolgen. Zu dem weiteren Darlehen, das in bestimmten Monatsraten zu tilgen war, wird in der Vertragsurkunde angegeben, daß sein Verwendungszweck die "Übernahme der Darlehensverpflichtungen" des Beklagten sei. Dieser schuldete der Klägerin damals die Rückzahlung eines Kredits, der nach seinem Vorbringen die Einrichtung einer Praxis betraf und in Höhe von 344.000 DM bestand. Am 29. Februar 1992 übernahm der Beklagte gegenüber der Klägerin eine formularmäßige selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu 1 Mio. DM. Mit Schreiben der Klägerin vom 6. Oktober 1993, mit dem sich die Hauptschuldnerin am 28. Oktober 1993 einverstanden erklärte, wurde eine "Prolongation" des Kontokorrentkredits vereinbart; bis auf einen ermäßigten Zinssatz blieben die Vertragsbedingungen unverändert. Am 13. Juli 1992 verkauften die R. GmbH und die G. GmbH "als Gesellschafter" der L. GbR ein dieser Gesellschaft gehörendes Grundstück an die A. AG (fortan: A. AG) für 1.850.000 DM. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis gemäß dem Vertrag auf ein Anderkonto des Urkundsnotars. Die Klägerin verlangte vom Notar die Auszahlung des Kaufpreises unter Vorlage einer Urkunde vom 6./11. August 1992, nach der die L. GbR zur Sicherung von Forderungen der Klägerin gegen sie Ansprüche gegen Grundstückserwerber "aus den noch abzuschließenden Kaufverträgen" an die Klägerin abtrat. Daraufhin überwies der Notar den auf sein Anderkonto gezahlten Kaufpreis in Höhe von 2.068.960 DM -einschließlich Zinsen und abzüglich Kosten -an die Klägerin, die diese Zahlung auf einen der L. GbR gewährten Kredit von 1,5 Mio. DM verrechnete. Die A. AG leistete "Nachzahlungen" auf den Kaufpreis, und zwar an die L. GbR in Höhe von 157.990 DM und an die G. GmbH in Höhe von 38.295 DM. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juli 1996 teilten die Hauptschuldnerin und der Beklagte der Klägerin mit, der Kaufpreis hätte in Höhe des Gewinnanteils der Hauptschuldnerin deren Konto gutgeschrieben werden müssen, hilfsweise werde mit einem Schadensersatzanspruch der Hauptschuldnerin gegen eine Saldoforderung der Klägerin aufgerechnet. Mit Schreiben vom 2. April 1997 rechnete die Hauptschuldnerin gegen Forderungen der Klägerin wegen Rückzahlung der Kredite mit einem Anspruch in Höhe von 1.325.625,38 DM wegen Verletzung des Bankvertrages sowie aus unerlaubter Handlung auf. Die Klägerin hat vom Beklagten eine erststellige Teilforderung in Höhe von 100.000 DM aus der Bürgschaft geltend gemacht, weil die Kontokorrentkreditschuld Ende Juli 1996 697.833,81 DM betragen habe. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Gründe Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564 , 565 Abs. 1 ZPO). I. Die Revision beanstandet erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Feststellungen zum Anlaß der Bürgschaft des Beklagten getroffen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, daß sich die Bürgschaft auf diejenigen Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin beschränkt, die Anlaß der Bürgschaft waren. 1. Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daß die umfassende Zweckerklärung der Bürgschaft im übrigen gemäß § 3 AGBG als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Nach seinen -in anderem Zusammenhang getroffenen -Feststellungen hat der Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft gewußt, daß die beiden Kredite an die Hauptschuldnerin -gemäß der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 -auch dazu dienen sollten, die Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin abzulösen, und der Kontokorrentkredit durch Einnahmen aus dem vorgesehenen Grundstücksprojekt zu tilgen war. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß sich die Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten über 1 Mio. DM nur auf diese beiden -betragsmäßig limitierten -Kredite in Gesamthöhe von 1 Mio. DM erstreckt hat. An dieser Festlegung der verbürgten Forderungen ändert die Ansicht der Revision, der Beklagte habe keinen im Kontokorrent geführten Betriebsmittelkredit an die Hauptschuldnerin besichern wollen, nichts. Zwar konnte diese auf den verbürgten Kontokorrentkredit als "Liquiditätsreserve" insoweit zurückgreifen, als dieser nicht zur Ablösung der Verbindlichkeiten des Beklagten zu verwenden war. Die entsprechenden Liquiditätsmittel sollten aber dazu dienen, der Hauptschuldnerin die Verwirklichung des Grundstücksprojekts zu ermöglichen, aus dessen Einnahmen die Verbindlichkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin erfüllt werden sollte. Danach ist die weitergehende Zweckerklärung der Bürgschaft als überraschende Formularklausel gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden, so daß sich die Bürgschaft auf diejenigen Kredite gemäß der Vertragsurkunde vom 29. Januar/28. Februar 1992 beschränkt, die Anlaß der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19 , 24 ff; 137, 153 , 157; 143, 95 , 102 f). 2. Dieses Ergebnis folgt auch aus § 9 AGBG, weil die weite Zweckerklärung der Bürgschaft nach dieser Vorschrift unwirksam ist, soweit die Bürgschaft auch Kredite umfaßt, die nicht Anlaß der Verbürgung waren (vgl. BGHZ 130, 19 , 31 ff; 132, 6 , 9; 137, 153 , 155 ff; 143, 95 , 96 ff). II. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bürgschaft habe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den am 29. Januar/28. Februar 1992 eingeräumten, bis zum 30. Januar 1993 laufenden Kontokorrentkredit erstreckt, nicht aber auf einen neuen - streitgegenständlichen -Kredit, den die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 1993 der Hauptschuldnerin gewährt habe. Ob die Parteien eine Novation oder nur eine Änderung der bisherigen Vertragsmodalitäten gewollt haben, ist durch Auslegung der Vereinbarungen zu ermitteln; da mit einer Schuldumschaffung einschneidende Folgen verbunden sind, ist im Zweifel nur eine Vertragsänderung gewollt (BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98 , WM 1999, 2251 , 2252; v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98 , WM 2000, 1141 , 1142). Eine formularmäßige Bürgenhaftung für nachträgliche Vertragserweiterungen und Erhöhungen der Kreditlinie eines Kontokorrentkredits kann grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden ( BGHZ 132, 6 , 9); das gilt auch dann, wenn diese den Bürgschaftshöchstbetrag nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, - IX ZR 255/97 , WM 1998, 1675 , 1676). Für Forderungen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des verbürgten Kredits entstanden sind, haftet der Bürge grundsätzlich nicht, es sei denn, daß sich die Vertragspartner von vornherein über eine Kreditverlängerung einig waren ( BGHZ 142, 213 , 219 ff; Fischer WM 1998, 1705, 1711 und WM 2001, 1049, 1053). 1. Das Berufungsgericht hat die Kreditvereinbarung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sich die Vertragspartner schon bei Vertragsschluß darüber geeinigt haben, den Kontokorrentkredit, dessen Laufzeit mit Rücksicht auf § 10 KWG (dazu BGHZ 142, 213 , 220) zunächst auf ein Jahr bemessen worden ist, so lange fortzusetzen, bis die im Kreditvertrag vorgesehene Tilgung aus dem Grundstücksprojekt erfolgen konnte. Dafür spricht eindeutig die Laufzeitklausel in Verbindung mit der Tilgungsabrede. Deswegen und mit Rücksicht darauf, daß die Bürgschaft in der Krediturkunde als Sicherheit erwähnt wird und vom Beklagten am Tage nach der Zustimmung der Hauptschuldnerin zum Kreditangebot der Klägerin erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Bürgschaft habe sich auf die Prolongation des alten Kontokorrentkredits erstreckt. Diese Feststellung ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend, weil der Beklagte gewußt hat, daß die Verwirklichung des Grundstücksprojekts, das zu seiner Entschuldung gegenüber der Klägerin beitragen sollte, Zeit brauchte. Aus diesem Grunde und wegen der bereits in der Krediturkunde angelegten Laufzeitverlängerung durfte der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgehen, der verbürgte Kontokorrentkredit werde bis zum Ende der ursprünglichen Laufzeit am 30. Januar 1993 zurückgeführt. Daran ändert der Ausdruck "spätestens bei Fälligkeit" in der Tilgungsabrede nichts, weil diese wiederum auf eine künftige Verwirklichung des Grundstücksprojekts abstellte. Die wirksame Verbürgung von Ansprüchen aus einem verlängerten Kontokorrentkredit betraf zukünftige Forderungen, die nach Grund und Umfang von vornherein abgesteckt waren, so daß das Bürgenrisiko eindeutig umrissen war (vgl. BGHZ 142, 213 , 220). 2. Der gemäß Vertrag vom 29. Januar/28. Februar 1992 gewährte Kontokorrentkredit ist nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts nach Ablauf der ursprünglichen Vertragszeit am 30. Januar 1993 gemäß der von vornherein vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit zunächst stillschweigend fortgesetzt worden (vgl. dazu Fischer, aaO) und sodann mit schriftlicher Vereinbarung der Klägerin und der Hauptschuldnerin vom 6./28. Oktober 1993 -mit geringerem Zinssatz, im übrigen zu gleichbleibenden Bedingungen -bis zum 30. Oktober 1994 verlängert worden. Nach Ablauf dieser Vertragszeit ist der Kontokorrentkredit wiederum durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden, wie sich aus den überreichten Unterlagen ergibt. Dementsprechend betrifft die Klageforderung ein Soll des Kontokorrentkreditkontos am 31. Juli 1996 in Höhe von 697.833,81 DM. Entgegen der Rüge der Revision ist es rechtlich unerheblich, ob der Beklagte gemäß seiner Behauptung von der Prolongation des Kontokorrentkredits erst durch den vorgerichtlichen Schriftwechsel erfahren hat. Die Bürgschaft des Beklagten hat sich von vornherein auf eine Kreditverlängerung erstreckt; von einer solchen mußte der Beklagte ausgehen, solange er keine Nachricht erhielt, daß der Kredit aus dem Grundstücksprojekt getilgt worden sei. III. Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft verneint hat (§ 138 Abs. 1 BGB). 1. Dazu hat es ausgeführt: Es sei schon nicht ersichtlich, daß die Bürgschaft -für die Klägerin erkennbar -die gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten bei Vertragsschluß weit überstiegen habe. Der Beklagte sei Anfang 1992 als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen; das rechtfertige zumindest zum damaligen Zeitpunkt den Schluß auf regelmäßige und nicht unerhebliche Einnahmen. Der Beklagte habe nicht genügend dargelegt, seitens der Klägerin in seiner Entschließungsfreiheit verletzt worden zu sein. Zwar habe der Beklagte behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn am 29. Februar 1992 mit dem Bürgschaftsformular in seiner Wohnung überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei reine Formsache. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheine es aber fernliegend, daß der Beklagte erstmals anläßlich eines solchen Besuchs der Bankvertreter erfahren habe, daß die Klägerin seine Bürgschaft als Sicherheit für ihre Darlehen an die Hauptschuldnerin verlange. Die Kreditgewährung habe nämlich auch den Belangen des Beklagten gedient, weil dadurch seine Kreditschuld gegenüber der Klägerin abgelöst worden sei und der Kontokorrentkredit aus den Erlösen des Grundstücksprojekts habe getilgt werden sollen. Deswegen liege es nahe, daß der Beklagte spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 1992 erfahren habe, daß die Hauptschuldnerin mit der Klägerin verhandelt und diese seine Bürgschaft zur Sicherung der Kredite gefordert habe. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte die Bedeutung und Tragweite der Bürgschaft gekannt habe und seine Willensentscheidung nicht mehr durch die Klägerin habe beeinflußt werden können. Der Beklagte sei nicht geschäftsunerfahren, wie sich aus seiner Darlehensverpflichtung gegenüber der Klägerin ergebe. Die Herkunft des Beklagten aus den neuen Bundesländern sei unerheblich, da das Rechtsinstitut der Bürgschaft auch in der früheren DDR bekannt gewesen sei. Außerdem habe der wirtschaftliche Hintergrund auf der Hand gelegen. Der Beklagte habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, daß die Klägerin ihn aus der persönlichen Haftung entlasse, solange seine Schuld nicht getilgt, sondern lediglich auf die nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftende Hauptschuldnerin umgeschrieben sei. Diese Erwägungen halten der Verfahrensrüge der Revision nicht stand (§ 286 ZPO), weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten übergangen hat. 2. Eine Bürgschaft ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Bürge sich in einem Umfang verpflichtet, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, und durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände bei Vertragsschluß zusätzlich so erheblich belastet wird, daß ein unerträgliches Ungleichgewicht der Vertragspartner entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Bürgen ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entschließungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (u.a. BGHZ 125, 206 , 210; 128, 230 , 232; 136, 347 , 350; 137, 329 , 332 f). Eine emotionale Bindung an seine Mutter hat den Beklagten nicht zur Übernahme der Bürgschaft bewogen; vielmehr hat er sich unstreitig allein von seinem wirtschaftlichen Eigeninteresse an einer Entschuldung leiten lassen. Der Beklagte hat vorgebracht (GA I 128, 141, 148, 176 unter Beweisantritt, 218 mit Steuerunterlagen 228 ff): In den Jahren 1990 bis 1992 habe er kein Einkommen und Vermögen gehabt; deswegen habe er 1991 und 1992 keine Einkommensteuer zahlen müssen. Die Klägerin habe mit ihm und der Hauptschuldnerin vereinbart, diese solle im Wege einer befreienden Übernahme der Schuld des Beklagten gegenüber der Klägerin an dessen Stelle neue Schuldnerin werden. Entgegen dieser Abrede hätten Mitarbeiter der Klägerin ihn am 29. Februar 1992 -einem Samstag - in seiner Wohnung mit dem unterschriftsreif vorbereiteten Bürgschaftsformular überrumpelt und erklärt, die Unterzeichnung des Schriftstücks sei eine reine Formsache, damit die GmbH den Kredit übernehmen könne. Zuvor sei mit ihm nicht über eine Bürgschaft verhandelt worden. 3. Bei Richtigkeit dieses Vortrags des Beklagten ist nicht auszuschließen, daß der Bürgschaftsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
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