dem Recht des Herkunftsstaates
gewiesen werden. Das vorgelegte Attestat sei für einen entsprechenden
weis nicht geeignet. Mit Schreiben vom
wie vor zentral. Es werde zwischen dem Titel „professor po kafedre“ (Lehrstuhlprofessor) und dem Titel „professor po special’nosti“ (Fachgebietsprofessor) unterschieden. Der Titel „professor po kafedre“ werde vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (bzw. dessen Vorgängereinrichtung) zuerkannt. Der Titel „professor po special’nosti“ werde von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (bzw. deren Vorgängereinrichtung) zuerkannt. Es sei also nicht nur die VAK zuständig; insofern sei die frühere Stellungnahme zu ergänzen. Dies ändere allerdings nichts an der Bewertung des vom Kläger erworbenen Professorentitels, denn dieser sei weder vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation noch von der VAK und im Übrigen auch nicht von der ...-Universität, sondern von der sogenannten Obersten Interakademischen Attestationskommission verliehen worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der Kläger ein Schreiben der Russischen Akademie für Naturwissenschaften vom 15. Januar 2009 vor, das grundsätzlich die die Richtigkeit der Stellungnahmen der ZAB bestätigt, aber ausführt, dass die dort genannten Titel auf russische Staatsbürger begrenzt seien. Die Situation für ausländische Wissenschaftler sei anders. Hier werde der Titel „Professor“ als Amts- und Funktionsbezeichnung an Leistungsträger aus Lehre und Forschung vergeben und sei an einen Lehrauftrag und die Ausgestaltung des Lehrvertrages geknüpft. Dem Kläger könne bestätigt werden, dass er als externer außerplanmäßiger oder
der internationalen Bezeichnung „Honorary-Professor“ berufen worden sei. Die Berufung ausländischer Professoren unterliege in Russland keinem Genehmigungsverfahren, sondern liege im Ermessensspielraum der jeweiligen Universität, da die Professorenberufung nicht mit einer Beamtenfunktion verknüpft werde. Die staatlich genehmigte Universität ..., die von der Russischen Akademie für Naturwissenschaften gegründet worden sei, habe demzufolge die Befugnis, die Professorenberufung des Klägers entsprechend zu bestätigen. Auf nochmalige Anfrage der Beklagten nahm die ZAB am 11. Februar 2009 erneut Stellung und führte aus, man bleibe dabei, dass das vom Kläger vorgelegte Attestat als
weis nicht geeignet sei. Das nun vorgelegte Schriftstück sei nicht in Russisch, sondern in Deutsch abgefasst, was für den Behördenschriftverkehr in Russland auch mit dem Ausland gänzlich unüblich sei. Es sei von einer Einrichtung ausgestellt, die sich „Russische Akademie der Naturwissenschaften“ nenne und offenbar mit dieser Namensähnlichkeit eine Verbindung mit der renommierten „Russischen Akademie der Wissenschaften“ herzustellen versuche, aber kein Bestandteil dieser Organisation sei. Die „Oberste Interakademische Attestationskommission“, die ebenfalls die Namensähnlichkeit mit der offiziellen russischen „Obersten Attestationskommission“ suche, gehöre zu dieser „Russischen Akademie der Naturwissenschaften“. Da für die ZAB nur offizielle Informationen seitens der zuständigen russischen Stellen relevant seien, bleibe es bei der bisherigen Einschätzung. Zwischenzeitlich habe der Kläger auch wegen eines Professorentitels aus Serbien
gefragt, so dass sich nicht zuletzt dadurch der Eindruck mangelnder Seriosität bezüglich des Gradführungsbegehrens einstelle. Am
HSchG) lägen vor, so dass der Kläger zur Titelführung in der Originalform mit Herkunftsbezeichnung berechtigt sei. Am
weis. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Sie trägt im Wesentlichen vor, es liege eine berufsrechtliche Streitigkeit vor, für die die Anrufung der Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen sei. Solche Streitigkeiten seien an das Berufsgericht für Heilberufe zu verweisen. Im Übrigen sei die Klage auch bei großzügiger Berechnung spätestens mit Ablauf des
GO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, U.v. 30.11.2011 – 6 C 20/10 – juris Rn. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis der Beteiligten vor, denn im Rahmen des zwischen ihnen aufgrund der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012) bestehenden Rechtsverhältnisses ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der Kläger als Pflichtmitglied der Beklagten berechtigt ist, den ihm von der russischen Universität ... bzw. der Russischen Akademie der Naturwissenschaften verliehenen Titel „Professor“ zu führen. Der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
GO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Kläger seine Rechte nicht durch eine Verpflichtungsklage i.S.d § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen. § 27 Abs. 6 Satz 2 BO enthält kein Anerkennungs- bzw. Gestattungsverfahren zur Führung ausländischer Professorentitel (vgl. VG München, U.v. 4.4.1999 – M 16 K 94.5270). Die weder als Bescheid bezeichneten noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben des Beklagten vom 3. August 2009 und 22. Oktober 2009 stellen daher weder formell noch inhaltlich Verwaltungsakte, die den Vorschriften über die Bestandskraft unterliegen, dar. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung (§ 43 Abs. 1. Halbs. 2 VwGO). Hierzu ist jedes
Sachlage als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 30). Dem Kläger, der den Titel
eigenen Angaben bislang nicht führt, ist es nicht zuzumuten, dies auf die Gefahr hin zu tun, mit einem berufsgerichtlichen Verfahren überzogen zu werden. Er kann auch nicht auf ein Selbstreinigungsverfahren i.S.d. Art. 77 Abs. 1 Nr. 3 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) verwiesen werden, weil es nicht Aufgabe der Berufsgerichte für Heilberufe ist, vorab zu klären, ob eine Tathandlung einen Verstoß gegen Berufspflichten darstellt (vgl. VG München, U.v. 11.6.2002 – M 16 K 00.4995 – juris; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 33 m.w.N.). 2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.
6 Satz 1 BO darf die Bezeichnung „Professor“ geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie
Beurteilung durch die Kammer der deutschen Bezeichnung „Professor“ gleichwertig ist (§ 27 Abs. 6 Satz 2 BO). In den Fällen des Satzes 2 muss die Bezeichnung „Professor“ mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz sowie mit etwaigen Zusätzen
Maßgabe der Verleihungsurkunde geführt werden (§ 27 Abs. 6 Satz 3 BO). Zweck der in § 27 Abs. 6 BO normierten Vorschriften ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes (§ 27 Abs. 1 BO). Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen gestattet (§ 27 Abs. 2 BO). Die Regelung des § 27 Abs. 6 Satz 2 BO ist wirksam und verletzt den Kläger insbesondere nicht in seinem Recht auf freie Ausübung seines Berufs als Arzt (Art. 12 Abs. 1 GG). Der zuständige Landesgesetzgeber hat die Bayerische Landesärztekammer in Art. 19 i.V.m. Art 20 HKaG ermächtigt, über die in Art. 17 und Art. 18 HKaG vom Gesetzgeber normierten ärztlichen Berufspflichten hinaus weitere Vorschriften über Berufspflichten in der Berufsordnung, die der Genehmigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bedarf, zu treffen. Danach darf die Berufsordnung insbesondere die Praxisankündigung (Art. 19 Nr. 3 HKaG) und das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung (Art. 19 Nr. 7 HKaG) regeln. Die genannten Vorschriften des HKaG stellen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Berufsordnung der Ärzte Bayerns dar (Bay-VerfGH, E.v. 4.6.2003 – Vf. 4-VII-02 – juris). Der Begriff der Gleichwertigkeit in § 27 Abs. 6 Satz 2 BO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Trotz des Wortlauts der Vorschrift „…
Beurteilung durch die Kammer…“ kommt der Beklagten kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ein solcher kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur ausnahmsweise angenommen werden. Kontrollrestriktionen können sich etwa dann ergeben, wenn die Verwaltung Prüfungsentscheidungen oder prognostische Entscheidungen wertenden Charakters zu treffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 3 C 8/06 – juris m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor (a. A. ohne nähere Begründung wohl VG Gießen, U.v. 7.2.2013 – 21 K 555/11 . GI.B – juris Rn. 35, das bezogen auf die gleichlautende Regelung in § 27 Abs. 7 Satz 2 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte Hessens von einem „Auslegungsspielraum“ ausgeht). Gleichwertig i.S.d. § 27 Abs. 6 Satz 2 BO ist ein ausländischer Professorentitel dann, wenn der Titel unter vergleichbaren Bedingungen erlangt wurde, unter denen inländische Hochschullehrer eine solche Bezeichnung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass der Titel von der hierfür befugten Stelle wirksam verliehen wurde und der Betroffene auch im nennenswerten Umfang für eine mit deutschen wissenschaftlichen Hochschulen vergleichbare ausländische Bildungsstätte in einer Weise tätig ist, die der Tätigkeit inländischer Hochschullehrer entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.1987 – 1 B 135/86 – juris m.w.N.). Nicht erforderlich ist ein Beamtenstatus oder eine Vollzeittätigkeit an der betreffenden Hochschule. Der Titel, den der Kläger zu führen begehrt, ist der deutschen Bezeichnung „Professor“ nicht gleichwertig. Das Gericht folgt bei der Bewertung den
vollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der ZAB. Dabei kann offen bleiben, ob einer Auskunft der ZAB als Abteilung des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (so VG Düsseldorf, B.v. 16.8.2012 – 15 L 1145/12 – juris m.w.N.), oder ob es sich lediglich um eine amtliche Auskunft (so NdsOVG, B.v. 30.11.2004 – 8 LA 123/04 – juris) handelt. Denn amtliche Auskünfte stellen zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet oder, wenn sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und gewürdigt werden können. Dass die Auskünfte von der Beklagten eingeholt wurden, nimmt ihnen nicht den Charakter einer amtlichen Auskunft (BVerwG, B.v. 18.7.1997 – 5 B 156/96 – juris m.w.N.). Aus den Stellungnahmen der ZAB ergibt sich, dass die Verleihung von Professorentiteln in der Russischen Föderation zentral erfolgt. Staatlich anerkannt sind ausschließlich solche Professorentitel, deren Erwerb mit einer vom Föderalen Aufsichtsdienst im Bereich Bildung und Wissenschaft bzw. dessen Vorgängereinrichtung oder von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation bzw. deren Vorgängereinrichtung ausgestellten Urkunde belegt wird. Diese Auskunft wird auch durch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.