Tenor Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 2. November 2011 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das angefochtene Urteil nur zu Ziffer 2. des Tenors teilweise abgeändert und insoweit zur Klarstellung neugefasst: Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Diese Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Bestätigung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin mit Sitz in Tschechien nimmt die Beklagte mit Sitz in Deutschland auf Bezahlung von im Wege des Streckengeschäfts an die inländischen Abnehmer der Beklagten ausgelieferten, von der Klägerin hergestellter Ordner auf der Grundlage eines am 13.11.2008 am Sitz der Klägerin geschlossenen, in englischer Sprache abgefassten Rahmenvertrags für den Warenkauf“ (in begl. Übersetzung Bl. 847-855 d. A.), auf den wie auf sämtliche weiteren im Folgenden auf das wegen weiterer inhaltlicher Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf weitere nachfolgend bezeichnete Aktenstellen, und nachfolgend gestellter Rechnungen in Anspruch, nachdem die Parteien aber schon vorher in vertraglichen Beziehungen gestanden hatten und hieraus angebliche Gegenforderungen der Beklagten resultieren. Die Klägerin hat mit auf Englisch abgefasstem Schreiben vom 28.05.2010 (K 33, Bl. 125) den Vertrag unter Bezugnahme auf die Regelung in § 4 Ziff. 4.3 wegen einer offenen, 100.000,00 € übersteigenden Forderung gekündigt. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 303 bis 310e d. A.) Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie € 244.216,26 nebst Zinsen in Höhe von 0,05 % pro Tag aus einem Betrag von € 9.691,56 seit 08. Mai 2010, aus einem Betrag von € 21.408,96 seit 14. Mai 2010, aus einem Betrag von € 21.536,76 seit 15. Mai 2010, aus einem Betrag von € 24.206,40 seit 16. Mai 2010, aus einem Betrag von € 10.219,80 seit 17. Mai 2010, aus einem Betrag von € 10.645,80 seit 20. Mai 2010, aus einem Betrag von € 20.428,62 seit 27. Mai 2010, aus einem Betrag von € 10.015,80 seit 29. Mai 2010, aus einem Betrag von € 9.691,56 seit 30. Mai 2010, aus einem Betrag von € 22.548,48 seit 03. Juni 2010, aus einem Betrag von € 10.293,00 seit 06. Juni 2010, aus einem Betrag von € 9.691,56 seit 07. Juni 2010, aus einem Betrag von € 10.906,62 seit 10. Juni 2010, aus einem Betrag von € 9.691,56 seit 11. Juni 2010, aus einem Betrag von € 11.585,10 seit 14. Juni 2010, aus einem Betrag von € 11.760,00 seit 17. Juni 2010 sowie aus einem Betrag von € 19.894,68 seit 18. Juni 2010 2. an sie weitere € 25.574,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (19.10.2010) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit folgenden Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt 1. Reklamation A - Mängel - € 52.875,00 2. A Gewinnverlust € 22.880,00 3. B Nachlieferung € 7.507,20 4. B Nachlieferung Gewinn € 707,20 5. Kundenschutzverletzung C € 18.000,00 6. Kundenschutzverletzung D € 30.000,00 7. Erlösverlust 01.06.10-31.05.11 € 126.208,92 hilfsweise 8. B Auftragsverlust / Erlösverlust: € 163.658,00 9. Palettenüberzahlung € 9.500,00 Das Landgericht, auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen, hat die Kündigung der Klägerin für berechtigt gehalten, weil am Tag der Kündigung einerseits insgesamt Forderungen der Klägerin in Höhe von 137.845,26 € zahlbar gewesen seien, während andererseits die Gegenforderungen der Beklagten zu vorstehend 1. in Höhe eines Teilbetrages von 25.375,00 €, zu 3. und zu 4. in voller Höhe berechtigt, die übrigen Forderungen hingegen unbegründet seien, so dass die Aufrechnung der Beklagten in einem Gesamtumfang von 33.589,40 € durchgreife, so dass sich bei Ausspruch der Kündigung ein begründeter Rückstand von 104.255,86 € ergeben habe. Es hat deshalb die in Höhe von 247.216,26 € (Klageantrag zu 1. vollständig und aus dem Klageantrag zu 2: 3.000,00 €) unstreitige Klageforderung noch in Höhe von restlichen insgesamt 213.626,86 € nebst gestaffelter Zinsen zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Diese Rechtsauffassung bekämpft die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren – Klageabweisung - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vollumfänglich weiterverfolgt, die Entscheidung angreift, soweit ihr die Gegenforderungen aberkannt worden sind und weiter rügt, bereits die Summe der am Stichtag offenen Forderungen sei fehlerhaft angesetzt, die Kündigung unberechtigt gewesen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 2.11.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt - 3-13 O 93/10 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungs-rechtszug wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und gerechtfertigt worden. Das Rechtsmittel ist in der Sache in nur ganz geringem Umfang bezüglich einer unberechtigten Zinszuvielforderung begründet, im Übrigen hingegen nicht begründet und die Berufung daher zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 Abs.1 ZPO zu berücksichtigende, abweichende Tatsachen vorliegen oder festzustellen sind, die eine andere Entscheidung tragen würden (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Die Klage ist bezüglich der vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Haupt-forderungen begründet. Die Klageforderungen, Ansprüche der Klägerin auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 244.216,26 € (Art 53 CISG ) sowie ein Anspruch auf Zurückzahlung einer Überzahlung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB) in Höhe von 3.000,00 € auf ein der Klägerin von der Beklagten gewährten Darlehens, insoweit ist deutsches materielles Recht maßgebend (Art 28 Abs. 1, 2; 38 EGBGB oder Art. 10 Abs. 1 VO-Rom II), waren erstinstanzlich nach Grund und Höhe unstreitig und sind als solche von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der von ihr haupt- und hilfsweise geltend gemachte Aufrechnungseinwand nicht weitergehend als ihr vom Landgericht zugebilligt durch und hat nicht zu einem Erlöschen der Kaufpreisforderungen über den der Klägerin vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus geführt, die Berufungsangriffe rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht. Auf die Aufrechnung ist tschechisches materielles Recht anzuwenden, weil sie lediglich dem Kaufpreiszahlungsanspruch entgegen gehalten wird und das für die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, (ergänzend) geltende Statut maßgeblich ist (Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB). Soweit mit Blick auf die Bestimmung in § 6 Ziff. 6.2 Satz 1 des Rahmenvertrags, dass, sofern anwendbar, der Vertrag neben dem UN-Kaufrecht auch dem Gesetz Nr. 513/1991 Coll. des Handelsgesetzes unterliegt, mit letztgenanntem Gesetz könnte sowohl und naheliegend das tschechische wie auch das slowakische HGB gemeint sein, eine konkludente Rechtswahl zugunsten des tschechischen Rechts (Art. 27 Abs. 1 EGBGB, der in zeitlicher Hinsicht noch anwendbar ist, Art. 28 VO Rom-I) vorliegen könnte, hat die Beklagte demgegenüber zwar behauptet, auf ihren Wunsch sei die zuvor ausdrückliche Vertragsbestimmung ergänzender Anwendung des tschechischen Rechts gestrichen worden, der Hinweis auf das HGB nur versehentlich nicht, was die Klägerin – soweit ersichtlich – nicht bestritten hat. Das Vorbringend der Beklagten insoweit als unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) unterstellt, ist gleichwohl wegen der Vereinbarung in § 6 Ziff. 62. Satz 2 des Vertrags, der sämtliche Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag dem internationalen Privatrecht und damit, was auch die Beklagte nicht verkennt, der Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB unterwirft, ergänzend tschechisches Recht anzuwenden. Denn vorliegend ist ein Kauf-Rahmenvertrag geschlossen, die Klägerin mit Sitz in Tschechien hatte danach die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen. Die Anwendung deutschen Rechts, wie die Beklagte meint, kommt hingegen auch nicht für Teilbereiche der beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien in Betracht, weil der Vertrag nicht in einen kaufrechtlichen, dem CISG unterliegenden und einen die Modalitäten der Budgetierung regelnden Teil mit einem Schwerpunkt auf den Aktivitäten der Beklagten aufgespalten werden kann. Maßgeblich für die Aufrechnung sind folglich die Vorschriften der §§ 580 ff BGB CS, Voraussetzungen der Aufrechnung, die wie nach deutschem Recht zum (rückwirkenden) Erlöschen der Forderungen zu dem Zeitpunkt führt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen, sind Gleichartigkeit, Gegenseitigkeit und Fälligkeit beider Forderungen, wenn die vom Schuldner der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung fällig ist. Diese Erfordernisse sind im Streitfall unproblematisch erfüllt. Die Klägerin macht nicht geltend, eine der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sei nicht fällig. Soweit die Aufrechnung der Beklagten betreffend die Forderungen zu 8. und 9. eine hilfsweise ist, handelt es sich prozessual um eine nach der lex fori, also deutschem Prozessrecht, zulässige innerprozessuale, materiell aber nicht um eine echte Bedingung im Sinne eines ungewissen tatsächlichen Ereignisses, die entsprechend den Bestimmungen nach §§ 158 ff BGB in § 36 BGB CS geregelt ist, sondern um eine Rechtsbedingung des Noch-immer-Bestehens der Hauptforderung, die auch nach tschechischem Recht unproblematisch ist. Wie der Senat das herangezogene fremde Recht, bei dem es sich aber mittlerweile um eine dem deutschen Recht verwandte Rechtsordnung handelt, was die die begrifflichen Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten in Rechtsnormen sowie der getroffenen Regelungen nahelegen, weshalb es folgerichtig ist, der ausländischen Bestimmung dieselbe Bedeutung wie der entsprechenden inländischen beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1992 – IX ZR 233/90 , BGHZ 118, 151 , Juris-Rz. 28), versteht und sämtliche weiteren in anderen Zusammenhängen diesbezüglich vom Senat vorgenommenen Wertungen, ist/sind den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung offen gelegt und erläutert worden. Die Parteien haben weder dies und die im Einzelfall gewonnenen Ergebnisse der Rechtsanwendung beanstandet noch eingewandt, der Senat habe die maßgeblichen Vorschriften unzutreffend dargestellt. Deshalb bedurfte es weitergehender Ermittlung des maßgeblichen Rechts nicht, insbesondere hat der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen diesbezüglich von der Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 293 ZPO) absehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2005 – XI ZR 82/05 , BGHZ 165, 248 , Juris-Rz. 33) und auch dies den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert. Die vorrangig geltenden Bestimmungen des HGB CS (§ 261 Abs. 6 Satz 1), da der hier grundsätzlich dem CISG unterliegende Kaufvertrag im 2. Abschnitt des 3. Buches des HGB CS geregelt ist (§§ 409 ff HGB CS) treffen in den §§ 324 ff HGB CS besondere Bestimmungen für die die Erfüllung, namentlich über die Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (§ 330 HGB CS), wobei insoweit die Bestimmung durch den Schuldner in erster Linie relevant ist, weshalb die von der Beklagte vorgegebene Reihenfolge der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen maßgeblich ist, auf deren Berechtigung nachstehend eingegangen wird. 1. Reklamation A - Mängel - € 52.875,00 Insoweit hat das Landgericht die Aufrechnung der Beklagten in Höhe eines Teilbetrages von 25.375,00 € durchgreifen lassen und festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Beklagte habe urkundlich belegt, an den Kunden A den vollen Betrag eines Ersatzbetrages von 55.000,00 € gezahlt zu haben, auf Grundlage der Vereinbarung der Parteien vom 7.04.2009 (Anl. B 3, ges. Hefter) sei der Beklagten von der Klägerin der hälftige Betrag, also 27.500,00 €, zu erstatten, nach Erlöschen eines diesbezüglichen durch anderweite Verrechnung erloschenen Teilbetrags von 2.125,00 € (LGU 4, 2. Absatz) verblieben restliche 25.375,00 €. Hinsichtlich des zweiten hälftigen Teilbetrags hat das Landgericht den Aufrechnungseinwand nicht durchgreifen lassen, weil es einen Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin mit Rücksicht darauf verneint hat, dass die Kündigung der Klägerin berechtigt gewesen sei (LGU 7 vorl. Abs.). Dieses Ergebnis ist letztlich nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung vom 7.04.2009 (Anl. B 3) betrifft einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin nach CISG wegen Nichtlieferung der Kaufsache (Art. 74, 45 Abs. 1 b), 30 CISG), auf den wieder ergänzend tschechisches Recht anzuwenden ist. Die Klägerin bestreitet nach wie vor, nach Ansicht des Senats zu Unrecht, was aber für das Ergebnis keine Rolle spielt, die vollständige Zahlung der Beklagten gegenüber A, für die sich die Beklagte auf das Anlagenkonvolut B 20 (Belastungen durch A in Höhe von insgesamt 55.250,00 €) und das Anlagenkonvolut B 45 - Zahlungsavise von A, die die Belastungen als in Abzug gebracht ausweisen, sowie ein Schreiben der Beklagten, die die Rückzahlung überzahlter 250,00 € geltend macht - beruft. Die Feststellung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, konkrete Zweifel (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung zeigt die Klägerin unter Hinweis auf erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 232), wo sie geltend macht, die handschriftlichen Erläuterungen der Beklagten ergäben nur einen Betrag von 54.375,00 €, nicht auf, weil die Beklagte eine insoweit irrtümliche Falschangabe berichtigt hat (Bl. 245). Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 7.04.2009 stellen die Parteien nicht in Frage. Nach § 516 BGB CS ist es den Parteien unbenommen, durch Vereinbarung die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu ändern, nach § 269 HGB CS können sie jeden Vertrag schließen, auch wenn er nicht als Sondervertragsform geregelt ist, sofern keine – hier auch nicht ersichtliche - Lücken verbleiben, wobei eine – hier gegebene - ausreichende Regelung der gegenseitigen Verpflichtungen erforderlich ist. Gemäß ausdrücklicher Bestimmung in § 585 BGB CS kann die Regelung der gegenseitigen strittigen Rechte durch Vergleich erfolgen. Nach dem (englischsprachigen) Wortlaut der Vereinbarung, die als Vergleich im Sinn einer Regelung unter beiderseitiger Nachgabe einzuordnen und von den Parteien unterschrieben ist, steht die Bereitschaft der Beklagten, sich gegenüber der Klägerin der Inanspruchnahme der zweiten Hälfte der Ersatzforderung zu enthalten, unter dem Vorbehalt, dass die vertraglichen Beziehungen der Parteien mindestens bis zum 31.12.2010 andauern, im Fall einer Beendigung vor diesem Datum werde die Beklagte die Klägerin auf den Gesamtbetrag in Anspruch nehmen, womit sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Da die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 28.05.2010 gekündigt hat, ist sie zur Zahlung auch des Restbetrages verpflichtet, wenn nicht, wovon das Landgericht und die Klägerin übereinstimmend ausgehen, der Anspruch der Beklagten in diesem Fall davon abhängig ist, dass die Klägerin keinen berechtigenden Grund für ihre Kündigung hatte. Diesen hat das Landgericht darin gefunden, dass bei Ausspruch der Kündigung die Beklagte mit fälligen Forderungen der Klägerin in einer die Betragsgrenze des § 4 Ziff. 4.3 des Vertrags übersteigenden Höhe in Rückstand war und deshalb auch der Anspruch der Beklagten auf den Restbetrag daran scheitert, dass die Kündigung der Klägerin berechtigt erfolgt ist. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zunächst ist zutreffend, dass die Verpflichtung der Klägerin von der Berechtigung der erklärten Kündigung abhängig ist. Nach § 3 Abs. 1 BGB CS darf die Ausübung von Rechten und Pflichten, die – wie hier nicht zweifelhaft - aus Zivilrechtsverhältnissen hervorgehen, nicht ohne Rechtsgrund in Rechte und berechtigte Interessen anderer eingreifen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen, was der Sache nach eine der deutschen Bestimmung des § 242 BGB vergleichbare Regelung darstellt. Außerdem bestimmt entsprechend der Regelung in § 162 BGB des deutschen Rechts die Vorschrift des § 36 Abs. 4 BGB CS, dass der Eintritt einer Bedingung - hier die Beendigung des Vertrages vor dem 31.12.2010 - unbeachtlich ist, wenn die Partei, für die der Eintritt vorteilhaft ist – hier für die Beklagte - ihn vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt. Eine Rechtspflichtverletzung der Beklagten - § 420 Abs. 1 BGB CS als Voraussetzung der Pflicht, Schadensersatz zu leisten, nach § 373 HGB CS ist die Verletzung einer Vertragspflicht Voraussetzung der Schadensersatzpflicht - also ein Verhalten, das in Widerspruch zum objektiv gültigen Recht steht (Wabnitz/Holländer, Einführung in das tschechische Recht, JuS-Schriftenreihe, Bd. 188, 2009, S. 115, Rz. 8), ist mit Blick darauf anzunehmen, dass die Beklagte in namhaften Umfang mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug (§ 365 HGB CS) geraten war, wobei die Nichtzahlung ein von der Beklagten zu beeinflussender Umstand, also nicht haftungsausschließend ist, und die Voraussetzungen des im tschechischen BGB und HGB nicht näher definierten Begriffs des Vorsatzes ohne Zweifel denen im deutschen Recht vergleichbar sind, Vorsatz also bei willentlicher Nichtzahlung in Kenntnis der Vertragswidrigkeit zu bejahen ist. Hiernach kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Umfang die Beklagte mit ihren Zahlungsverpflichtungen aus Einzelverträgen auf Grundlage des Rahmenvertrages bei Ausspruch der Kündigung in Rückstand war, weil § 4 Ziff. 4.3 des Vertrags das Kündigungsrecht von einem Rückstand in beliebiger Höhe für die Dauer von mehr als 60 Tagen oder – unabhängig von dessen Dauer - von mehr als 100.000,00 € abhängig macht. Demgegenüber greift das Argument der Berufung, wegen der Vertragsverletzungen der Klägerin in Bezug auf die Kundenschutzverletzung sei eine “erfolgreiche Zusammenarbeit“ nicht mehr gegeben gewesen, der Grund für die Nichtgeltendmachung der zweiten Hälfte also in jedem Fall entfallen, nicht durch. Eine Kundenschutzverletzung der Klägerin in Bezug auf C und D ist der Entscheidung, wie noch auszuführen ist, nicht zugrunde zu legen, abgesehen davon, dass, wenn man dies abweichend beurteilen wollte, die Beklagte darauf nicht mit einer vertragsumgestaltenden Erklärung, nämlich einer Erklärung, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (Art. 4 Ziff. 4.6 des Vertrags) bzw. wegen wesentlicher Vertragsverletzung zurückzutreten (§ 345 Abs. 1 HGB CS), reagiert hat und auch deshalb mit diesem Einwand nicht gehört werden könnte. Der Einwand der Berufung, die vom Landgericht festgestellten Rückstände der Beklagten in einer Gesamthöhe von 137.845,26 € ohne Berücksichtigung von Gegenforderungen seien per 28.05.2010 unrichtig ermittelt, weil an diesem Tag, wie auch mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag von der Beklagten geltend gemacht lediglich 118.137,90 € rückständig gewesen seien (Bl. 411), trifft zu, rechtfertigt letztlich eine der Beklagten günstige Beurteilung nicht. Selbst wenn insoweit eine Bindung an den Tatbestand (§ 314 ZPO) des angefochtenen Urteils nicht anzunehmen sein sollte, wobei es sich entgegen der insoweit unzutreffenden Ansicht der Klägerin bei dem Hinweis der Beklagten auf die Lieferdaten bezüglich der mit Rechnungen mit den End-Nr. -168 und -171 berechneten Lieferungen der Klägerin nicht um neuen, nicht berücksichtigungs-fähigen Vortrag (§ 531 Abs. 2 ZPO) handelt, weil sich die beklagtenseits genannten Daten so aus den Anlagen zur Klageschrift ergeben und mit abweichendem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin auch nicht in Widerspruch stehen, kommt es auf den Zahlungsrückstand der Beklagten per 28.05.2010 gar nicht an. Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Rückstand an diesem Tag mit Rücksicht auf die – wie ausgeführt – Forderung der Beklagten gegen die Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung vom 7.04.2010 in Höhe von 25.375,00 €, hinsichtlich der die Beklagte mit der Klägerin unstreitig zugegangenem Schreiben vom 26.05.2010 (Anl. B 43) die Aufrechnung erklärt hatte, jedenfalls weniger als 100.000,00 € und nicht mehr als 92.792,90 € (Rückstand: 118.137,90 € abzügl. 25.375,00 €) betragen hat. Ferner kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Kündigung vom 28.05.2010, die nicht auf den einen Rückstand - in geringerer Höhe - von mehr als 60 Tagen Dauer gestützt war, den Vertrag nicht beendet hat. Die Beendigung des Vertrages für die Zukunft ist dann aber unter Berücksichtigung des anwaltlichen Schreibens vom 11.06.2010 (Anl. K 34, Bl. 126/7 d. A.) eingetreten, in dem die Klägerin neuerlich ausgesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt waren – unstreitig - Forderungen der Klägerin in Höhe von mehr als 200.000,00 € offen, nämlich sämtliche in der Zinsstaffel des Klageantrags zu 1. genannten Einzelforderungen mit Ausnahme der letzten drei Positionen. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Klägerin geltend macht, zu diesem Zeitpunkt mit einer Forderung länger als 60 Tage im Rückstand war. Denn der Rückstand betrug jedenfalls an diesem Tag mehr als 100.000,00 €, und zwar auch unter Berücksichtigung des Einwandes der primären und der hilfsweisen Aufrechnung (betreffend die Gegenforderung zu 8.). Infolge dessen hat die Beklagte die Beendigung des Rahmenvertrags vor Ablauf des 31.12.2010 aus von ihr vorsätzlich verursachten Gründen herbeigeführt. weswegen ihr die mit der Restforderung zu “1. Reklamation A“ über 27.500,00 € geltend gemachte Restforderung nicht zusteht . 2. Gegenforderung A (Gewinnverlust in Höhe von 22.880,00 €) Das Landgericht hat diesbezüglich im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Beklagten die Gegenforderung nicht zusteht. Zwar trifft die Begründung des Landgerichts, die Gegenforderung bestehe nicht, weil die Kündigung der Klägerin rechtmäßig gewesen sei, nicht zu. Denn die Beklagte hat die Gegenforderung nicht mit der Unwirksamkeit der Kündigung, sondern mit einer von der Klägerin zu vertretenden Nichtbelieferung im Umfang von 350.000 Ordnern im Jahr 2008 – diese angebliche Vertragswidrigkeit soll der Schadensersatzforderung von A in Höhe von 55.000,00 € (Gegenforderung unter 1.) zugrundeliegen - begründet (Bl. 132, 133). Auch wenn insoweit wieder eine Bindung des Senats an die abweichenden tatbestandlichen Feststellungen zu verneinen sein sollte, bleibt der Berufung der Erfolg aufgrund des eigenen, nicht hinreichend substantiierten Vorbringens der Beklagten versagt, was in der mündlichen Verhandlung vom Senat ausdrücklich angesprochen worden ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte den Erlösverlust (0,065 Euro á 1 Ordner) und die diesbezügliche Aufrechnung erstmals mit Schriftsatz vom 31.01.2011 geltend gemacht hat, die Berücksichtigungsfähigkeit des Aufrechnungseinwandes daher bereits deshalb zweifelhaft ist, weil die Klägerin zuvor eine Erklärung - Kündigung – mit Gestaltungswirkung abgegeben hat und diese Wirkung nicht durch ein nachträgliches Ereignis – Aufrechnungserklärung der Beklagten – berührt werden kann, trägt die Beklagte für die Voraussetzungen des dem CISG unterliegenden Ersatzanspruchs die Darlegungs- und Beweislast, der sie indessen nicht genügt. Für die bestrittene Schadenshöhe (Zahl der Ordner und EK/VK-Differenz je Ordner) beruft sich die Beklagte nicht auf konkrete Aufträge von A, die sie inhaltlich auch weder vorträgt noch, weil davon ausgegangen werden muss, dass Aufträge schon zu Nachweiszwecken stets schriftlich erteilt werden, in Kopie vorlegt, sondern auf die Vernehmung des Zeugen Z1. Damit sind konkrete Bestellungen im Anschluss an der Klägerin übermittelte Forecasts, die als solche keine Verbindlichkeit beanspruchen, sondern im Vorfeld von Bestellungen lediglich den Zweck haben, dem Geschäftspartner eine Vorstellung von der ungefähren Größenordnung der noch zu erteilenden Bestellung zu geben, nicht dargelegt. Das Vorbringen ermangelt jeder Substantiierung, der Beweisantritt ist auf einen unzulässigen und nicht zu erhebenden Ausforschungsbeweis gerichtet. Eines dahingehenden ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises (§ 139 ZPO) bedurfte es nicht, nachdem die Klägerin wiederholt und zutreffend schriftsätzlich dargelegt hat, die Beklagte könne sich für die vermeintlichen tatsächlichen Bestellungen ihres Kunden nicht auf zeitlich frühere unverbindliche Forecasts der Bestellmengen berufen. Soweit die Beklagte demgegenüber auf ein Schreiben der Klägerin vom 6.11.2008 (Anl. B 19) verweist, aus dem sich ergibt, für A seien insgesamt 367.500 Ordner mit Rückenschildern bestellt gewesen, und in diesem Zusammenhang die Parteien darüber streiten, wie dieses Schreiben zu verstehen ist, bedarf diese Frage keiner Klärung, weil die Schadenshöhe auf Grundlage dieses Schreibens noch immer offenbleibt, denn für die insoweit maßgeblichen Preise und die Marge der Beklagten gibt es keinen Aufschluss. Die Forderungen zu 3. B Nachlieferung (7.507,20 €) und 4. B Nachlieferung Gewinn (707,20 €) sind der Beklagten - von der Klägerin unangegriffen - vom Landgericht zuerkannt und haben zu einer entsprechenden Kürzung der Klageforderung geführt. Die unter 5. Kundenschutzverletzung C (18.000,00 €) und 6. Kundenschutzverletzung D (30.000,00 €) zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind der Beklagen vom Landgericht mit letztlich tragender Begründung zutreffend aberkannt worden. Kartellrechtliche Vorfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Soweit die Klägerin die Kundenschutzklausel (§ 1 Ziff. 1.9 des Vertrags der Parteien als gemäß Art. 101 AEUV (Ex-Art. 81 EGV) und der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) für kartellrechtlich nichtig hält, kommt es darauf letztlich nicht an. Zutreffend ist, dass die Kundenschutzklausel eine Marktaufteilungsklausel darstellt, und zwar im Sinne einer Horizontalvereinbarung unter unmittelbaren Wettbewerbern auf dem Markt der Büro-Ordner in Deutschland – die Klägerin als Herstellerin beliefert selbst Groß- oder Einzelhändler in Deutschland, die Beklagte als Großhändlerin ist auf derselben Stufe tätig -, die zudem eine Reziprok-Vereinbarung unter Wettbewerbern über die Aufteilung des Marktes darstellt, weil sich beide wechselseitig Kundenschutz versprechen (Art. 2 Abs. 4 Vertikal GVO), wobei die Regelung ferner gemäß § 6 Ziff. 6.7 des Vertrags vom 13. Nov. 2008 als für unbestimmte Dauer vereinbart mit Art. 5 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.