t mit der Bahn unterwegs gewesen. An der angegebenen Adresse angekommen, habe sie stundenlang in der Kälte angestanden, um schließlich zu erfahren, dass man ihr in der Botschaft die falsche Adresse mitgeteilt habe. Daraufhin habe sie in der ihr unbekannten Stadt eine andere Adresse suchen müssen und sei dort in einem psychologisch entsetzlichen Zustand angekommen. Dort sei ihr gesagt worden, sie solle zurückfahren, es sei etwas verwechselt worden.
langen telefonischen Verhandlungen habe sie, inzwischen mit heftigen Kopfschmerzen belastet, erreicht, noch am Test teilzunehmen. Gleich zu Beginn des Tests habe sie eine Auseinandersetzung mit der Dolmetscherin gehabt. In der Folge habe die Dolmetscherin immer wieder in das Gespräch eingriffen. Insbesondere habe die Dolmetscherin, wenn die Klägerin über eine Frage
gedacht habe, sofort dem Prüfer auf Deutsch mitgeteilt, dass die Frage nicht verstanden worden sei. Abgesehen davon sei sie bei der Frage über ihre sehr früh verstorbenen Eltern sehr bewegt gewesen und habe mit den Tränen gekämpft, so dass sie nicht sofort habe antworten können. Durch Widerspruchsbescheid vom
GO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO, insbesondere übereinstimmenden Ruhensanträgen, steht der Erlass einer Ruhensanordnung - wie die Verwendung des Begriffs "zweckmäßig" im Gesetzestext indiziert - im Ermessen des Gerichts. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
diesen Maßstäben war vorliegend das Ruhen des - entscheidungsreifen - Verfahrens nicht anzuordnen und der darauf gerichtete Antrag der Beteiligten abzulehnen. Vergleichsverhandlungen schweben zwischen den Beteiligten nicht. Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung lediglich geäußert, dass sie sich dem damaligen Verfahrensvorschlag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht verschließen würde und damit für den Fall einer Ruhensanordnung ihre potentielle Bereitschaft signalisiert,
Inkrafttreten der absehbaren Rechtsänderung die Klägerin erneut zu ihren - ggf. auch fremdsprachlich erworbenen - Deutschkenntnissen anzuhören, um sodann evtl. an einer unstreitigen Erledigung des Verfahrens mitzuwirken. Darin kann allenfalls die ungewisse Aussicht erkannt werden, u.U. in Zukunft in Vergleichsverhandlungen einzutreten. Es liegt auch keine dem Schweben von Vergleichsverhandlungen vergleichbare Situation vor. Abgesehen davon, dass gegenwärtig jedenfalls der Zeitpunkt des Inkrafttretens der beschlossenen Neuregelung ungewiss ist und keine Erkenntnisse zu zwischenzeitlich verbesserten Deutschkenntnissen der Klägerin vorliegen, ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die vorgesehenen Änderungen in Bezug auf das Erfordernis der familiären Vermittlung der für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichenden Deutschkenntnisse für die im hiesigen Verfahren zu treffende Entscheidung haben sollte. Denn sie ändern - soweit ersichtlich - nichts daran, dass hier die im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag festgestellten Deutschkenntnisse maßgeblich sind. Dieser Zeitpunkt liegt aber hier bereits in der Vergangenheit. Dass die Klägerin möglicherweise durch die vorgesehene Rechtsänderung insoweit begünstigt wird, als sie auch mit (im Wesentlichen) fremdsprachlich erworbenen Deutschkenntnissen den
weis führen darf, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen befähigt zu sein, mag ggf. im Rahmen eines evtl. Verfahrens
VfG zu würdigen sein, was hier indes nicht zu entscheiden ist. II. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1 Satz 1 BVFG wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die
Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.
1 BVFG ist Spätaussiedler in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion
dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des BVFG seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter Einhaltung - hier nicht streitiger - Stichtagsvoraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
2 BVFG setzt die deutsche Volkszugehörigkeit für die
dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin voraus, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder
dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist ein nur punktuelles Sichverständlichmachen, wie z.B. die Frage
dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof, nicht ausreichend. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend, das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die o.g. Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie
Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes
fragen, Suchen
Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder sooft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom
2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es
Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
teilig auswirken können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
Art und Umfang nicht zu beanstanden. Insbesondere steht die Verwendung der Begriffe "Weißrussland" und "Freizeit" nicht entgegen. Diese Wörter betreffen nur zwei Fragen und hätten es bei Vorhandensein auch nur rudimentärer Deutschkenntnisse ohne weiteres nahegelegt, sogar in deutscher Sprache eine entsprechende Rückfrage an den Sprachtester zu richten ("Wohin?" bzw. "Wann?"). Abgesehen davon ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass die Vokabel "Weißrussland" immerhin von ihrer eigenen Mutter und damit einer der Haupt-Vermittlungspersonen in deren Sprachtest selbst verwendet worden ist (vgl. BA 2 Blatt 32). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Sprachtest im Hinblick auf ein verfahrensfehlerhaftes Zustandekkommen nicht verwertbar sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat nicht behauptet, das das Wortprotokoll des Sprachtests inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist. Sein Beweiswert ist nicht entkräftet worden. Im Verlauf des Tests selbst hat die Klägerin auch keine Vorbehalte gegen den Sprachtest geltend gemacht oder seinen Abbruch - etwa unter Verweis auf die nunmehr angeführten Umstände - gewünscht; sie hat vielmehr ihre Teilnahme mit ihrer Unterschrift bestätigt. Erkennbare Verfahrensfehler unmittelbar zu rügen bzw. eine eingeschränkte Prüfungsfähigkeit von sich aus zu offenbaren, hätte aber der Klägerin oblegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Unabhängig davon greifen die nunmehr von der Klägerin angeführten Rügen nicht durch. Dass sie in einem "psychologisch entsetzlichen Zustand" beim Sprachtest angekommen sei, weil ihr die belastenden Umstände der Anreise stark zugesetzt hätten, ändert nichts daran, dass auch in einer solchen Situation ein einfaches Gespräch abrufbar sein muss, insbesondere erklärt es nicht, warum die Klägerin den Prüfer wiederholt schon nicht verstanden hat. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2009 - 12 A 471/08 -, juris Rn. 6. Insoweit und in Bezug auf die innere Bewegung der Klägerin bei der Frage
ihren Eltern gilt im Übrigen, dass eine jenseits psychischer Erkrankungen ggf. bestehende emotionale Belastungssituation die Verwertbarkeit nicht entfallen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
vollziehbar, dass die Klägerin weitgehend schon deswegen nicht in der Lage war, Ausführungen zu machen, weil sie die an sie gerichteten Fragen und Aufforderungen nicht verstanden hat. Insoweit weist das Protokoll wiederholt den Vermerk "n.v." auf: Dies bedeutet, dass zuvor unter Zurhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragung in russischer Sprache sicher gestellt worden ist, dass die Frage nicht verstanden wurde. Objektive Anhaltspunkte, die ein diesbezüglich irreguläres und unangemessenes Vorgehen der an der Anhörung beteiligten Personen zumindest als möglich erscheinen lassen, wurden nicht aufgezeigt und vermag auch das Gericht nicht zu erkennen. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Anhörungsprotokoll ausdrücklich einen Vermerk zur Nervosität der Klägerin aufweist, was eher gegen ein unsensibles und rücksichtsloses Vorgehen des Sprachtesters spricht. Auch i.Ü. enthält die Niederschrift über den Test eher Anhaltspunkte für ein rücksichtsvolles und durchaus Chancen gewährendes Vorgehen des Prüfers. Insoweit sei etwa auf den Vermerk "kann auf Frage nicht antworten, weil sie zu wenig weiß über ihre Verwandten" und darauf verwiesen, dass der Prüfer die auf seine vorherige Frage nicht passende Antwort zu den Geschwistern in Deutschland zum Anlass genommen, der Klägerin gleichsam die zur Antwort passende Frage im
gang zu stellen. Für den Vortrag zum Fehlverhalten der Dolmetscherin lässt sich dem Protokoll nichts entnehmen. Ein störendes
haken der Dolmetscherin bei der Klägerin
ungebührlich kurzer Wartezeit, hätte aber auch einem des Russischen nicht mächtigen Prüfer ohne Weiteres auffallen und dazu führen müssen, diesen Mangel abzustellen und diese Besonderheit im Gesprächsverlauf zu vermerken. Dies ist indes nicht geschehen; im Gegenteil: Der Prüfer hat festgehalten, die Dolmetscherin habe "unterstützend" eingegriffen. Die -
Auffassung der Klägerin - falschen Auskünfte der Dolmetscherin gegenüber dem Prüfer, die Klägerin habe eine Frage nicht verstanden, hat die Klägerin
eigenen Angaben verstanden; in dieser Situation hätte es ihr oblegen, wenigstens zu versuchen, den Prüfer auf diesen Umstand hinzuweisen. Bis zur Widerspruchsbegründung hat die Klägerin insoweit indes keine Rügen erhoben. Anhaltspunkte betreffend die Generation der Klägerin in ihrer Familie für bessere Deutschkenntnisse ergeben sich auch im Übrigen nicht. So spricht ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Registerauszugs alles dafür, dass die 2001 festgestellten Deutschkenntnisse des (älteren) Bruders der Klägerin sogar noch schlechter waren als die der Klägerin. Die bei der Schwester der Klägerin
Einreise in das Bundesgebiet bei einem Einstufungstest der VHS vorgefundenen Deutschkenntnisse waren offenbar ebenfalls nur geringfügig (vgl. Bl. 110 der BA 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Anlass, die Berufung in Anwendung der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, bestand nicht. Permalink: https://openjur.de/u/644106.html ( https://oj.is/644106 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.