dessen Wahl mit 2/3 der Stimmen der Abgeordneten gegenüber dem Ministerpräsidenten nicht mehr mit Erfolg die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruches geltend machen. 2. Ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber kann
der erfolgten Beschlussfassung durch die Landesregierung über den zu treffenden Vorschlag und vor der Wahl des Vorgeschlagenen durch den Landtag um gerichtlichen Rechtsschutz dahingehend
suchen, dem Ministerpräsidenten bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung durch die Landesregierung über den Wahlvorschlag vorläufig zu untersagen, den bereits beschlossenen Wahlvorschlag dem Landtag zuzuleiten, oder (gegebenenfalls hilfsweise) ihn zu verpflichten, den Wahlvorschlag einstweilen zurückzuziehen.
Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gegeben. 6. Der Ministerpräsident ist
der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten bezieht sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA und das AG StUG LSA bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen. 7. In der Regel wird der Ministerpräsident das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst
träglich bekannt geworden oder eingetreten sind. 8. Soweit
UG LSA nicht zum Landesbeauftragten gewählt werden kann, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das
Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert
juris [m. z. N.] ). Ein (Beförderungs)Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber
teilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht ( siehe etwa: OVG LSA, Beschluss vom
zuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom
holung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die
holung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom
juris [m. w. N.] ). Indes kann der Antragsteller einen Bewerbungsverfahrensanspruch vorliegend gegenüber dem Antragsgegner nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Zwar wird der Landesbeauftragte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA als Beamter auf Zeit auf die Dauer von fünf Jahren vom Ministerpräsidenten berufen.
UG LSA wählt jedoch - auf Vorschlag der Landesregierung - der Landtag von Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, und zwar mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten. Der Regelungssystematik von § 3 AG StUG LSA ist ebenso wie seinem Wortlaut zu entnehmen, dass die Landesregierung als Kollegialorgan die Auswahl unter den Bewerbern zu treffen hat, indem sie letztlich dem Landesparlament (nur) einen Vorschlag unterbreitet. Da der Landtag von Sachsen-Anhalt diesen Vorschlag lediglich annehmen oder ablehnen kann, kommt dem Vorschlag der Landesregierung zwar entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Gleichwohl handelt es sich bei dem Kabinettsbeschluss über den Vorschlag nicht bereits um die maßgebliche Personalentscheidung. Sie ist lediglich eine Voraussetzung dafür, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt überhaupt eine Wahl zu treffen vermag. Aus der tatbestandlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AG StUG LSA, dass der Landtag den Vorgeschlagenen wählt, folgt vielmehr, dass hier das Parlament letztlich die relevante Personalentscheidung trifft. Aus der weiteren Regelung dahin, dass der Vorgeschlagene nur dann gewählt, mithin der Vorschlag der Landesregierung lediglich dann angenommen ist, wenn dieser die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der Abgeordneten erhält, folgt jedoch weiterhin, dass die vom Landtag zu treffende Personalentscheidung auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auch auf einen politischen Konsens gerichtet ist, der nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt ( vgl. insoweit etwa: Friauf/Höfling, GG, Band 2, Art. 33 Rn. 16; Dreier, GG,
UG LSA diesen Umstand berücksichtigen können und daher einen Kandidaten zum Gegenstand haben, der die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA erforderliche Wahlmehrheit
der von der Landesregierung zu treffenden Prognose auch erlangen kann. Anders gewendet: Der Vorschlag der Landesregierung hat zwar die Regelungen von § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA zu berücksichtigen und zu beachten, darf gleichwohl aber zusätzlich (politisch-)prognostische Erwägungen zu den Wahlchancen von Bewerbern im Landtag anstellen. Dass die Wahl des Landesbeauftragen
UG LSA eine (auch) politische Entscheidung darstellt, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Zweck des AG StUG LSA ist es
dessen § 1 u. a., durch die Einrichtung des Amtes eines Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und durch den Kontakt des Landesbeauftragten zu Bürgern einen wirkungsvollen - und damit letztlich politischen - Beitrag zur Aufarbeitung und Bewältigung der vom Staatssicherheitsdienst belasteten Vergangenheit im Sinne des § 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu leisten. Jeder hat dabei gemäß § 2 AG StUG LSA das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit der Erfassung, Verwahrung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden. Des Weiteren kann der Landesbeauftragte sich jederzeit an den Landtag wenden und erstattet dem Landtag wie der Landesregierung bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (§ 6 Abs. 1 AG StUG LSA). Die Akzeptanz des Amtsinhabers sowohl in der Bevölkerung als auch gegenüber der "Politik" ist daher von ganz erheblicher Bedeutung.
UG LSA muss der Landesbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen, bei seiner Wahl das
den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auch bewertet werden kann. Bereits der Wortlaut der Norm weist aber darauf, hin, dass es sich hierbei lediglich um eine Mindest-Anforderung handelt. Bei allen anderen Anforderungsprofilmerkmalen ist eine Bewertungsmöglichkeit
Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG im Übrigen gerade nicht gegeben. Sie machen vielmehr deutlich, dass dem Gesetzgeber besonders an der persönlichen Befähigung und Eignung des Betreffenden auf der Grundlage der höchstpersönlichen Erfahrungen und Integrität in der ehemaligen DDR bis zum Machtverlust des früheren Staats- und SED-Chefs Honecker für die wahrzunehmenden Aufgaben gelegen ist. Mit anderen Worten: § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA statuiert lediglich Grundanforderungen an die erforderliche Fachkunde sowie an den persönlichen Lebenslauf. Sind diese Grundanforderungen erfüllt, liegt die Wahl des Landesbeauftragten in den Händen des Landtages von Sachsen-Anhalt allein
Maßstäben der politischen Willensbildung. Kommt die allein vorschlagsberechtigte Landesregierung daher im Rahmen ihres Auswahlverfahrens zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber die Voraussetzungen des Amtes
den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, darf sie (politisch-)prognostische Erwägungen zu den Wahlchancen von Bewerbern im Landtag anstellen. Diese Erwägungen wären wegen ihrer sowohl prognostischen als auch politischen Natur ohnehin nur gerichtlich beschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sachwidrig bzw. willkürlich oder ohne tatsächliche bzw. aufgrund fehlerhafter tatsächlicher Grundlage angestellt wurden. Die Auswahlentscheidung der Landesregierung hat - wie oben ausgeführt - insofern jedenfalls die damit einhergehenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren. Dazu gehören auch etwaige Ergebnisse politischer Vorgespräche mit dem Landtag oder dessen (Teil-)Organen, um die Sachgerechtigkeit des Vorschlages zu plausibilisieren und einer Überprüfung durch die nicht berücksichtigten Bewerber sowie die Gerichte zugänglich zu machen. Dergestalt besteht für den unberücksichtigt gebliebenen Bewerber die
4 GG gebotene effektive Rechtsschutzmöglichkeit dahin, den Vorschlag der Landesregierung auf seine Rechtmäßigkeit hin selbst und gegebenenfalls gerichtlich einer Überprüfung zu unterziehen. Macht ein nicht berücksichtigter Bewerber - wie im gegebenen Fall - von dieser Möglichkeit indes keinen oder nicht rechtzeitig Gebrauch und wählt der Landtag auf den Vorschlag der Landesregierung hin den von der Landesregierung Vorgeschlagenen zum Landesbeauftragten, kann danach der Unterlegene gegenüber der Landesregierung oder dem Ministerpräsidenten den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Mit der erfolgten Wahl macht sich der Landtag nicht nur die mit dem Vorschlag der Landesregierung verbundenen Feststellungen, der Vorgeschlagene erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl, zu eigen, sondern trifft - wie oben ausgeführt - eine eigenständige (politische) Entscheidung über die darüber hinausgehende politische Befähigung des Vorgeschlagenen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien im Sinne einer inhaltliche Überprüfung ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen ( vgl. auch: OVG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2007 - Az.: 2 EO 729/06 -, zitiert
juris [m. w. N.]; Friauf/Höfling, a. a. O.; Dreier, a. a. O.; AK-GG, a. a. O. ). Die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsieht. Die fehlende inhaltliche Prüfbarkeit resultiert schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung, was es ausschließt, dieselben rechtlichen Grenzen wie bei einer Ermessensentscheidung - etwa bei der Besetzung einer (Beförderungs-)Beamtenstelle - zu setzen. Eine Wahl
Ermessen wäre keine echte Wahl ( so auch: OVG Thüringen, a. a. O. [m. w. N.] ). Ferner erfordert das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten, dass dem Wahlbeamten durch den (qualifizierten) Wahlvorgang selbst bereits seine Akzeptanz und damit die für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung des Wahlgremiums signalisiert wird ( vgl. auch: BVerfG Beschluss vom
der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten beziehen sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA und das AG StUG LSA bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen. Dabei hat der Ministerpräsident jedoch zu beachten, dass sowohl die vorschlagende Landesregierung als auch der zur Wahl berufene Landtag mit ihren Entscheidungen jeweils auch diese Voraussetzungen (konkludent) bejaht haben. In der Regel wird der Ministerpräsident daher das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst
träglich bekannt geworden oder eingetreten sind. Denn anderenfalls hätte es der
dem AG StUG LSA nicht zur abschließenden Entscheidung berufene Ministerpräsident in der Hand, einen ihm nicht genehmen Gewählten nicht zum Landesbeauftragen zu berufen. Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ist der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA daher grundsätzlich gehalten, den gewählten Landesbeauftragten in sein Amt zu berufen. Dies stellt sich gegenüber dem Gewählten als einfachgesetzliche und gegenüber dem Landtag sowie der Landesregierung als verfassungsrechtliche Verpflichtung des Ministerpräsidenten dar. Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich im gegebenen Fall der Antragsteller nicht mit Erfolg gegenüber dem Antragsgegner auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu berufen vermag, da dem Ministerpräsidenten eine dahingehende Prüfungsbefugnis von Gesetzes wegen fehlt. Vielmehr hätte der Antragsteller in der Zeit
der erfolgten Beschlussfassung durch die Landesregierung über den zu treffenden Vorschlag und vor der Wahl des Vorgeschlagenen durch den Landtag um gerichtlichen Rechtsschutz dahingehend
suchen müssen, dem Ministerpräsidenten bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung durch die Landesregierung über den Wahlvorschlag vorläufig zu untersagen, den bereits beschlossenen Wahlvorschlag dem Landtag zuzuleiten, oder (gegebenenfalls hilfsweise) ihn zu verpflichten, den Wahlvorschlag einstweilen zurückzuziehen. Der Ministerpräsident ist für die Durchführung von Beschlüssen der Landesregierung zuständig und verantwortlich. Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 8 Verf LSA über ihre Geschäftsordnung, welche die organschaftlichen Binnenbeziehungen zwischen Ministerpräsident, den Ministern und dem Kabinett als Kollegialorgan im Range eines unter-formell-gesetzlichen Binnenrechtes regelt.
Maßgabe dieser Geschäftsordnung leitet der Ministerpräsident die Geschäfte der Landesregierung (Art. 68 Abs. 4 Verf LSA). Zur Geschäftsleitung gehört auch die Durchführung der Kabinettsbeschlüsse und der Geschäftsverkehr der Landesregierung mit dem Landtag ( siehe Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E IV [Seite 336 f.] m. w. N. ). Insofern regelt § 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung, dass die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen durch den Ministerpräsidenten dem Landtag namens der Landesregierung zugeleitet werden. Dementsprechend vermag er sie auch wieder zurückzuziehen. Die Erwirkung gerichtlichen Rechtsschutzes
den vorstehenden Kriterien wäre dem Antragsteller nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen. Sofern - wie etwa im gegebenen Fall - nicht schon der Wahlvorschlag der Landesregierung in der Presse allgemein öffentlich gemacht wurde, erfolgt die Behandlung des Wahlvorschlages durch dessen Setzen auf die öffentliche Tagesordnung des Landtages und im Allgemeinen durch die Veröffentlichung der entsprechenden Drucksache, mithin allgemein zugänglich. Da zwischen Einberufung des Landtages, Bestimmung der (vorläufigen) Tagesordnung und Landtagssitzung in der Regel einige Zeit liegt (vgl. auch § 55 GO LT LSA), besteht ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügender Zeitraum, um um gerichtlichen Eilrechtsschutz
zusuchen, bevor der Landtag über den Wahlvorschlag der Landesregierung entscheidet. Dies war auch vorliegend der Fall, denn dem Antragsteller war ausweislich der Akten der Beschluss der Landesregierung über den Wahlvorschlag und dessen (beabsichtigte) Zuleitung an den Landtag bekannt. Der Antragsteller hat vielmehr bewusst die Wahlentscheidung des Landtages abgewartet, um erst hiernach gerichtlichen Rechtsschutz geltend zu machen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob der nicht von der Landesregierung vorgeschlagene und daher nicht vom Landtag gewählte Antragsteller vorliegend die Ausübung der der Wahlentscheidung des Landtages
folgenden Prüfungsrechte und -pflichten des Ministerpräsidenten diesem gegenüber geltend machen kann. Es erscheint insoweit jedenfalls als fraglich, ob die dahingehenden Befugnisse des Ministerpräsidenten nicht-berücksichtigten bzw. nicht-gewählten Bewerbern subjektive Rechte vermitteln sollen. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass der Ministerpräsident im gegebenen Fall von seinem Prüfungsrecht von Gesetzes wegen dahingehend Gebrauch machen müsste, den vom Landtag gewählten Beigeladenen nicht zu berufen. Die Beschwerde legt in Bezug auf die gerügte mangelnde Fachkunde des Beigeladenen schon nicht - schlüssig - dar, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dergestalt eingetreten wäre, dass der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA befugt wäre, den gewählten Bewerber nicht in sein Amt zu berufen. Soweit sich die Beschwerde auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen.
UG LSA kann nicht zum Landesbeauftragten gewählt werden, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde. Die Norm richtet sich mithin sowohl
ihrem Wortlaut als auch
Sinn und Zweck ausschließlich an den Landtag und betrifft allein eine Wahlvoraussetzung. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 3 Abs. 4 Satz 2 AG StUG LSA. Denn die Einschränkung
Satz 1 gilt hiernach nicht bei unmittelbarer Wiederwahl. Die bloße Wahlvoraussetzung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA richtet sich mithin nicht an den Ministerpräsidenten, der den Vorgeschlagenen nicht (auszu)wählen, sondern nur noch - wie ausgeführt - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA zu berufen hat. Hier ist die Wahl des Beigeladenen durch den Landtag am
gesucht wird und zu welchem Zeitpunkt die angerufenen Gerichte entscheiden, hieße demgegenüber, die Berufung des Landesbeauftragten trotz dessen rechtmäßiger Wahl letztlich von Zufälligkeiten abhängig zu machen und damit die Wahlentscheidung des Souveräns in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen
träglich, mithin verspätet um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht wird. Daraus, dass die Berufung des Landesbeauftragten
UG LSA "auf die Dauer von fünf Jahren" erfolgt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das AG StUG LSA kennt in § 3 Abs. 3 Satz 2 sowohl die Verlängerung als auch in § 3 Abs. 4 Satz 3 die Verkürzung der Amtszeit des Landesbeauftragten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA betrifft mithin nur den Regelfall. Wenn vor dem Ablauf der Amtszeit der Berufene daher das
Maßgabe der Anlage 2 zu § 18c Abs. 2 LBesG zugrunde gelegt hat. Denn vorliegend strebt der Antragsteller unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch letztlich die Verleihung des wie vorstehend angegeben besoldeten Amtes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit an, was
der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates einen Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ausschließt, sondern
den Bewertungsregeln des § 52 Abs. 5 GKG zu bewerten ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/644558.html ( https://oj.is/644558 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 13 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.