eigenen Angaben reiste er im Mai 2006
Deutschland ein und beantragte hier Asyl. Seinen Antrag begründete er damit, er habe sein Heimatland verlassen, weil ihm die Beteiligung an einer Entführung vorgeworfen worden sei. Sein Cousin habe eine Beziehung zu einem Mädchen gehabt, die keine Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (Ahmadi) gewesen sei. Die beiden seien im August 2005 durchgebrannt. Man habe noch im gleichen Monat Anzeige gegen ihn wegen Entführung des Mädchens erstattet. Mittlerweile seien sein Cousin und die Frau verheiratet. Zwar habe das Mädchen bei Gericht zu Protokoll gegeben, dass sie freiwillig mitgegangen sei. Auch sei das auf der Anzeige beruhende Verfahren gegen ihn
einem Monat eingestellt worden. Die Familie des Mädchens wolle ihn aber töten, weil sie davon ausgehe, er sei bei der Flucht des Mädchens mit seinem Cousin behilflich gewesen. Kurz
Einstellung des Verfahrens habe er einen Schuss gehört, als er im Dunkeln mit dem Fahrrad auf dem Weg zu den Feldern gewesen sei. Er gehe davon aus, dass der Schuss ihm gegolten habe. Ansonsten habe er keine Feindschaften im Dorf gehabt. Ahmadis würden in Pakistan diskriminiert, die Mullahs würden zum Töten aufrufen, sein Leben sei dort in Gefahr. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 30. Juni 2006 den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote
G vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung
Pakistan an. Das Bundesamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Klägers unglaubhaft sei, Pakistan aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch die Familie der Frau seines Cousins sowie wegen seiner Diskriminierung als Ahmadi verlassen zu haben. Ihm drohe auch derzeit in Pakistan keine Gefahr wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger drohe keine asylerhebliche Verfolgung. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei widersprüchlich und unglaubhaft. Auch Abschiebungshindernisse
G lägen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11. Januar 2011 unter Aufhebung der Nr. 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Zugleich hat es das Verfahren eingestellt, soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter im Berufungsverfahren zurückgenommen worden war. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten habe oder von Verfolgung bedroht gewesen sei. Denn zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden staatlichen Menschenrechtsverletzungen rechnen müsse, die an seine Religion anknüpften. Diese beachtlich wahrscheinliche Gefährdung ergebe sich aus einer Kumulierung unterschiedlicher staatlicher Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG. Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft seien von schwerwiegenden Einschränkungen in ihrer Religionsausübung betroffen, insbesondere von den in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C Pakistan Penal Code normierten strafrechtlichen Verboten, bei ihrer Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam zu benutzen, ihren Glauben öffentlich zu bekennen und für ihn zu werben. Zudem würden von religiösen Extremisten in auffälligem Maß Gewalttaten gegen Ahmadis verübt, die der pakistanische Staat tatenlos hinnehme. Die systematische Einschränkung der Religionsfreiheit habe für Ahmadis den Charakter eines Verfolgungsprogramms. Für den Kläger sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr seinen Glauben in Pakistan praktizieren werde, und zwar auch in der Öffentlichkeit. Er sei seit seiner Geburt Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Er sei in Pakistan ein Lehrer (Kayt) für die Kinder der Glaubensgemeinschaft gewesen, habe sie zum Gebet abgeholt und ihnen seinen Glauben vermittelt. Seine religiöse Prägung habe der Kläger
seiner Einreise in das Bundesgebiet beibehalten. Er sei ein einfaches, aber gläubiges Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Mit Beschluss vom
Rückkehr in Pakistan praktizieren würde. Es genüge nicht, dass er den Willen habe, seinen Glauben in der Öffentlichkeit auszuüben und zu missionieren. Eine begründete Furcht vor Verfolgung könne nur dann bejaht werden, wenn der Glaube
der Rückkehr in einer Weise praktiziert werde, die den Kläger der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der dem Kläger drohenden Gefahr getroffen. Wenn es selbst von einer relativ niedrigen Zahl der Verfolgungsfälle ausgehe, hätte es feststellen müssen, ob auch nur eine ganz geringe Zahl von Ahmadis ihren Glauben in der Öffentlichkeit so praktizieren, dass sie sich einer Verfolgungsgefahr aussetzen. Im Übrigen reichten die strafrechtlichen Regelungen der Sec. 298 B, 298 C und 295 C Pakistan Penal Code nicht aus, um hieraus ein gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gerichtetes staatliches Verfolgungsprogramm abzuleiten. Der Kläger tritt der Revision entgegen, verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und sieht die darin vertretene Rechtsansicht durch das Urteil des EuGH vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die
der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht
VfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen haben sich aber seit der Berufungsverhandlung nicht geändert. Unionsrechtlich finden sowohl die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
G sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung
Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden.
1 Buchst. a der Richtlinie gelten als Verfolgung im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist.
1 Buchst. b der Richtlinie kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist.
3 der Richtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie und den Verfolgungshandlungen
1 der Richtlinie bestehen. 1.1 Das Berufungsgericht hat die vom Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (Ahmadi) geltend gemachte Verfolgungsgefahr zutreffend als Furcht vor einem Eingriff in die Religionsfreiheit gewertet (UA S. 14). Denn Ahmadis drohen die Gefahren einer Inhaftierung und Bestrafung
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft als solcher. Die Verwirklichung der Gefahren hängt vielmehr von einer willensgesteuerten Handlung des einzelnen Glaubensangehörigen ab: der Ausübung seiner Religion mit Wirkung in die Öffentlichkeit (UA S. 15). In solchen Fällen besteht der unmittelbar drohende Eingriff in einer Verletzung der Freiheit, die eigene Religion entsprechend den geltenden Glaubensregeln und dem religiösen Selbstverständnis des Gläubigen zu praktizieren, weil der Glaubensangehörige seine Entscheidung für oder gegen die öffentliche Religionsausübung nur unter dem Druck der ihm drohenden Verfolgungsgefahr treffen kann. Er liegt hingegen nicht in der Verletzung der erst im Fall der Praktizierung bedrohten Rechtsgüter (z.B. Leib, Leben, persönliche Freiheit). Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene seinen Glauben im Herkunftsland bereits praktiziert hat und ihm schon deshalb - unabhängig von einer willensgesteuerten Entscheidung über sein Verhalten in der Zukunft - unmittelbar die Gefahr z.B. einer Inhaftierung und Bestrafung droht. Eine derartige Vorverfolgung hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht festgestellt. 1.2 Das Berufungsgericht hat seiner Prognose, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr
Pakistan einer ihn kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, einen fehlerhaften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt und seine Prognoseentscheidung nicht auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage getroffen. Darin liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht. Zwar geht das Berufungsurteil zutreffend davon aus, dass schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen kann (UA S. 15). Insoweit entspricht es der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69). Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 26) weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben
Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben
Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahren verzichtet (vgl. dazu Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 ff.). Das Berufungsgericht ist weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C Pakistan Penal Code für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft das strafrechtliche Verbot normiert wird, sich als Muslime zu begreifen und dieses Verständnis in die Öffentlichkeit zu tragen (UA S. 24), und ihnen im Fall des Zuwiderhandelns gegen das Verbot schwerwiegende Sanktionen drohen (UA S. 19 ff.). Der durch die Sanktionen ausgeübte Druck auf die willensgesteuerte Entscheidung des Klägers, seinen Glauben bei Rückkehr
Pakistan in der verbotenen Weise öffentlich zu praktizieren oder darauf zu verzichten, ist grundsätzlich hinreichend schwer, um die objektive Voraussetzung einer Verletzungshandlung
1 Buchst. a der Richtlinie zu erfüllen. Allerdings hängt die Schwere des ausgeübten Drucks auch von der konkreten Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers ab, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Die Gefahr einer verfolgungserheblichen Verletzungshandlung muss dem Kläger dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteil vom
den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht für pakistanische Staatsangehörige in ihrem Heimatland allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Eine solche droht vielmehr nur "dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen" Ahmadis, zu deren Glaubensüberzeugungen "auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört" (UA S. 15). Das Berufungsgericht hält zur Feststellung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe insoweit mit Recht nicht für vollumfänglich übertragbar, als eine Vergleichsbetrachtung der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte zur Gesamtzahl aller Ahmadis in Pakistan (etwa 4 Millionen) oder der bekennenden Ahmadis (500 000 bis 600 000) die unter Umständen hohe Zahl der Glaubensangehörigen unberücksichtigt ließe, die aus Furcht vor Verfolgung auf ein öffentliches Praktizieren ihrer Religion verzichten. Hängt die Verfolgungsgefahr aber von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - der verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - ab, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen. Dabei ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass die Ausübung religiöser Riten in einer Gebetsstätte der Ahmadis bereits als öffentliche Betätigung gewertet und strafrechtlich sanktioniert wird. Die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis ist - bei allen damit verbundenen, auch dem Senat bekannten Schwierigkeiten - jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist sodann festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Ahmadi inhaftiert und bestraft wird, der entgegen den Vorschriften des Pakistan Penal Code bei seiner Glaubensausübung religiöse Begriffe und Riten des Islam benutzt, seinen Glauben öffentlich bekennt oder für ihn wirbt. Bei der Relationsbetrachtung, die die Zahl der ihren Glauben verbotswidrig in der Öffentlichkeit praktizierenden Ahmadis mit der Zahl der tatsächlichen Verfolgungsakte in Beziehung setzt, ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen Strafverfolgungspraxis mit einzubeziehen hat. Besteht aufgrund einer solchen Prognose für die - möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Ahmadis, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist. Eine solche wertende Relationsbetrachtung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat lediglich erkannt, dass bei der Risikoprognose zu berücksichtigen ist, dass es für Ahmadis der gesunde Menschenverstand nahelegt, aufgrund des Umfangs der Bedrohung alle öffentlichkeitswirksamen Glaubensbetätigungen zu unterlassen oder stark zu beschränken (UA S. 25). Statt in zutreffender Weise auf die Gruppe der ihren Glauben unter Verstoß gegen die strafrechtlichen Verbote praktizierenden Ahmadiyyas abzustellen, hat das Berufungsgericht auf jegliche Relationsbetrachtung verzichtet. Das verstößt gegen Bundesrecht. Zugleich fehlt für die Gefahrenprognose eine hinreichend breite Tatsachengrundlage, da das Berufungsgericht weder die Zahl der Ermittlungsverfahren und Verurteilungen von Ahmadis
den Strafvorschriften der Sec. 298 B, 298 C und 295 C Pakistan Penal Code noch die Zahl der Ahmadis jedenfalls annäherungsweise ermittelt hat, die ihren Glauben unter Verstoß gegen strafrechtliche Verbote öffentlich praktizieren. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, von einer solchen Verfolgungsprognose deshalb entbunden zu sein, weil die Voraussetzungen eines - bereits umgesetzten - staatlichen Verfolgungsprogramms vorlägen (UA S. 26). Voraussetzung für die Annahme eines solchen Verfolgungsprogramms ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Herkunftsstaat eines Ausländers die systematische Verfolgung einer
asylerheblichen Merkmalen definierten Bevölkerungsgruppe eingeleitet hat (vgl. Urteil vom
den genannten drei Bestimmungen aus unterschiedlichen Quellen angeführt. So sollen etwa
einer Auskunft des Auswärtigen Amtes von 1984 bis 1994 insgesamt 2 376 entsprechende Verfahren eingeleitet worden sein (UA S. 19). Aus diesen Zahlen ergeben sich aber im Verhältnis zur Zahl von 500 000 bis 600 000 bekennenden Ahmadis (UA S. 15) keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines jeden bekennenden Glaubensangehörigen erfassenden Verfolgungsprogramms. Dem Senat als Revisionsgericht ist es selbst nicht möglich, die erforderlichen Feststellungen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit anhand des aufgezeigten Maßstabs zu treffen. 1.3 Ein weiterer Verstoß gegen Bundesrecht liegt darin, dass das Berufungsurteil seine Feststellung der subjektiven Verfolgungsbetroffenheit des Klägers nicht unter Zugrundelegung des Maßstabs des EuGH getroffen hat, dass die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie in Pakistan gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein muss (EuGH a.a.O. Rn. 70). Der vom EuGH entwickelte Maßstab setzt
dem Verständnis des Senats nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 - Rn. 30 f.). Dabei muss der Asylbewerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts
weisen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch
der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Welt-Headquarters in London - insbesondere zur religiösen Betätigung des Betroffenen in Pakistan - zurückgreifen kann. Zusätzlich kommt die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde in Betracht, der der Asylbewerber angehört. Schließlich erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger seinen Glauben in Pakistan nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert hat, sind die Gründe hierfür aufzuklären. Denn der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Ergibt die Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in Pakistan der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, welche Bedeutung bestimmte Formen der Religionsausübung für den Kläger haben, lediglich festgestellt, dass er "ein einfaches, aber gläubiges Mitglied der Glaubensgemeinschaft" sei (UA S. 28). Er sei bereits vor seiner Ausreise für die Glaubensgemeinschaft als Lehrer (Kayt) für die Kinder tätig gewesen, habe sie zum Gebet abgeholt und ihnen seinen Glauben vermittelt. Daraus ergibt sich zwar eine enge Verbundenheit mit seiner Glaubensgemeinschaft in Pakistan, aber keine innere Verpflichtung zur Praktizierung des Glaubens in einer strafrechtlich verbotenen Weise, denn das vom Kläger wahrgenommene Amt bezog sich auf eine gemeindeinterne Aufgabe. Die strafrechtlichen Verbote beziehen sich aber darauf, den Glauben in die Öffentlichkeit zu tragen (UA S. 24). Zur Glaubensbetätigung in Deutschland hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt, dass der Kläger entsprechend den Grundsätzen seiner Religion fünfmal am Tag bete. Es hat aber nicht festgestellt, dass es für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, seinen Glauben in der Öffentlichkeit zu leben und in diese zu tragen. Vielmehr hat der Kläger seinen Aufenthalt in Deutschland
den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu einer derartigen Glaubensbetätigung genutzt. Wenn ihm eine derartige Glaubenspraxis trotz seiner geübten Zurückhaltung in Deutschland besonders wichtig ist, muss er gewichtige Gründe dafür vorbringen, warum er sich insoweit bisher beschränkt hat. Im Übrigen besteht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Vermutung dafür, dass jeder bekennende Ahmadi seinen Glauben
Rückkehr
Pakistan auch in der Öffentlichkeit praktizieren wird (UA S. 27). Dem Senat als Revisionsgericht ist es selbst nicht möglich, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Verfolgungsbetroffenheit anhand des vom EuGH entwickelten Maßstabs zu treffen.
Buchstabe b berücksichtigten Eingriffshandlungen so gravierend ist, dass dieser davon in ähnlicher, d.h. vergleichbarer Weise wie von einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie betroffen ist. 2.4 Sollte weder eine Verfolgungshandlung
1 Buchst. a noch
Buchst. b der Richtlinie vorliegen, wird zu prüfen sein, ob dem Kläger unionsrechtlicher oder nationaler Abschiebungsschutz
G zusteht. Nationalen Abschiebungsschutz könnte der Kläger
G möglicherweise dann beanspruchen, wenn feststünde, dass er von den Verwandten der Ehefrau seines Cousins mit dem Tode bedroht wird und der pakistanische Staat ihm hiergegen keinen Schutz gewährt. Zwar hielten das Bundesamt und das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen des Klägers für unglaubhaft, die vorgebrachten Tatsachen sind vom Berufungsgericht bisher aber nicht aufgeklärt. Permalink: https://openjur.de/u/644613.html ( https://oj.is/644613 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 51 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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