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VG Regensburg, Urteil vom 08.08.2013 - RN 7 K 12.1446

Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung;Fehlende Ermessensausübung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG;Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gegeben Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 30.8.2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung für Altkleidung und Altschuhe im Bereich des Landkreises Deggendorf. Mit Schreiben vom 29.5.2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung an. Mit E-Mail vom 10.8.2012 wurde die Anzeige präzisiert. Gegenstand der Sammlung sind tragfähige Kleidung und Schuhe. Die Sammlung erfolgt ein- bis zweimal pro Jahr beim Haushalt als Straßensammlung bei 80 % der Haushalte. Innenstädte und Industrieparks würden in der Regel nicht besammelt, schwerpunktmäßig nur Wohngebiete. Außerdem werde in 6 Containern in K., A., W. und S. eine Containersammlung ganzjährig angeboten. Das Sammelvolumen betrage pro Haushalt 2 kg Altkleider und Schuhe (20 % Schuhanteil). Pro Behälter und Monat würden 150 kg (ca. 5 % Schuhanteil) Altkleider und Schuhe gesammelt. Für die Behandlung, Aufwertung und Verwertung von Alttextilien und Schuhen würden die erfassten Mengen zur Firma R., T., und in zertifizierte Entsorgungsbetriebe gebracht. Der Beigeladene teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 31.7.2012 mit, es stünden überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegen (§ 17 Abs. 3 KrWG). Der Beigeladene erfasse durch sein haushaltsnahes Entsorgungssystem der Recyclinghöfe Altkleider und Altschuhe aus privaten Haushalten flächendeckend im Landkreis Deggendorf und führe diese einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu. Durch die flächendeckende Ausgestaltung des Sammelsystems erfülle der Beigeladene das Kriterium einer haushaltsnahen bzw. hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung dieser Abfälle in vollem Umfang. Bei einem Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 KrWG sei zu berücksichtigen, dass evtl. angebotene Holsysteme oder öffentlich zugängliche Containersammlungen zu keiner besseren Qualität oder Effizienz der Sammlung und Verwertung dieser Abfallfraktion führten. Im Verbandsgebiet werde zum Teil in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen bereits eine hochwertige Erfassung und Verwertung praktiziert. Mit Bescheid vom 30.8.2012 untersagte das Landratsamt Deggendorf die mit Schreiben vom 29.5.2012 angezeigte gewerbliche Sammlung gem. § 18 KrWG. Der angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen, weil die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des Beigeladenen wesentlich beeinträchtigt werde, weil er eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung der gegenständlichen Abfälle selbst durchführe und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie eine wesentlich leistungsfähigere Sammlung und Verwertung als diejenige des Beigeladenen durchführen würde. Mit Schreiben vom 7.11.2012 hörte das Landratsamt Deggendorf die Klägerbevollmächtigten zur Untersagung an. Mit Schriftsatz vom 17.9.2012 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 30.8.2012 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei schon wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Eine Nachholung der Anhörung gegenüber den Klägerbevollmächtigten sei nicht möglich gewesen, weil diese nicht für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigt seien. Es sei schon offen, ob es sich bei den zu sammelnden Gegenständen überhaupt um Abfälle handele. Die Klägerin als Personenhandelsgesellschaft könne auch Träger einer gewerblichen Sammlung und Adressat eines entsprechenden Bescheides sein. Der Beklagte habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es gebe z.B. kein Konzept zu der Frage, in welchem Umfang gewerbliche Sammlungen neben dem System des Beigeladenen noch mit überwiegenden öffentlichen Interessen vereinbar seien, welche von den insgesamt angezeigten 29 gewerblichen Sammlungen im Landkreis Deggendorf bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt worden seien, welchen Umfang diese Sammlungen im Einzelnen hätten, ob ggf. später angezeigte Sammlungen hinter früher angezeigten Sammlungen zurückzustehen hätten usw.. Die Voraussetzungen für eine Untersagung seien nicht gegeben gewesen. Überwiegende Interessen stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht entgegen. Selbst wenn ein Teil der von der Klägerin gesammelten Altkleider und Schuhe den Recyclinghöfen entzogen würde, könne von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Beigeladenen nicht gesprochen werden. Weiter sei vor einer Untersagung zu prüfen, ob eine Einschränkung der gewerblichen Sammlung (räumlich, inhaltlich, zeitlich, nach dem Sammelrhythmus etc.) ausreiche, um die Erfüllung der Voraussetzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicher zu stellen. Der Beklagte habe auch die Voraussetzungen für einen Leistungsvergleich nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG nicht ausreichend aufgeklärt. Die Sammlungen des Beigeladenen in der Größenordnung von nur rd. 400 t im Verbandsgebiet zeigten, dass das Bringsystem des Beigeladenen nicht effektiv sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die unterbliebene Anhörung sei zwischenzeitlich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden. Die eingesammelten Materialien fielen in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Das Gesetz sehe vor, dass allein das Vorhandensein eines haushaltsnahen Erfassungssystems dazu führe, dass einer privaten Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG. Diese Norm sei keine widerlegliche Vermutung. Die von der Klägerin angegebene Sammelmenge und die Häufigkeit der Sammlungen würden auch keinen Ansatz dazu nahelegen, dass von einer Nichterheblichkeit der Auswirkungen auf den öffentlichen Entsorgungsträger auszugehen wäre. Zu berücksichtigen sei, dass nicht nur die Klägerin, sondern noch weitere gewerbliche und gemeinnützige Sammler im Verbandsgebiet sammeln wollen, die sich ebenfalls auf angeblichen Bestandsschutz berufen könnten. Der Gesetzgeber habe sich für einen umfassenden Schutz des öffentlichen Entsorgungsträgers entschieden. Mit dem Vorliegen eines haushaltsnahen Erfassungssystems durch den öffentlichen Entsorgungsträger sei zwangsläufig der Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG mit der Pflicht zur Untersagung erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, wie die vom Gesetzgeber verbindlich unterstellte Beeinträchtigung durch Auflagen oder Befristungen konkret vermieden werden könne. Die Klägerin habe auch keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen, dass die von ihr angebotene gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger sei als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG werde nicht über § 18 Abs. 7 KrWG zur Ermessensnorm. Selbst wenn man dies dogmatisch systemwidrig anders sehen wollte, sei ein Bestandsschutz nicht dargetan. Die Klägerin habe eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht nachgewiesen. Die §§ 17 und 18 KrWG seien mit europäischem Recht vereinbar. Der Beigeladene führt aus, nach der Gesetzesannahme des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stünden überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung auch im Zusammenhang mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Das sei der Fall. Im Verbandsgebiet seien bisher 144 Anzeigen für gewerbliche Sammlungen eingegangen, 108 Anzeigen bezögen sich auf die gewerbliche Sammlung von Altschuhen und Alttextilien. Bei Nichtuntersagung dieser angezeigten gewerblichen Sammlungen würde dies zur weitestgehend vollständigen Entziehung dieser Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen führen und somit die Erfüllung der Entsorgungspflicht der Beigeladenen unmöglich machen zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen. Ebenfalls laufe dies dem Grundgedanken des § 17 Abs. 3 KrWG, der die hochwertige Sammlung durch die öffentlichen Entsorgungsträger stärken wolle, entgegen. Im Verbandsgebiet des Beigeladenen werde seit 1992 flächendeckend, mittels 106 Recyclinghöfen, Recyclingcentren sowie 3 Entsorgungs- und Recyclingcentren ein umfassendes Entsorgungssystem angeboten. Der Beigeladene bediene sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der 100%igen Tochtergesellschaft der Beigeladenen, der AWG Abfallwirtschafts-Gesellschaft Donau-Wald mbH (AWG Donau-Wald mbH). Der Beigeladene habe auch bis Ende 2012 eine Kooperationsvereinbarung mit dem Malteserhilfsdienst e.V. und vertragliche Beziehungen mit dem Bayer. Roten Kreuz, Kreisverband Regen und Kreisverband Freyung-Grafenau, unterhalten. Der Anteil der Altkleider und Altschuhe bezogen auf die sonstigen Wertstoffmengen habe im Jahr 2011 375 t (1,44 %) und im Jahr 2012 422 t (1,55 %) betragen. Kosten in Höhe von 22.771,-- Euro stünden im Jahr 2011 150.073,-- Euro entgegen, im Jahr 2012 stünden Kosten von 33.564,-- Euro Erlöse von 194.281,-- Euro gegenüber. Auf Grund der unmittelbaren Übernahme der Einsammlung ab Ende 2012 sei ab 2013 mit einem deutlich höheren finanziellen Einfluss zu rechnen. Eine Sammlung der Klägerin vor Inkrafttreten des KrWG sei dem Beigeladenen nicht bekannt gewesen. Dem Beigeladenen habe auch ein entsprechender Nachweis über die Art und Menge der jeweils eingesammelten Abfälle und deren Verwertung nicht vorgelegen. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, ihre Sammlung dauerhaft fortführen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Untersagung der angezeigten Sammlung ist zu Unrecht erfolgt. 1) Der Beklagte hat schon kein Ermessen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgeübt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Nach dem Bescheid hat der Beklagte schon gar nicht in Erwägung gezogen, dass in der Prüfungsreihenfolge eine Ermessensentscheidung der Untersagung vorauszugehen hat (vgl. VG Bremen v. 25.6.2013 Az. 5 V 2112/12 ; VG Würzburg v. 15.

  1. 2013 Az. W 4 S 13.145 ; VG Ansbach v. 16.1.2013 Az. AN 11 K 12.01000 und v. 3.7.2013 Az. AN 11 K 13.00617 ; VG Stuttgart v. 30.4.2013 Az. 2 K 595/13 ). Im Bescheid wird dazu zwar formelhaft ausgeführt, eine Gewährleistung der Voraussetzungen über die Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sei nicht ersichtlich. Dass insoweit aber tatsächlich eine konkrete Maßnahme wie eine Beschränkung oder eine Befristung der Sammlung in Erwägung gezogen worden wäre, ergibt sich nicht. Im Gegenteil geht der Beklagte ausweislich der Klageerwiderung davon aus, dass bei Vorhandensein eines haushaltsnahen Erfassungssystems das Gesetz eine Untersagung bindend vorgebe. Die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG habe bei Vorliegen der gesetzlichen „Fiktion“ des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG keinen Anwendungsbereich. Dass dem nicht so ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, wonach eine Sammlung nur zu untersagen ist, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen „nicht anders zu gewährleisten ist“ und daraus, dass es sich bei § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG nicht um eine Fiktion, sondern um eine widerlegliche Vermutung handelt (näher s. u. Ziff. 2.b). Der Beklagte hat zudem auch keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung betrieben, ob eine Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen möglich ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, alle im Zweckverbandsgebiet, nicht nur im Gebiet des Landkreises Deggendorf, angezeigten gewerblichen Sammlungen in den Blick zu nehmen sowie insbesondere aufzuklären, welche Mengen an Alttextilien bisher der Beigeladene im Zweckverbandsgebiet gesammelt hat, wie sich die angezeigten Sammlungen verteilen („Bestandssammler“, Neusammler, gemeinnützige Sammler) und welche Auswirkungen diese Sammlungen auf den Beigeladenen haben und zwar in mengenmäßiger und in finanzieller Hinsicht. Weiter wäre dann ein System zu entwickeln gewesen, wie mit den einzelnen gewerblichen Sammlungen umgegangen wird.
  2. Die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten wäre. Dass die von der Klägerin gesammelten Abfälle nicht einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wurde schon nicht konkret dargetan. Der Sammlung stehen aber auch überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG). Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). a) Die Verhinderung der Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Im Jahr 2011 betrug der Anteil der vom Beigeladenen gesammelten Altkleider und Altschuhe 375 t (Gesamtabfallmenge 486.712 t), im Jahr 2012 betrug er 422 t (Gesamtabfallmenge 474.047 t). Die Differenz zwischen Erlösen und Kosten war in Bezug auf Alttextilien im Jahr 2011 127.302 Euro und im Jahr 2012 160.717 Euro. Das Fehlen solch geringer Abfallmengen fällt bei einer Gesamtwürdigung ersichtlich nicht ins Gewicht; das gilt auch für die fehlenden Einnahmen, zumal der Beigeladene Erträge in einer Größenordnung von ca. 40 Mio Euro/ Jahr hat. Die Entwicklung im Jahr 2013 bestätigt diese Einschätzung. Nach den Angaben des Beigeladenen wurden von Januar bis Mai 2013 262 t Alttextilien gesammelt. Der Erlös von Januar bis Juni 2013 betrug 92.789 Euro. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beigeladene im November 2012 die vierte Gebührensenkung in Folge beschlossen hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beigeladene seine Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 20 KrWG nicht mehr erfüllen kann. b) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch sonst eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Beigeladenen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht vor. - Nach dem Gesetzeswortlaut ist zwar eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit dann anzunehmen, wenn die Planungssicherheit und die Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird, was wiederum insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Hier kann zugunsten des Beigeladenen davon ausgegangen werden, dass er eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der von der Sammlung erfassten Abfälle durchführt. Er hat nämlich ein Holsystem eingerichtet mit Restmülltonne, Papiertonne und Biotonne (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 b, §§ 11,12 Abfallwirtschaftssatzung - AWS). Außerdem betreibt er ein Bringsystem mit 100 Recyclinghöfen, 7 Recyclingzentren, 2 Entsorgungs- und Recyclingzentren und 870 Wertstoffinseln für Glas und Dosen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, §§ 11, 12 AWS in Verbindung mit der Anlage 1) für Abfälle zur Verwertung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der AWS (nämlich Altholz unbehandelt, Altmetalle, Altspeisefette, Alttextilien, Bauschutt, Druckerzeugnisse und Kartonagen, Elektroaltgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Flachglas ohne Rahmen, Garten- und Grünabfälle, Kabelreste, Kork, Wachs, Problemabfälle nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 AWS). Der Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist damit erfüllt. Damit besteht die gesetzliche Vermutung dafür, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung gegeben ist. Bei dieser gesetzlichen Vermutung handelt es sich aber nicht um eine unwiderlegliche Vermutung (vgl. z.B. VG Ansbach v. 16.1.2013 Az. AN 11 K
  3. 01000 u. v. 23.1.2013 Az. AN 11 K 12.01588 m.w.N.; VG Würzburg v. 28.1.2013 Az. W 4 S 12.1130 ; VG Stuttgart v. 30.4.2013 Az. 2 K 595/13 ). Die gesetzliche Annahme des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, ebenso wie die vorgängige Annahme des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG, sind im vorliegenden Fall widerlegt. Die Funktionsfähigkeit des Beigeladenen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger wird nämlich durch die angezeigte Sammlung, auch im Zusammenwirken mit den anderen Sammlungen, nicht gefährdet. Die gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Altschuhen hat keinen Einfluss auf das Holsystem und hat auch keinen nennenswerten Einfluss auf das Bringsystem des Beigeladenen. Die Organisation der Recyclinghöfe, der Recyclingzentren und der Entsorgungs- und Recyclingzentren als solche wird von der angezeigten gewerblichen Sammlung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, nicht betroffen. Betroffen sind auch nicht die übrigen Fraktionen, die im Bringsystem des Beigeladenen gesammelt werden. Betroffen ist allein die Fraktion Alttextilien und Altschuhe. Auch diese Fraktion kann weiterhin gesammelt werden im Bringsystem des Beigeladenen. Auch wenn durch die gewerblichen Sammlungen neues Sammelpotential erschlossen werden sollte, ist es zwar möglich, dass die im Bringsystem zu den Sammelstellen des Beigeladenen gebrachten Mengen an Alttextilien und Altschuhen zurückgehen werden. Das bedeutet aber letztlich nur, dass der Füllgrad der Altkleidercontainer betroffen ist. Dass Wertstoffe dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch gewerbliche Sammlungen entzogen werden, ist systemimmanent und ist insbesondere aufgrund der europarechtlichen Vorgaben auch gewollt. Auch zeigen die im Jahre 2013 durch den Beigeladenen gesammelten Mengen an Alttextilien, dass trotz der angezeigten Sammlungen, die nicht sofort vollziehbar untersagt worden sind und daher mindestens zum Teil auch erfolgt sein werden, die Menge an Alttextilien nicht eingebrochen ist, sondern mindestens das Niveau der Jahre 2011 und 2012 hält und dies, obwohl in den Recyclinghöfen in den Landkreisen Regen und Freyung-Grafenau, in denen der Beigeladene nunmehr auch Altkleidercontainer aufgestellt hat, zusätzlich Altkleidercontainer des Bayerischen Roten Kreuzes stehen. Der Entzug von Abfall beeinträchtigt zwar den Beigeladenen in der Einnahmeerzielung, stellt aber die Funktionsfähigkeit des Beigeladenen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht in Frage (siehe hierzu auch oben 2a). - Die vom Beigeladenen vorgebrachte Gefährdung der Stabilität der Gebühren mit der Folge der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG) ist nicht gegeben. Selbst der vollständige Entzug der Fraktion Alttextilien und Altschuhe (was im Übrigen nicht zu erwarten ist und vom Beigeladenen auch selbst nicht substantiiert vorgetragen wird) hätte nur relativ geringe Auswirkungen auf die Abfallgebühren. Bei einem Gebührenaufkommen in der Größenordnung von ca. 34 Mio Euro in den Jahren 2011 und 2012 und von ca. 31 Mio Euro im Jahr 2013 wäre das Gebührenaufkommen selbst dann, wenn man für 2013 von einem Erlös von 300.000 Euro für die Fraktion Alttextilien ausgehen würde, nur mit knapp 1 % des Gebührenaufkommens betroffen. Der Prozentanteil 2011 und 2012 ist bei Erlösen von 127.302 Euro bzw. 160.717 Euro noch viel niedriger. Diese Prozentwerte sind aber deutlich entfernt von der Toleranzschwelle von 10 - 12 %, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Abgabestreitigkeiten für vertretbar erachtet (z.B. BayVGH v. 14.11.2008 Az. 20 BV 08.1757 ). - Anhaltspunkte dafür, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen sei, weil die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird, sind nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Der Klage war daher stattzugeben. Kosten: § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Eine Orientierung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint dem Gericht interessengerecht (vgl. OVG Münster vom 19.7.2013 Az. 20 B 122/13 ). Ausgangspunkt war die von der Klägerin erwartete Jahressammelmenge von 25 t. Permalink: https://openjur.de/u/644655.html ( https://oj.is/644655 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.