(1972), S. 9, 31f.). Dies ist aber mit dem Gebot der Trennung von Staat und Kirche in Art. 36 Abs. 1 LV, das die grundsätzliche Säkularität des Staates und seines Rechts verlangt (Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 36 Nr. 1), nicht unvereinbar (vgl. zum Bundesrecht: Robbers, HbdStKirchR, Band I, S. 874). a. Anders als in einem strikten System der Trennung von Staat und Kirche, wie es etwa in Frankreich besteht (abgesehen von drei seiner östlichen Departements; vgl. zum Ganzen: Wick, Die Trennung von Staat und Kirche, 2007), ist nach dem Grundgesetz die religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen (zum Bundesrecht: BVerfGE 108, 282 , 300). Der Staat darf sich danach in Bereichen betätigen, die Berührungspunkte zu Kirche und Religion aufweisen, darf also religiöse Aktivitäten seiner Bürger im staatlichen Bereich zulassen und diese auch fördern. Dies umfasst auch die Vergabe finanzieller Mittel an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 44, 37 , 56f.; 123, 148 , 178ff.; Mückl, HStR Band VII, § 160 Rn. 55; Renck, DÖV 2002, 56, 64). b. Die verfassungsrechtliche Lage im Land Brandenburg ist insoweit identisch. Zwar war zum Zeitpunkt der Verfassungsgebung im Jahr 1992 - anders als bei den Beratungen zum Grundgesetz - der Anteil der sich als religiös gebunden Bezeichnenden gegenüber dem der konfessionell Ungebundenen in der Minderheit. Ungeachtet der Tatsache, dass die Kirchen in Brandenburg keinen volkskirchlichen Charakter mehr besaßen, hat der Verfassungsgeber aber einen die Kirchen und Religionsgemeinschaften betreffenden Abschnitt in die Verfassung aufgenommen, der seinem wesentlichen Inhalt nach mit den durch Art. 140 in das Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung, soweit sie sich auf die Rechte von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften beziehen, übereinstimmt. Damit sind die wesentlichen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien, aus denen sich das Gebot der Neutralität auf Bundesebene ableitet (Sacksofsky, VVDStRL 68 [2008] S. 7, 22), in die Verfassung des Landes Brandenburg übernommen worden. Staatliche Neutralität ist daher auch im Sinne der Verfassung des Landes Brandenburg nicht mit Indifferenz gleichzusetzen (Mückl, HStR Band VII, § 159 Rn. 71); sie lässt trotz Säkularität und Neutralität Rücksichtnahme auf religiös-kirchliche Sachverhalte zu und gestattet sowohl eine funktionelle Zusammenarbeit (Hollerbach, HStR Band VI,
- Aufl. 2001, § 138 Rn. 112) als auch die Schaffung günstiger Handlungsmöglichkeiten für Religionsgemeinschaften durch den Staat (Pirson, in: FS Maurer, S. 409, 422). Die staatliche Förderung von Kirchen ist zudem im Sozialstaat geradezu systemadäquat. Eine Reihe von gesellschaftlichen Initiativen, Gruppen und Verbänden werden staatlich gefördert. Würde der Staat religiöse Gemeinschaften von einer im Übrigen stattfindenden Förderung gesellschaftlicher Gruppen ausnehmen, könnte dies sogar den Grundsatz der Neutralität und Gleichbehandlung verletzen (Robbers, HbdStKirchR Band I, S. 888; Mückl, HStR Band VII, § 160 Rn. 55). Jedenfalls besteht kein Grund, religiöse oder weltanschauliche Gruppen von Förderung auszunehmen, solange der Staat sich dabei nicht inhaltlich reglementierend betätigt.
- Die Verteilung der finanziellen Mittel zwischen konkurrierenden Religionsgemeinschaften durch den Staat, der sich grundsätzlich zu einer finanziellen Förderung entschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. a. Das in Art. 36 Abs. 2 LV niedergelegte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften wird durch die Verteilung von Finanzzuweisungen zwischen den Religionsgemeinschaften nicht berührt. Art. 36 Abs. 2 LV gewährleistet das Recht, innerhalb der Schranken allgemeiner Gesetze die eigenen Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Es garantiert jeder Vereinigung, die die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder verfolgt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 24, 236 , 246f.), die Freiheit zur Organisation, Normsetzung und Verwaltung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 66, 1 , 20; 72, 278 , 289) und damit auch zur Gestaltung ihrer Finanzverhältnisse ( BVerwGE 90, 112 – zitiert nach juris Rn. 25). Davon wird aber nur die Verwaltung der bereits vorhandenen bzw. überlassenen Finanzmittel umfasst, nicht jedoch schon die Verteilung der Finanzmittel zwischen den Gruppierungen. Das Recht der Selbstbestimmung steht nicht kollektiv der Gemeinschaft der Religionsgemeinschaften zu, sondern vielmehr dem Individuum bzw. der einzelnen Religionsgesellschaft. Die Verteilung finanzieller Zuschüsse zwischen den Religionsgemeinschaften ist deshalb nicht als Selbstbestimmungsaufgabe, sondern als staatliche Aufgabe zu qualifizieren ( BVerwGE 116, 86 , 88 – zitiert nach juris Rn. 18; v. Campenhausen, in: Muckel (Hrsg.), Kirche und Religion im sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Wolfgang Rüfner zum
- Geburtstag, 2003, S. 67, 76; Weber, LKV 2006, 9, 13). b. Die Qualifizierung der Verteilung von Finanzmitteln zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften als staatliche Aufgabe steht nicht im Widerspruch zum religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgebot. Zwar kann infolge der staatlichen Verteilungsmaßnahmen der Eindruck einer Bevorzugung bestimmter Religionsgemeinschaften und einer mit dem Neutralitätsgedanken nicht zu vereinbarenden Identifikation mit diesen entstehen. Wenn der Staat Finanzmittel, die grundsätzlich nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehen, an verschiedene Religionsgemeinschaften ausschüttet, ist die Festlegung eines Verteilungsmaßstabes aber unumgänglich. Ein Absehen von der staatlichen Verteilung der Finanzmittel – etwa mit der Konsequenz, dass die verschiedenen Religionsgemeinschaften, wie in Art. 2 des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Landesverband der jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom
- Juni 1993 (GV NW 1993, 413) vorgesehen, hinsichtlich der Verteilung der Finanzmittel eine Einigung erzielen müssten, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn die Verfassung hat sich, wie gezeigt, gegen ein striktes und für ein kooperatives System der Neutralität entschieden (vgl. zum Bundesrecht: Kokott, in: Sachs, GG,
- Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 6). Es verpflichtet den Staat nicht dazu, gegenüber der Präsenz und dem Wirken der Religionsgemeinschaften sowie den unter den Bürgern manifestierten religiösen Überzeugungen Gleichgültigkeit zu bezeugen (Mückl, HStR Band VII, § 159 Rn. 71). Der neutrale Staat eröffnet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger bekenntnisgebundene Optionen, er selbst soll auch offen sein gegenüber den auf seinem Gebiet vertretenen Religionen und Weltanschauungen. Neutralität bedeutet keinen Neutralismus im Sinne einer Standpunktlosigkeit (Stern, Staatsrecht, Band IV/2, S. 1220). Sie verbietet aber jede Einmischung in die Interna der Religionsgemeinschaften, die gezielte Beeinflussung in eine bestimmte politische, ideologische oder weltanschauliche Richtung und eine Identifikation mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmen Weltanschauung, die den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden könnte ( BVerfGE 108, 282 , 299f.; BVerwG, Urt. v.
- November 2011 – 6 C 20.10 –, DVBl. 2012, 240 , 242). Das Neutralitätsgebot fordert nicht, dass Staat und Religionsgemeinschaft berührungslos nebeneinander stehen und hindert die öffentliche Hand auch nicht, Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften in gewisser Weise zu bewerten. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn sich staatliche Stellen öffentlich mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auseinandersetzen, und in den Verfahren zur Verleihung des Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Dies ist zulässig, solange die Beurteilung nach weltlichen Kriterien erfolgt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 102, 370 , 394; 105, 279 , 294). Ebenso setzt die Zusammenarbeit mit konfessionellen Verbänden und freien Trägern, etwa im Schul- und Krankenhauswesen, der Altenpflege, der Sozial- und Entwicklungshilfe oder auch der Anstaltsseelsorge, eine staatliche Auswahl voraus, mit welchem Träger kooperiert wird. Schließlich kommt es auch bei der bundesweit geübten Praxis, Staatsverträge zur Regelung des Verhältnisses des Staates mit jüdischen Religionsgemeinschaften mit nur einer Organisation, statt parallele Verträge mit allen jüdischen Gemeinschaften abzuschließen, zu Auswahlentscheidungen. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtslage in Brandenburg nicht ausdrücklich beanstandet worden ( BVerfGE 123, 148 , 181). Entsprechend verstößt die Verteilung der staatlicherseits zur Förderung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Verfügung gestellten Finanzmittel durch die öffentliche Hand selbst, auch wenn dabei eine Auswahlentscheidung getroffen wird, nicht gegen das staatliche Neutralitätsgebot, solange die Verteilung nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen und die Förderung nicht als Mittel innerkirchlicher Einflussnahme oder ideologischer Präferenz eingesetzt wird (v. Campenhausen, HbdStKirchR Band 1, S. 78f.; dagegen Sacksofsky, VVDStRL 68
(2008)S. 7, 24 mit Fn. 90). So darf der Staat unter Umständen eine Besserstellung auf die Religionsgemeinschaft beschränken, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ( BVerfGE 19, 129 , 134).
- Die Ausreichung von Zuwendungen zur Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften findet in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg für die Jahre 2000 bis 2004 eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Hiervon sind die Fachgerichte zu Recht ausgegangen. a. Auch mit Blick auf das in Art. 2 Abs. 1 und 2 Abs. 5 Satz 2 LV verankerte Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip bedurfte diese Zuwendungsgewährung keiner weitergehenden Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Der aus diesen Prinzipien abgeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, nach dem die Verwaltung nur dann zum Tätigwerden berechtigt ist, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes dazu ermächtigt worden ist, gilt in erster Linie im Bereich der Eingriffsverwaltung und ist kein Totalvorbehalt (Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 2 Nr. 5.3). Ob anderweitiges Verwaltungshandeln einer Ermächtigung durch Parlamentsgesetz bedarf, ist nach der durch das Bundesverfassungsgericht für die Ebene des Grundgesetzes entwickelten Rechtsprechung, der sich das Verfassungsgericht für das Landesrecht Brandenburg anschließt, im Einzelfall anhand der Wesentlichkeitstheorie zu beurteilen. Danach hat der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Angelegenheiten im Staat-Bürger-Verhältnis selbst zu regeln ( BVerfGE 49, 89 , 126), wobei sich die „Wesentlichkeit“ an der Relevanz für die Verwirklichung der Grundrechte zu orientieren hat ( BVerfGE 98, 218 , 251). Für die Vergabe finanzieller Leistungen genügt grundsätzlich die Ausweisung der erforderlichen Finanzmittel im Haushaltsplan verbunden mit dem Haushaltsgesetz, wenn dadurch die Ermächtigung der Exekutive zur Ausgabe der Höhe und ihrem Zweck nach bestimmt wird ( BVerwGE 90, 112 , zitiert nach juris, Rn. 40). Nach den genannten Grundsätzen kann es jedoch auch im Bereich der Leistungsverwaltung erforderlich werden, dass der parlamentarische Gesetzgeber die grundlegenden, die Leistungsvergabe strukturierenden Entscheidungen selbst trifft. Das ist bei Maßnahmen der Fall, ohne die der Grundrechtsgebrauch unmöglich ist beziehungsweise beträchtlich erschwert wird oder von denen – wie es das Bundesverfassungsgericht im Bereich der Pressesubventionen als möglich angesehen hat (vgl. BVerfGE 80, 124 , 132) - eine erhebliche Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit ausgeht; ebenso wenn mit der Förderung unmittelbar oder final in die Grundrechtssphäre Dritter eingegriffen wird ( BVerwGE 90, 112 , zitiert nach juris, Rn. 40). b. Der Gesetzesvorbehalt ist auch für Zuwendungen an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die den Schutz von Art. 13 LV genießen, auf die genannten Fallgruppen beschränkt. Letztlich kommt einer Vielzahl öffentlicher Subventionen nicht nur Grundrechtsrelevanz zu, sondern sie bilden auch die tatsächliche Voraussetzung für die Grundrechtsverwirklichung. Dies betrifft Bereiche wie die Kunst-, Kultur-, Sport- oder Wissenschaftsförderung, die - wie die Religionsfreiheit - zumindest teilweise durch eine gewisse Staatsferne charakterisiert sind. Verlangte man ein Parlamentsgesetz, sobald allein aus finanziellen Gründen die Ausübung von Freiheitsgrundrechten nur eingeschränkt möglich wäre, müsste der Gesetzesvorbehalt auf fast alle Bereiche der Leistungsverwaltung und damit in Annäherung an einen Totalvorbehalt ausgedehnt werden. Dies würde die Flexibilität staatlicher Förderung hemmen und den Staat in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränken. Nach dem Grundsatz der organisatorischen und funktionellen Trennung der Gewalten sollen staatliche Entscheidungen aber möglichst von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen ( BVerfGE 68, 1 , 86). Die Ausübung der Zuteilungskompetenz von Fördermitteln kommt dabei in der Regel der Verwaltung zu (vgl. BVerwG, Urt. vom
- Juli 2002, - 3 C 54/01 -, DVBl. 2003, 139 , 142), die bei ihren Entscheidungen nicht nur an den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 12 LV, sondern auch an den besonderen aus den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen folgenden Gleichheitsmaßstab gebunden ist. c. Daher ist die Verteilung der Zuschüsse nicht bereits eine im Sinne des Gesetzesvorbehalts wesentliche Entscheidung, weil sie die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Neutralität des Staates sowie der Parität der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit einen grundrechtlich sensiblen Bereich (in diesem Sinne auch: BVerfGE 123, 148 , 180) berührt. Von der ablehnenden Förderentscheidung geht keine unmittelbare Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit des Beschwerdeführers aus. Durch sie wird ihm der Grundrechtsgebrauch auch nicht unmöglich gemacht oder beträchtlich erschwert; Grundrechte am Zuwendungsverhältnis Unbeteiligter werden ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der wirtschaftlichen Unterstützung durch den Staat für den über nur geringe finanzielle Eigenmittel verfügenden Beschwerdeführer eine besondere Bedeutung zukommt. Ein Großteil seiner Gemeindeglieder ist aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion zugezogen und wird vermutlich nicht über die materiellen Möglichkeiten verfügen, die Gemeinde in größerem Ausmaß zu unterstützen. Mit einer gesetzlichen Festlegung der Verteilungskriterien ließe sich überdies die Transparenz erhöhen und die Planungssicherheit für die verschiedenen Gemeinden steigern. Die Entscheidung, ob und welche Gemeinden eine staatliche Förderung erhalten und nach welchen Kriterien dies geschieht, ist darüber hinaus auch für die Fortentwicklung und das Verhältnis der Gemeinden untereinander maßgebend, weil sie in einer Konkurrenzsituation nicht nur in Bezug auf die staatlicherseits auszuschüttenden Geldmittel, sondern auch in Bezug auf die Mitgliedschaft von Gläubigen im Land Brandenburg und hierher Zuziehende stehen. All dies begründet einen Gesetzesvorbehalt aber noch nicht (a.A. wohl Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG,
- Aufl. 2005, Art. 20 Abs. 3 Rn. 281ff.). Die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan unter dem weitgefassten Förderzweck des Zuschusses an jüdische Kultusgemeinden begründet selbst keine erhebliche Gefahr für die Ausübung der Religionsfreiheit durch den Beschwerdeführer frei von staatlicher Einflussnahme und begründet daher nicht die Erforderlichkeit der Festlegung konkreter Verteilungsvoraussetzungen durch Gesetz. Der Förderzweck ist offen gefasst und intendiert keine staatliche Einflussnahme auf die freie Betätigung des Glaubens. Da grundrechtlich kein originärer Leistungsanspruch besteht, kann auch allein der Umstand, dass wegen der (teilweisen) Versagung einer Förderung nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Religionsfreiheit in allen für den Beschwerdeführer als notwendig angesehenen Facetten vollumfänglich zu verwirklichen, zu keiner Grundrechtsbeeinträchtigung führen. Der Förderanspruch entsteht – wie bereits dargelegt – erst durch die Förderung des Landesverbandes in Verbindung mit den besonderen Gleichheitsanforderungen der in der Verfassung verbürgten staatskirchenrechtlichen Grundsätze. Die Förderung jüdischen Lebens im Land Brandenburg in den Jahren 2000 bis 2004 wirft damit ausschließlich Fragen der Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Zuwendungsempfängern auf, wie sie auch anderen Subventionsfällen eigen sind. Von dem Gesetzgeber ist deshalb unter keinem der aufgeführten Gesichtspunkte zu verlangen, durch Parlamentsgesetz ins Einzelne gehende Vorgaben für die Verteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel an die jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg aufzustellen.
- Die konkrete Verteilung der durch Haushaltspläne und Haushaltsgesetze für die Jahre 2000 bis 2004 zur Verfügung gestellten Mittel zwischen dem Landesverband und dem Beschwerdeführer genügt verfassungsrechtlichen Vorgaben. a. Die staatliche Verteilung finanzieller Zuwendungen muss insbesondere dem Grundsatz der Parität entsprechen, also die auf die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bezogene Gleichheit im bekenntnisneutralen Staat (Renck, DÖV 2002, 56, 57) achten und darf nicht zu einer Bevorzugung einzelner Religionsgemeinschaften führen. Das Paritätsgebot verlangt hier aber keine schematische Gleichbehandlung der beiden konkurrierenden Religionsgemeinschaften (vgl. grundsätzlich: Stern, Staatsrecht IV/2, S. 1235 f.). Das „Gebot strikter Gleichbehandlung verschiedener Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchführung“ ( BVerfGE 108, 282 , 298) kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute. Dieses Gebot geht über den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge hinaus, dass nicht jeder sachliche Grund ausreicht, um eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen. Es hat seinen Ursprung in dem Augsburger Reichsabschied vom
- September 1555, der zum sog. Augsburger Religionsfrieden führte, und bezog sich damals auf die beiden christlichen Großkirchen. Auf die heutige Zeit bezogen kann sich das Gebot der strikten Gleichbehandlung daher nur auf die Religionsgemeinschaft in ihrer Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehen. Außerhalb einer solchen „gestuften“ Parität, also im Verhältnis von Religionsgemeinschaften in privater und öffentlich-rechtlicher Rechtsform, greift es nicht. Differenzierungen sind vielmehr in diesen Fällen auch im Bereich finanzieller Förderung erlaubt, wenn sie durch die tatsächliche Verschiedenheit der einzelnen Religionsgemeinschaften bedingt, tatsächliche Umstände geboten oder durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 19, 1 , 8). b. Dabei kann nicht jeder Unterschied zwischen den Religionsgemeinschaften deren Ungleichbehandlung rechtfertigen. Eine verfassungsrechtliche Begrenzung der Differenzierungskriterien ergibt sich hier aus den Normen und Grundsätzen des Staatskirchenrechts. Unzulässig ist eine Ungleichbehandlung wegen des Inhalts eines Glaubens oder Bekenntnisses oder des Selbstverständnisses einer Religionsgemeinschaft. Andererseits kann eine Differenzierung insbesondere im Hinblick auf die Größe, die soziale Bedeutung und den Grad öffentlicher Wirksamkeit einer Religionsgemeinschaft ( BVerfGE 19, 1 , 8ff.; BVerwGE 87, 115 – zitiert nach juris Rn. 29; Korioth, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 140 Rn. 32) oder ihre Geschichte, regionale Verbreitung, Organisiertheit, karitatives Engagement, soziale Aktivität, kulturelle Qualifikation oder soziologische Erscheinung im Einzelfall gerechtfertigt sein (Renck, DÖV 2002, 56, 57; Weber, LKV 2006, 9, 14). c. Die Ermessensentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und die gerichtlichen Entscheidungen, die die Fördermittelbescheide unbeanstandet lassen, überschreiten die aufgezeigten durch das Neutralitätsgebot und den Paritätsgrundsatz vorgegeben Grenzen nicht. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Ungleichbehandlung in den einzelnen Jahren unterschiedlich ausgewirkt hat, weil die dem Landesverband tatsächlich zugewandte Förderung im streitgegenständlichen Zeitraum der Höhe nach erheblich differierte. So erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2002 sogar eine höhere Förderung als der Landesverband, im Jahr 2003 war die Förderung annähernd gleich hoch. Soweit der Landesverband in den Jahren 2000, 2001 und 2004 deutlich höhere Zuschüsse als der Beschwerdeführer erhalten hat, ist dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt. aa. Die Fördermittelentscheidung orientierte sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Ergebnis an den jeweiligen Mitgliederzahlen und damit an einem sachlichen Kriterium. bb. Das Kriterium ist nicht von vornherein ungeeignet, eine dem Förderzweck entsprechende, am Gleichheitssatz orientierte Verteilung der durch Haushaltspläne und –gesetze vorgesehenen Zuschüsse für jüdische Kultusgemeinden vorzunehmen, weil größeren Gemeinschaften bereits aufgrund ihres größeren Raum- und Personalbedarfs höhere Kosten entstehen. Zwar vermag das Kriterium der Mitgliederstärke nicht zu berücksichtigen, dass jede Religionsgemeinschaft, unabhängig von ihrer Mitgliederzahl, einen gewissen Grundkostenanteil zu tragen hat, wenn sie Räumlichkeiten, Gegenstände für liturgische Handlungen oder Personalkosten für Geistliche oder Seelsorger zu finanzieren hat. Verfassungsrechtlich besteht aber grundsätzlich keine Verpflichtung des Staates, sich überhaupt an den Kosten der Religionsgemeinschaften zu beteiligen. Ein Anspruch auf eine Grundförderung kann deshalb verfassungsrechtlich auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die öffentliche Hand sich zu einer Verteilung nach – einheitlichen anderen - sachlichen Kriterien entschlossen hat. Auch dass eine Förderung nach Mitgliederzahl eine Bewertung voraussetzt, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, steht einer Verteilung der Fördermittel nach Kopfzahlen nicht entgegen. Zwar können die Kriterien für die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft unterschiedlich sein und insbesondere je nach religiöser Ausrichtung differieren. Wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich allerdings nach inhaltlichen – religiös determinierten - Kriterien und kann staatlicherseits weder bestimmt noch nachvollzogen werden. Vielmehr gebietet insoweit der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch offen liegen, hinzunehmen. Ein Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Korrektur der Mitgliederzahlen einer konkurrierenden Gemeinschaft nach Maßgabe der von ihrer Ausrichtung zugrunde gelegten Kriterien besteht bereits nach dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften nicht. cc. Die schematische Anwendung des Kriteriums der Mitgliederzahl stößt zwar an verfassungsrechtliche Grenzen. Die Datenbasis für die Ermittlung der einzelnen Mitgliederzahlen ist unterschiedlich. Während der Beschwerdeführer wegen seiner privatrechtlichen Organisationsform als Mitglieder nur zählen kann, wer ihm als eingetragenen Verein beigetreten ist, kann der konkurrierende Landesverband auf Grund seiner öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung seine Mitglieder nach jüdischem Recht (der sog. Halacha) mit der Folge bestimmen, dass Mitglieder bereits alle Personen sind, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind und von einer jüdischen Mutter abstammen oder zum Judentum konvertiert sind. Diese unterschiedliche Datenbasis ist aber rechtsformbedingt und daher grundsätzlich hinzunehmen. Sie ist jedenfalls kein Grund, auf das Kriterium der Mitgliederzahl bei der Ermittlung der Bedeutung der Religionsgemeinschaft gänzlich zu verzichten. Das Ministerium hat das Kriterium der Mitgliederzahl nicht schematisch, sondern bewertend angewandt, auch wenn sich das Verhältnis der Mitglieder im errechneten Förderbetrag gegenüber der beabsichtigten Förderung des Landesverbandes maßstabsgetreu widerspiegelt. Die Berechnung der Förderung anhand der Mitgliederzahl ist das Ergebnis eines verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägungsvorgangs, der im Rahmen einer Gesamtschau zusätzlich auf den Verbreitungsgrad, insbesondere die Zahl der vorhandenen Ortsgemeinden, und auf den unterschiedlichen Rechtsstatus abstellt. Die Mitgliederzahl – für sich allein betrachtet – sagt über die Intensität des religiösen Lebens ohnehin nichts Hinreichendes aus. Es wurde eine Gesamtbeurteilung von Umständen, die auf Größe, Verbreitung und daraus folgend auf den Mittelbedarf, sowie die soziale Bedeutung schließen lassen können, vorgenommen. Modifikationen des nach der Mitgliederzahl bestehenden Verhältnisses von etwa 1 : 10 zur gegenüber dem Landesverband beabsichtigten Förderung wurden im Hinblick auf den Verbreitungsgrad des Beschwerdeführers im Verhältnis zu dem des Landesverbandes erörtert und untersucht, im Ergebnis aber nicht für erforderlich gehalten, weil der Landesverband sieben Gemeinden, verteilt über das Land Brandenburg, unterhalte und deshalb höhere Kosten als der Beschwerdeführer decken müsse, der in nur einer Gemeinde organisiert sei. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. dd. Die angegriffenen Bescheide des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur berücksichtigten zudem, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Gründungsphase befand, die mit höheren Kosten einhergeht, als die Verwaltung einer etablierten Gemeinde. Dass dieses Argument letztlich nicht zum Tragen gekommen ist, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar und widerspricht dem Neutralitätsgrundsatz nicht. Denn eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, dass also die zu beurteilende Situation vergleichbar ist. Die äußeren Förderbedingungen in der Gründungsphase beider Gemeinschaften weisen aber deutliche Unterschiede auf, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der Gründung des Landesverbandes bestand nur eine jüdische Organisation im Land, eine Aufteilung war nicht notwendig. Der Förderzweck war in diesem Zeitraum nur durch die Förderung der zu diesem Zeitpunkt einzig bestehenden Gemeinde zu erreichen. Eine dem Neutralitätsgebot widersprechende staatliche Identifikation mit der durch den Landesverband bestehenden Glaubensrichtung liegt darin nicht. In dem Zeitraum, für den der Beschwerdeführer die Förderung begehrt, bestanden aber insgesamt acht jüdische Gemeinden (davon sieben im Landesverband organisiert), so dass ein Anspruch auf Förderung nur anteilig bestehen konnte. Die Förderung des Beschwerdeführers ist damit bereits durch die Zuwendungen an die anderen jüdischen Gemeinden begrenzt. Eine weitere Beschränkung ergibt sich durch den Haushaltsplan, der eine Gesamtsumme für die Förderung jüdischer Gemeinden ausweist. Es ist grundsätzlich Sache des Haushaltsgesetzgebers zu entscheiden, für welche Bereiche im jeweiligen Jahr Geldmittel zur Verfügung gestellt werden. Der Haushaltsplan stellt zeitlich begrenzt und ausgabenbezogen ein Regierungsprogramm in Gesetzesform dar und spiegelt die Regierungspolitik in Zahlen wider ( BVerfGE 79, 311 , 328f.). Ansprüche auf Bereitstellung eines bestimmten, höheren Betrages im Haushaltsplan lassen sich nicht begründen. d. Schließlich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf eine höhere Förderung zu begründen, es müssten ihm zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihn in die Lage zu versetzen, weitere Mitglieder gegenüber dem aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten attraktiveren Landesverband zu werben, und um zu verhindern, dass die bestehenden Unterschiede in Verbreitung und Bedeutungsstatus festgeschrieben würden. Für ein solches Verständnis gibt schon die Formulierung des Förderzwecks – Zuschüsse an jüdische Kultusgemeinden – in den Haushaltsplänen nichts her. Diese spricht weder für einen Anspruch auf Wiederherstellung des jüdischen Lebens in genau der Form und Organisation, die es vor der Vernichtung der jüdischen Gemeinden während der nationalsozialistischen Herrschaft im Gebiet des heutigen Landes Brandenburg gefunden hatte, noch für die Stärkung des Beschwerdeführers bis zu einer Größe wie der des Landesverbandes. Einem solchen Verständnis stünden vielmehr die Grundsätze der Neutralität und der Parität entgegen. Die Religionsfreiheit schützt zwar die Freiheit, für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben, gibt aber keinen Anspruch auf Förderung zu diesem Zweck durch den Staat. Sinn und Ziel des Paritätsgrundsatzes ist zudem nicht die faktische Angleichung der verschiedenen Religionsgemeinschaften, sondern die Ermöglichung gleicher Chancen (Heckel, HbdStKirchR Band I, S. 601f.). Dass der Staat eine Religionsrichtung bewusst gegenüber einer anderen fördert oder stärkt, wäre überdies mit dem Grundsatz der Neutralität nicht zu vereinbaren. Danach hat der Staat Religionen und Weltanschauungen als gegeben hinzunehmen und darf sich nicht mit einer Glaubensrichtung identifizieren. Dies täte er aber, verfolgte er das Ziel, eine gleiche Verbreitung aller jüdischen Gesellschaften zu erreichen, denn dies setzte die Wertung voraus, dass der Beschwerdeführer genauso groß sein müsse, wie der Landesverband. Zwar kann im Einzelfall eine unterschiedliche Behandlung auf Grund der Größe einer Religionsgesellschaft zu einer unzulässigen Verstärkung einer bereits vorhandenen Differenzierung führen (so BVerfGE 19, 1 , 10 f.). In dem Fall ging es um die Teilhabe an einer Gebührenbefreiung, die der Natur der Sache nach den Religionsgemeinschaften auf Grund ihrer unterschiedlichen Größe schon in unterschiedlichem Maße zugutekam. Das Bundesverfassungsgericht sah den Größenunterschied als ungeeignet an, einen Ausschluss der kleineren Gemeinschaften von der Gebührenbefreiung zu rechtfertigen. Die Sachlage ist hier nicht vergleichbar. Zum einen ergeben sich allein aus der Natur der Sache keine unterschiedlichen Auswirkungen, die verstärkt werden; die Differenzierung nach der Größe, Bedeutung und Verbreitung erfolgt erst mit der Förderentscheidung. Zum anderen geht es auch nicht um einen völligen Ausschluss. Vielmehr sind - wie bereits unter 8.c.bb dargelegt - die Größe, Bedeutung und Verbreitung der Religionsgemeinschaften geeignete Kriterien für die Verteilung der Fördermittel unter den Gemeinschaften. C. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Er ist danach im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,-- €, festzusetzen. Das Gericht hält die Höhe des vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren begehrten weiteren Zuwendungsbetrages für maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen zwar der Gegenstandswert auf 4.000,-- € festzusetzen (vgl. zuletzt Beschluss vom
- Juli 2011 – VfGBbg 59/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Hier bestand jedoch Anlass davon abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wies wegen der Rechtslage und der ausnahmsweise durchgeführten mündlichen Verhandlung einen besonderen Umfang und besondere Schwierigkeiten anwaltlicher Tätigkeit auf. Die Bedeutung der Angelegenheit geht auch weit über die einer durchschnittlichen Verfassungsbeschwerde hinaus. Permalink: https://openjur.de/u/644735.html ( https://oj.is/644735 ) Volltext Druckansicht Zitate 52 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c