Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, Transportversicherer der L. S. GmbH in Köln (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes
Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin verkaufte im August 1995 an die E. A. Trading Inc. eine Partie Schokoladenware zum Preis
61.588,80 DM, welche die Käuferin an die Et. Ltd. (Empfängerin) in Moskau weiterveräußerte. Sie beauftragte die Beklagte zu festen Kosten mit der Beförderung der Ware
Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Durchführung des Transportes einem in Tallin/Estland ansässigen Unternehmen, das seinerseits die Firma S. in Riga einschaltete; letztere betraute schließlich die M. MG in Riga mit der Transportdurchführung. Der Fahrer der M. MG holte das Frachtgut am 10. August 1995 bei der Versicherungsnehmerin ab und brachte es am 16. August 1995 zu einem Zentrallager in Moskau, dessen Anschrift im Frachtbrief angegeben war.
dort transportierte er das Gut am folgenden Tag auf Weisung eines Mannes, der sich ihm als "Nicolaj" und Vertreter der Empfängerin vorgestellt hatte, zu einer in einem anderen Stadtteil
Moskau gelegenen Entladestelle, wo "Nicolaj" die Ware auf einen anderen Lkw umladen ließ. Die Klägerin hat behauptet, "Nicolaj" sei im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin nicht zur Entgegennahme der Ware berechtigt gewesen. Die Lieferung sei bei der Empfängerin niemals angekommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung
61.588,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hauptsächlich geltend gemacht, der Fahrer habe "Nicolaj" als berechtigten Vertreter der Empfängerin ansehen dürfen. Für ihn sei der Verlust des Gutes unvermeidbar gewesen, so daß eine Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfalle. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Gründe I. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR angenommen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Fahrer habe die Ware in Moskau unstreitig an "Nicolaj" abgeliefert. Die für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargetan und unter Beweis gestellt, daß "Nicolaj" im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei. Demzufolge habe es sich bei der Übergabe der Ware an "Nicolaj" nicht um eine ordnungsgemäße Ablieferung i.S.
1 CMR gehandelt; vielmehr liege ein Verlust des Gutes im Sinne der genannten Bestimmung vor. Ein Haftungsausschluß nach Art. 17 Abs. 2 CMR, für dessen Voraussetzungen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trage, sei nicht gegeben. Ein Verschulden der Versicherungsnehmerin könne allenfalls angenommen werden, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie habe die Versicherungsnehmerin "seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert", bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen ausgeliefert werden dürfe. Für diese
der Klägerin bestrittene Behauptung habe die Beklagte jedoch keinen Beweis angetreten. Ein Haftungsausschluß wegen Unvermeidbarkeit des Verlustes, der nur angenommen werden könne, wenn auch ein besonders gewissenhafter Fahrer die Falschauslieferung bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine derartige Fallgestaltung nicht gegeben sei. Schließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschulden der Verfügungsberechtigten ausgeschlossen oder gemindert. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und
der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fassung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95 , TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872 ; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96 , TranspR 1999, 19 , 20 f. = VersR 1999, 254 ; Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.). Nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz u.a. für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist
dieser Haftung nach Art. 17 Abs. 2 CMR dann befreit, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit i.S.
2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96 , TranspR 1999, 59 , 61 = VersR 1999, 469 ). 2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das
der Unterfrachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene Gut bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden sei. Es hat angenommen, daß "Nicolaj", der den Fahrer -ebenfalls unstreitig zur Ablieferung der Ware veranlaßt habe, im Verhältnis zur rechtmäßigen Empfängerin des Gutes nicht zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt gewesen sei mit der Folge, daß eine ordnungsgemäße Ablieferung an die Empfängerin nicht stattgefunden habe. Stempel und Unterschrift in Feld 24 des streitgegenständlichen Frachtbriefes seien zum Nachweis der Ablieferung ungeeignet, weil in erster Instanz -wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt habe - unstreitig gewesen sei, daß es sich dabei um Fälschungen handele. In ihrer Berufungsbegründung vom
dem Aussteller abgegeben worden ist. Sie berücksichtigt bei ihrer Betrachtung jedoch nicht die Vorschrift des § 440 Abs. 1 ZPO. Danach ist die Echtheit der Urkunde
dem Beweisführer zu beweisen, wenn hierüber Streit besteht. Nachdem die Klägerin bestritten hatte (§ 439 Abs. 2 ZPO), daß die Unterschrift in Feld 24 des streitgegenständlichen Frachtbriefes
dem Empfänger Et. bzw. einem Bevollmächtigten des Empfängers stammt, war die Echtheit der Urkunde
der Beklagten zu beweisen, die für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes beweisbelastet ist und sich zum Beweis hierfür gerade auf die Eintragungen im Frachtbrief berufen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1995 - VIII ZR 191/93 , NJW 1995, 1683 ). Das hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt. Entscheidungserheblich ist nicht, ob die Unterschriftsfälschung, sondern umgekehrt, ob die Echtheit der Urkunde festgestellt werden kann. Da für die Echtheit der Unterschrift keine gesetzliche Vermutung existiert, ist insoweit der Vollbeweis erforderlich. Die Beklagte hat indes für die
ihr behauptete Echtheit der Unterschrift keinen Beweis angetreten. Die Beweiskraft einer Privaturkunde (§ 416 ZPO) erfordert aber gerade die Echtheit der Unterschrift (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 414 Rdn. 1). Da die Beklagte diesen Beweis nicht erbracht hat, kann sie die
ihr behauptete Ablieferung der Ware an den berechtigten Empfänger nicht allein durch Vorlage des CMR-Frachtbriefes beweisen, da dessen widerlegbare Beweiswirkung sich nach Art. 9 Abs. 1 CMR grundsätzlich nur auf Abschluß und Inhalt des Beförderungsvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer, nicht aber auf die ordnungsgemäße Ablieferung erstreckt. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast daher nicht zu Ungunsten der Beklagten verkannt. 3. Die Revision wendet sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß die Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen sei. a) Das Berufungsgericht hat erwogen, ob die Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 CMR wegen eines Verschuldens der Versicherungsnehmerin am Verlust des Gutes ausgeschlossen sein könnte. Es hat einen Haftungsausschluß für möglich gehalten, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, sie habe die Versicherungsnehmerin "seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert", bei Transporten der in Rede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen ausgeliefert werden dürfe. Das Berufungsgericht hat diese
der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen, weil sie hierfür keinen Beweis angetreten habe. Die Revision macht zwar mit Recht geltend, daß die Beklagte für die in Rede stehende Behauptung bereits in der Klageerwiderung durch Zeugnis ihres Mitarbeiters K. Beweis angetreten und daß sie diesen Beweisantritt in der Berufungsinstanz auch wiederholt hat. Das verhilft ihr jedoch nicht zum Erfolg, weil das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vorbringen der Beklagten die Annahme eines Verschuldens der Versicherungsnehmerin i.S.
2 CMR oder auch einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR nicht rechtfertigt. Der Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß abgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Verpflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des Absenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit ihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR enthalten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem einseitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen nachzukommen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders i.S.
2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Versender es ab,
ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der Frachtführer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch Nichtannahme des Auftrages des Versenders zu verhindern. Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Verlangen der Beklagten zum Inhalt des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Beförderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines Verschuldens oder einer Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin kommt daher nicht in Betracht, zumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Versicherungsnehmerin vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages bekannt sein mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht befolgt werden würde.
5 CMR zu begründen, weil es keinen Erfahrungssatz gibt, daß die sofortige Anzeige des Abhandenkommens der Sendung bei der Miliz zur Sicherstellung des Frachtgutes geführt hätte. Die Beweislast für den Mithaftungseinwand nach Art. 17 Abs. 5 CMR liegt beim Frachtführer (vgl. Thume in: Thume, CMR, Art. 18 Rdn. 89 ff.). Daher geht die Unaufklärbarkeit des Umstandes, ob eine sofortige Anzeige bei der Miliz zur Sicherstellung des Frachtguts geführt hätte, entgegen der Auffassung der Revision zu Lasten der Beklagten. III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/64474.html Kommentare
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