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LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 1030/11

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom

  1. Mai 2011 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom
  2. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  3. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Oktober 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
  5. November 2009 bis zum
  6. Januar
  7. Die am 1971 geborene Klägerin, die die kenianische Staatsangehörigkeit besitzt, bezog seit 2007 Leistungen nach dem SGB II. Sie ist die Mutter der Kinder M W, geboren am 1991, und L N, geboren am
  8. November 1996, die beide in Kenia leben. Sie hält sich zumindest seit Oktober 2002 in der Bundesrepublik auf. Zum
  9. März 2008 nahm die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung als Pflegehelferin auf. In der Folgezeit bezog sie ergänzend Arbeitslosengeld II in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung. Am
  10. Oktober 2008 wurde ihr Sohn A geboren, der in der Folge ebenfalls Leistungen bezog. Die Klägerin beantragte bei ihrem Arbeitgeber die Gewährung von Elternzeit für 24 Monate. Mit Schreiben vom
  11. Dezember 2008 bestätigte der Arbeitgeber Elternzeit für den Zeitraum vom
  12. Oktober 2008 bis zum
  13. Oktober
  14. Zum
  15. April 2010 nahm die Klägerin die Beschäftigung in Teilzeit wieder auf. Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche Kündigung zunächst zum
  16. Juni 2010, durch gerichtlichen Vergleich schließlich zum
  17. Juli
  18. Die Klägerin bezog ferner in dem Zeitraum vom
  19. Oktober 2008 bis zum
  20. Oktober 2009 Elterngeld i. H. v. monatlich 665,98 Euro pro Monat. Auf den Weiterbewilligungsantrag (WBA) der Klägerin vom
  21. April 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin und dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Sohn A mit Bescheid vom
  22. Mai 2009 (laut Abschrift in der Akte
  23. Mai 2009) in der Fassung der Bescheide vom
  24. Juni 2009 (lt. Angaben des Beklagten maschineller Änderungsbescheid aufgrund Änderung der Regelsätze) und
  25. April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom
  26. Juni 2009 bis zum
  27. November
  28. Der Bescheid vom 26./
  29. Mai 2009 enthielt auf Seite 4 folgende Hinweise: „Sie müssen immer unter der von Ihnen benannten Adresse erreichbar sein. Sollten Sie eine Ortsabwesenheit planen, sind Sie verpflichtet, den Zeitraum und die Dauer der Ortsabwesenheit mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner vorab abzustimmen. Eine unerlaubte Abwesenheit kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II führen.“ Auf den WBA der Klägerin vom
  30. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin und dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Sohn A mit Bescheid vom
  31. November 2009 in der Fassung der Bescheide vom
  32. Januar 2009 sowie der Bescheide vom
  33. April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom
  34. Dezember 2009 bis zum
  35. Mai
  36. Der Bescheid vom
  37. November 2009 enthielt dieselben Hinweise wie der Bescheid vom 26./
  38. Mai
  39. Vom
  40. November 2009 bis zum
  41. Februar 2010 hielt sich die Klägerin in Kenia auf, wovon der Beklagte im Rahmen der WBA-Stellung am
  42. April 2010 Kenntnis erhielt. Unter dem
  43. April 2010 forderte der Beklagte die Klägerin u. a. auf mitzuteilen, weshalb sie die Ortsabwesenheit nicht bekannt gegeben habe. Die Klägerin erklärte hierzu mit Schreiben vom
  44. Mai 2010, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie eine Ortsabwesenheit beantragen müsse. Ihre Tochter sei schwer depressiv und sie sei gezwungen gewesen, schnellst möglich ihre Kinder in Kenia zu besuchen. Ein Visum für die Kinder sei nicht erteilt worden. Das Geld für den Flug habe sie sich in bar von ihrer Schwester geliehen. Mit Schreiben vom
  45. Juni 2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu seiner Absicht an, die Leistungsbewilligung für die Klägerin und ihren Sohn für die Zeit vom
  46. November 2009 bis zum
  47. Februar 2010 aufzuheben und einen Betrag von insgesamt 2.921,88 Euro (2.464,70 Euro von der Klägerin) wegen unerlaubter Ortsabwesenheit zurückzufordern. Die Klägerin sei nach § 60 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zehntes Sozialgesetzbuch <SGB X>). Unabhängig hiervon habe sie gewusst oder hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Das ihr ausgehändigte Merkblatt enthalte entsprechende Hinweise. Mit Aufhebungs- und Erstattungs-Bescheid vom
  48. August 2010 hob der Beklagte die Entscheidung vom
  49. Mai 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  50. Juni 2009,
  51. November 2009,
  52. Januar 2010 und
  53. April 2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom
  54. November 2009 bis zum
  55. Februar 2010 für die Klägerin und den Sohn A ganz auf (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X sowie § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Sozialgesetzbuch <SGB III>). Es sei ein Betrag i. H. v. insgesamt 2.921,88 Euro, hiervon 2.464,70 Euro für die Klägerin, zu erstatten nach § 50 SGB X. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass die Bewilligung vom
  56. November 2009 und
  57. Januar 2010 fehlerhaft gewesen sei (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  58. August 2010 mit Bescheid vom
  59. Oktober 2010 teilweise auf und erließ am selben Tag einen geänderten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem die Entscheidung vom
  60. Mai 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  61. Juni 2009 und
  62. April 2010 über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom
  63. November 2009 bis zum
  64. November 2009 und die Entscheidung vom
  65. November 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  66. April 2010 über die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom
  67. Dezember 2009 bis zum
  68. Februar 2010 für die Klägerin und ihren Sohn ganz aufgehoben wurde und ein Erstattungsbetrag i. H. v. insgesamt 2.941,61 Euro (davon 2.464,56 Euro von der Klägerin) zurückgefordert wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom
  69. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin sodann zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Entscheidung sei § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB X i. V. m. § 50 SGB X. Die Klägerin und ihr Sohn seien hinsichtlich des benannten Zeitraums vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 4a SGB II i. V. m. den Vorschriften der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) ausgeschlossen. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten grob fahrlässig nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X verletzt, indem sie ihre Ortsabwesenheit nicht vorab mitgeteilt habe. Der Aufenthalt in Kenia gehöre nicht mehr zum Nahbereich i. S. v. § 2 EAO, so dass eine vorherige Zustimmung zur Ortsabwesenheit erforderlich gewesen sei. Nur eine Zustimmung, die vor der Entfernung des Betroffenen aus dem Nachbereich eingeholt worden sei, stehe einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II entgegen. Zwar sei primärer Zweck der so genannten Residenzpflicht, dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen Geltung zu verschaffen, doch spielten auch andere Zwecke eine Rolle. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4a SGB II i. V. m. der EAO gelte unterschiedslos für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Leistungen nach dem SGB II bezögen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin wegen ihrer Elternzeit aktuell dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen müsse. Der Grund, im zeit- und ortsnahen Bereich erreichbar zu sein, könne auch anderer Natur sein wie z. B. Beratung, Information und Planung. Bis auf die eigenen Angaben der Klägerin existierten ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine vorherige Zustimmung verzichtbar gewesen sein könnte. Ein Notfall i. S. e. unaufschiebbaren Ereignisses, welches eine Ausnahme von Zustimmungserfordernis rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Selbst wenn der Aussage, die in Kenia lebende Tochter leide an Depressionen, Glauben geschenkt würde, könne dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine Depression rechtfertige keine derartig lange Abwesenheit ohne vorherige Zustimmung. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Reise schon länger geplant gehabt habe und von der Einholung der Zustimmung bewusst abgesehen habe. Entgegen ihrer Aussage habe sie auch von dem Erfordernis der Zustimmung gewusst. Zum einen sei es seit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bereits die dritte längere Ortsabwesenheit gewesen, zum anderen sei sie ausdrücklich auf die Zustimmung hingewiesen und in diese Richtung belehrt worden. Folglich sei hier eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Es seien auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X erfüllt. Wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 4a SGB II seien die Leistungen für den Zeitraum vom
  70. November 2009 bis zum
  71. Februar 20210 ganz aufzuheben und zurückzufordern. Im Dezember 2009 und Januar 2010 betreffe die Aufhebung den gesamten Zeitraum, so dass die Leistungen jeweils in der bewilligten Höhe überzahlt seien. Für November 2009 und Februar 2010 errechne sich ein anteiliger Erstattungsanspruch. Ermessenerwägungen seien wegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III nicht anzustellen. Hiergegen haben die Klägerin und ihr Sohn am
  72. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom
  73. August 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  74. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Sie hat die Auffassung vertreten, die EAO komme für den damals zweijährigen Sohn nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Klägerin hätte der Beklagte entsprechend seiner Dienstanweisung eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Sie habe sich in Elternzeit befunden und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen müssen. Eine Absicht, Leistungsmissbrauch zu begehen, habe nicht vorgelegen, denn eine der sich in Kenia aufhaltenden Töchter sei krank geworden und die Klägerin habe ihr beistehen müssen. Unter der besonderen Situation der Mutter komme, selbst wenn Aufhebungstatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. 4 SGB X zur Prüfung kämen, kein besonders schwerer Sorgfaltverstoß in Betracht. Das SG hat der Klage durch Urteil vom
  75. Mai 2011 teilweise stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom
  76. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  77. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom
  78. Oktober 2010 dahin gehend geändert, dass bezüglich des Sohnes (und erstinstanzlich Klägers zu 2)) keine Aufhebung und Erstattung festgestellt werde und bezüglich der Klägerin zu 1) keine Aufhebung und Erstattung für den Monat Februar 2010 erfolge. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 2) habe gegen den Beklagten Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom
  79. August 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom
  80. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom
  81. Oktober 2010, denn die vom Beklagten verfügte Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
  82. November 2009 bis zum
  83. Februar 2010 sei nicht rechtmäßig. Zwar differenziere § 7 Abs. 4a SGB II dem Wortlaut nach nicht zwischen Hilfebedürftigen und Sozialgeldbeziehern, jedoch sei laut den Durchführungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Anwendung des SGB II (6.3.
  84. Abs. 1) die Erteilung einer Zustimmung zur Ortsabwesenheit von Personen, die das
  85. Lebensjahr nicht vollendet hätten, entbehrlich. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) sei die Aufhebung der Leistungsbewilligung in den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Monats Februar 2010 unrechtmäßig. Die Klägerin könne für diesen Monat Leistungen aufgrund des Bescheides vom
  86. Januar 2010 verlangen, den der Beklagte mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  87. Oktober 2010, der den ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  88. August 2010 hinsichtlich der Bescheidlage vollständig ersetzt habe, nicht aufgehoben habe. Soweit die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
  89. November 2009 bis zum
  90. Januar 2010 wende, sei die Klage abzuweisen, denn die Klägerin habe sich in diesem Zeitraum unstreitig ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten. Die Behauptung der Klägerin, sie habe von der erforderlichen Zustimmung nichts gewusst, werde durch die unmissverständlichen Hinweise in den Bescheiden vom
  91. Mai 2009 und
  92. November 2009 widerlegt. Der Umstand, dass sich die Klägerin in Elternzeit befunden habe, ändere nichts an der unerlaubten Abwesenheit. Zwar sähen die Durchführungshinweise der BA vor, dass über die Zustimmung zur Ortsabwesenheit solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar seien oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich sei, im Einzelfall zu entscheiden sei. Dies setze jedoch voraus, dass die geplante Ortsabwesenheit vorher bekannt gegeben werde, damit eine Einzelfallentscheidung getroffen werden könne. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Besuch in Kenia unaufschiebbar und notfallmäßig gewesen sein könnte. Zutreffend habe der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
  93. November 2009 bis zum
  94. November 2009 wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 40 Abs. 1 SGB II in der bis zum
  95. Dezember 2010 geltenden Fassung i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X aufgehoben. Für den Zeitraum vom
  96. Dezember 2009 bis zum
  97. Januar 2010 habe er zu Recht die Leistungsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1 SGB X zurückgenommen. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil die Leistungsbewilligung insoweit auf ihren grobfahrlässigen unvollständigen Angaben (fehlende Mitteilung der Ortsabwesenheit) beruhte und weil sie jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Leistungsbewilligung für den Zeitraum ihrer unerlaubten Ortsabwesenheit i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X rechtwidrig gewesen sei. Gegen das am
  98. Mai 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am
  99. Juni 2011 bei dem SG Berlin und am
  100. Juni 2011 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin, mit welcher sie weiterhin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom
  101. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  102. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  103. Oktober 2010, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und der Bescheide insoweit, als dass die Klägerin nicht verpflichtet werde, die Unterkunftskosten zu erstatten, begehrt. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB II sei durch den vorübergehenden Aufenthalt im Ausland zur Betreuung ihrer Tochter L N nicht aufgehoben. Die Elternzeit habe erst mit dem Ende des Jahres 2010 entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld I geendet. Die Durchführungshinweise des Beklagten bezeichneten Personengruppen, bei denen die Zustimmung zur Abwesenheit entbehrlich sei wie erwerbsfähige Schüler und Personen bis zur Vollendung des
  104. Lebensjahres. Dies sei Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dies komme auch bei ihr zum Tragen und lasse die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung entfallen. Der Anwendung des § 7 Abs. 4a SGB II stehe im Übrigen Art. 6 GG entgegen. § 7 Abs. 4a SGB II sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei Müttern im Erziehungsjahr, die ihr weiteres Kind im Ausland betreuen müssten, ein Leistungsausschluss nicht stattfinde, wenn die persönliche Verpflichtung gegenüber dem Kind im Ausland einer Ortsanwesenheit im Inland entgegen stehe. Auch sei ihr Verhalten nicht grob fahrlässig gewesen. Denn aufgrund der Belehrung, dass eine unerlaubte Ortsabwesenheit zum Wegfall des Anspruchs und zur Rückforderung führen könne – nicht müsse -, habe sie davon ausgehen können, dass im Fall der Pflichtenkollision zwischen der Einschaltung der Behörde und der mütterlichen Pflicht zur Betreuung es ausreiche, der mütterlichen Pflicht den Vorzug zu geben. Es komme somit allenfalls leichte Fahrlässigkeit in Betracht. Zur Begründung des Hilfsantrages werde darauf hingewiesen, dass das Kind auch hinsichtlich der Unterkunftskosten leistungsberechtigt geblieben sei. Eine Aufteilung nach Kopfteilen sei in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  105. Oktober 2010 ( B 14 AS 50/10 R ) nicht vorzunehmen, so dass auch eine kopfteilige Erstattung bei ihr ausgeschlossen sei. Sie legt ein DNA-Gutachten des Prof. Dr. B vom
  106. Februar 2008 sowie die Geburtsurkunden der Töchter L N und M W vor. Ferner weist sie darauf hin, dass der Beklagte das Urteil umgesetzt habe und reicht ein Schreiben des Beklagten vom
  107. Mai 2011 zur Akte, wonach die Erstattungsforderung gegenüber der Klägerin noch 1.724,14 Euro betrage. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  108. Mai 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  109. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  110. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  111. Oktober 2010 vollständig aufzuheben, hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  112. Mai 2011 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom
  113. August 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  114. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  115. Oktober 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Bewilligungsbescheid vom
  116. Mai 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  117. Juni 2009 und
  118. April 2010 sowie der Bewilligungsbescheid vom
  119. November 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  120. April 2010 hinsichtlich der Kosten der Klägerin für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom
  121. November 2009 bis zum
  122. Januar 2010 nicht aufgehoben wird und bereits für diesen Zeitraum an die Klägerin gezahlte Kosten für Unterkunft und Heizung von ihr nicht zu erstatten sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Verwaltungsakten (3 Bände) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Gründe Die form- und fristgemäß erhobene Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind entgegen des erstinstanzlichen Urteils auch soweit sie die Klägerin betreffen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26./
  123. Mai 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  124. Juni 2009 und
  125. April 2010 bezüglich des Zeitraums vom
  126. November 2009 bis zum
  127. November 2009 kann hier nur § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum
  128. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 SGB X sein. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist dann „wesentlich“, wenn sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. § 48 SGB X setzt mithin voraus, dass aufgrund veränderter Umstände der ursprüngliche Verwaltungsakt nun (so) nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, NZS 2008, 160 Rdnr. 3; Schütze in von Wulffen, SGB X,
  129. Aufl., § 48 Rdnr. 12). Daran fehlt es hier jedoch, denn entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts standen der Klägerin auch in der Zeit ihrer Ortsabwesenheit in Kenia vom
  130. November 2009 bis zum
  131. Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Zwar bestimmt § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum
  132. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.), dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der EAO vom
  133. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom
  134. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält, wobei die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung entsprechend gelten. Allein ihrem Wortlaut nach ist die Vorschrift grundsätzlich auf alle leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II anwendbar. Nach Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift kommt eine Anwendung im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit auf Bezieher von Sozialgeld das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
  135. Juli 2010 – L 3 AS 3552/09 – in juris; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  136. A. 2008, § 7 Randnr. 87; Brühl/Schoch in LPK-SGB II,
  137. A. 2009, § 7 Randnr. 109; zur Frage der Anwendbarkeit auf alleinerziehende Hilfebedürftige eines unter dreijährigen Kindes in Elternzeit das Urteil des SG Karlsruhe vom
  138. März 2011 – S 5 AS 4172/10 – in juris sowie Brühl/Schoch in LPK-SGB II,
  139. A. 2009, § 7 Randnr. 109) Die Vorgabe, den zeit- und ortsnahen Bereich im Sinne der EAO nicht ohne Zustimmung des Ansprechpartners zu verlassen, schränkt die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen ein. Angesichts dessen ist stets zu prüfen, ob hierfür unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine sachliche Rechtfertigung besteht (vgl. Winkler in info also 2007, 3, 7). Abs. 4a des § 7 ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (FortentwicklungsG) vom
  140. Juli 2003 mit Wirkung vom
  141. August 2006 in das SGB II eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung ( BT-Drucks. 16/1696 S. 24 ) wird hierzu ausgeführt, Verstöße eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegen die bisher in der Eingliederungsvereinbarung zu treffenden Regelungen über einen auswärtigen Aufenthalt könnten lediglich über eine Absenkung nach § 31 SGB II sanktioniert werden. Insbesondere bei einem längeren Aufenthalt im Ausland sei dies nicht geeignet, den Hilfebedürftigen zu einer Rückkehr nach Deutschland und der aktiven Mitwirkung an seiner Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewegen. Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen bei einem nicht genehmigten vorübergehenden Aufenthalt innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden, sollte der Anspruch auf Leistungen bei Unerreichbarkeit entfallen (vgl. ausführlich hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a. a. O, § 7 Randnr 76 f.; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a. a. O., § 7 Randnr. 107). Letztlich ist Ziel und Zweck der Regelung die Sicherstellung einer effektiven Vermittlungstätigkeit durch Vermeidung von Missbrauch. Es soll die Erreichbarkeit zwecks Arbeitseingliederung gewährleistet werden (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a. a. O., § 7 Randnr. 110). Nicht Sinn und Zweck ist die Einführung einer so genannten „Residenzpflicht“ (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a. a. O., § 7 Randnr. 78) Kommt im Einzelfall gar keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Betracht, so besteht auch kein Grund, die Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen zu begrenzen; § 7 Abs. 4a SGB II a. F. findet in einer solchen Konstellation keine Anwendung. Dies gilt zum einen für erwerbsunfähige Bezieher von Sozialgeld nach § 28 SGB II (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
  142. Juli 2010 – L 3 AS 3552/09 - a. a. O.; zur aktuellen Rechtslage ab dem
  143. Januar 2011 vgl. § 7 Abs. 4a SGB II n. F. und dessen Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/3404 , 152), zum anderen aber auch für Hilfebedürftige, denen nach § 10 Abs. 1 SGB II keine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, a. a. O., § 7 Randnr. 109; Winkler, a. a. O., Seite 9). Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in der bis zum
  144. März 2011 geltenden Fassung ist einem Hilfebedürftigen die Ausübung einer Arbeit unzumutbar, wenn sie die Erziehung seines Kindes gefährden würde. Jedenfalls bei Betreuung eines Kindes unter drei Jahren durch einen Alleinerziehenden kann der Grundsicherungsträger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verlangen (Armhorst in LPK-SGB II,
  145. A. 2011, § 10 Randnr. 15; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 10 Randnr. 105). Nach § 10 Abs. 3 SGB II gilt Abs. 1 auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies gilt auch und erst recht, wenn sich der alleinerziehende Hilfebedürftige gemäß § 15 BEEG in Elternzeit befindet (Armhorst in LPK-SGB II, a. a. O., § 10 Randnr. 17): Nimmt ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch, bleibt sein Arbeitsverhältnis bestehen; allerdings ruhen die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Vergütungspflicht und die Arbeitspflicht (Sievers in Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG, § 15 BEEG Randnr. 45; Dörner/Gallner in ErfK,
  146. Aufl., § 15 BEEG Randnr. 10 und 25). Es wäre widersprüchlich, die Hilfebedürftige einerseits von der Pflicht freizustellen, in ihrem bisherigen und weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis zu arbeiten (um ihr die Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen), sie andererseits aber zu verpflichten, eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund findet § 7 Abs. 4a SGB II a. F. im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Klägerin hatte bei Beginn des streitigen Zeitraums als Alleinerziehende für die Pflege und Erziehung ihres einjährigen Sohnes A gesorgt und befand sich zudem seit der Geburt des Kindes am
  147. Oktober 2008 in Elternzeit, die auch noch bis zum
  148. Oktober 2010 – also zum Zeitpunkt der Ortsabwesenheit noch zwischen 8 und 11 Monaten - andauerte. Angesichts dessen und der Tatsache, dass ihr Beschäftigungsverhältnis lediglich ruhte, bestand im streitigen Zeitraum für sie keine Verpflichtung zur Aufnahme einer – anderen - Arbeit bzw. zur Teilnahme etwa an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit und damit auch keine Verpflichtung, auf etwaige Vermittlungs- oder Eingliederungsvorschläge des Beklagten zu reagieren. Es fehlte also an einem rechtfertigenden Grund dafür, die Klägerin den Anforderungen der EAO an die Erreichbarkeit zu unterwerfen. Allein der Umstand, dass der Beklagte – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt – eventuell „Beratung, Information oder Planung“ hätte durchführen wollen oder können, rechtfertigt den Leistungsausschluss nicht. Welche konkreten und zumutbaren Maßnahmen hiermit gemeint sein sollen erschließt sich nicht. Während zum Ende der Elternzeit hin – angelehnt an die dreimonatige Meldepflicht der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 38 Abs. 1 SGB III und die korrespondierende Vermittlungspflicht der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB III – eine Beratung, Information und Planung im Zusammenhang mit § 16 SGB II z. B. zur Planung des konkret anstehenden Wiedereinstiegs in das Arbeitsleben auch für einen alleinerziehenden Hilfeempfänger eines unter dreijährigen Kindes in Elternzeit zumutbar sein dürfte, stellte sich die Sachlage im vorliegenden Einzelfall anders dar, denn die Elternzeit endete erst am
  149. Oktober
  150. Soweit die Klägerin im Rahmen der Elternzeit bereits früher ihre Beschäftigung in Teilzeit wieder aufgenommen hat, stand ihr dies frei; sie hätte hierzu vom Beklagten jedoch nicht verpflichtet werden können. Dass die Klägerin ihre Ortsabwesenheit offensichtlich dem Beklagten nicht vorab angezeigt hatte, spielt hier demzufolge letztlich keine Rolle, da sie von § 7 Abs. 4a SGB II a. F. von vornherein nicht erfasst wurde. Andere Umstände, die hier eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung begründen könnten, sind weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Insbesondere hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 36 SGB II weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Denn auch ein rund dreimonatiger Urlaub im Ausland hat keinen Einfluss auf den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
  151. Juli 2010 – L 3 AS 3552/09 - a. a. O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  152. November 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  153. April 2010 zum Zeitraum vom
  154. Dezember 2009 bis zum
  155. Januar
  156. Rechtsgrundlage für die Aufhebung kann entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  157. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  158. Oktober 2010 nur § 45 Abs. 1 SGB X sein, denn bei Erlass des Bewilligungsbescheides befand sich die Klägerin bereits in Kenia, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht eingetreten. Der Bewilligungsbescheid vom
  159. November 2009 in der Gestalt der Änderungsbescheide war zum Zeitpunkt seines Erlasses jedoch nicht rechtswidrig, da die Klägerin – wie bereits ausführlich dargelegt - nicht gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II a. F. von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war. Hat der Beklagte somit die Bewilligungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom
  160. November 2009 bis zum
  161. Januar 2010 nicht wirksam aufgehoben, scheidet eine Verpflichtung zur Erstattung dieser Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus. Nach alldem war der Berufung stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts des kleinen betroffenen Personenkreises und der Tatsache, dass § 7 Abs. 4a SGB II zum
  162. Januar 2011 neu gefasst worden ist, über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu. Permalink: https://openjur.de/u/644750.html ( https://oj.is/644750 ) Verweise Volltext Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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