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AG Tiergarten, Beschluss vom 5. Juni 2013 - Az. (350 Gs) 3 Wi Js 1665/07 (412/12)

Geschäftsgeheimnisse von Gesellschaften stellen Versagungsgründe i. S. v. § 475 Abs. 1 S. 2 StPO dar. Tenor In dem Ermittlungsverfahren u.a. wegen Kurspreismanipulation pp. wird der Antrag auf Akteneinsicht von, vertreten durchRechtsanwalt zuletzt vom 28.11.2012 aus den zutreffenden Gründender ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom20.1.2012, abgelehnt. Auf den Antrag des Verurteilten, vertreten durch Rechtsanwaltvom 2.11.2011 wird der Antrag von, vertreten durch Rechtsanwaltzuletzt vom 28.11.2012 auf Überlassung einer Abschrift des Urteils,die über die bereits erteilte teilanonymisierte Fassung hinausgeht,abgelehnt. Gründe Der Verurteilte ist am

  1. April 2011 durch das LandgerichtBerlin wegen Verstoßes gegen das WpHG zu einer Freiheitsstrafe voneinem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckungzur Bewährung ausgesetzt worden ist. Inhaltlich wird auf das UrteilBezug genommen. Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht, bzw. Übersendung einerungekürzten Urteilsabschrift. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat den Antrag auf Erteilung vonAkteneinsicht mit Schreiben vom 20.1.2012 abgelehnt. Bezüglich derBegründung wird auf das vorbezeichnete Schreiben Bezuggenommen. Die Staatsanwaltschaft Berlin beabsichtigt, dem Antragstellereine teilanonymisierte Fassung des Urteils zu übersenden. Dem istder Verurteilte entgegen getreten und beantragt gerichtlicheEntscheidung. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin, demAntragsteller keine Akteneinsicht zu gewähren, war zutreffend. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht gem. § 406 e Abs. 1StPO. Der Antragsteller ist nicht Verletzter im Sinne des § 406 eStPO. Im Urteil des Landgerichts Berlin vom
  2. April 2011 sindSchadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB ausdrücklich verneintworden. Eine Verletzteneigenschaft des Antragstellers im Sinne des§ 406 e StPO liegt nur dann vor, wenn eine unmittelbareRechtsgutverletzung durch die verfahrensgegenständliche Straftateingetreten ist. Eine solche ist vorliegend nicht eingetreten. DieVerurteilung erfolgte wegen Verstoßes gegen das WpHG. §20 WpHGstellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 826 BGB dar (LG Berlin

(519)3 Wi Js 1665/07 KLs (03/09). Ein Anspruch auf Akteneinsicht oder Teilakteneinsicht(Überlassung einer teilanonymisierten Abschrift des Urteils dieüber die bereits übersandte Fassung hinausgeht) ergibt sich auchnicht gem. § 475 Abs. 1 und 2 StPO, da die Betroffenen einschutzwürdiges Interesse an der Versagung der Akteneinsicht haben,§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO. Versagungsgründe im Sinne des § 475 Abs.1 Satz 2 StPO können unter anderem der Schutz von Geschäfts- undBetriebsgeheimnissen sein. Aus dem Urteil des Landgerichts ergebensich Geschäftsgeheimnisse von mehreren Gesellschaften, die zum Teilunabhängig von dem Beschuldigten gehandelt haben. Die Ausführungenzu den wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Gesellschaften im Urteilsind umfassend. Alleine eine Schwärzung der Namen dieserGesellschaften wäre nicht hinreichend, um derenGeschäftsgeheimnisse zu bewahren. Dies gilt auch vor demHintergrund, dass die Hauptverhandlung öffentlich stattgefunden hatund die wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Gesellschaften erörtertworden sind. Eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellershat, da schutzwürdige Interessen von Betroffenen vorliegen, nichtmehr stattzufinden (LG Dresden StV 06,11) Permalink: http://openjur.de/u/644753.html Kommentare
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