(306); BGH vom 24.03.2011 III ZR 81/10 ; BGH vom 8.03.2005 XI ZR170/04; OLG Frankfurt vom 15.04.2011 – 19 U 213/10 Tz. 19;OLG Frankfurt vom 2.08.2006 – 23 U 287/05 , Tz 18). Denn mit Abschluss des Geschäfts unterliegt der Anleger den vertraglichen Verpflichtungen und es kommt zu einer konkreten Vermögensgefährdung. Dies war hier der
- März 2008, da zu diesem Zeitpunkt sich die Parteien telefonisch über den Erwerb des streitgegenständlichen A-Index Swap geeinigt haben, was von der Beklagten am
- März 2008 vertragsgemäß bestätigt wurde. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass auch im vorliegenden Fall den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung trifft. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die der Senat teilt (OLG Frankfurt vom
- März 2011 – 19 U 210/10 ; OLG Frankfurt vom
- April 2011 – 19 U 213/10 ; OLG Frankfurt vom 18.02.2011 – 23 U69/19; OLG Frankfurt vom 17.04.2012 – 9 U 61/11 , Tz 14). Auch die Feststellungen des Landgerichts, das sich für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte ergeben, sind verfahrensfehlerfrei erfolgt. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Vorliegen einer besonders schweren Interessenkollision der beratenden Bank ausnahmsweise bei Bestehen einer objektiven Pflichtverletzung das vorsätzliche Handeln der beratenden Mitarbeiter vermutet wird (BGH vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07 ; BGH vom 15.04.2010 – III ZR196/09), nicht auf das hier streitgegenständliche Anlageprodukt,den A-Index Swap übertragbar. Kern dieser Rechtsprechung zur Vorsatzvermutung ist der gegen die Bank erhobene Vorwurf, dass im Dreipersonenverhältnis – also bei Einschaltung eines Vertriebsmittlers – hinter dem Rücken des Kunden, Teile der Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren oder sonstige offen ausgewiesene Beiträge, wie etwa Provisionen, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft bzw. die Emittentin zahlt - in der Regel umsatzabhängig - wieder zurück an die beratende Bank fließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse hat,gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH aaO.; BGH Beschluss vom 9.3.2011 – XI ZR 191/10 ). Der Unrechtsvorwurf gegen die Bank liegt hier in dem Umstand, dass eine Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank hervorgerufen wird, da der Kunde nicht erfährt, dass versteckt Gelder an die Bank zurückfließen („Kick-Back-Zahlungen“). In dieser versteckten zusätzlichen Gewinnmarge der Bank, die ihre Neutralität bei der Beratung in Frage stellt, liegt das besondere Unwerturteil. Von einem allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die beratende Bank grundsätzlich über alle Aspekte, die ihre Gewinnmarge begründen,den Kunden aufzuklären hat, gehen nach einhelliger Auffassung weder der Bundesgerichtshof noch die übrigen Oberlandesgerichte nicht aus (OLG Frankfurt vom 15.04.2011 - 19 U 213/10 , Tz.20 mwN). Verdeckte Rückzahlungen oder vergleichbar pflichtwidrige Ausgleichszahlungen sind im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Dies trägt auch der Kläger nicht vor. Es liegt aber auch keine sonst vertragswidrige Interessenkollision vor, die eine aufklärungsrelevante Pflichtenkollision rechtfertigen würde. Diese liegt insbesondere nicht in der Absicherung der Finanztermingeschäfte der Beklagten über sog. Hedgegeschäfte“, wie dies der Kläger meint. Denn die Beklagte hat - unbestritten – und für den Senat nachvollziehbar dargelegt, dass bei Swap-Geschäften der vorliegenden Art der Kunde durch das Produkt der Bank Zugang zu einer börslichen Handelsstrategie erhält, die sonst nur Banken offensteht. Mit der Strukturierung von Produkten wie dem A-Index Swap stellt die Bank gewerbsmäßig eine Organisation zur Durchführung von kundenbezogenen außerbörslichen Derivatengeschäften bereit, die dann aber auch den auf diesen Märkten geltenden Regeln und Risiken unterliegen. Diese bieten – bei günstiger Entwicklung des zugrundeliegenden Index besonders hohe Gewinnchancen, sind aber – durch die Schwankungen der Indizes bedingt, gleichzeitig besonders risikoreich für den Anleger. Wenn die Bank sich dabei durch Hedgegeschäfte absichert und eine Risikoprämie in die Kalkulation einstellt, ist dies nicht zu beanstanden, sondern gehört zu den wesentlichen Strukturen von Index-Swaps. Dies ist eine an Finanzterminmärkten übliche Form der Risikoabsicherung. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Beklagte im vorliegenden Fall ohne weiteres von sich über die gegebenen Informationen hinaus den Kläger über die näheren Umstände des in diesem Fall offenbar bereits negativen Markwerts aufklären musste. Dieser stellt in diesem Zusammenhang die Prämie dar, die ein regulärer Swap-Partner auf dem Kapitalmarkt als Risikoprämie für den Erhalt der Vertragsposition des Klägers fordern würde. Er verkörpert gleichsam den Marktpreis der Swap-Position des Kunden und bündelt die Vorstellung der übrigen Markteilnehmer zur Bewertung des Produktes an den Finanzterminmärkten. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger über die Bewertung des A-Index Swap und die Einschätzung dieses Produkts aus den ihm unstreitig übergebenen Unterlagen der Anlagen B 10 (Bl. 191 ff. d.A.) und K 1 (Bl. 31 ff. d.A.)ausreichend informiert war, so dass es einer zusätzlichen Mitteilung des aktuellen – zu diesem Zeitpunkt negativen -Marktwerts nicht erforderlich war. Denn er konnte auf der Grundlage der übergebenen Unterlagen selbst ausreichend Risiken und Chancen des Produkts im Grundsatz einschätzen. Eine weitergehende Information enthält auch in der „Marktpreis“ des Produkts am Finanzterminmarkt nicht. Danach zeigt die Aufstellung auf Seite 8 der Anlage B 10 (Bl. 194 R) dass selbst bei einer Steigerung des Index während der Laufzeit um ca. 4,75 % pro Jahr nach Ablauf des Geschäfts der Kunde weder einen Ertrag noch einen Verlust erzielt (Break Even). Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sogar wenn der Index unverändert bleibt (Worst Case) der Kunde ab dem
- Jahr 10 % pro Jahr bezogen auf den Kapitaleinsatz zu zahlen hat und dies bereits zu einer finanziellen Belastung von 20,25 % führt, was bei einem Nominalkapital von 1.000.000,- EUR dem tatsächlich auch eingetretenen Verlust des Klägers entspricht. Erst wenn der Index während der Laufzeit um 9 %pro Jahr steigt, ergibt sich aus Beispiel 3 (Positive Entwicklung)im
- Jahr ein Ertrag von 1,25 % im
- Jahr 7,08 % und im
- Jahr 13,43 %. Aus diesen Angaben ergibt sich unmittelbar, dass die Ertragsaussichten des Index bei Abschluss des Geschäfts bereits eher moderat waren und das Verlustrisiko, das letztlich in den hier negativen Marktwert nur eingepreist ist, nicht besonders unwahrscheinlich. Das gleiche zeigt noch einmal die Übersicht zum Cash-Flow auf S. 9 (Bl. 195 d.A.) der Anlage B
- Auch die dem Kläger übergebene Unterlage zur Vermögens- und Nachfolgeplanung (Anlage K 1, Bl. 31 ff. d.A.) zeigt auf S. 72 (Bl. 34 d.A.) dass erst ab dem Szenario 7 (keine Veränderung des Index in der Laufzeit) das kumulierte Ergebnis weder Gewinn noch Verlust darstellt. Dies wird im Weiteren in den Unterlagen ausführlich erläutert und nochmal in der Übersicht „Chancen und Risiken“ auf S. 11 (Bl. 46 d.A.) zusammengefasst.Entscheidend für die Erfolgsaussichten des A-Index-Swaps ist dabei die Grundannahme, dass sich die einzelnen Assetklassen in mittelfristigen Trends entwickeln und ein Verlust des einen durch eine Beständigkeit der anderen ausgeglichen wird. Dass dies nicht in allen Jahren so war und durchaus hohe Schwankungsbreiten in allen Assetklassen aufgetreten sind, ergibt sich aus der Übersicht “Jährliche Performance der Einzelindizes und des A-Index“ S. 13, Anlage K 1 (Bl. 48 d.A.). Dabei weisen die drei Anlageklassen Anleihen, Aktien und Rohstoffe in den Jahren 1995 bis 2007 Schwankungsbreiten von +43 % bis –37 % aus. All dies zeigt, dass die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, die die Ertragsaussichten des Produkts bestimmen, dem Kläger mitgeteilt wurden. Dass möglicherweise daneben der Index gerade bei Erwerb des Produkts auf einem besonders hohen Kurs stand, musste nicht gesondert mitgeteilt werden, da sich die Lage der Rohstoffmärkte und der anderen Assetklassen des Index aus den allgemeinen Wirtschaftsnachrichten entnehmen lässt, die dem Kläger als Kapitalanleger auch zugänglich sind. Auch die in der Literatur genannten Fälle, die wegen einer besonders schweren Interessenkollision der Bank ausnahmsweise bei objektiver Pflichtverletzung zur Vorsatzvermutung führen können,sind nicht mit dem hier streitgegenständlichen Produkt, dem A-Index Swap vergleichbar (hierzu: Roller/Elster/Knappe:„Spread-abhägnige Constant Maturity (CMS) Swaps –Funktionsweise, Risikostruktur und rechtliche Bewertung“– ZBB 2007, 345 ff.; Ellenberger/Schäfer/Cloth/Lang: –Ellenberger: „Praktikerhandbuch Wertpapier und Derivategeschäft,
- Aufl. 2010, S. 359 ff.) ). Weder wurde hier zum Nachteil des Kunden ein einseitiges Ausstiegsrecht der Bank bei ungünstigem Verlauf vereinbart, noch stehen einem begrenzten Gewinnpotential ein unbegrenztes Verlustrisiko entgegen, wie dies z.B. bei dem bei vielen Anlegern zu erheblichen Verlusten bewirkenden CMS Sprad Ladder Swap der Fall war. Denn das Verlustrisiko war mit EUR 205.000,- abschließend beschrieben. Weder Bank noch Kunde konnten einseitig aus dem Geschäft aussteigen.Schließlich war hier auch die Zinsformel oder sonst die Struktur des Swap nicht besonders undurchsichtig oder führte zu einer für den Kunden zu nicht mehr transparenten Hebelwirkung bei Verlusten,auf die gesondert ausdrücklich hinzuweisen gewesen wäre (Roller,aaO S. 356 f). Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Beklagte als sog. Indexsponsor auf dem Markt für diesen Index verantwortlich ist, nicht zu einer aufklärungspflichtigen schwerwiegenden Interessenkollision. Wie die Beklagte unbestritten und für den Senat nachvollziehbar vorgetragen hat, sind Index-Sponsoren am Finanzterminmarkt zwingend vorgesehen. Sie sind zuständig für die Festlegung, Überprüfung und Durchführung des jeweiligen Index-Regelwerkes, das allgemein zugänglich und bindend festgelegt ist. Sie unterliegen in diesem Rahmen der öffentlichen Aufsicht und arbeiten unabhängig von den Bereichen der Bank, die Indizes für die Entwicklung ihrer Produkte nutzen. Auch aus dem besonderen Anlegerprofil des Klägers ergeben sich hier keine weitergehenden Aufklärungspflichten. Nach den vom Kläger unterschriebenen Anlagen B2, B3, B 4 B 5 und B6 hatte er seine persönlichen Anlageziele jeweils mit den höchsten Risikoklassen beschrieben und als Beratungsziel mit „Spekulativer Umsetzung von Markterwartungen um zusätzliche Erträge zu erzielen“angegeben und als Anlageziel „Kategorie C: Hohe Ertragserwartung, Anlagen mit höherem Risiko (Risikoklasse 3-5)überwiegen, hohe Risikobereitschaft für Gesamtdepot“mitgeteilt (Bl. 163 d.A.). Dem entsprach das hier vorliegende Papier. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 37 WphG liegen vor, wie das Landgericht zu recht annimmt. Etwa bestehende Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte waren somit am
- März 2011 verjährt. Das Landgericht hat auch zu recht hier ohne weitere Beweisaufnahme entschieden. Denn der Kläger ist den detaillierten Ausführungen der Beklagten zur Erkennbarkeit der behaupteten Pflichtverletzung der Zeugen Z1 und Z2 nicht substantiiert entgegengetreten, was erforderlich gewesen wäre. Da das Rechtsmittel des Klägers erfolglos war, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es liegen insbesondere zu den hier zu entscheidenden Rechtsfragen keine abweichenden Entscheidungen anderer Obergerichte vor. Der Streitwert war gemäß entsprechend dem vom Klägervertreter inzwischen geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf EUR 214.555,54festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/644825.html ( https://oj.is/644825 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 11 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.