dieses Vertrages ergeben sich alle weiteren Arbeitsbedingungen aus den jeweils geltenden Bestimmungen über Allgemeine Arbeitsbedingungen für Beschäftigte aus den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie dem ehemaligen Ostteil Berlins. Unter dem 26.07.2000 schloss die Klägerin mit der Gewerkschaft ÖTV folgende Vereinbarung: "
der IG Metall. In einer von den fünf Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten im Jahre 2000 abgeschlossenen "Grundsatzvereinbarung" zur Gründung und Aufbau von ver.di heißt es: "1...Die Allgemeinen Arbeitsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten und im Zeitraum der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden...Solche Regelungen, die üblicherweise tariflich normiert sind, können vor dem 30.06.2003 nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Betriebspartei (Gesamtbetriebsrat und Bundesvorstand von ver.di) vereinbart werden; die Zustimmung kann nicht ersetzt werden. ... Einstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 01.07.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (...) beizubehalten." Vor diesem Hintergrund sind die Parteien sich darüber einig, dass aktuell auf das Arbeitsverhältnis die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten (Stand: Januar 2008) zur Anwendung kommen, die zwischen dem ver.di-Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart sind. Die Beklagte wählt diese Konstruktion, da sie eine - unabhängige - Gewerkschaft der Gewerkschaftsbeschäftigen, insbesondere den Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten (VGB), nicht als Tarifpartner akzeptiert. § 9 dieser Allgemeinen Arbeitsbedingungen lautet unter der Überschrift "Arbeitszeit":
Alter gab. Da die Klägerin in ihrem Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl und keine Vereinbarung eines Arbeitszeitanteils einer Vollzeitbeschäftigten hat, führte das Erreichen des
GG verfristet. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Anträge seien nicht verfristet, sei die Klage insgesamt unbegründet, weil § 9 AAB ver.di nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 2 AGG verstoße. Wenn man allein in dem Vorliegen einer Altersstaffelung bereits ein Indiz für eine Benachteiligung würde sehen wollen, wäre die mögliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt und damit hinzunehmen. Dies ergebe sich aus § 10 Satz 1 AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sei, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei, sofern die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Insoweit verweist die Beklagte auf das legitime Ziel der Altersstaffelung zum Schutze älterer Arbeitnehmer durch Berücksichtigung ihres erhöhten Ruhebedürfnisses. Dies werde insbesondere durch die Protokollnotiz gestützt. Diese liefere hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung älter werdende Mitarbeiter geschützt werden sollten. Die Klägerin hat darauf erwidert, es sei zutreffend, dass das AGG in § 10 unter bestimmten Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters erlaube. Diese sei dann zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Ferner müssten die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Ein legitimes Ziel könnte insbesondere die Regelung von Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen älterer Beschäftigter sein (unter Verweis auf Bayrischen VGH Beschluss vom 24.10.2011 - 3 ZB 08.721 Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei könne auch davon ausgegangen werden, dass die Festlegung einer kürzeren Dauer der Arbeitszeit als Ausgleich für die typischerweise wegen des Alters
lassender Leistungsfähigkeit ein legitimes Ziel in diesem Sinne sei (a.a.O. Rdnr. 37 ff.). Vorliegend könne sich die Beklagte aber nicht darauf berufen, dass die Betriebsparteien mit der Regelung des § 9 AAB ein solches legitimes Ziel verfolgt haben. Aus der Regelung selbst ergebe sich nicht, welche Motive die Betriebsparteien zur vorgefundenen Regelung bewogen haben mögen. Wenn eine solche Regelung kein Ziel nennt, müsste zumindest ein aus dem Kontext abgeleiteter Anhaltspunkt die Feststellung des hinter der Regelung stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zur Erreichung der eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können (unter Verweis auf BAG vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 Rdnr. 19). Die Klägerin sieht keinerlei Grund zur Annahme, dass Arbeitnehmer mit Vollendung des
Vollendung des
1 und Abs. 2 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin auch vor der Vollendung ihres
den §§ 8 oder 10 AGG gerechtfertigt, sondern als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 134 BGB unwirksam. Zur Beseitigung dieser Diskriminierung ist eine Anpassung auf eine wöchentliche Referenzarbeitszeit von nur 35 Wochenstunden erforderlich. 2.
1 Nr. 2 AGG gelten die Diskriminierungsverbote der §§ 1 und 7 AGG auch für die in kollektivrechtlichen Vereinbarungen geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Die Unwirksamkeitsfolge des § 7 Abs. 2 AGG gilt für Vereinbarungen aller Art und damit auch für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (vergleiche nur ErfK/Schlachter § 7 AGG Rdnr. 3 sowie Meinel/Heyn/Herms, AGG§ 7 Rdnr. 51). Die Diskriminierungsverbote des AGG sind somit auch von Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen zu beachten. Zu den in diesen Vereinbarungen geregelten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zählen sämtliche Umstände, aufgrund derer und unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist (BAG vom 13.10.2009 - 9 AZR 722/08 in Rdnr. 54). Unter solchen Bedingungen sind alle Umstände zu verstehen, aufgrund derer und unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Zu den Beschäftigungsbedingungen gehört damit auch die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. 3. Die Staffelung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in § 9 Abs. 1 AAB der Gewerkschaft ver.di enthält eine auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Beschäftigten, die das 40. bzw. 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Verpflichtung zur Ableistung einer erhöhten Arbeitszeit jüngerer Arbeitnehmer bei gleich(bleibend)er Vergütung liegt eine unmittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG. a)
dieser Vorschrift liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Beim Alter handelt es sich um einen in § 1 AGG genannten Grund, wobei unter Alter das Lebensalter zu verstehen ist. Dies folgt aus dem gesetzlichen Wortlaut und auch aus der Gesetzesbegründung (BAG vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 Rdnr. 14 m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehreren in § 1 genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG a.a.O.). b) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. § 9 Abs. 1 AAB sieht für Vollzeitbeschäftigte bis zum vollendeten
Vollendung des
AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen.
1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Für eine
AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen haben die Parteien nichts vorgetragen. Die Kammer vermag keine beruflichen Anforderungen zu erkennen, die eine unterschiedliche Behandlung einer Verwaltungsangestellten vor bzw.
Vollendung des 50. Lebensjahres rechtfertigen könnte. Die Staffelung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten stellt nicht auf die Art der ausübenden Tätigkeit ab und beansprucht damit Geltung für alle den AAB unterfallenden Beschäftigten bei der Gewerkschaft ver.di. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Ungleichbehandlung auch nicht
§ 10 S. 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ungeachtet der Regelung des § 8 AGG zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die an das Lebensalter anknüpfende Differenzierung in § 9 Abs. 1 AAB nicht sachlich gerechtfertigt, weil sie einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung trägt und deren Gesundheit schützen will. Dabei kann
Ansicht der Kammer dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Ziel des Gesundheitsschutzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde. § 9 Abs. 1 AAB der Gewerkschaft ver.di verfolgt dieses Ziel nicht. aa) Die Betriebsparteien haben das mit der in § 9 Abs. 1 AAB der Gewerkschaft ver.di geregelten Staffelung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter verfolgte Ziel nicht ausdrücklich benannt. Nennt eine Regelung oder Maßnahme kein Ziel, müssen zumindest aus dem Kontext abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter der Regelung oder der Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, um die Legitimität des Ziels sowie die Angemessenheit und die Erforderlichkeit der zur seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüfen zu können. Dabei können
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die sozialpolitischen Ziele als legitim angesehen werden, die im allgemeinen Interesse stehen. Derjenige, der eine Ungleichbehandlung vornimmt, muss den nationalen Gerichten in geeigneter Weise die Möglichkeit zur Prüfung einräumen, ob mit der Ungleichbehandlung ein Ziel angestrebt wird, das die Ungleichbehandlung unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 2000/78/EG rechtfertigt (vgl. EuGH vom 05.03.2009 - C-388/07 Rdnr. 45 ff. sowie BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 in Rdnr. 36 ff.). Danach hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die Regelung oder Maßnahme ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2000/78/EG verfolgt. Gleiches gilt für die Frage, ob die Betriebsparteien als Normgeber angesichts des vorhandenen Wertungsspielraums davon ausgehen durften, dass die gewählten Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich waren (EuGH a.a.O Rdnr. 49 ff.). bb) Die Regelung in § 9 Abs. 1 AAB der Gewerkschaft ver.di dient nicht dem Schutz älterer beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 10 S. 3 Nr. 1 AGG. Diese gesetzliche Regelung konkretisiert das legitime Ziel, nämlich unter anderem die Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter, wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen einschließen kann.
dieser Vorschrift kann die werktägliche Dauer der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden - unabhängig vom Alter - verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ebenso sind die Regelungen über Ruhepausen und Ruhezeiten in § 4 und 5 Arbeitszeitgesetz altersunabhängig. Auch hier hat der Gesetzgeber ein vermeintliches "gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter" bislang nicht erkannt.
4 Arbeitszeitgesetz hat ein
tarbeitnehmer einen Anspruch auf Entbindung von der
tarbeit. Auch hier hat der Gesetzgeber eine verbindliche Altersgrenze, der ein "gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer" pauschal zu unterstellen ist, vermieden und differenziert vielmehr
individuellen Komponenten (konkrete Gesundheitsgefährdung dokumentiert durch eine arbeitsmedizinische Feststellung, alleinige Betreuung eines im Haushalt lebenden unter 12 Jahre alten Kindes oder Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers). Der Kammer sind auch keine anderen gesetzlichen Regelungen bekannt, aus denen sich ein sogenanntes "gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter" pauschal ableiten lassen könnte. Ausnahmen sind lediglich für die Berufsgruppe der Lehrer bekannt. Ebenso differenziert die ganz überwiegende Zahl der Tarifverträge bezüglich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit - anders als die AAB der Gewerkschaft ver.di - nicht
Lebensalter. Auch die Beklagte hat eingeräumt, dass das von ihr proklamierte Ziel des gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Arbeitnehmer sich nicht aus § 9 der AAB der Gewerkschaft ver.di ergibt. Es ist jedenfalls nicht ausdrücklich in den AAB genannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Ziel auch nicht "ohne weiteres" oder aus dem Kontext erkennbar. Die Kammer vermag auch aus der Protokollnotiz, die auf die besondere Regelung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit während einer vereinbarten Altersteilzeit verweist, keinen Rückschluss auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern außerhalb eines Altersteilzeitvertrages zu ziehen. Im Gegenteil: Die Vereinbarung einer Altersteilzeit bedarf wechselseitigen Einvernehmens. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass sämtliche Arbeitnehmer bei der Gewerkschaft ver.di ab der Vollendung des
Ansicht der Kammer nicht gesundheitsschädlicher als eine wöchentliche Dauer von 35 Stunden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind. Ansonsten würden sämtliche Arbeitgeber verpflichtet sein, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von über 50-jährigen Arbeitnehmern auf maximal 35 Wochenstunden zu reduzieren. Von derartigen wöchentlichen Arbeitszeiten ist beispielsweise der öffentliche Dienst weit entfernt. So beläuft sich die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Westen
dem TVöD auf 39 Wochenstunden,
dem TVöD/VKA auf 38,5 Stunden, bei der Bahn auf 38 Stunden, bei der Post auf 38,5 Stunden und bei der Postbank ebenfalls auf 38,5 Stunden. Nur bei der Telekom beträgt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 34 Wochenstunden. Bei Beamten im Bundesdienst und bei der Bahn AG beläuft sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden, bei Post und Postbank auf 38,5 Wochenstunden und nur bei der Telekom auf 34 Wochenstunden. In Nordrhein-Westfalen beläuft sich die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten auf 39 Stunden und 50 Minuten gestaffelt
Alter (bis 55 Jahre/bis 60 Jahre/über 60 Jahre) und bei Beamten auf 41 Stunden bis zum
der früheren Fassung die regelmäßige Arbeitszeit im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen durchgängig 40 Stunden in der Woche betrug, ohne dass
dem Alter der Betroffenen unterschieden worden wäre. Verschiedene Entscheidungen zur Arbeitszeitregelung im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern (beispielsweise Bayrischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung vom 25.09.2005 - 13 - VII - 04 17-VII 04 bzw. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 31.08.2008 - 2 BVR 398/07), gehen davon aus, dass eine Regelarbeitszeit von bis zu 42 Stunden in der Woche unter dem Höchstmaß dessen liegt, was ein Beamter an Arbeit leisten könnte, ohne seine Kräfte übermäßig zu beanspruchen. Es wird dann daraus abgeleitet, der Dienstherr habe den Interessen seiner Beamten einer Vermeidung einer übermäßigen Belastung und damit dem Fürsorgegedanken Rechnung getragen, in dem er im Rahmen eines Stufenmodells für ältere Beamte eine kürzere regelmäßige Arbeitszeit pro Woche festgeschrieben habe. Wenn danach einem über 60 Jahre alten bayerischen Beamten eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht gesundheitsgefährdend ist, sondern seiner gesundheitlichen Einschränkung Rechnung trägt, respektive bei einem nordrheinwestfälischen über 60-jährigen Beamten eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es aus gesundheitsschützenden Gründen geboten sein könnte, die wöchentliche Arbeitszeit einer Verwaltungsangestellten bei der Gewerkschaft ver.di bei gleicher Vergütung und Erreichen des 50. Lebensjahres von 36,5 auf 35 Wochenstunden zu reduzieren. Auch im Angestelltenbereich des Landes Nordrhein-Westfalen müssen Verwaltungsangestellte mindestens 39 Stunden pro Woche arbeiten, selbst wenn sie über 60 Jahre alt sind. Auch vor diesem Hintergrund ist ein Rückschluss auf ein gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer über 50 Jahre, dass es als sachgerecht erscheinen lässt, eine wöchentliche Arbeitszeit von 36,5 Stunden bei gleicher Bezahlung auf 35 Wochenstunden zu reduzieren, für die Kammer nicht ersichtlich. Hinzu kommt, - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - dass der Gedanke des Gesundheitsschutzes bei Teilzeitbeschäftigten völlig obsolet ist. Dies gilt
Ansicht der Kammer für beide Vertragskonstellationen teilzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter bei der Gewerkschaft ver.di: Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass eine Verwaltungsangestellte, deren wöchentliche Arbeitszeit mit einem Prozentanteil der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten vereinbart ist, aus gesundheitspolitischen Gründen ein Bedürfnis besteht, diese Arbeitszeit bei Erreichen des 50. Lebensjahres unter Fortzahlung der bislang geschuldeten vertraglichen Vergütung proportional abzusenken. Vollkommen obsolet wird der Gesundheitsschutz dann, wenn Teilzeitbeschäftigte - wie die Klägerin - eine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart haben und das Überschreiten einer Lebensaltersstufe in diesem Fall wegen der Bemessung des Entgeltes am Quotienten der Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Verwaltungsangestellten zu einer Vergütungserhöhung führt. Hier kann davon, dass die Mittel zur Erreichung des Ziels (Ausgleich des erhöhten Erholungsbedürfnisses älterer Arbeitnehmer) angemessen und erforderlich ist, nicht im Ansatz die Rede sein. Die Kammer geht davon aus, dass nicht nur die Klägerin, sondern eine Vielzahl von Beschäftigten bei der Gewerkschaft ver.di auf Drängen der Beklagten Vollzeitarbeitsverhältnisse in Teilzeitarbeitsverhältnisse umgewandelt haben, um solidarisch einen Personalabbau zu verhindern, so dass es nicht als ausgeschlossen erscheint, dass die Mehrzahl der bei der Gewerkschaft ver.di beschäftigten Verwaltungsangestellten in Teilzeit und nicht in Vollzeit arbeiten. Diesem Umstand trägt die Staffelung in § 9 Abs. 1 AAB der Gewerkschaft ver.di keinerlei Rechnung.
Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters europarechtswidrig ist (vgl. nur OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.12.2012 - 1 IL 9/12 sowie BAG vom 10.11.2011 - 6 AZR 148/09 zu den Dienstaltersstufen des BAT), kann für die vorliegende Regelung nichts anderes gelten.
oben" erfolgen. a) Grundsätzlich ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien bzw. hier ersatzweise der Betriebsparteien, eine benachteiligungsfreie Regelung zu treffen, wofür ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall scheidet jedoch eine Aussetzung des Rechtsstreits unter Fristsetzung der Lückenschließung durch die Betriebsparteien von vornherein aus. Denn
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sind für den Fall, dass gesetzliche, tarifvertragliche oder wie hier betriebsverfassungsrechtliche Regelungen eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsehen, die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise und insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie die Regelung für die nicht benachteiligte Gruppe auch auf die benachteiligte Gruppe anwenden, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder die Betriebsparteien abzuwarten (BAG vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 m.w.N. in Rdnr. 28). Auch
3 GG i.V.m. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wäre eine Aussetzung allenfalls zur Beseitigung einer Diskriminierung für die Zukunft geboten. Vorliegend geht es jedoch um die Beseitigung einer Diskriminierung in der Vergangenheit.
oben" zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gerechtfertigt, wenn auf andere Weise die Diskriminierung nicht behoben werden kann, weil der Arbeitgeber den Begünstigten für die Vergangenheit die Leistung nicht mehr entziehen kann (BAG a.a.O. unter Verweis auf BAG vom 10.11.2011 - 6 AZR 148/09 dort Rdnr. 20 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Die den über 50-jährigen Arbeitnehmern bei der Beklagten gewährte Absenkung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Erhöhung der Vergütung im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit fester Stundenzahl kann rückwirkend nicht wieder angehoben bzw. gekürzt werden. Die bei Fortzahlung einer unveränderten Vergütung gewährte Freizeit ist nicht kondizierbar. d) Schließlich steht der Anpassung
oben auch nicht § 15 Abs. 3 AGG entgegen. Danach ist der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Diese Bestimmung bezieht sich allein auf die immaterielle Entschädigung
2 AGG und verhält sich nicht zur Beseitigung einer Diskriminierung durch eine den Diskriminierungsverboten genügende Regelung (BAG vom 20.09.2012 - 9 AZR 529/10 m.w.N.).
Ansicht der Kammer ein konkretes Verlangen, die Vergütung entsprechend anzuheben, wie dies bereits zuvor bei der Vollendung des 40. Lebensjahres geschehen war. Im vorliegenden Fall sind - entgegen der Ansicht der Klägerin - jedoch die älteren Ansprüche nicht im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 26 AAB der Gewerkschaft ver.di verfallen, sondern innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG.
dieser Vorschrift muss ein Anspruch
4 Satz 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Bei dem Punkt der Schriftform genügt die Beachtung der Textform gemäß § 126 BGB (vgl. dazu nur BAG vom 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 ). Zwar dürfen Tarifverträge andere Fristen festlegen, mit Rücksicht auf § 31 AGG allerdings keine kürzeren. Bei den AAB der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen Tarifvertrag, sondern um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass
dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG der ausschließlich auf Tarifvertragsparteien abstellt, eine Verlängerung der gesetzlichen Frist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung nicht möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht hält die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG für zulässig. Grundsätzlich gilt die Regel, dass der Fristlauf erst beginnt, wenn der Arbeitnehmer von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ab diesem Monat sei eine zweimonatige Ausschlussfrist keine im deutschen Arbeitsrecht unübliche, übermäßige Erschwerung der Geltendmachung von Ansprüchen (ErfK/Schlachter,§ 15 Rdnr. 17 m.w.N. von Rechtsprechung und Literatur). Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert der Anspruch der Klägerin im vorliegenden Fall nicht an der weiteren Ausschlussfrist des § 61 b ArbGG. § 61 b ArbGG regelt die Durchsetzung der in § 15 Abs. 2 - 4 AGG vorgesehenen Entschädigungsansprüche von Arbeitnehmern wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG. Die Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im vorliegenden Fall nicht einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch
GG schon
seinem Wortlaut nicht, der ausdrücklich von "Entschädigung" und nicht von "Schadensersatz" spricht, während bereits die Überschrift des § 15 AGG zwischen "Entschädigung" und "Schadensersatz" differenziert. Die von der Beklagten herangezogene Kommentarstelle (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG Kommentar, § 15 AGG, 3. Auflage 2011, § 15 Rdnr. 63) besagt lediglich, dass die Klagefrist
GG nicht, auch nicht durch einen Tarifvertrag, abbedungen werden kann, verhält sich auch nicht zu der Frage, ob der Hauptantrag bzw. der Hilfsantrag der Klägerin überhaupt der Regelung des § 61 b Abs. 1 ArbGG unterfallen. Dies ist - wie soeben ausgeführt - nicht der Fall. Unter Zugrundelegung einer zweimonatigen Ausschlussfrist waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit Schreiben vom 02.04.2012 die Ansprüche für die Monate Februar und März noch nicht verfallen. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, das Schreiben vom 02.04.2012 sei bei der Beklagten erst am 20.06.2012 eingegangen. Die Beklagte kann den zeitnahen Zugang dieses Schreibens nicht mit "Nichtwissen" bestreiten, denn der Zugang des an sie gerichteten Schreibens ist Gegenstand eigener Wahrnehmung der Beklagten. Der Umstand, dass die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 02.04.2012 erst mit Schreiben vom 20.06.2012 beantwortet hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass das Antwortschreiben aus Berlin herrührt und nicht aus Düsseldorf, dem Adressaten dieses Schreibens. Schließlich wird in dem Schreiben vom 20.06.2012 auf die "so verzögerte" Beantwortung hingewiesen und der Klägerin zugestanden wird, durch ihr Schreiben sei die Geltendmachung ihrer Ansprüche gewahrt. Die Kammer ist jedenfalls überrascht, dass die Personalabteilung der Beklagten Schreiben der bei ihr Beschäftigten offenbar nicht mit einem Eingangsstempel versieht. B. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Feststellung, dass für die Berechnung ihres Gehaltes davon auszugehen ist, dass ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bei der Beklagten unabhängig vom Lebensalter 35 Stunden beträgt. Diese Feststellungsklage ist neben der Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten bei der Beklagten unabhängig vom Lebensalter 35 Stunden beträgt, weil dies Auswirkungen auf die Höhe ihrer Vergütung hat. Ansonsten könnte die Klägerin gegebenenfalls gezwungen sein, im Falle von Entgelterhöhungen den höheren Differenzbetrag zwischen ihrem aktuellen und dem Gehalt einer Arbeitnehmerin, die das 50. Lebensjahr vollendet hat, betragsmäßig zu beziffern. Ein Obsiegen mit der Feststellungsklage würde eine derartige betragsmäßige Geltendmachung entbehrlich machen. Damit steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin nicht entgegen. Insoweit hält die Kammer die Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Eingruppierungsstreitigkeiten auf den vorliegenden Fall für übertragbar. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Antrag der Klägerin auch begründet. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit Arbeitnehmerinnen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann nur durch eine Anpassung "
oben" ausgeglichen werden, wie die Kammer unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat. C. Die Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495 und 92 ZPO.
der letztgenannten Vorschrift sind die Kosten bei teilweisem Obsiegen und bei teilweisem Unterliegen verhältnismäßig zu teilen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Neben den bezifferten Klageanträgen hat die Kammer den Feststellungsantrag mit 500,-- € bewertet. Die Kammer hat die Berufung für die Klägerin zugelassen, da die Frage, ob die Frist des § 15 Abs. 4 AGG im Falle von AAB, die auf Gesamtbetriebsvereinbarungen beruhen, und einen Tarifvertrag ersetzen sollen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur bislang weder erörtert noch entschieden worden ist. Permalink: http://openjur.de/u/644909.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.