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ArbG Herford, Urteil vom 18. Juni 2013 - Az. 1 Ca 1457/12

Tenor Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.11.2012 mit ihrem Zugang am 09.11.2012 geendet hat, noch durch die h

§ 1Abs. 2 KSch

G ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG vom 24.06.2004 - 2 AZR 63/03 , BAG vom 05.11.1992 - 2 AZR 287/92 und BAG vom 22.07.1982 - 2 AZR 30/81 ). Dabei spielt vor allem die Qualität der Vertragsverletzung eine erhebliche Rolle (BAG vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 ).

  1. b)Die Kammer vermag im vorliegenden Fall eine schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht nicht zu erkennen. Der Beklagten ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt (BAG vom 22.01.1998 - 2 ABR 19/97 sowie BAG vom 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 ). Nach dieser Rechtsprechung liegt eine beharrliche Arbeitsverweigerung vor, wenn der Arbeitnehmer trotz der Ablehnung seines weitergehenden Urlaubsantrages sich einfach selbst beurlaubt und damit beharrlich seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt. Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 05.11. bis zum 08.11.2012 keinen (unbezahlten) Urlaub gewährt hat, obwohl die Klägerin dies beantragt hatte. Die Klägerin hat die Ablehnung eines weitergehenden (unbezahlten) Urlaubs für diese Woche am Freitag, den 05.10.2012 durch ihre Unterschrift auf dem Urlaubsantrag, mit dem Urlaub bis zum 02.11.2012 beantragt und bewilligt wird, zur Kenntnis genommen. Der Vorgesetzte der Klägerin hat diesen Urlaubsantrag entsprechend gegengezeichnet. Die mündliche Vereinbarung aus Februar 2012 mit dem Vorarbeiter A1 T1 beinhaltet keine Urlaubsgenehmigung, weil zu diesem Zeitpunkt weder Lage noch Dauer des Urlaubs feststanden. Herr A1 T1 hat der Klägerin lediglich eine wohlwollende Prüfung ihres Urlaubsantrags unter Einbeziehung einiger Tage unbezahlten Urlaubs zugesichert. Damit stand für die Klägerin drei Tage vor dem Abflug nach Saudi-Arabien fest, dass die Beklagte der Klägerin für die letzte Woche ihrer Hadsch keinen (unbezahlten) Urlaub bewilligt hat. Im vorliegenden Fall bestand jedoch nach § 275 Abs. 3 BGB in der Zeit vom 05.11. bis 08.11.2012 keine Arbeitspflicht für die Klägerin. Die Klägerin konnte daher im Zeitraum vom 05.11.2012 bis zum 08.11.2012 die Erfüllung ihrer Arbeitspflicht verweigern. Nach § 275 Abs. 3 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und diese ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisse mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Wie im Falle des § 275 Abs. 2 BGB geht es um Extremfälle einer übermäßigen Leistungserschwerung. Im Regierungsentwurf waren zwei Beispiele benannt: Einmal das Schulbeispiel der Sängerin, die sich weigert aufzutreten, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt ist. Weiterhin ist der Fall des Arbeitnehmers genannt, der in der Türkei zum Wehrdienst einberufen ist und bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls mit der Todesstrafe rechnen muss ( BT-Drucks. 14/6040 S. 130 ). Die Voraussetzungen des § 275 Abs. 3 BGB liegen hier vor.
  2. aa)Nach § 613 BGB war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitsleistung persönlich zu erbringen.
  3. bb)Für den Zeitraum vom 05. bis zum 08.11.2012 lag bei der Klägerin ein "entgegenstehendes Hindernis"

§ 275Abs.

3 BGB vor. Nach der (teilweisen) Ablehnung ihres Urlaubs ab dem 05.11.2013 befand sich die Klägerin in einer Pflichtenkollision. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, ab dem 05.11.2012 wieder zu arbeiten. Ihre Religion verpflichtete die Klägerin, die bereits gebuchte und bezahlte Hadsch tatsächlich anzutreten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin die Hadsch auch in erheblich kürzerer Zeit hätte absolvieren können. Hier ist jedoch die Pflichtenkollision deswegen eingetreten, weil die Klägerin bereits im Februar 2012 der Beklagten ihre Pläne mitgeteilt hatte und sich nach der Möglichkeit einiger Tage unbezahlten Urlaubs erkundigt hatte, was ihr jedenfalls als Möglichkeit in Aussicht gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund hat sich die Klägerin dann für eine vierwöchige Hadsch entschieden und diese gebucht, die tatsächlich wegen Hin- und Rückflugs länger als vier Wochen dauerte. Die konkrete zeitliche Lage ihrers Urlaubswunsches konnte die Klägerin bei der Beklagten erst nach Mitteilung der konkreten Reisedaten der I2 GmbH mit Schreiben vom 22.09.2012 anmelden. Die Tatsache, dass ihr der für diese Reise notwendige unbezahlte Urlaub von einer Woche durch die Beklagte verweigert wurde, führte aus Sicht der Klägerin dazu, dass sie entweder die Reise und damit die Hadsch komplett stornieren musste oder den gewährten Urlaub überziehen musste. Ein vorzeitiger Rückflug von Medina kam nicht in Betracht, da - wie der sachverständige Zeuge C1 der Kammer erläutert hat - die Pässe der Pilger in Saudi-Arabien zentral eingesammelt und erst beim Abflug wieder ausgeteilt werden. Auch wenn die konkrete Woche vom

  1. bis 08.11.2012 vor diesem Hintergrund zur Durchführung der Hadsch religiös nicht zwingend benötigt wurde, ergab sich die Situation, dass die Klägerin ihren Urlaub entweder überziehen musste oder die Reise gänzlich absagen musste. Damit liegt nach Ansicht der Kammer ein "entgegenstehendes Hindernis" mit dem Gewicht des § 275 Abs. 3 BGB in der persönlichen Sphäre der Klägerin vor. Die Arbeitsleistung war der Klägerin im Zeitraum vom 05.
  2. bis zum 08.11.2012 auch unter Abwägung des ihrer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der Beklagten nicht zumutbar. Die Beklagte hat sich zur Pflichtenkollision der Klägerin nicht erklärt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die als Kündigungsgrund geeignet sein können, trägt regelmäßig der Kündigende, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Daher trifft die Beklagte auch die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für alle Umstände, die den Vorwurf begründen, der gekündigte Arbeitnehmer habe vertragswidrig gehandelt. Da das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes zu den die Kündigung begründenden Tatsachen gehört, muss der Kündigende somit auch gegebenenfalls die Tatsachen beweisen, die einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Gekündigten ausschließen (BAG vom 12.08.1976 - 2 AZR 237/75 sowie BAG vom 24.11.1983 - 2 AZR 327/82 ). Somit trifft den Kündigenden sowohl bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB als auch bei der ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einen vom gekündigten Arbeitnehmer behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. Entsprechendes muss für die Widerlegung des Vortrags zu einem "entgegenstehenden Hindernis"

§ 275Abs.

3 BGB gelten (LAG Hamm vom 27.08.2007 - 6 Sa 751/07 in Rdnr. 32). Dabei hängt der Umfang der Darlegungslast von der Einlassung des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber braucht bei einer Arbeitsversäumnis, die er zum Anlass einer Kündigung nimmt, im Rechtsstreit über die Kündigung nicht von vornherein alle denkbaren Rechtfertigungsgründe zu widerlegen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gehalten, den Vorwurf, unberechtigt gefehlt zu haben, unter genauer Angabe der Gründe, die ihn an der Arbeitsleistung gehindert haben, zu bestreiten (BAG vom 24.11.1973 - 2 AZR 327/82 sowie BAG vom 18.10.1990 - 2 AZR 204/90 ). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte bereits durch die Gespräche um den von der Klägerin beantragten unbezahlten Urlaub im Februar 2012 sowie Anfang Oktober 2012 (konkret für die Woche vom 05.

  1. bis zum 08.11.2012) und aufgrund des Anrufs des Ehemannes der Klägerin nach Eingang der Abmahnungen konkrete Kenntnis von dem "entgegenstehenden Hindernis". Die Beklagte hat ein die Interessen der Klägerin an der vorübergehenden Nichterbringung der Arbeitsleistung überwiegendes Leistungsinteresse nicht vorgetragen. Ausweislich des Protokolls des Kammertermins vom 18.06.2013 hat die Beklagte auf Befragen, ob es in der
  2. Kalenderwoche aufgrund des Fehlens zu konkreten Betriebsablaufstörungen gekommen ist, nichts vorgetragen. Beim Vorliegen eines "entgegenstehenden Hindernisses"

§ 275Abs.

3 BGB muss vom Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung erwartet werden, dass er gegenüber diesem Hindernis entsprechend § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG (hier analog) dringende betriebliche Belange anführt. Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat die Einrede nach § 275 Abs. 3 BGB gegenüber der Beklagten ausreichend deutlich geltend gemacht. Dies ergibt sich bereits aus den Gesprächen in der ersten Oktoberwoche 2012 über die Urlaubsgewährung betreffend die 45. Kalenderwoche. Der Klägerin war es nach dem finalen Gespräch am 05.10.2012 nicht mehr möglich, noch einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn die Klägerin am Vormittag des 08.10.2012 eine einstweilige Verfügung beim erkennenden Gericht anhängig gemacht hätte, ist nach Ansicht der Kammer fraglich, ob unter Beachtung der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte eine Entscheidung so rechtzeitig ergangen wäre, dass die Klägerin vor dem Hintergrund des Abflugs in Hannover um 18.00 Uhr und unter Zugrundelegung der entsprechenden Eincheck- und Fahrzeit von B3 S2 nach Hannover auch nur eine erstinstanzliche Entscheidung hätte erwirken können. c) Selbst wenn man das Vorliegen eines "entgegenstehenden Hindernisses"

§ 275Abs.

3 BGB verneinen wollte, wäre bei der Prüfung der sozialen Rechtfertigung bzw. des wichtigen Grundes

§ 626Abs.

1 BGB aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einem ausnahmsweise gegebenen Überwiegen des Interesses der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Nimmt man bei einer eigenmächtigen Urlaubsverlängerung durch den Arbeitnehmer auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation einer Pflichtenkollision - entgegen der hier vertretenen Ansicht - eine Pflichtverletzung an, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber dem Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers hätte entsprechen müssen. Ein "Selbstbeurlaubungsrecht" des Arbeitnehmers wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in Teilen der Literatur vor allem für die Fälle diskutiert, in denen der Arbeitgeber zu Unrecht den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers nicht entsprochen hat, weil die von ihm geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechte nicht bestanden haben (LAG Hamm a.a.O. Rdnr. 38). Das Bundesarbeitsgericht steht in seiner Entscheidung vom 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 auf dem Standpunkt, ein Recht des Arbeitnehmers, sich selbst zu beurlauben, sei angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes grundsätzlich abzulehnen (mit weiteren Nachweisen auch der gegenteiligen Ansicht in Rdnr. 25). Die vom Bundesarbeitsgericht (vom 20.01.1994 - 2 AZR 521/93 ) verlangte "allseitige Interessenabwägung" führte nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall dazu, dass die Interessen der Klägerin am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses auch über den 31.01.2013 hinaus die Interessen der Beklagten an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich übersteigen. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Rechtsstreit keinerlei Gründe dafür angeführt, warum der Klägerin in der 45. Kalenderwoche des Jahres 2012 kein unbezahlter Urlaub gewährt werden konnte. Die Klägerin ihrerseits hat auf die Pflichtenkollision bereits im Rahmen des Urlaubsantrags hingewiesen. Die Beklagte hat nach Ansicht der Kammer zu dieser Pflichtenkollision beigetragen, indem noch im Februar 2012 der Vorarbeiter A1 T1 die Gewährung einiger weniger Tage unbezahlten Urlaubs im Anschluss an den kompletten Jahresurlaub der Klägerin als unbedenklich in Aussicht gestellt hatte. Der Sinneswandel der Beklagten ist von der Beklagten nicht erläutert worden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auf die "Stimmungsverschlechterung" anlässlich ihrer Erkrankung und der Ablehnung der Vertragsbeendigung verwiesen. Jedenfalls im hier vorliegenden Fall war es der Klägerin - wie soeben ausgeführt - nicht möglich, einen gerichtlichen Rechtsschutz effektiv in Anspruch zu nehmen. Da die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 1 BetrVG auch keinen Betriebsrat gewählt haben, kommt im vorliegenden Fall auch eine Unwirksamkeit der Urlaubsverweigerung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 87 Abs. 2 BetrVG nicht zum Zuge (im Falle des Vorhandensein eines Betriebsrats hätte nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung der Urlaub wirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrats abgelehnt werden können, dazu ArbG Bielefeld vom 21.06.2006 - 6 Ga 16/12). Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht Hamm bereits in seiner Entscheidung vom 30.05.1990 - 15

(20)Sa 1800/89 - darauf abgestellt, es könne nicht außer Acht gelassen werden, aus welchem Motiv sich der Arbeitnehmer zur Verletzung seiner Arbeitspflicht entschlossen hat (Seite 21). Hielt die Klägerin die Erfüllung ihrer Glaubenspflicht im Jahre 2012 für wichtiger als die Einhaltung des ihr bewilligten Urlaubs, war dessen Überschreitung unumgänglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich im Verlaufe des Jahres 2012 mental auf die Pilgerfahrt vorbereitet hatte. Zu ihren Gunsten ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich um ein Ereignis handelt, dass auch im Leben eines Muslim singulär ist. Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht der Kammer keine Wiederholungsgefahr, dass die Klägerin sich zukünftig eigenmächtig den ihr gewährten Urlaub verlängern wird. Da das Arbeitsrecht kein "Strafrecht" ist, dass Arbeitnehmer für vertragliche Pflichtverletzungen bestrafen will, sondern zukunftsorientiert fragt, ob eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit zwischen diesen Vertragsparteien noch möglich ist, führt die Interessenabwägung zur Bejahung der Möglichkeit einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit aus Sicht der Kammer. Schließlich muss zugunsten der Klägerin die lange störungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Die eigenmächtige Urlaubsüberschreitung der Klägerin hat im Betrieb der Klägerin nicht zu Betriebsstörungen geführt. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Entfernung der drei streitbefangenen Abmahnungen aus ihrer Personalakte. Arbeitnehmer können nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von §§ 242 , 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Ein Anspruch besteht, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder gar ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht (vgl. zuletzt BAG vom 20.08.2009 - 2 AZR 499/08 unter Verweis auf BAG vom 27.11.2008 - 2 AZR 675/07 Rdnr. 16 m.w.N.). Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an. Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall beruhen die Abmahnungen der Beklagten unter dem 05.,
  1. und 07.11.2012 auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin. Wie bereits oben unter I. ausgeführt, befand sich die Klägerin in einer Pflichtenkollision. Sie konnte sich zu Recht auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 3 BGB berufen. Deswegen verstieß die Klägerin mit ihrem Verhalten, nämlich am 05.,
  2. und 07.11.2012 nicht zur Arbeit zu erscheinen, nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, wie dies in den streitbefangenen Abmahnungen behauptet wird. Aufgrund dieser unzutreffenden rechtlichen Bewertung ist die Beklagte verpflichtet, die drei streitbefangenen Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. III. Die Beklagte war darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen. Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus § 109 Abs. 1 S. 1 GewO. Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Ist das Arbeitsverhältnis - wie hier entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, mit dem er sich anderweitig bewerben kann. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Ein entlassener Arbeitnehmer ist gehalten, sich um eine neue Beschäftigung zu bemühen, selbst wenn er die Kündigung für unwirksam hält und mit einer Kündigungsschutzklage angreift (§ 615 S. 2 BGB sowie §§ 11 und 12 KSchG). Diesen Zweck kann nach tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur ein Zeugnis erfüllen, das sich ausführlich über Führung und Leistung äußert. Ein "Zwischenzeugnis" erschwert dem Bewerber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Suche nach einer neuen Tätigkeit. Kann er nämlich nach längerem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nur ein Zwischenzeugnis vorlegen, muss ein künftiger Arbeitgeber daraus zwangsläufig schließen, dass noch Auseinandersetzungen wegen des alten Arbeitsverhältnisses bestehen (BAG vom 27.02.1987 - 5 AZR 710/85 Rdnr. 20). IV. Schließlich ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die noch offenstehende Vergütungsdifferenz aus September 2012 nachzuzahlen sowie die vertragsgemäße Vergütung für Oktober 2012 bis zum Urlaubsantritt der Klägerin und danach das Urlaubsentgelt zu zahlen. Dies gilt auch für den Monat November 2012 bis zum 02.11.
  3. In der Woche darauf hatte die Klägerin wegen des unbezahlten Urlaubs bzw. der Ausübung ihres Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 3 BGB keinen Entgeltanspruch, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vergütung für die Woche ab dem 09.11.2012, dem Zugangszeitpunkt der streitbefangenen Kündigung hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen, ebenso die Vergütung für Dezember 2012, Januar 2013 und Februar
  4. In Februar 2013 muss sich die Klägerin jedoch die Zahlung der Agentur für Arbeit in Höhe von 432,30 € netto anrechnen lassen.
  5. Einwendungen gegen die restlichen Vergütungsansprüche der Klägerin aus September 2012 und bis zum Urlaubsantritt im Oktober 2012 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  6. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 11 BUrlG. Einwendungen der Beklagten hiergegen gegenüber dem Grunde bzw. der Höhe nach sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
  7. In der Woche darauf hatte die Klägerin wegen des unbezahlten Urlaubs bzw. der Ausübung ihres Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 3 BGB keinen Entgeltanspruch, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB
  8. Ab dem 09.11.2012 hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohnes in Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung von1.100,-- € brutto pro Monat. a) Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Sinne der §§ 615 , 293 ff. BGB lagen mit Zugang des Kündigungsschreibens vom 08.11.2012 bei der Klägerin vor. aa) Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers und lediglich für den - hier vorliegenden Fall - einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Anwendbarkeit des § 296 BGB aus (zuletzt BAG vom 19.09.2012 - 5 AZR 527/11 unter Verweis auf BAG vom 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 dort Rdnr. 14 m.w.N.). b) Zweifel an der Leistungsfähigkeit und -willigkeit (§ 297 BGB) der Klägerin bestehen nicht. Die Klägerin muss sich jedoch nach § 11 Abs. 1 Ziff. 3 KSchG anrechnen lassen, was hier an öffentlichrechtlichen Leistungen in Folge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt worden ist. Diese Beiträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. mit §§ 495 und 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift hat derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der unterlegen ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwertes für die Kündigungsschutzklage ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG. Der Streitwert für die Entfernung der drei streitbefangenen Abmahnungen ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus dem doppelten Bruttomonatsgehalt der Klägerin. Der Antrag auf Zeugniserteilung ist mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt der Klägerin zu bewerten. Hinzuzurechnen sind die addierten Zahlungsbeträge abzüglich der von der Klägerin berücksichtigten 432,30 €, die sie vom Klageantrag in Abzug gebracht hat. Permalink: http://openjur.de/u/644910.html Kommentare
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