der Betriebsbeschreibung sind ein sechs-geschossiges Seniorenhotel mit 45 Wohnungen sowie ca. 270 m² gewerblicher Nutzfläche (nicht zentrenrelevanter Laden für Computer) geplant. Das Baugrundstück befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des seit dem
barinteressen
teilig tangiert. Mit Schriftsatz vom
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Insgesamt seien durch die beantragten Befreiungen die Grundzüge der Planung berührt, so dass es bereits an einer der Grundvoraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Befreiungen fehle. Auch ließe sich das Bauvorhaben unschwer unter Berücksichtigung der Bebauungsplanfestsetzungen realisieren. Daher könne in der Ablehnung der beantragten Befreiungen auch keine unbillige Härte gesehen werden. Die Genehmigung für das beantragte Bauvorhaben sei daher zu versagen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Stadt ... vom
GO als Untätigkeitsklage – die Beklagte hat nicht innerhalb der in § 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Frist von drei Monaten über den bei ihr am 31. Mai 2012 eingegangenen Bauantrag der Klägerin entschieden – erhobene Klage wurde
Ergehen der abschlägigen Entscheidung der Beklagten mit Bescheid vom
BO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das von der Klägerin begehrte Bauvorhaben einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO darstellt, prüft die Bauaufsichtsbehörde
BO die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), den Anforderungen
den Vorschriften dieses Gesetzes (Bayerische Bauordnung) und auf Grund dieses Gesetzes (Nr. 2), sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).
diesem Beurteilungsmaßstab der Bauaufsichtsbehörde hat die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung, weil das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf Errichtung eines Seniorenhotels mit untergeordneter gewerblicher Nutzungsfläche bestimmt sich
GB, da sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, nämlich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten, rechtsverbindlich seit dem 23. Dezember 2005, befindet.
GB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Das von der Klägerin beantragte Seniorenhotel widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ hinsichtlich des darin festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der festgesetzten Höchstzahl von fünf Vollgeschossen. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Zahl der Vollgeschosse plant die Klägerin bei der Errichtung des Seniorenhotels die Errichtung von sechs Vollgeschossen.
Auffassung der Kammer hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes zur Zahl der Vollgeschosse eine Befreiung erteilt wird.
GB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine Befreiung
GB hinsichtlich der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse, die mit Schreiben der Klägerin vom 8. Oktober 2012 bei der Beklagten ausdrücklich beantragt worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO), kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen. Denn durch eine Befreiung für das von der Klägerin beantragte Vorhaben hinsichtlich der festgesetzten Vollgeschosszahl würden die Grundzüge der Planung berührt. Zweck einer Befreiung ist es, bestimmten Fallgestaltungen Rechnung zu tragen, die bis zum Erlass der Rechtsnorm nicht oder jedenfalls nicht so vorhersehbar waren (BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5/99 – NVwZ 1999, 110 ). Zu der Frage, wann die Grundzüge der Planung berührt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt Stellung genommen. Es hat ausgeführt, dass der Bebauungsplan, der
GB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Damit sind die Festsetzungen für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Es knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen an. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt dabei von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies setzt die Feststellung der Grundzüge der Planung voraus sowie die Feststellung, ob diese in bestimmter Weise vom Vorhaben berührt werden (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 31 Rn. 35). Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Grunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption des Satzungsgebers. Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führen würde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB – BauNVO, 6. Aufl. 2010, § 31 Rn.14). Es scheiden daher im allgemeinen Abweichungen von Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter
der Art der baulichen Nutzung und in bestimmter Weise auch
dem Maß der baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn. 36). Eine Wahrung der Grundzüge der Planung kann dagegen nur dann angenommen werden, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber doch – wird von ihr abgewichen – der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt, also quasi „isoliert“ werden kann (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, a.a.O., § 31 Rn. 14; vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – BRS 67 Nr. 83; VGH BW, U.v. 14.3.2007 – 8 S 1921/06 – NVwZ-RR 2008, 225 ). Mit den Planungsgrundsätzen insbesondere unvereinbar sind Abweichungen von einigem Gewicht, d.h. Abweichungen, bei denen sich unter Berücksichtigung des sich aus den Gesamtumständen ergebenden mutmaßlichen Willens des Satzungsgebers die Annahme aufdrängt, dass sie etwas tangieren, was der Planung unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Ordnung wichtig gewesen ist (BVerwG, U.v. 9.3.1990 – 8 C 76/88 – BVerwGE 85, 66 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der von der Klägerin beanspruchten Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse nicht mehr um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht, d.h. um keine untergeordnete Planabweichung, die sich aus Anlass der Verwirklichung ergibt und die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu erteilen wäre. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Vollgeschossen als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehört zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) und ist daher in der Regel auch Teil des planerischen Grundkonzeptes. Der Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Beklagten weist in dem hier maßgeblichen, zur ... ausgerichteten Bereich eine klar vorgegebene, strukturierte Abfolge von sechs- bzw. fünfgeschossigen Baukörpern auf. Ziel der Planung ist es, zwischen den einzelnen größeren Baukörpern, die teilweise bereits Bestand der vormaligen Nutzung als Militärgelände waren, eine Zäsur durch in ihren Ausmaßen kleinere Baukörper zu schaffen und so insgesamt eine einheitliche Gestaltung der ersten zur ... hin ausgerichteten Baureihe herzustellen. Die in der Planung vorgesehenen zwei fünfgeschossigen Gebäude sollen dabei zum einen hinter dem für die größeren Baukörper festgesetzten Baufenster zurückbleiben als auch in der Zahl ihrer Vollgeschosse ein abweichendes, eine Zäsur bildendes, gestalterisches Element bilden. Der Anordnung der Baufenster wie auch der hier streitgegenständlichen Zahl der Vollgeschosse wird damit vom Satzungsgeber eine Struktur beigemessen, die als planerisch durchdacht und nicht lediglich zufällig erscheint. Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen auf S. 30 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten, worin ausgeführt ist, dass zur Sicherung einer einheitlichen Gestaltung für die exponierte Lage an der ... die Höhenentwicklung und Dachform der Baukörper zwingend vorgegeben wird. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der in Art. 83 Abs. 7 BayBO 2008 angeordneten Fortgeltung von Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998, wonach ein Vollgeschoss lediglich ein Mindestmaß von 2,30 m im Mittel aufweisen muss, die im Bebauungsplan festgesetzte zwingende Höchstzahl von fünf Vollgeschossen nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass ein sechsgeschossiges Gebäude eine größere Höhe aufweist als ein entsprechend fünfgeschossiges. Jedoch führt dies im Ergebnis nicht zur Verneinung eines Grundzuges der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB. Insoweit bleibt nämlich festzuhalten, dass der von der Beklagten angestrebte Zweck einer einheitlichen Baugestaltung mit akzentuierter Zäsur zwischen längeren und kürzeren Baukörpern allein durch die Zahl der Vollgeschosse selbst - unabhängig von der Gesamthöhe der jeweiligen Baukörper- erreicht werden kann. Auch ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das Zulassungsmerkmal der Geschosszahl grundsätzlich nicht hinter dem der Gebäudehöhe zurücktritt, sondern eigenständige Bedeutung besitzt (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2012 – 1 B 12.906 – zur Zulassung eines Bauvorhabens
GB – juris). Im hier maßgeblichen Planbereich
GB kann letztlich nichts anderes gelten, zumal es ausdrückliches Planungsziel der Beklagten war, die
den festgesetzten Baufenstern im Bebauungsplan Nr. ... mögliche Riegelbebauung an der ... durch kleinere zurückversetzte, lediglich fünfgeschossige Baukörper aufzulockern und entsprechend zu gliedern. Diesem Planungsziel, welches auch in der Begründung zum Bebauungsplan hinreichend deutlich zum Ausdruck gelangt, würde eine durchgängige sechsgeschossige Bebauung, wie sie die Klägerin beabsichtigt, zuwiderlaufen. Auch ist hier nichts ersichtlich, was für einen Befreiungsgrund sprechen würde. Gründe des Wohls der Allgemeinheit bzw. eine offenbar nicht beabsichtigte Härte sind bereits erkennbar nicht gegeben. Als Befreiungsgrund käme damit allenfalls die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Betracht. Danach kann befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Eingeschränkt wird diese relativ weit gefasste Befreiungsmöglichkeit durch das Kriterium der atypischen Grundstückssituation. Auch eine Befreiung in städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich daher auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für jedes oder nahezu jedes Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, a.a.O., § 31 Rn. 22). Anhaltspunkte für eine bodenrechtliche Sonderlage sind hier nicht erkennbar. Dies wird auch bereits durch die von der Klägerin vielfach modifizierten Bauanträge für dasselbe Grundstück unterstrichen. Schließlich kann die Klägerin mit ihrer Einwendung, dass der Bebauungsplan „...“ unwirksam geworden sei, nicht durchdringen.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 29.4.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5 ff.) kann eine bauplanerische Festsetzung bzw. im Einzelfall sogar der gesamte Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn eine Verwirklichung des Bebauungsplans auf Grund grundlegender und dauerhafter Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse unmöglich geworden ist. Eine bauplanerische Festsetzung tritt dabei nur dann außer Kraft, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen. Zum einen ist es erforderlich, dass die Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließen. Hinzu treten muss als weitere Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlich eingetretenen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 B 16/97 – NVwZ-RR 1997, 512 f.). Unabhängig von der Frage, ob sich die östlich an den streitgegenständlichen Bereich anschließenden Bauflächen – derzeit befinden sich dort größere Stellplatzflächen – noch entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten umsetzen lassen, ist jedenfalls im hier maßgeblichen Bereich von einem rechtswirksamen Bebauungsplan auszugehen. Das westlich des hier streitgegenständlichen Grundstücks bereits errichtete Seniorenhotel wurde entsprechend der Vorgaben des Bebauungsplanes und unter Erteilung von mehreren Befreiungen der Beklagten entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet. Auch für das hier streitgegenständliche Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... ist eine Bebauung gemäß den maßgeblichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans möglich. Auch für die übrigen überplanten Bereiche ist für die Kammer nichts dafür erkennbar, dass eine Umsetzung der maßgeblichen Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten ausgeschlossen wäre. Damit verbietet sich aber eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens
GB.
dem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Ermessensausübung nicht mehr an. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung eine Reduzierung des Befreiungsermessens voraussetzen würde, für die jedoch nichts ersichtlich ist. Damit muss aber auch der Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg bleiben. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Neuverbescheidung zur Seite.
dem die von der Klägerin beabsichtigte sechsgeschossige Bebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... gegen die für dieses Grundstück festgesetzte zwingende Höchstzahl von Vollgeschossen aus dem maßgeblichen Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Beklagten verstößt, und eine Befreiung
GB insoweit nicht in Betracht kommt, bedurfte es keiner Entscheidung über die Frage, ob die Klägerin einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der weiteren nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachform (Flachdach anstelle des festgesetzten Pultdachs mit einer Dachneigung von 5 bis 10 °), der Lage des westlichen Treppenaufgangs/Aufzugs außerhalb der nördlichen Baugrenze, der Lage der Balkonanlage vollständig außerhalb der festgesetzten südlichen Baugrenze sowie der Lage des Lärmschutzdurchlasses und der damit verbundenen geringfügigen Verlagerung der zu bepflanzenden privaten Verkehrsfläche, besitzt.
allem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 150.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. II.9.1.9 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Die Kammer hat dabei ein Zehntel der geschätzten Rohbaukosten in Höhe von 1.500.000,-- EUR der Streitwertfestsetzung zu Grunde gelegt. Permalink: https://openjur.de/u/645381.html ( https://oj.is/645381 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.