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VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013 - Au 6 K 13.200

Obsah (5)Art. 1§ 42§ 47§ 17§ 18

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten wird in Ziffer 4 insoweit aufgehoben, als die Klägerin darin zur jährlichen Vorlage von Containerstandorten verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verfahrens trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte drei Viertel. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die fristgerechte Anzeige einer gewerblichen Sammlung unter Beifügung verschiedener Nebenbestimmungen bestätigt worden war. Die Klägerin führt gewerbliche Altkleidersammlungen durch. Mit Schreiben vom

  1. August 2012 zeigte sie der Beklagten die gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten an. Die Beklagte bestätigte mit Bescheid vom
  2. Januar 2013 die fristgerechte Anzeige der Sammlung (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Zulassung der gewerblichen Sammlung stets widerruflich sei (Ziffer 3).

Weiteren wurde die gewerbliche Sammlung mit der Auflage verbunden, jeweils bis spätestens 1. März jeden Jahres dem Umweltamt der Beklagten eine Aufstellung vorzulegen, aus der jeweils für das vorangegangene Jahr die Anzahl und Standorte der Container, die Tonnage der eingesammelten Altkleider/Altschuhe sowie die Verwertungswege inclusive der Tonnagen ersichtlich sei (Ziffer 4). Ferner wurden für den Bescheid Gebühren in Höhe von 400 € sowie Auslagen in Höhe von 3,45 € festgesetzt (Ziffer 6). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorlage der in Nummer 4

Tenors genannten Unterlagen stütze sich auf die Vorgaben in § 47 Abs. 2 KrWG, nach denen die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang unter anderem die Sammler von Abfällen überprüfe. Die Vorlage der geforderten Angaben diene der allgemeinen Überwachung der Abfallbewirtschaftung. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2 und 6 KG i.V.m. der künftigen Tarifstelle Nr. 8.I.0/2.3.2

Kostenverzeichnisses. Die Gebühren im Rahmen der künftigen Tarif-Nr. 8.I.0/2.3.2 reichten von 100 Euro bis 1.000 Euro. Die Gebührenhöhe für den Bescheid ergebe sich aus einem Verteilungsschlüssel aus gesammelter Tonnage und Laufzeit der gewerblichen Sammlung und folge derjenigen bei der Berechnung der Gebühren für die Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 12. Februar 2013 Klage. Sie beantragt zuletzt, Ziffer 4 - hinsichtlich der Standortangabe - und 6

Bescheids vom 14.01.2013 aufzuheben. Die Auflage in Ziffer 4

Bescheides sei - hinsichtlich der Containerstandorte – rechtswidrig, da sie von der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 KrWG nicht umfasst sei. Für die Kostenentscheidung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Außerdem stelle die Entgegennahme der Anzeige keine Amtshandlung dar. Eine kostenpflichtige Amtshandlung erfordere eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung. Die inhaltliche Kenntnisnahme

Inhalts der getätigten Anzeige und die aktenmäßige elektronische Registrierung stelle keine Reaktion mit Außenwirkung dar, sondern allein eine innerorganisatorische Maßnahme. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Vorlage einer Aufstellung der Anzahl und Standorte der aufgestellten Container sei § 18 Abs. 2 KrWG sowie § 47 Abs. 2 und 3 KrWG. Die Information über die Standorte der Container lasse Rückschlüsse sowohl auf die Organisation als auch das Ausmaß der Sammlung zu. Nur durch Kenntnis der Standorte der einzelnen Container erhalte die Beklagte ein umfassendes Bild von der Sammlung der Klägerin. Die Lage der Container sei eine wichtige Information, da sie für die Erfassung

räumlichen Umfangs der Sammlung maßgebend sei. Ohne Angabe der Containerstellplätze könne nicht geprüft werden, ob der gewerbliche Sammler eine flächendeckende Sammlung anbiete und ob die Anzahl der angegebenen Container der Realität entspreche. Zudem könne die Anordnung auch in § 47 Abs. 2 und 3 KrWG begründet liegen. Die Standortliste der Container erfolge auch im Hinblick auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Der Entsorgungsträger benötige für seine eigenen Planungen Kenntnis von den Standorten der gewerblichen Sammler. Ferner sei die Standortliste erforderlich, um im Falle einer Vermüllung von Containerstandplätzen die Zuordnung der Container, auch bei Unkenntlichkeit der Aufdrücke, sicherzustellen. Die streitgegenständliche Anordnung sei unzweifelhaft eine kostenpflichtige Amtshandlung i.S.

Art. 1Satz 1 KG.

Im Übrigen liege eine Amtshandlung gemäß Art. 1 Satz 2 KG auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer bestimmten Frist als erteilt gelte. Bei der Gebührenerhebung habe man bereits auf die entsprechende neue Tarifstelle

in Änderung befindlichen Kostenverzeichnisses zurückgreifen dürfen. Nachdem die Beklagte den in Ziffer 3 angeordneten Widerrufsvorbehalt mit Bescheid vom

  1. Juli 2013 zurückgenommen hatte, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren betreffend den Widerrufsvorbehalt wurde entsprechend abgetrennt und mit Beschluss vom
  2. August 2013 eingestellt ( Au 6 K 13.1258 ). Die Klägerin hat mit Schreiben vom
  3. Juli 2013, die Beklagte mit Schreiben vom
  4. Juli 2013 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom
  5. August 2013 hat die Kammer das Verfahren der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich gegen Ziffer 4 (hinsichtlich der Standortangabe)

angefochtenen Bescheids richtet. Insoweit ist der Bescheid vom

  1. Januar 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit der Bescheid in Ziffer 6 Kosten für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige festsetzt, ist er rechtmäßig, so dass die Klage insoweit unbegründet ist. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
  2. Die Klage ist zulässig. Bei der Anordnung, jährlich die Containerstandorte zu benennen (Ziffer 4

Bescheids) handelt es sich mangels gesetzlich vorgesehenem Grundverwaltungsakt um einen selbständigen Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ohne weiteres statthaft ist (vgl. hierzu auch Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 16). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich um eine belastende Nebenbestimmung eines feststellenden Hauptverwaltungsaktes handelt, ist die Anfechtungsklage gegeben (BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – BVerwGE 112, 221 ; BayVGH, U.v. 11.1.1984 – 21 B 83 A.2250 – NJW 1984, 2116 ). Die Klägerin ist als Adressatin

belastenden Verwaltungsakts auch klagebefugt i.S.

§ 42Abs. 2 Vw

GO. 2. Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Vorlage einer jährlichen Aufstellung über die Containerstandorte richtet. a) Die Anordnung kann nicht auf § 47 Abs. 2 KrWG gestützt werden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 KrWG überprüft die zuständige Behörde u.a. die Sammler von Abfällen in regelmäßigen Abständen. Dabei erstreckt sich nach § 47 Abs. 2 Satz 1 KrWG die Überprüfung auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. Die Regelung setzt insoweit Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG

Europäischen Parlaments und

Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312/3 vom 22.11.2008) um. Die geforderte jährliche Vorlage von Containerstandortlisten ist nach Auffassung

Gerichts jedoch auch unter Berücksichtigung der sich aus der Richtlinie ergebenden Zielvorstellungen nicht erforderlich, um eine Überprüfung im Sinne

§ 47Abs. 2 Satz 1 Kr

WG zu ermöglichen. Die Angabe der Containerstandorte ermöglicht weder hinreichend sichere Rückschlüsse auf den Ursprung der Abfälle (hier: aus privaten Haushalten), noch ist sie erforderlich, um Aufschluss über die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle zu erlangen. Die Art der gesammelten Abfälle ergibt sich bereits aus den nach § 18 Abs. 2 KrWG vorzulegenden Unterlagen. Auch der Bestimmungsort und die Verwertungswege

gesammelten Abfalls sind dabei nachzuweisen. Erkenntnisse über die Menge

Abfalls erlangt die Beklagte durch die ebenfalls geforderten Angaben zur Tonnage der eingesammelten Altkleider und Altschuhe sowie der Verwertungswege innerhalb der jeweiligen Tonnagen. Zudem lässt die Aufstellung über die Anzahl der Container Rückschlüsse auf den Sammlungsumfang zu. Weshalb darüber hinaus die konkrete Standortangabe zur Erfüllung der Überprüfungstätigkeit im Rahmen

§ 47Abs. 2 Kr

WG erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. b) Die Verpflichtung zur Standortangabe findet auch in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG keine Rechtsgrundlage. Zwar kann die zuständige Behörde die angezeigte Sammlung von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, um die Erfüllung der Voraussetzungen

§ 17Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Kr

WG sicherzustellen. Die Überlassungspflicht besteht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG im Fall einer gewerblichen Sammlung nicht für Abfälle, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wird bereits durch die Angaben über den Gegenstand der Sammlung, die Menge der gesammelten Altkleider und die Darlegung der Verwertungswege sichergestellt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers,

von diesem beauftragten Dritten oder eines nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Die Beklagte hat jedoch weder im angefochtenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, weshalb die Kenntnis der konkreten Containerstandorte erforderlich ist, um eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers prüfen zu können. Für diese Beurteilung sind die Angaben über die Art und Menge der eingesammelten Altkleider, den räumlichen und zeitlichen Umfang und die Art der Durchführung maßgebend, nicht jedoch die Kenntnis über den konkreten Standort

einzelnen Containers. Auch im Hinblick auf die Planungssicherheit ist die Kenntnis

einzelnen Containerstandplatzes nicht erforderlich, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine eigene Sammlung durchführt. Denn für die Entscheidung

öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, trotz bestehender gewerblicher Sammlungen auf diesem Gebiet selbst tätig zu werden, kommt es maßgeblich auf die Menge der bereits eingesammelten Altkleider, den räumlichen und zeitlichen Umfang und die Art der Durchführung an. Aus diesen Kriterien lässt sich ermitteln, ob es rentabel ist, selbst eine Sammlung anzubieten. Der konkrete Standplatz der Container spielt allenfalls dann eine Rolle, wenn die Entscheidung für die Durchführung der Sammlung bereits getroffen wurde und in

sen Vollzug Standorte für die Container festgelegt werden. In diesem Fall stellt die Standortliste zwar eine Erleichterung im Vollzug dar, doch ist dies nicht von der in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG genannten Planungssicherheit umfasst. Dafür, dass im Fall der Vermüllung eines konkreten Containerstandplatzes die Gebührenstabilität gefährdet würde, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Erwägungen der Beklagten, die sich insbesondere auf die Unkenntlichmachung der Containeraufschrift infolge von Vandalismus beziehen, beruhen auf Vermutungen ohne konkrete Angaben. Zudem ist fraglich, ob durch eine zeitlich nachfolgende Angabe von Containerstandorten einer Vermüllung der Containerstandorte vorgebeugt werden kann. Auch für die Frage der Entsorgungssicherheit ist die Standortangabe nicht maßgeblich. Zum einen ist das Gebiet, in dem die Sammlung durchgeführt wird, bereits im Rahmen der Anzeige zu bezeichnen, zum anderen ist die Entsorgung jederzeit über den normalen Hausmüll gewährleistet. Soweit die Beklagte sich durch die Angabe der Standorte Erleichterungen im Vollzug erhofft, sind diese Erwägungen ebenso wenig wie etwa sicherheitsrechtliche oder straßen- und wegerechtliche Gesichtspunkte bei der Auslegung

Begriffs

überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.

§ 17Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Kr

WG heranzuziehen. Zuletzt gebietet auch der ausdrückliche Wortlaut

§ 18Abs. 2 Kr

WG keine Verpflichtung

gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen (vgl. hierzu VG Würzburg, B.v. 11.10.2012 – W 4 S 12.820 – juris Rn. 28). Verlangt werden können Angaben über den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Gemeindegebiet), den zeitlichen Umfang (wann, wie oft, wie lange) und die Art der Durchführung (Hol- oder Bringsystem etc.). Mit diesen Angaben soll der zuständigen Behörde ermöglicht werden, zu prüfen, ob die Voraussetzungen

§ 17Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Kr

WG vorliegen. Die Kenntnis der Containerstandorte ist hierfür, wie ausgeführt, nicht erforderlich. Die rechtswidrige Anordnung erlegt der Klägerin eine Verpflichtung auf und verletzt sie

halb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die in Ziffer 6

angefochtenen Bescheids getroffene Gebührenfestsetzung richtet. Das Tätigwerden der Beklagten bei der Entgegennahme und Prüfung der Sammelanzeige vom 27. August 2012 stellt eine kostenpflichtige Amtshandlung i.S.

Art. 1Abs.

1 KG dar. Die Tätigkeit der Beklagten erschöpft sich im Rahmen

§ 18Kr

WG nicht in der bloßen Entgegennahme und Erfassung der Anzeige. Vielmehr sind die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Sammlung und Verwertung nach § 18 Abs. 2 KrWG zwingend vorgeschriebenen Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Diese Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung insbesondere dahingehend, ob der gewerblichen Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen i.S.

§ 17Abs. 3 Kr

WG entgegenstehen, ermöglichen (Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 18 Rn. 12). Zudem muss auch der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG zur Stellungnahme aufgefordert werden, um ein mögliches Entgegenstehen öffentlicher Interessen beurteilen zu können.

Weiteren hat die Beklagte die angezeigte Sammlung auch mit Nebenbestimmungen i.S.

§ 18Abs. 5 Satz 1 Kr

WG versehen, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG sicherzustellen. b) Auch kann sich die Beklagte bei der Gebührenbemessung am künftigen Kostenverzeichnis orientieren. Grundsätzlich bemisst sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG die Höhe der Gebühren nach dem Kostenverzeichnis. Nachdem für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 18 KrWG (noch) keine Tarifstelle im Kostenverzeichnis vorhanden ist, ist die Beklagte nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG berechtigt, eine Gebühr zwischen fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro zu erheben. Dass die Beklagte sich im Interesse einer (künftigen) gleichmäßigen Gebührenhöhe in diesem Rahmen am künftigen Kostenverzeichnis orientiert, ist nicht zu beanstanden. Das künftige Kostenverzeichnis sieht unter Tarif Nr. 8.I.0/2.1.2 bei gewerblichen Sammlungen, falls Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG geboten sind, eine Gebühr von 100 bis 6.000 Euro vor. In der Begründung zur Tarifstelle heißt es, falls die Prüfung der Anzeige keine weiteren Maßnahmen erfordere, sei bei gewerblichen Sammlungen eine Gebühr von 100 bis 1000 Euro festzusetzen. Die Beklagte hat zur näheren Ermittlung der Gebühr einen Verteilungsschlüssel aus gesammelter Tonnage und Laufzeit der gewerblichen Sammlung gewählt und sich hierbei an der Berechnung der Gebühren für die Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung orientiert. Sie hat sich damit von sachgerechten Erwägungen leiten lassen, die auch die Klägerin nicht in Frage gestellt hat. Die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Gebühr von 600 Euro bewegt sich in dem (künftig) vom Kostenverzeichnis vorgegebenen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.650 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Soweit die Klägerin den Bescheid der Beklagten nur teilweise, nämlich in Ziffer 4 (nur hinsichtlich der Standortliste) angegriffen hat, war ausgehend vom Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) ein Streitwert von 1.250 Euro anzusetzen. Soweit die Gebührenfestsetzung angegriffen wurde, beträgt der Streitwert 400 Euro (§ 52 Abs. 3 GKG). Die Werte der Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/645383.html ( https://oj.is/645383 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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