forderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Tenor
Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften (SGB IV), den Prüfzeitraum vom 15.03.2006bis 31.12.2009 betreffend, Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen in Höhe von insgesamt 61.280,57 € zur (
-)Zahlung geltend macht, von denen wiederum 9.043,21 €auf die Zeit bis 31.12.2006 entfallen. Dabei war das Schreiben vom 23.12.2010 der Klägerin zugegangen am 03.01.2011. Der Beitragsnacherhebung selbst liegt wiederum zugrunde, dass auf Seiten der Klägerin als 100%iger Tochter des Vereins A. -Werkstätten e.V. im Rahmen der von ihr betriebenen gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung im Prüfzeitraum als solche bezeichnete Tarifverträge zur Anwendung gelangten, die zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) sowie der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.V. (BVD)geschlossen worden waren und das Bundesarbeitsgericht (BAG) der CGZP letztinstanzlich zunächst mit Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR19/10, die Tariffähigkeit abgesprochen hatte, was sich
Auffassung der Beklagten bereits im Zeitpunkt der Erteilung des o.a. Ausgangsbescheides dergestalt auswirkte, dass sämtliche im Prüfzeitraum auch hier angewandten Tarifverträge der CGZP von Anfang an unwirksam gewesen seien und die Leiharbeitnehmer stattdessen Anspruch auf sogenannten "Equal-Pay-Lohn"gehabt hätten, also
den §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gegenüber dem Verleiher, hier der Klägerin, Anspruch auf den Lohn, auf den vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers im streitigen Prüfzeitraum für die Überlassungszeit Anspruch gehabt hätten. Dieser sei als geschuldeter Lohn unabhängig von seiner tatsächlichen Erbringung der Bemessung der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge/Umlagen zugrunde zu legen gewesen, die nun entsprechend
zuentrichten seien. Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgte vorliegend sodann eigenen Angaben der Klägerin zufolge nahezu ausschließlich gegenüber der "Mutter" der Klägerin, dem o.a. Verein A. - Werkstätten e.V., der Mitglied im örtlich zuständigen Diakonischen Werk ist. Die vom vorgenannten Verein betriebenen Werkstätten folgen ausweislich ihres Internetauftritts dabei der Zielsetzung, Menschen mit geistiger Behinderung und Mehrfachbehinderung die Eingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben zu ermöglichen. Die Einrichtung versteht sich als Werkstatt für angepasste Arbeit und Agentur für personenzentrierte Begleitung. Die Mitarbeiter der Werkstätten sehen es als ihren Auftrag, Menschen mit Behinderung beim Lernprozess zu begleiten, so dass jeder zu dem für ihn persönlich erreichbaren Grad der Teilhabe und Autonomie gelangen soll. Um dieses Ziel zu erreichen, bieten die Werkstätten eigenen Angaben zufolge entsprechende Assistenz und Unterstützung an. In den Werkstätten sollen insoweit rund 360 Menschen mit Behinderung einen Arbeitsplatz finden. Termingerechtes Arbeiten,Kundenorientierung und qualitativ hochwertige Standards sind eigenen Angaben zufolge im Leitbild verankert und sollen zur Professionalität beitragen. Laut vorgenanntem Internetauftritt sollen sodann für den Verein A. - Werkstätten e.V. sowie für seine Tochtergesellschaften, die A.- Dienstleistungsgesellschaft mbH als Klägerin des vorliegenden Verfahrens und die A. - Beschäftigungsgesellschaft mbH insgesamt 460 Mitarbeiter arbeiten. Gegenstand der Beschäftigungsgesellschaft sind laut Handelsregister wiederum die berufliche Qualifizierung,die Umschulung und die christliche und soziale Betreuung geistig,körperlich und seelisch behinderter Menschen. Als Einrichtung der Wohlfahrtspflege soll sie in besonderem Maße den in § 53Abgabenordnung (AO) genannten Personen dienen. Diesem Ziel dient wiederum als Zweckbetrieb die Einrichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen für schwer vermittelbare Personen,wobei die Gesellschaft bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben besonderen Wert auf die soziale Integration der Menschen mit Behinderungen, insbesondere im primären Arbeitsmarkt, zu legen hat.Dabei ist sie zu allen Maßnahmen berechtigt, die zur Einreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich erscheinen, auch zur Aufnahme weiterer Geschäftszweige. Die Gesellschaft kann Betriebsstätten und Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit damit nicht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Das Arbeitsangebot innerhalb der o.a. Werkstatt für angepasste Arbeit sowie in den Arbeitsbereichen der Klägerin und der weiteren o.a. Beschäftigungsgesellschaft ist sodann laut dem o.a.Internetauftritt breit gefächert. So werde gewährleistet, dass für jeden Beschäftigten etwas dabei sei, je
Stärke, Neigung und individueller Fähigkeit. Die Beschäftigungsgesellschaft habe als Integrationsfirma gemäß § 132 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX) die berufliche Eingliederung von Menschen mit Schwerbehinderungen in das Arbeitsleben zur Zielsetzung. Im Rahmen dieses Modells wird
vorgenanntem Internetauftritt Menschen,die Schwierigkeiten haben, sich in das Erwerbsleben einzufügen, die Möglichkeit angeboten, sich sowohl sozial wie auch ökonomisch zu integrieren. Zu diesem Personenkreis gehören Menschen mit Behinderungen, die an anderen Orten gerade wegen reduzierter Leistungsfähigkeit, vielleicht auch wegen mangelnder Flexibilität oder dem Unvermögen zum ständigen Weiterlernen, ihren Platz im Arbeitsleben verloren haben bzw. noch nicht "gefunden"haben. Diese Eingliederung geschehe nicht, wie sonst in vergleichbaren Hilfesystemen, zeitlich befristet, sondern zeitlich unbefristet und mit Entlohnungssystemen, die eine Unabhängigkeit von sozialen Hilfesystemen gewährleiste. Dabei ist die Klägerin selbst als Dienstleistungsgesellschaft in 2005 gegründet worden und dient laut Handelsregister der Personalüberlassung und Personalvermittlung im vorgenannten Geflecht, wobei der Geschäftsführer der Klägerin gleichzeitig auch Geschäftsführer der weiteren o.a. Beschäftigungsgesellschaft ist und ebenfalls Vorsitzender des Vorstands des Vereins A. -Werkstätten e.V. Dieser ist dann wiederum Alleingesellschafter der Klägerin. Zum Sozialen Auftrag heißt es schließlich im o.a.Internetauftritt, Ziel des Vereins/der Werkstätten sei es, Menschen mit Behinderung einen lebenslangen Lernprozess zu ermöglichen, der es ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten erlaube, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen. Dabei verstehe sich die Einrichtung als Werkstatt für angepasste Arbeit und als Agentur für personenzentrierte Begleitung. Die Mitarbeiter der Werkstätten sähen es als ihren sozialen Auftrag, Menschen mit Behinderung beim Lernprozess zu begleiten, so dass jeder zu dem für ihn persönlich erreichbaren Grad der Teilhabe und Autonomie gelange. Um dieses Ziel zu erreichen, biete der Verein entsprechende Assistenz und Unterstützung an. Wohnen im Verbund biete die Basis für personenzentrierte, passgenaue Hilfe für Bewohnerinnen und Bewohner. Dabei habe man den ganzen Menschen im Blick, in allen Bereichen des täglichen Lebens. Zum Diakonischen Auftrag heißt es abschließend u.a.,Nächstenliebe erlebbar machen, das sei Diakonie. Die dortige christliche Ausrichtung werde dabei deutlich z.B. am sich gegenseitig unterstützenden Miteinander der Menschen in den dortigen Einrichtungen und dem Wissen darum, dass jeder Mensch ein Ebenbild Gottes sei und von Gott geliebt werde. Das christliche Prinzip, dass die Würde des Menschen unantastbar und nicht abhängig von der persönlichen Leistung sei, leite die tägliche Arbeit. Konkret führte die Beklagte zu alledem schließlich im Bescheid vom 09.02.2012 u.a. aus, dass der sich aus der Prüfung ergebenden
forderung von 61.280,57 € Beitragsansprüche aufgrund der Unwirksamkeit des angewandten Tarifvertrags, § 10 Abs. 4 AÜG i.V.m.§ 22 SGB IV, zugrunde liegen würden. Insoweit habe die Klägerin im Prüfzeitraum Arbeitnehmerüberlassung
dem AÜG betrieben, wobei sie im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Seit dem 01.01.2004 habe der Gesetzgeber für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung den Grundsatz "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) und das Gebot "equal treatment" (gleiche Arbeitsbedingungen) im Gesetz verankert (§ 10 Abs. 4 AÜG). Arbeitsbedingungen, insbesondere aber die Entlohnung der Leiharbeitnehmer richteten sich
dem, was auch für die Stammbelegschaft des Entleihers gelte. Das AÜG sehe jedoch einen Ausnahmefall für das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot vor. Existiere ein Tarifvertrag, der die Entlohnung der Leiharbeitnehmer regele, könne vom Gleichbehandlungsgrundsatz auch zum
teil des Leiharbeitnehmers abgewichen werden (§ 9 Nr. 2 AÜG). Dies gelte nicht nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden seien, sondern auch,wenn in Arbeitsverträgen die Geltung von Tarifverträgen vereinbart werde. Im Oktober 2008 sei von der Gewerkschaft Ver.di und dem Land Berlin ein Verfahren
GG) zur Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP vor dem ArbG Berlin eingeleitet worden.Mit Beschluss vom 01.04.2009 ( 35 BV 17008/08 ) habe das ArbG Berlin die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt. Dieser Beschluss sei auf die Beschwerde der dortigen Beklagten vom LAGBerlin-Brandenburg am 07.12.2009 ( 23 TaBV 1016/09 ) bestätigt worden. Die Rechtsbeschwerde zum BAG sei dann am 14.12.2010 als unbegründet zurückgewiesen worden. Zur Begründung sei dabei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP
ihrem satzungsmäßigen Geltungsbereich nicht die Tariffähigkeit für die gesamte Zeitarbeitsbranche vermittelten. Die Bestätigung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch das BAG habe die Unwirksamkeit der von ihr geschlossenen Tarifverträge zur Folge.Damit komme es zur Anwendung des § 10 Abs. 4 AÜG. Der Leiharbeitnehmer, der auf Basis eines CGZP-Tarifvertrags beschäftigt sei oder gewesen sei, könne danach vom Verleiher den Lohn beanspruchen, der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt werde. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte (für laufendes Entgelt) das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstünden
dieser Vorschrift, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch sei deswegen
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte,sondern das von ihm geschuldete Arbeitsentgelt. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer den ihm zustehenden - höheren -Arbeitsentgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend mache. Sei der Beitragsanspruch entstanden, sei sein weiteres Schicksal unabhängig von der Durchsetzung oder Durchsetzbarkeit des arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs. Auch wenn der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch nicht durchsetze oder nicht durchsetzen könne, beispielsweise weil tarifliche Ausschlussklauseln dem entgegenstünden, bleibe der Beitragsanspruch hiervon unberührt.Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei damit der Arbeitsentgeltanspruch eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers in dem Entleihbetrieb
4 AÜG. In den Arbeitsverträgen der von der Klägerin beschäftigten Leiharbeitnehmer werde seit 2006 auf den Tarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft CGZP und dem AMP verwiesen. Auf Basis der dort vorgesehenen Vergütung haben die Klägerin die Beiträge für die bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer gezahlt sowie Meldungen und Beitragsnachweise zur Sozialversicherung abgegeben. Aufgrund der o.g. Ausführungen seien Beiträge zur Sozialversicherung jedoch auf der Grundlage der Differenz zwischen dem von der Klägerin gemeldeten und dem Beitragsanspruch zugrunde gelegten Arbeitsentgelt und dem vergleichbaren Arbeitsentgelt eines Stammarbeitnehmers in dem jeweiligen Entleihbetrieb und Überlassungszeitraum für jeden Leiharbeitnehmer individuell
zuerheben. Die Zusammenstellung der zu wenig gezahlten Beiträge war dabei schließlich einer dem vorgenannten Bescheid beigefügten Anlage zu entnehmen, wobei der Klägerin zuvor mit Schreiben vom 08.12.2011 Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen zu äußern. Von diesem Recht hatte die Klägerin auch mit Schreiben vom 15.12.2011sowie 27.01.2012 Gebrauch gemacht und sich dabei - wie bereits erstmals als Reaktion auf die seitens der Beklagten im Dezember 2010 angekündigte weitere Betriebsprüfung mit Schreiben der Klägerin vom 24.01.2011 und 21.04.2011 - u.a. auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen des AMP auf Vertrauensschutz und eine allgemeine Verletzung der Amtsermittlung durch die Beklagte berufen, hatte dann zuletzt aber auch u.a. noch mitgeteilt, dass zumindest keine Einwände gegen die Höhe der Beitragsnachforderung sowie deren Bemessungsgrundlagen bestehe. Insoweit war der der Beitragsforderung zugrunde liegende fiktive "Equal-Pay-Lohn" von den Betriebsprüfern der Beklagten im Einvernehmen mit der Geschäftsführung/Verwaltung der Klägerin konkret ermittelt worden. Säumniszuschläge waren sodann nicht erhoben worden, wobei der Klägerin spätestens mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010
Auffassung der Beklagten aber auch bekannt gewesen sei, dass ihre bisherigen Meldungen und Beitragsnachweise objektiv fehlerhaft gewesen seien. Abschließend hatte die Beklagte der Klägerin eine Zahlungsfrist bis 28.03.2012 gesetzt. Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 23.02.2012 gegen den Bescheid vom 09.02.2012 Widerspruch ein und machte dann am 07.03.2012 beim Sozialgericht Kassel unter dem Az. S 12 KR 11/12 ERgleichzeitig und wie bereits mit dem Widerspruch selbst die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides durch das Gericht geltend. Auch insoweit waren dann seitens der Klägerin weder mit dem Widerspruch noch mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konkrete Einwände gegen die Höhe der
geforderten Beiträge und deren Ermittlung geltend gemacht worden. Die Klägerin führte u.a. aus, der hier streitigen Beitragsnachforderung stehe schon entgegen, dass den vorliegenden Prüfzeitraum betreffend bereits eine bestandskräftige Bescheidung der Beklagten auf der Grundlage einer früheren Betriebsprüfung
SGB IV vorliege, ohne dass dabei eine nicht tarifgemäße Entlohnung beanstandet worden sei. Der insoweit erteilte Bescheid vom 02.06.2010 stehe der jetzt erhobenen
forderung damit entgegen. Die Beklagte habe diesen bisher nicht zurückgenommen. Im Übrigen könne aus der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 kein Anspruch auf Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer auch für die Vergangenheit hergeleitet werden. Der Beschluss habe allenfalls/allein Auswirkungen auf Gegenwart und Zukunft. Eine rechtskräftige Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auch und zugleich für die Vergangenheit sei weder durch das BAG noch ansonsten erfolgt. Im Übrigen begründe auch allein die Feststellung der Tarifunfähigkeit noch keinen Equal-Pay-Anspruch. Schließlich habe die Klägerin dann aber auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bis zur Entscheidung des BAG auf die Wirksamkeit der von ihr angewandten Tarifverträge vertrauen dürfen, was ebenfalls für die Vergangenheit die
trägliche Erhebung höherer Beiträge ausschließe. Weiterhin gelte dann hier aber auch nicht das Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip,da es sich vorliegend allenfalls um einmalige Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer
dem AÜG handele und keine im Prüfzeitraum geschuldeten laufenden Entgeltansprüche. Selbst wenn dann aber auch die nunmehr rückwirkend geltend gemachten Beitragsansprüche entstanden sein sollten, seien zumindest die jetzt für 2006 geltend gemachten verjährt. Eine vorsätzliche Nichtabführung von Beiträgen liege nicht vor. Abschließend bedeute die
forderung aber auch insgesamt eine wirtschaftliche Härte für die Klägerin. Sie sei auf keinen Fall finanziell in der Lage,die geforderten Beiträge kurzfristig auf einen Schlag zu Leisten.Dies würde ausweislich einer Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 27.02.2010 ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen und möglicherweise ihre vorübergehende Zahlungsunfähigkeit auslösen.Die
forderungen der Sozialversicherungsbeiträge verbunden mit evtl.
forderungen von Arbeitnehmern könnten insoweit durchaus zu einer bestandsgefährdenden Situation der Klägerin führen,verbunden mit einem sozial nicht vertretbaren Wegfall von 53Arbeitsplätzen. Insoweit überwiege ihr Interesse an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung. Die Beklagte selbst hatte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuvor im Anschluss an den eingelegten Widerspruch, dem weder eine Vollmacht zur Einlegung des Widerspruchs beigefügt war noch die vorgenannte Stellungnahme des Steuerberaters, bereits mit Schreiben vom 28.02.2012 um entsprechende Übersendung gebeten,wobei Vollmacht und vorgenannte Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeitung der Beklagten schließlich vorgelegt worden waren am 06.03.2012. Hierauf setzte die Beklagte unter dem 09.03.2012 den Vollzug der Beitragsforderung in voller Höhe bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus, womit das Antragsverfahren S 12 KR11/12 ER in der Hauptsache erledigt war und die Beteiligten allein noch über die Kosten stritten. Mit Beschluss vom 29.05.2012 wurden der Klägerin dann einschließlich der Kosten der Beklagten insgesamt die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt, da die Beklagte im Anschluss an die o.a. Zahlungsfrist bis 28.03.2012 und die Vorlage der Bescheinigung des Steuerberaters erst am 06.03.2012 für den dann bereits am 07.03.2012 zusätzlich bei Gericht gestellten Antrag keinen Anlass gegeben habe. Letzteres umso mehr, als die Einlegung des Widerspruchs ohne gleichzeitige Vorlage einer entsprechenden Vollmacht bis zu deren Vorlage ebenfalls erst am 06.03.2012 noch unzulässig gewesen sei, so dass die Entscheidung über den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 09.03.2012 noch mehr als zeitnah erfolgt sei, ohne dass für die Unterstreichung des bereits im Vorverfahren gestellten Antrages durch den bei Gericht gestellten weiteren Antrag nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) jedenfalls am 07.03.2012 überhaupt ein Rechtsschutzinteresse bestanden hätte. Den Widerspruch selbst wies die Beklagte dann mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 als unbegründet zurück. Sie führte u.a. aus, angesichts der genannten Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 gebe es keine überzeugenden Argumente oder Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifgemeinschaft CGZP in der "Vergangenheit" tariffähig gewesen sein könnte. Für die "Vergangenheit" - wie auch immer diese konkret zu definieren sein möge - gelte nichts anderes als das, was das BAGentschieden habe. Danach sei die CGZP keine tariffähige Organisation. Sie sei deswegen keine Spitzenorganisation
3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten. Der in den Satzungen der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gehe zudem über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Dies zeige sich, wie das BAGdarlege, an den Satzungen der CGZP aus den Jahren 2009 und 2005,die in den maßgeblichen Passagen wortgleich seien. Die vom BAGbenannten Aspekte hätten bereits von Beginn der Tätigkeit der CGZPan vorgelegen. Es stehe daher materiell-rechtlich fest, dass die CGZP während der gesamten Zeit ihres Auftretens als vermeintliche Tarifvertragspartei und speziell auch während des Prüfzeitraums nicht tariffähig gewesen sei. Das belegten auch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen in weiteren arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit der CGZP(für den 22.07.2003: ArbG Berlin vom 08.09.2011, 63 BV 9415/08 ; für den 29.11.2004, den 19.06.2006 und den 09.07.2008: LAGBerlin-Brandenburg vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11 ). Die Versicherungsträger hätten insoweit die Pflicht, die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV).
dem aufgrund der Entscheidung des BAG inhaltlich feststehe und letztinstanzlich geklärt sei, dass die CGZP nicht als Tarifvertragspartei in der Leiharbeit agieren könne und gekonnt habe, bestehe die gesetzliche Pflicht des Tätigwerdens. Ein Zuwarten auf den Ausgang weiterer, im Ergebnis vorgegebener,Beschlussverfahren
GG, sei aufgrund der damit einhergehenden zeitlichen Verzögerungen bei der Durchsetzung der sich aus der Entscheidung des BAG ergebenden beitragsrechtlichen Konsequenzen nicht zulässig. Vielmehr seien die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Beitragsforderungen durch entsprechende Verwaltungsakte geltend zu machen. Dem stehe nicht entgegen, dass einzelne Sozialgerichte in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz (so z.B. Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 18.11.2011, S 51 R 1149/11 ER )
einer im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs angeordnet hätten. Die in diesem Zusammenhang bekanntgewordenen sozialgerichtlichen Entscheidungen ließen eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage der Tariffähigkeit der CGZP für die Vergangenheit nicht erkennen. Darüber hinaus seien andere Sozialgerichte in vergleichbaren Verfahren der Auffassung des Sozialgerichts Hamburg nicht gefolgt (z.B. Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2012, S 6 R 74/12 ER ). Aufgrund der eindeutigen Aussagen des BAG im Beschluss vom 14.12.2010 müsse ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der CGZP auch für vor 2009 liegende Zeiträume die Tariffähigkeit abgesprochen werde. Die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Organisation werde nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt begründet. Das Arbeitsgericht könne im Beschlussverfahren
GG nur deklaratorisch feststellen, dass Tariffähigkeit bestehe oder nicht. Werde eine Entscheidung über die Tarifunfähigkeit nur für einen begrenzten Überprüfungszeitraum getroffen, weil der Antrag darauf beschränkt gewesen sei, bedeute das nicht, dass die betroffene Organisation vor Beginn des Überprüfungszeitraums tariffähig gewesen sei.Insgesamt ergäben sich aus den vorliegenden Entscheidungen einzelner Sozialgerichte in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz insoweit keine neuen Erkenntnisse. Auch aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten - wie z.B. aus verfassungsrechtlicher Sicht - sei eine Rückwirkung nicht ausgeschlossen, da mit der Geltendmachung von Beitragsansprüchen
dem Equal-Pay-Grundsatz nicht durch ein (geändertes) Gesetz bzw. eine vergleichbare Rechtsnorm
träglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen werde. Vielmehr finde infolge der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP die von Beginn an existente Norm des § 10 Abs. 4 AÜG Anwendung, da es an einem wirksamen Tarifvertrag mangele, durch den der Arbeitgeber den Anspruch auf "equal pay" seiner Arbeitnehmer habe abbedingen können. Zudem liege auch kein Eingriff in die Tarifautonomie vor, da der Tarifvertrag von einer nicht tariffähigen Spitzenorganisation abgeschlossen worden sei. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sei zu verneinen, da von Anfang an kein rechtswirksamer Tarifvertrag vorgelegen habe. Zum geltend gemachten Vertrauensschutz sei auszuführen, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 die Tariffähigkeit der CGZP nicht erst beende, sondern diese lediglich deklaratorisch feststelle. Bereits im Jahre 2006 habe das BAGklargestellt, dass "der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt sei" (BAG vom 15.11.2006, 10AZR 665/05). Aus diesem Grund gebe es keinen Schutz des Vertrauens in die Tariffähigkeit der CGZP. Auch der Gedanke der grundsätzlichen Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen könne hier nicht zu einem ausreichenden Vertrauensschutz mit der Folge der Tarifunfähigkeit der CGZP nur für die Zukunft führen. Diese beziehe sich erkennbar lediglich auf den Anschein der inhaltlichen Richtigkeit tarifvertraglicher Regelungen und stehe in keinem Zusammenhang zu der Tariffähigkeit einer Tarifvertragspartei.Allein wegen der von einer Vereinigung gewählten Bezeichnung als Spitzenorganisation könne in diesem Zusammenhang kein schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut werden. Daran ändere auch der Beschluss des BAG zur Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) nichts (BAG vom 28.03.2006, 1 ABR 58/04 ). Wie das BAGdeutlich gemacht habe, sei für jede Arbeitgebervereinigung eine Einzelfallprüfung zwingend. Hierbei seien bestimmte Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen der Tariffähigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff konkret festzustellen. Daraus folge,dass aus der Tariffähigkeit der CGM als nur einzelne CGB-Gewerkschaft, nicht schützenswert auch auf dieselbe der CGZPhabe geschlossen werden können. Ein schutzwürdiges Vertrauen setze voraus, dass die CGZP-Tarifanwender zulässigerweise in die Rechtmäßigkeit der Tarifverträge hätten vertrauen dürfen und eine Inanspruchnahme vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP als unbillig erscheinen würde. Das sei eben nicht der Fall. Bei der Bewertung dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass die Tariffähigkeit der CGZP auch in der Literatur bereits seit langem umstritten gewesen sei (Böhm, DB 2003, 2598;Reipen NZS 2005, 407; Schüren, AuR 2008, 239). Es sei davon auszugehen, dass die Verwender dieser Tarifverträge sich dieser Problematik bewusst gewesen seien. Das gelte umso mehr, als bereits seit dem Jahre 2003 eine Vielzahl von Klagen vor den Arbeitsgerichten zu dieser Problematik anhängig gewesen sei. In der Mehrzahl endeten diese Verfahren zwar mit, gleichwohl hätten sich in Anbetracht dessen Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZPaufgedrängt. Der Umstand, dass die Arbeitgeber hier Vertrauen in eine höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage gesetzt hätten, gehe zu ihren Lasten. Letztlich lasse nur ein wirksamer Tarifvertrag eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der Gleichbehandlung
2, 10 Abs. 4 AÜG zu. Voraussetzung hierfür sei zum einen die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung und zum anderen deren Tarifzuständigkeit.Es handele sich hier um eine Ausnahmevorschrift, die entsprechend eng auszulegen sei. Fehle es an einem rechtmäßigen Tarifvertrag,könnten dessen Regelungen als gewöhnliche Vertragsbestimmungen ausgelegt werden, die aber keinesfalls zur Durchbrechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führen würden. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung sei es folgerichtig und konsequent, dem Arbeitgeber die Haftungsrisiken aufzuerlegen, wenn er von einer für ihn günstigeren Vorschrift Gebrauch machen wolle. Ein Schutz des Vertrauens in die Rechtmäßigkeit der Tarifverträge und einer damit verbundenen faktischen Wirksamkeit für die Vergangenheit sei deshalb nicht vertretbar. Zum Zuflussprinzip wurde dann weiter ausgeführt, dass für das Beitragsrecht der Sozialversicherung für das laufende Arbeitsentgelt
1 Satz 1 SGB IV das Entstehungsprinzip gelte. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstünden
dieser Vorschrift, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch sei deswegen
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte, sondern der zustehende - höhere -Lohnanspruch, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen gegenüber dem Arbeitgeber auch geltend mache. Sei der Beitragsanspruch entstanden, sei sein weiteres Schicksal unabhängig von der Durchsetzung oder Durchsetzbarkeit des arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs. Auch wenn der Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch nicht durchsetze oder nicht durchsetzen könne,beispielsweise weil tarifliche Ausschlussklauseln dem entgegenstünden, bleibe der Beitragsanspruch hiervon unberührt. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sehe lediglich für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben errechnet werde, eine Ausnahme vom Entstehungsprinzip vor. Die Beitragsansprüche aus diesen Arbeitsentgelten entstünden, sobald diese ausgezahlt worden seien (Zuflussprinzip). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt seien Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen seien und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt würden (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGBIV). Die Differenzen, die sich beim Vergleich des Arbeitsentgelts des Leiharbeitnehmers zum Arbeitsentgelt des vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb ergäben (§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4AÜG), seien als laufendes Arbeitsentgelt zu beurteilen. Das den Leiharbeitnehmern zustehende Arbeitsentgelt sei laufend während eines Beschäftigungsverhältnisses erzielt worden und könne nicht einheitlich einem einzigen Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet werden. Zur geltend gemachten Verjährung führte die Beklagte dann noch aus, dass
1 Satz 1 SGB IV Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres verjährten,in dem sie fällig geworden seien. Ansprüche auf (bedingt)vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten hingegen erst in dreißig Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Das BAG habe mit Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seien deshalb von Anfang an unwirksam, mit der Rechtsfolge, dass die betroffenen Arbeitnehmer nunmehr für diese Zeiträume Lohnansprüche
dem so genannten "Equal-Pay-Prinzip"hätten. Auf Grund dieser Lohnansprüche entstünden gleichzeitig auch Beitragsansprüche der Sozialversicherung (§ 22 SGB IV). Die Beitragsansprüche, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAG noch nicht
1 Satz 1 SGB IV verjährt gewesen seien,verjährten mit dem Bundessozialgericht (BSG) in dreißig Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe (BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 KR). Ab diesem Zeitpunkt liege zumindest bedingter Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2SGB IV vor. Die Entscheidung des BAG habe erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet und sei auch über die arbeits-und sozialrechtliche Fachpresse hinaus in Tageszeitungen, Rundfunk,Fernsehen und im Internet weithin publiziert worden. Auch die in dieser Sache ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen seien breit publiziert und in der Öffentlichkeit und auch in der Branche eingehend diskutiert worden. Insoweit sei festzustellen, dass die Klägerin von den Inhalten und Wirkungen der BAG-Entscheidung Kenntnis gehabt habe. Ihr sei deshalb bekannt gewesen, dass ihre Arbeitnehmer auf Grund der Entscheidung des BAG rückwirkend Ansprüche auf vergleichbares Entgelt
dem so genannten "Equal-Pay-Prinzip" hätten. Dieser Umstand ergebe sich aus der Kenntnis der Regelungen des § 9 Nr. 2 AÜG. Denn die Klägerin habe bislang von der darin enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht, um vom gesetzlichen "Equal-Pay-Prinzip" abweichen zu können. Aus der Kenntnis höherer Lohnansprüche folge die Kenntnis höherer Beitragsansprüche.Deswegen liege ab Bekanntgabe der BAG-Entscheidung zumindest bedingter Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz SGB IV vor, wenn die Klägerin als Zahlungspflichtige die Nichtabführung der Beiträge als mögliche Folge ihres Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. Insoweit habe sie zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie trotz Kenntnis von der Nichtigkeit der Tarifverträge nichts dahingehend unternommen habe, die beitragsrechtlichen Auswirkungen und die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger für die zurückliegenden Zeiträume zu realisieren, die sich aufgrund der nunmehr höheren Entgeltansprüche ihrer Beschäftigten ergeben hätten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGBIV seien aus diesen Gründen erfüllt, so dass die Beitragsansprüche,die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAG noch nicht
Satz 1 SGB IV verjährt gewesen seien, erst in dreißig Jahren verjährten. Insoweit sei die
forderung der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006 zu Recht erfolgt. Zur vorhergehenden Betriebsprüfung wurde dann noch ausgeführt, dass
1 Satz 1 Beitragsverfahrensordnung (BVV) die Prüfung der Aufzeichnungen
den § 8 und 9 BVV auf Stichproben beschränkt werden könne. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung u.a. mit Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R und ebenso mit Urteilen vom 22.02.1980, 12 RK 34/79 sowie vom 30.11.1978, 12 RK6/76 entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen
SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Das BSG führe weiterhin aus, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck hätten, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden komme keine andere Bedeutung zu. Aus diesem Grund könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Sachverhalte bei den vorherigen Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden seien. Abschließend wurde dann noch ausgeführt, dass der Verleiher als Arbeitgeber u.a. auch zur vollständigen Führung der Lohnunterlagen verpflichtet sei.
1 Satz 1 AÜG bedürfe der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher der Schriftform. Zu den vom Arbeitgeber vorzulegenden und vollständig zu führenden Unterlagen gehöre auch der
1 AÜG schriftlich abzuschließende Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher. Der Entleiher habe
1Satz 3 AÜG in diesem Dokument anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit habe und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich sei sowie, aufgrund des "Equal-Pay-Prinzips", welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten würden.
1 Satz 3 letzter Halbsatz AÜG gelte die Verpflichtung zur Angabe der Arbeitsentgelte der vergleichbaren Arbeitnehmer der Entleiher nicht, soweit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2 AÜG vorlägen, also ein Tarifvertrag das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers regele. Aus der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 ergebe sich, dass die Tarifverträge der CGZP von Anfang an unwirksam gewesen seien. Daher sind die Entgeltunterlagen hier objektiv unvollständig, weil die Angaben über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers fehlten. Diese Angaben hätten von der Klägerin
geholt werden müssen, um die Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und damit die Feststellung der Beitragshöhe zu ermöglichen. Außerdem seien Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, von sich aus Beiträge zu berechnen, abzuführen und entsprechende Meldungen zu erstatten (§§ 28e , 28a SGB IV). Stelle sich heraus, dass Beiträge zunächst auf unrichtiger Grundlage entrichtet und gemeldet worden seien,schließe die gesetzliche Verpflichtung mit ein, entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Für Meldungen sei diese Verpflichtung in §14 DEUV im Einzelnen geregelt. Daher seien im Ergebnis die Beitragsdifferenzen für die Arbeitnehmer entsprechend
zufordern gewesen. Der angefochtene Beitragsbescheid entspreche somit der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Dazu, dass zwischenzeitlich auch bereits mehrere Entscheidungen des BAG (Beschlüsse vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 , 1 AZB 67/11 und 1AZB 58/11 sowie vom 23.05.2012, 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 ) zur Frage der auch rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP vorlagen,machte die Beklagte im Widerspruchsbescheid selbst keine weiteren Ausführungen. Die Klägerin hat schließlich am 27.08.2012 unter dem vorliegenden Az. S 12 KR 246/12 in der Hauptsache Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide geltend macht und dabei u.a. an ihrem Vorbringen im Vorverfahren sowie in der einstweiligen Anordnungssache S 12 KR 11/12 ER festhält. Mit Beschluss vom 22.11.2012 hat das Gericht die von den Beitragsnachforderungen hier konkret betroffenen Fremdversicherungsträger einschließlich der Minijobzentrale und der für den Sitz der Klägerin zuständigen Agentur für Arbeit dem Rechtsstreit
2 SGG als Beigeladene zu 1) bis 36)notwendig beigeladen. Die von den streitigen Beitragsnachforderungen betroffenen, mehr als 60 Mitarbeiter/innen der Klägerin sind schließlich
Anhörung der Beteiligten mit weiterem, den Beteiligten selbst per Empfangsbekenntnis zugestelltem Beschluss vom 06.02.2013, der im elektronischen Bundesanzeiger sowie - jeweils überregional - in der FAZ und der Süddeutschen Zeitung am 15.02.2013 und der Zeitung Die Welt am 16.02.2013 veröffentlicht worden ist, unter Hinweis auf § 75 Abs.2a SGG aufgefordert worden, bis zum 30.06.2013 ihre Beiladung zu beantragen, ohne dass ein solcher Antrag bis zur mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre, so dass das Gericht insoweit dann auch von einer solchen Beiladung abgesehen hat. Die Klägerin trägt schließlich weiter vor, die von den streitgegenständlichen Bescheiden der Beklagten betroffenen Arbeitnehmer seien beinahe ausschließlich an den Verein A. -Werkstätten e.V. überlassen worden, der die A. - Werkstätten in A-Stadt, wie auch verschiedene Wohnstätten für Menschen mit Behinderung in A-Stadt und Umgebung betreibe. Die insoweit erfassten Arbeitnehmer seien eingesetzt worden bzw. würden zum weit überwiegenden Teil als Mitarbeiter im Betreuungsdienst - sowohl als Hilfskräfte als auch als betreuendes Fachpersonal - beim Verein A.- Werkstätten e.V. eingesetzt. Die Arbeitnehmer seien tätig geworden bzw. würden hierbei zur Betreuung in verschiedenen Bereichen der Werkstatt für geistig behinderte Menschen wie auch zur Betreuung in Wohnstätten des Vereins A. - Werkstätten e.V.tätig. Zu einem geringen Teil seien sie eingesetzt worden bzw.würden die erfassten Arbeitnehmer außerdem in der Verwaltung des Vereins A.- Werkstätten e.V. eingesetzt. Schließlich sei ein minimaler Teil der betroffenen Arbeitnehmer auch an externe Kunden,d.h. Kunden, die nicht mit dem Verein A. - Werkstätten e.V.verbunden seien, überlassen worden. Bei den überlassenen Arbeitnehmern habe es sich schließlich nicht um Menschen mit Behinderung gehandelt. Eine Förderung durch andere Sozialleistungsträger habe nicht bzw. existiere insofern nicht.
dem die Klägerin erstmals zu Beginn des Jahres 2011 Kenntnis von der bestehenden Tarifproblematik bezüglich Tarifverträgen der CGZP erlangt habe, vergüte sie ihre Arbeitnehmer -
den hierfür notwendigen arbeitsvertraglichen Änderungen - schließlich seit dem 01.08.2011
dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und verschiedenen Mitgliedsgewerkschaften des DGB. Die angefochtenen Bescheide seien sodann rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt. Dies aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen heraus. Bemessungsgrundlage für den vom Arbeitgeber geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Zum Arbeitsentgelt gehörten
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 dieser Vorschrift alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt würden. Damit sei für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides zunächst die Höhe der Entgeltansprüche der Leiharbeitnehmer im streitigen Zeitraum maßgeblich. Dabei sei grundsätzlich die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AÜG zu berücksichtigen, wonach der Verleiher verpflichtet sei, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen treffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG), habe der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die
diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. In dem hier maßgeblichen Zeitraum sei die Entlohnung der Arbeitnehmer der Klägerin auf der Basis eines Tarifvertrages mit der CGZP und dem AMP erfolgt. Das BAG habe insoweit mit Beschluss vom 14.12.2010 die CGZP für tarifunfähig erklärt mit der Folge, dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge unwirksam seien. Dabei habe das BAG der CGZP die Eigenschaft als tariffähige Arbeitnehmervereinigung im Sinne von § 2 Abs. 1 TVGabgesprochen und die Eigenschaft als tariffähige Spitzenorganisation gemäß § 2 Abs. 3 TVG verneint. Das BAG habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass die CGZP gegenwartsbezogen nicht tariffähig sei und in einem weiteren Beschluss vom 23.05.2012( 1 AZB 58/11 ) ausgeführt, dass mit der Zurückverweisung der gegen die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 22.05.2012dieser Rechtskraft erlangt habe. Damit stehe rechtskräftig fest,dass die CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig gewesen sei. Gleichwohl und unabhängig von der nunmehr rechtskräftig festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit sprächen jedoch erhebliche Gründe dafür, rückwirkende Beitragsnachforderungen, u.a. aus Vertrauensgesichtspunkten,auszuschließen. Eine Beitragsforderung der Sozialversicherungsträger setze u.a. die Zahlung von Arbeitsentgelt, mindestens aber einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Eine Zahlung von Arbeitsentgelt sei - soweit eine solche von dem gegenständlichen Bescheid erfasst ist - nicht erfolgt. Auch bestünden keine entsprechenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Differenzlohn). Nicht nur aufgrund des Verwaltungshandelns und der früheren Rechtsprechung des BAG "(insb. zu § 2 Abs. 3 TVG,siehe nur BAG v. 22.2.1957 - 1 AZR 426/56 ; BAG v. 22.3.2000 - 4 ABR79/98; BAG v. 6.5.2003 - 1 AZR 241/02 )" sei für die Zeit vor dem 14.12.2010 aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit von der Tariffähigkeit der CGZP, jedenfalls aber von der Wirksamkeit der vor dem 14.12.2010 abgeschlossenen CGZP-Tarifverträge auszugehen. Das Gebot des Vertrauensschutzes sei die Kehrseite des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GGfolgenden Verbots der echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt. Einer Partei dürften hiernach nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, die sie
träglich nicht mehr erfüllen könne "(siehe BAG v. 23.3.2006 - 2 AZR 343/05 ; BAG v. 8.11. 2007 - 2 AZR554/05)". Die tarifrechtlichen Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation i.S.d. § 2 Abs. 3 TVG(
der neuen Rechtsprechung des BAG vom 14.12.2010 namentlich das Erfordernis der absoluten Deckungsgleichheit der Zuständigkeitsbereiche der Spitzenorganisation und der Mitgliedsverbände) entsprächen nicht der bisherigen Rechtsprechung des BAG und seien vom BAG erstmals im CGZP-Beschluss vom 14.12.2010aufgestellt. Die Tatsache, dass sich die tarifvertraglichen Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 TVG nicht in der vorangegangenen Rechtsprechung fänden, nunmehr aber vom BAG aufgestellt würden,stelle - jedenfalls faktisch - eine Rechtsprechungsänderung dar.Damit liege ein klarer Fall der echten Rückwirkung auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt vor. Echte Rückwirkung sei jedoch
3 GG verboten und durch Gewährung von Vertrauensschutz zu vermeiden. Daher könnten die Rechtsfolgen der im CGZP-Beschluss des BAG vom 14.12.2010 festgestellten Tarifunfähigkeit allenfalls Wirkung für die Zukunft (ex nunc) entfalten, nicht hingegen für die Vergangenheit "(ex tunc; siehe hierzu auch Boemke/Lembke, AÜG,
dem von der tarifunfähigen Vereinigung abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen den Parteien - anders als vorliegend - noch nicht ausgetauscht gewesen seien, so dass sich die Fragen der Rückabwicklung von Ansprüchen und des Vorliegens schutzwürdigen Vertrauens überhaupt nicht gestellt hätten. Anders als in dem von der Beklagten herangezogenen Fall seien vorliegend die CGZP-Tarifverträge von mehreren hunderttausend Verleihern und Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg in Millionen von Überlassungsfällen vereinbarungsgemäßangewandt worden, es seien jahrelang Leistungen auf Grundlage dieser Tarifverträge ausgetauscht worden, ohne dass dies übrigens von den Aufsichtsbehörden (§ 17 AÜG) oder den Sozialversicherungsträgern jemals beanstandet worden wäre. Mehr noch: selbst das BAG sei in seinem Urteil vom 24.03.2004 inzident von der Tariffähigkeit der CGZP und der Wirksamkeit eines von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrags ausgegangen, indem es den CGZP-Tarifvertrag als Vergleichsmaßstab herangezogen, um zu begründen, dass ein anderer Tarifvertrag nicht sittenwidrig sei "(siehe BAG v. 24.3.2004 - 5 AZR 303/03 , NZA 2004, 971 ,974)". Insofern seien die herangezogene Entscheidung des BAG vom 15.11.2006 sowie die schlagwortartige Argumentation "kein Schutz des guten Glaubens an die Tariffähigkeit"für die vorliegende Sachverhaltskonstellation völlig unerheblich und liege mit dem LSG Schleswig-Holstein neben der Sache. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten mithin nicht. Insoweit sprächen nämlich unabhängig von der nunmehr rechtskräftig festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP für die Vergangenheit erhebliche Gründe dafür, zumindest rückwirkende Beitragsnachforderungen aus Vertrauensgesichtspunkten auszuschließen. So würden die Sozialgerichte Duisburg und Köln daraufhin weisen, dass den Neuerungen in der Entscheidung des BAG vom 14.122010gesetzesgleiche Wirkung in Form einer Änderung des Rechts zukomme mit der weiteren Einschränkung, dass insoweit eine Rückwirkung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Andere würden den Vertrauensschutz daraus ableiten, dass, solange einer Organisation die Tariffähigkeit nicht gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 des ArbGGrechtskräftig abgesprochen sei, das Vertrauen in die Tariffähigkeit schutzwürdig sei. Anderenfalls hätte dies eine massive Verunsicherung des Rechtsverkehrs zur Folge, die die Bildung von Koalitionen behindern und das Vertrauen an die Tarifparteien insgesamt
haltig beschädigen würden. Darüber hinaus spreche die Entscheidung des BSG vom 18.11.1980, 12 RK 59/79 , eine deutliche Sprache. Habe danach ein Arbeitgeber aufgrund einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung Beiträge für bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen, die
der bisherigen Rechtsprechung beitragsfrei gewesen sei, sei die geänderte Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht rückwirkend anzuwenden. Der Vertrauensschutz des Arbeitgebers ende bei unveränderter Sach- und Rechtslage in der Regel erst dann, wenn der Arbeitgeber von der Einzugsstelle der Beiträge über die geänderte Rechtsprechung unterrichtet werde. Für die Zeit davor sei er zur
zahlung der nicht verjährten Beiträge - auch der Beiträge zur Rentenversicherung - nur verpflichtet, wenn er die geänderte Rechtsprechung und ihre Folgen für seine Beitragspflicht schon vor der Unterrichtung durch die Einzugsstelle gekannt oder wenn er
den Umständen des Falles Anlass gehabt habe, insoweit bestehende Zweifel von sich aus zu klären. Sodann würden mit dem gegenständlichen Bescheid auf Basis des Entstehungsprinzips im Gegensatz zu akzessorischen Beitragsansprüchen sog. selbständige Beitragsansprüche geltend gemacht. Die vorliegende Situation lasse jedoch die Anwendung des Entstehungsprinzips nicht zu. Vielmehr könnten Beitragsansprüche hier erst entstehen, wenn der "Equal Pay"-Lohn dem betreffenden Arbeitnehmer zugeflossen sei (Zuflussprinzip). Das BSGhabe den Beitragsanspruch der Sozialversicherung für so genannte "Phantomlöhne" explizit damit begründet, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht gestattet sei,
Entstehung eines Entgeltanspruchs und des sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisses dieses rückwirkend zu korrigieren. Diese Entgeltzahlung lange
dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit selbst entspricht der Konstellation,für die § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Zuflussprinzip ausdrücklich anordne, nämlich Einmalleistungen. Einmalleistungen würden erst am Ende des Lohnabrechnungszeitraums oder sogar danach ermittelt und ausgezahlt. Ebenso verhalte es sich mit "Equal Pay"-Ansprüchen, die sich daraus ergäben, dass einem Tarifvertragspartner (rechtskräftig) die Tariffähigkeit abgesprochen werde "(siehe hierzu Plagemann / Brand, NJW2011, 1488 ff.)". Die § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu Grunde liegende gesetzgeberische Konzeption entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 28g SGB IV, wonach der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nur durch Abzug vom laufenden Arbeitsentgelt geltend gemacht werden könne. Sanktioniert werde vom BSG ein Fehlverhalten des Arbeitgebers nur dann und auch nur insoweit, als dieser bei der Lohnabrechnung die Beiträge nicht den aktuell geltenden Rechtsvorschriften entsprechend errechnet habe."Equal Pay" - Ansprüche habe die Klägerin bei der Gehaltsabrechnung gemäß Tarifvertrag CGZP jedoch nicht berücksichtigen können, auch nicht hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge. Soweit demnach Leiharbeitnehmer "Equal Pay"- Ansprüche nicht geltend machten oder nicht durchsetzen könnten, ließen sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung des BSG zum "Entstehungsprinzip"Beitragspflichten nicht begründen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung auf derartige "Phantomlöhne". Ein "Equal Pay" - Anspruch könne allenfalls erst
träglich entstanden sein und nicht bereits im Zeitpunkt der Tätigkeit selbst. Für eine Einordnung als Einmalzahlung spreche abschließend auch, dass die Beklagte in ihrer Handlungsanleitung vom 24.06.2011 unter Nummer 4 Abs. 2 selbst keine Bedenken sehe, "in diesen Fällen Meldungen des laufenden Arbeitsentgelts ausnahmsweise als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu erstatten (Sondermeldung mit Grund 54)". Schließlich sei bei der Klägerin - abgesehen von der nunmehr streitgegenständlichen Betriebsprüfung - zuletzt am 31.05. und 01.06.2010 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden, die einen Prüfzeitraum vom 15.03.2006 bis 31.12.2009 umfasst und damit ebenfalls die nunmehr geprüften Zeiträume zum Gegenstand gehabt hätte. Der hierauf ergangene Prüfbescheid vom 02.06.2010 sei rechtskräftig.
Auffassung der Klägerin habe die Beklagte insoweit keine Befugnis zur erneuten Prüfung bereits geprüfter Zeiträume gehabt, sofern sie nicht zuvor den rechtskräftigen Prüfbescheid aufhebe. Dies sei bislang nicht geschehen. Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Bestandskraft des vorangegangenen Prüfbescheids keine Rückstellungen für die bereits geprüften Zeiträume gebildet und werde von den
forderungen im angefochtenen Heranziehungsbescheid somit unerwartet und hart getroffen. Die - vermeintliche - Rechtswidrigkeit des vorangegangenen Prüfbescheides sei offenbar auch der Beklagten bei Erlass nicht bekannt gewesen, denn sie habe den Bescheid ohne jeglichen Vorbehalt und ohne jegliche Einschränkung erlassen. Sei ein Gebiet aber bereits geprüft worden, dürfe eine weitere Prüfung ohne Anwendung der §§ 45 , 48 SGB X nicht erfolgen, was der Rechtsprechung des LSG Bayern auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art entspreche. Etwas Anderes sei auch nicht dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des BSG vom 14.07.2004, B 12 KR1/04 R zu entnehmen, denn dort habe das BSG für den entschiedenen Fall einer rückwirkenden Beitragsnachforderung lediglich die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB - analog) verneint, die die
trägliche Beitragsgeltendmachung gehindert hätte. Einen Ausspruch, die §§ 44 ff. SGB X besäßen im Falle von Stichprobenprüfungen keine Geltung,enthalte die Entscheidung gerade nicht. Dies gelte umso mehr, als das BSG ausdrücklich auf sein Urteil vom 30.11.1978, 12 RK 6/76 ,Bezug genommen habe, dessen Entscheidungszeiträume vor Inkrafttreten des SGB X gelegen hätten. Eine Rücknahme des Bescheides vom 02.06.2010 sei schließlich vorliegend nicht erfolgt,so dass der streitgegenständliche Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei. Weiterhin sei der angegriffene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil vorliegend eine Sachverhaltsermittlung von Amts wegen - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt vorgenommen worden sei.
SGB X aber habe die Beklagte bei ihrer Prüftätigkeit den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend selbst zu ermitteln. Dies sei hier aber unterlassen worden, vielmehr seien Schätzungen angestellt, Vergleiche zu anderen Branchen gezogen worden usw. Jedenfalls bewege man sich im Ungefähren. Dies wird in der Handlungsanleitung der Beklagten vom 24.06.2011 ausdrücklich empfohlen.
Ziffer
träglich pauschal um 24 Prozent erhöht und auf dieser Grundlage Sozialbeiträge abgeführt werden. Wie die Rentenkasse auf die 24Prozent kommt, wird nicht mitgeteilt. Ebenso wenig wird eine Rechtsgrundlage dargetan, weil es diese nicht gibt. Das Ganze mutet wie eine staatlich organisierte Schutzgelderpressung an. Inzwischen erwägen erste Unternehmen Strafanzeigen wegen Nötigung und Erpressung.", siehe FAZ v. 25.07.2011)". Dem streitgegenständlichen Bescheid selbst sei jedenfalls nicht zu entnehmen, wie die Beitragsberechnung bzw. die Feststellung der höheren Löhne konkret erfolgt sei. Zwar weise die Beklagte in dem Bescheid darauf hin, dass das höhere Arbeitsentgelt aus der Differenz zwischen dem gemeldeten und dem vergleichbaren Arbeitsentgelt eines Stammarbeitnehmers in dem jeweiligen Entleihbetrieb erfolgt sei. Es seien dabei die von der Klägerin ermittelten Entgeltdifferenzen zugrunde gelegt worden, wobei diverse Arbeitnehmergruppen betroffen gewesen seien. Wie der Vergleich dann im Einzelnen stattgefunden habe, werde allerdings in dem Bescheid nicht näher erläutert. Bereits daraus folge, dass es an einer ausreichenden,
vollziehbaren Begründung des angefochtenen Bescheides fehle. Offenbar sei hier - entsprechend der oben genannten Handlungsanleitung - weitgehend mit Schätzungen auf der Grundlage des § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV gearbeitet worden. Die Grundlagen der Schätzung würden aber in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht genannt. Außerdem sei Grundvoraussetzung eines Vorgehens
2 Satz 3 SGB IV, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden könne. Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gelte nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift bestimmten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern sei auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnisse des Satzes 3"(vgl. LSG Baden-Württemberg v. 18.5.2001 - L 4 KR4448/99; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung und Pflegeversicherung, § 28f SGB IV Rz. 13; Seewald in Kasseler Kommentar, § 28f Rz. 10; Rieble/Vielmeyer, ZIP 2011, S.1Sf.)". So solle die Schätzungsbefugnis die Pflichtverletzung des Arbeitgebers kompensieren, der entgegen § 28f Abs. 1 SGB IV keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt habe.Habe also der Arbeitgeber ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt,fehle es an einer zwingenden Voraussetzung für ein Vorgehen
2 SGB IV. Zwar werfe die Beklagte der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2012 eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht vor, weil eine solche in § 12 Abs. 1 Satz 3AÜG bestimmt werde und die Ausnahme davon in Satz 4 wegen der Unwirksamkeit des Tarifvertrages nicht gelte. Die Aufzeichnungen und Meldungen der Klägerin seien jedoch ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gewesen, ausgehend von ihrem damaligen Wissensstand. Über das Arbeitsentgelt
4 AÜG seien in der Regel von Seiten des Verleihers eben deshalb keine Aufzeichnungen geführt worden, da dieser, jedenfalls bis zu der Entscheidung des BAG am 14.12.2010, von der Rechtmäßigkeit der Beitragsabführung unter den Bedingungen des CGZP-Tarifvertrages habe ausgehen müssen. Sodann werde für das Jahr 2006 die Einrede der Verjährung erhoben. Soweit die Beklagte vorliegend ein vorsätzliches Verhalten der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV unterstellen wolle,sei dies ebenso fernliegend, konstruiert und unzutreffend wie vor allen Dingen beleidigend für die handelnden Personen und Organe der Klägerin. Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IVvoraussetze, seien mit dem BSG das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung fälliger Beiträge zu unterlassen. Die Klägerin habe, wie im Übrigen die gesamte Zeitarbeitsbranche und die Sozialversicherungsträger selbst, keine Kenntnis von einer -vermeintlichen - Abführungspflicht gehabt. Eine abweichende Beurteilung sei insbesondere vor dem Hintergrund der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen abwegig, was u.a. auch dadurch zum Ausdruck komme, dass die Beklagte der Klägerin noch mit Bescheid vom 02.06.2010 eine ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bescheinige. Die Klägerin habe erst zu Beginn des Jahres 2011 von der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010erfahren. Die Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23.12.2012, diese Entscheidung des BAG habe durch "Tageszeitungen, Rundfunk, Fernsehen und im Internet"eine "erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet"sei insofern irrelevant, da - gleich welche Art einer -"Öffentlichkeitswirksamkeit" nicht die für § 25 Abs. 1Satz 2 SGB IV zwingend notwendige positive Kenntnis einer Abführungspflicht ausreiche. Auch für den beklagtenseits behaupteten bedingten Vorsatz sei das Wissen um eine mögliche Abführungspflicht zwingend notwendig, was vorliegend jedoch nicht vorgelegen habe. Selbst wenn man der Klägerin unzutreffend ein Wissen um die Feststellungen des BAG vom 14.12.2010 unterstellen wolle, führte dies entgegen der Darstellung der Beklagten aber auch nicht zu einer Kenntnis über eine angebliche Abführungspflicht für vergangene Zeiträume. Möge man - ein damals tatsächlich nicht vorliegendes Wissen um die Feststellungen des BAG vom 14.12.2010unterstellt - auch dem apodiktischen Satz der Beklagten "Aus der Kenntnis höherer Lohnansprüche folgt die Kenntnis höherer Beitragsansprüche" zustimmen, konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 allenfalls eine Kenntnis über höhere Lohnansprüche für die Zukunft bestehen, da in dieser Entscheidung die Tarifunfähigkeit ausdrücklich nur gegenwartsbezogen festgestellt worden sei. Bei - unzutreffend -unterstellter Kenntnis der Klägerin um die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 hätte diese also - wenn überhaupt - auch nur um höhere Lohn- und damit höhere Beitragsansprüche für Zeiträume ab dem 14.12.2010 wissen können, nicht hingegen für vergangene Zeiträume.Handele jemand tatsächlich bedingt vorsätzlich, wenn er die erst Monate später ergehende Rechtsprechung des BAG, hier den Beschluss vom 23.05.2012, 1 AZB 58/11 nicht (durch den Blick in die Glaskugel?) vorausahne? Falls ja, hätte ein Großteil der Zeitarbeitsbranche einen willfährigen - untechnisch gesprochen -"Mittäter" gehabt: Die Beklagte, die noch in unzähligen Betriebsprüfungen im Jahre 2010 - so auch bei der Klägerin - ganz offensichtlich keinerlei Anzeichen für eine etwaige Abführungspflicht aus angeblichen Differenzlohnansprüchen gesehen habe. Ein vorsätzliches Verhalten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IVkönne der Klägerin mithin nicht unterstellt werden, so dass -selbst wenn Beitragsansprüche bestehen sollten - jedenfalls die behaupteten Beitragsansprüche für das Jahr 2006 entfielen.Abschließend sei die Klägerin durch den belastenden Bescheid zumindest in Art 2 Abs. 1 GG verletzt. Mit Rieble/Giesen "(FAZ v. 25.7.2011)" gelte: "Dass das skizzierte Vorgehen die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit (über)strapaziert, liegt auf der Hand. Auch manche Mitarbeiter der Sozialversicherungsträger haben Bedenken, das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der politischen Opportunität zu opfern. Die Hoffnung ruht nicht auf Erfurt, sie ruht auf Kassel.Das BSG sieht die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Unternehmen bei der Beitragsabführung hilfreich und sorgsam zur Hand zu gehen. Gerade der Fall, dass sich auf einem fremden Rechtsgebiet durch Rechtsprechungsänderung die beitragsrechtliche Lage ändert, ist entschieden. Das BSG hat das Rückwirkungsverbot gerade im Beitragsrecht aktiviert. Die Urteile sind in der amtlichen Entscheidungssammlung des BSG zu finden ( BSGE 51, 31 ; BSGE 55, 297 ). So bleibt die Erwartung, dass der Rechtsstaat am Ende von den Sozialgerichten verteidigt wird. Sie sind der sozialpolitischen Intervention weit weniger zugeneigt als andere." Dem bleibe nichts hinzuzufügen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 09.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest. Soweit mit der Klagebegründung angeführt werde, dass aufgrund einer vorangegangenen Betriebsprüfung für bereits geprüfte Zeiträume die Geltendmachung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ausgeschlossen sei, sei auszuführen dass
1 Satz 1der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung,Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (BVV)die Prüfung der Aufzeichnungen
den § 8 und 9 BVV auf Stichproben beschränkt werden könne. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung u.a. mit Urteil vom 14.07.2004, B 12 KR 1/04 R ,entschieden, dass die Rentenversicherungsträger bei Betriebsprüfungen
SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet seien. Dies gelte gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Das BSG führe weiterhin aus, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck hätten, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden komme keine andere Bedeutung zu. Arbeitgeber könnten sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sei. Um Rechtssicherheit zu erlangen, könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zweifelsfällen
2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine verbindliche Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeiführen. Ein im Rahmen einer vorherigen Betriebsprüfung erlassener Beitragsbescheid müsse
Auffassung der Sozialversicherung entsprechend der bisherigen Verfahrensweise insoweit nicht
SGB X zurückgenommen werden.
dieser Norm könne ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt) und rechtswidrig sei, nur unter strengen Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine rechtswidrige Begünstigung würde aber nur vorliegen, wenn im Bescheid aus der vorangegangenen Betriebsprüfung zu dem in der laufenden Prüfung zu beanstandenden Sachverhalt eine Aussage in der Form getroffen wäre, dass dieser beitrags- und versicherungsrechtlich zutreffend beurteilt worden sei. Dies ist aber nicht der Fall; in den Beitragsbescheiden der Rentenversicherungsträger werde vielmehr ausgeführt, dass die auf Stichproben beruhende Betriebsprüfung zu bestimmten (anderen)Feststellungen führe. Beitragsbescheide der Rentenversicherungsträger träfen in der Regel keine Aussage, die dem Arbeitgeber bescheinige, dass im geprüften Zeitraum alle Meldepflichten und sonstigen im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehenden Pflichten ordnungsgemäßerfüllt worden seien. Widersprüche/Klagen gegen die im Zusammenhang mit der Tarifunfähigkeit der CGZP erlassenen Beitragsbescheide würden insoweit zwar derzeit häufig mit einem Eingriff in vermeintlich abgeschlossene Prüfzeiträume begründet. Die seinerzeit erlassenen Beitragsbescheide hätten jedoch weder eine positive noch eine negative Aussage zur Anwendung der CGZP-Tarifverträge enthalten. Somit stelle die vorangegangene Betriebsprüfung keine rechtswidrige Begünstigung der Arbeitgeber dar. Diese Auffassung verträten z.B. auch das LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER ) und das Hessische LSG (Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER ). Im Übrigen verweise die Beklagte auf den sehr ausführlichen Widerspruchsbescheid. Gründe, die zu einer Änderung der dortigen Rechtsauffassung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Zum geltend gemachten Vertrauensschutz sei noch ausgeführt, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - und auch der Beschluss des BAG vom 22.05.2012, 1 ABN 27/12 - die Tariffähigkeit der CGZP nicht erst beendeten, sondern diese lediglich - auch für die Vergangenheit - deklaratorisch feststellten. Zwar dürften dann mit dem BSG die Beitragspflichtigen nicht für eine zurückliegende Zeit mit einer Beitragsnachforderung überrascht werden, die im Widerspruch zu einem konkreten Handeln der Verwaltung stehe, auf dessen Rechtmäßigkeit sie vertrauten oder hätten vertrauen dürfen.Das gleiche gelte auch bei Änderungen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gegen die Rückwirkung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche auch, dass die Änderung der Rechtsprechung praktisch wie eine Änderung des Rechts wirke.Insoweit würde eine Rechtsänderung einem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot unterliegen. Diese Rechtsprechung lasse sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung übertragen. Zunächst einmal befasse sich diese Rechtsprechung mit Beitragsforderungen für Zeiten vor Inkrafttreten des SGB IV im Jahre 1977. Gerade durch die Normen des SGB IV und die Einführung des Entstehungsprinzips habe sich aber die Rechtsprechung des BSG wesentlich geändert. Im Übrigen hätten sich seitdem auch die informationellen Rahmenbedingungen geändert. Die Medien, vor allem aber das Internet eröffneten mittlerweile Informationsmöglichkeiten, die seinerzeit undenkbar schienen. Es wäre im Jahre 2012 unvorstellbar, dass die Entscheidung eines obersten Gerichts von überragender Bedeutung unbemerkt bliebe.Würden die Sozialversicherungsträger der vorgenannten Rechtsprechung folgen, müssten sie bei jeglicher Änderung der Rechtsprechung eines obersten Gerichts eine Übergangszeit festlegen, in der den Betroffenen Vertrauensschutz gewährt würde.Zu berücksichtigen sei ferner, dass das das insoweit herangezogene Urteil des BSG vom 18.11.1980 bei maßgebenden späteren Entscheidungen des BSG dann auch selbst nicht mehr herangezogen worden sei. Das vorgenannte Urteil sei als Einzelfallentscheidung zu betrachten. Darüber hinaus kann es aber auch inhaltlich nicht auf die beitragsrechtlichen Auswirkungen des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 übertragen werden. Im Unterschied zum hier streitigen Fall, habe damals nämlich eine Änderung der Rechtsprechung zu einem ganz konkreten Sachverhalt dergestalt stattgefunden, dass eine bestimmte Rechtsfrage vom BSG spiegelbildlich konträr zu vorhergehenden Entscheidungen entschieden worden sei. Für die Anwendung eines Rückwirkungsverbots das BSG hierbei dann verlangt,dass die Beitragsnachforderung "überraschend” gekommen sei und der Arbeitgeber „dem Urteil eines obersten Gerichts vertraut habe”. In dem CGZP-Beschluss des BAG Iiege jedoch weder eine Änderung der Rechtsprechung noch könne hierin eine Rechtsänderung gesehen werden. Denn die Änderung einer Rechtsprechung durch den BAG-Beschluss vom 14.12.2010 würde voraussetzen, dass das BAG in einer früheren Entscheidung an Hand derselben Kriterien die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft oder Vereinigung festgestellt hätte. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Habe es zu einer Rechtsfrage bislang aber keine Entscheidung gegeben, könne sich die Rechtsprechung auch nicht geändert haben. Die Entscheidung sei für die Arbeitgeber dann selbst auch nicht überraschend gekommen. Schon 2003 sei die Tariffähigkeit der CGZP in der Fachpresse nämlich umstritten gewesen. Ab Anfang 2007 habe es zudem Fernseh- und Pressebeiträge gegeben, in denen die CGZP-Problematik thematisiert worden sei.Ebenfalls 2007 seien die ersten veröffentlichten Entscheidungen der Arbeitsgerichte zu Lohnzahlungsklagen und zu auszusetzen Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit der CGZP erfolgt. Dass dies den Arbeitgebern nicht verborgen geblieben sei, bewiesen die daraufhin mehrfach in die Arbeitsverträge aufgenommenen - rechtlich allerdings unzulässigen - dynamischen Verweisklauseln, mit denen bei Feststellung der CGZP-Tarifunfähigkeit auf andere Tarifverträge Bezug genommen werden sollte. Die Arbeitsgerichte hätten sodann Vertrauensschutz in ihren Entscheidungen zu Lohnzahlungsklagen zugunsten betroffener Leiharbeitnehmer ebenfalls nicht in Betracht gezogen. Letztlich sei bei alledem rechtskräftig entschieden, dass die CGZP im gesamten Prüfzeitraum nicht tariffähig gewesen sei. Die CGZP sei nie eine tariffähige Organisation. Sie sei nie eine Spitzenorganisation
3 TVG gewesen, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten. Der in den Satzungen der CGZPfestgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung gehe zudem über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Die vom BAG benannten Aspekte hätten dabei bereits von Beginn der Tätigkeit der CGZP an vorgelegen. Es stehe daher materiell-rechtlich fest, dass die CGZPzu keinem Zeitpunkt ihres Auftretens als vermeintliche Tarifvertragspartei und speziell auch nicht während des vorgenannten Prüfzeitraums tariffähig gewesen sei. Das belegten auch die ergangenen Entscheidungen in weiteren arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zur Tariffähigkeit der CGZP für den 22.07.2003des ArbG Berlin vom 08.09.2011 sowie für den 29.11.2004, den 19.06.2006 und den 09.07.2008 des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012, ohne dass es sich hierbei um eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung handeln würde. Das BAG habe sich mit Beschluss vom 14.12.2010 sich nicht von bisherigen Grundsätzen abgewandt. Der durch das BAG vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 3TVG und die daraus resultierende Tarifunfähigkeit der CGZP stehe auch nicht das Verbot der echten Rückwirkung von Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt entgegen. Es gebe nämlich keine frühere BAG-Rechtsprechung, die einen entsprechenden Vertrauensschutz begründen könnte. Vielmehr sei die aufgeworfene Frage der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände bis zum BAG-Beschluss vom 14.12.2010 noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen. Soweit die Klägerin weiter vortrage, dass hier Beiträge auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt sowie Equal-pay-Ansprüche bis zur Entscheidung des BAG nicht entstanden seien, es auf den Zeitpunkt ankomme, im dem der Differenzlohn dem Arbeitnehmer zufließe bzw.von diesem eingefordert worden sei und das Entstehungsprinzip nicht zur Anwendung kommen könne, da ein Equal-pay-Anspruch erst
träglich entstehe und nicht bereits im Zeitpunkt der Tätigkeit selbst, sei auch hierzu auszuführen, dass das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP lediglich festgestellt habe und Entscheidungen zur Tariffähigkeit keine rechtsbegründende (konstitutive) Wirkung hätten.
2 AÜG seien Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsähen. In Rahmen der Betriebsprüfung sei hier sodann festgestellt worden, dass
der zugrunde liegenden Vereinbarung die Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers bezogen hätten. Bei der Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
9 Nr. 2 AÜG sehe § 10 Abs. 4 AÜG vor, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (equal treatment) einschließlich des Arbeitsentgelts (equal pay) zu gewähren habe. Die Leiharbeitnehmer hätten einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt erworben, das einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers zustehe. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte für laufendes Arbeitsentgelt das Entstehungsprinzip. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstünden
dieser Vorschrift, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Bemessungsgrundlage für den Beitragsanspruch sei deswegen
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte,sondern das von ihm geschuldete Entgelt. Gegenstand des Equal-pay-Anspruchs der Leiharbeitnehmer sei insoweit das geschuldete laufende Arbeitsentgelt. Die Leiharbeitnehmer hätten während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Entleihers jeweils Equal pay-Ansprüche erworben, die sich einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuordnen ließen. Im Übrigen verliere geschuldetes laufendes Arbeitsentgelt seinen Charakter als laufendes Entgelt nicht dadurch, dass es mittels
zahlung in einer Summe gezahlt wird. Schließlich seien auch weder Verjährung noch Verwirkung eingetreten. Das BAG habe mit Beschluss vom 14.12.2010festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig sei und dies mit Beschluss vom 22.05.2012 rechtskräftig und rückwirkend bestätigt.Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge seien deshalb von Anfang an unwirksam, mit der Rechtsfolge, dass die betroffenen Arbeitnehmer nunmehr für diese Zeiträume Lohnansprüche
dem sogenannten Equal-pay-Prinzip hätten. Aufgrund dieser Lohnansprüche entstünden gleichzeitig auch Beitragsansprüche der Sozialversicherung. Die Beitragsansprüche, die dabei zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAG noch nicht
1 Satz I 5GB IVverjährt gewesen seien, verjährten in dreißig Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe.Ab diesem Zeitpunkt liege zumindest bedingter Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. i Satz 2 SGB IV vor. Die Entscheidung des BAG habe erhebliche Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet und sei auch über die arbeits- und sozialrechtliche Fachpresse hinaus in Tageszeitungen, Rundfunk, Fernsehen und im Internet weithin publiziert worden. Auch die in dieser Sache ergangenen Beschlüsse der Vorinstanzen seien in der Öffentlichkeit und auch innerhalb der Branche der Arbeitnehmerüberlassung eingehend diskutiert worden.Insoweit sei festzustellen, dass die Klägerin von den Inhalten und Wirkungen der BAG-Entscheidung Kenntnis gehabt habe. Der Klägerin sei demnach bekannt gewesen, dass ihre Arbeitnehmer aufgrund der Entscheidung des BAG rückwirkend Ansprüche auf vergleichbares Entgelt
dem Equal-pay-Prinzip hätten. Dieser Umstand ergebe sich aus der Kenntnis der Regelungen des § 9 Nr. 2 AÜG. Denn die Klägerin selbst hätte nämlich bislang von der darin enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht, um vom gesetzlichen Equal-pay-Prinzip abweichen zu können. Aus der Kenntnis höherer Lohnansprüche folge die Kenntnis höherer Beitragsansprüche.Deswegen liegt ab Bekanntgabe der BAG-Entscheidung zumindest bedingter Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vor, wenn die Klägerin als Zahlungspflichtige die Nichtabführung der Beiträge als mögliche Folge ihres Handelns oder Unterlassens erkannt und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen habe. Insoweit habe die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie trotz Kenntnis von der Nichtigkeit der Tarifverträge nichts dahingehend unternommen habe, die beitragsrechtlichen Auswirkungen und die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger für die zurückliegenden Zeiträume zu realisieren, die sich aufgrund der nunmehr höheren Entgeltansprüche ihrer Beschäftigten ergeben hätten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. I Satz 2 5GBIV seien aus diesen Gründen erfüllt, so dass die Beitragsansprüche,die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAG noch nicht
1 Satz 1 SGB IV verjährt gewesen seien, erst in dreißig Jahren verjährten. Eine darüber hinaus gehende Verwirkung von Ansprüchen setze
der Rechtsprechung des BSG als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung schließlich weiter voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen habe und weitere besondere Umstände hinzuträten, die
den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts
Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen ließen. Hier fehle es bereits an einem Verwirkungsverhalten. Die Vertrauensgrundlage müsse nämlich in einem konkreten Verhalten des Gläubigers bestehen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt habe, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde.Das bloße Nichtstun reiche als Verwirkungshandeln nicht aus. Ein Unterlassen könne ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen und zur Verwirkung eines Rechts führen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers
den Umständen als bewusst und planmäßig betrachten dürfe. Etwaige Untätigkeit eines Rentenversicherungsträgers im Rahmen von Betriebsprüfungen
I SGB IV führe diesbezüglich zu keinem Vertrauensschutz vor Beitragsnachforderungen. Hier fehle es bereits an einem bestimmten Verhalten des prüfenden Rentenversicherungsträgers, das Grundlage für den Vertrauensschutz sein könnte.
ständiger Rechtsprechung des BSG sei der Beitragsschuldner durch die Verjährungsfrist des § 25 SGB IV vor unzumutbaren Beitragsnachforderungen insoweit hinreichend geschützt. Zur geltend gemachten fehlende Amtsermittlung sei abschließend ausgeführt, dass hier wegen mangelnder bzw. fehlender Aufzeichnungen über die bei den Entleihern üblich gezahlten Löhne vergleichbarer Arbeitnehmer keine Vergleichsentgelte ermittelt werden konnten. Könne, wie vorliegend, der Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln, seien die Arbeitsentgelte zu schätzen (§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV). Wegen der Schätzung der Arbeitsentgelte stehe den Trägern der Rentenversicherung kein Ermessen zu, wobei die Höhe des zu schätzenden Arbeitsentgelts auf
vollziehbaren und sachlichen Erwägungen zu beruhen habe.
2 Satz 4 SGB IV sei für die Schätzung das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die Höhe des maßgeblichen Arbeitsentgelts richte sich
dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter beim Entleiher. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung seien die Lohnaufzeichnungen unvollständig bzw. fehlerhaft gewesen, da tatsächlich höhere Lohn- bzw. Beitragsansprüche bestanden hätten. § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV, der eine Schätzung der Höhe des Arbeitsentgelts in Fällen vorsehe, in denen die Arbeitsentgelthöhe nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand vormöglich sei, sei anwendbar. Entscheidend für die Zulässigkeit der Schätzung sei, dass die Lohnaufzeichnungen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung objektiv unvollständig bzw. fehlerhaft gewesen seien. Insofern genüge für die Anwendung des § 28f Abs. 2 SGB IVdie objektive Aufzeichnungspflichtverletzung. Ein objektiver Verstoß gegen eine Aufzeichnungspflicht habe hier insoweit aber gerade vorgelegen. Die Beklagte verweist hierzu auf den Beschluss des LSG NRW vom 10.05.2012, L 8 R 164/12 B ER , in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Aufzeichnungspflichten nicht nur das gezahlte, sondern auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt umfassten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BVV bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.8 BÜVO bis 30.06.2006). Daher bestünden auch keine Bedenken gegen Schätzungen des Equal-pay-Lohnes
2 Satz 2 bzw. 3SGB IV. All dies umso mehr, als die hier festgestellten Entgeltdifferenzen seitens der Beklagten gerade auch in Zusammenarbeit mit der Klägerin, hier deren stellvertretendem Verwaltungsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin des Vereins A. -Werkstätten e.V. sowie der Beauftragten der Beklagten für jeden einzelnen Mitarbeiter individuell ermittelt und einvernehmlich festgestellt worden sei, wobei Grundlage hierfür eine von der Klägerin vorgelegte Tabelle gewesen sei, welche die Differenzen zwischen den bisher gezahlten Entgelten und den beim Entleiher gültigen Tarifverträgen beinhaltet habe. Die als Fremdversicherungsträger Beigeladenen zu 1) - 36), die in der mündlichen Verhandlung sämtlich nicht vertreten waren, haben sich im Wesentlichen nicht weiter geäußert und auch keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens. Ebenso wird Bezug genommen auf die von dieser vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten, deren jeweils wesentlicher, das vorliegende Klageverfahren betreffender Inhalt wie der der beigezogenen Gerichtsakten S 12 KR 11/12 ER gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. In dieser hat die Kammer den Geschäftsführer der Klägerin nochmals zum Sachverhalt befragt.Darüber hinaus hat das Gericht zur Entlohnung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Klägerin
dem CGZP-Tarifvertrag seit 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung des früheren stv. Verwaltungsleiters und jetzigen Verwaltungsleiters der Klägerin, des Zeugen D. Weiterhin hat das Gericht zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern/Leiharbeitnehmerinnen der Klägerin im Vereins A. - Werkstätten e.V. und deren Entlohnung
dem CGZP-Tarifvertrag seit 2006 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E., der von 2002 bis 2010 Vorsitzender der Mitarbeitervertretung im vorgenannten Verein war sowie der Zeugin F. als
folgerin des Zeugen E.. Gründe Der Rechtsstreit konnte von der Kammer auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung entschieden werden, auch wenn die Beigeladenen zu 1) bis 36) in dieser nicht vertreten waren,
dem ihnen die Ladung zum Termin ordnungsgemäß zugestellt und sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 110SGG). Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90SGG), wobei die Kammer ihrer Beiladungsverpflichtung
Abs.2 SGG hinsichtlich der hier konkret betroffenen Fremdversicherungsträger (Kranken- und Pflegekassen) einschließlich der Minijobzentrale und der für den Sitz der Klägerin zuständigen Agentur für Arbeit mit dem o.a. Beiladungsbeschluss vom 22.11.2012Genüge getan hat. Ebenfalls hinsichtlich der von den streitigen Beitragsnachforderungen betroffenen, mehr als 60 Mitarbeiter/innen der Klägerin mit dem weiterem Beschluss vom 06.02.2013, der im elektronischen Bundesanzeiger sowie - jeweils überregional - in der FAZ und der Süddeutschen Zeitung am 15.02.2013 und der Zeitung Die Welt am 16.02.2013 veröffentlicht worden ist, unter Hinweis auf § 75 Abs. 2a SGG; dies mit der Aufforderung, bis zum 30.06.2013 ihre Beiladung zu beantragen, ohne dass ein solcher Antrag bis zur mündlichen Verhandlung gestellt worden wäre. Einer darüber hinausgehenden notwendigen Beiladung auch der ehemals betroffenen regionalen Rentenversicherungsträger bedurfte es dann ebenfalls nicht,
dem hier Beiträge selbst erst ab dem Jahr 2006 betroffen sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R ). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich nicht zu beanstanden.Sie erweisen sich als insgesamt rechtmäßig. Insoweit haben
Auffassung der Kammer bereits im Widerspruchsverfahren die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung nicht vorgelegen,da schon im Zeitpunkt des entsprechenden Antragseingangs bei Gericht keinerlei ernstliche, durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Ausgangsbescheides bestanden und seine Vollziehung trotz der mit dieser ggf. verbundenen - hier aber von Anfang an nur wenig konkret gebliebenen - Folgen für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen im überwiegenden öffentlichen Interesse stand. Dies umso mehr, als auch insoweit nämlich gerade nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen, wessen schutzwürdige Interessen hier durch die Anwendung einer selbst
allein summarischer Prüfung von Anfang an rechtwidrigen tarifvertraglichen Regelung im Ergebnis von der Klägerin verletzt worden sind;schutzwürdige Interessen, die übergeordnet im sozialen Leistungssystem, in dem letztlich auch die Klägerin tätig ist,wiederum nur gewahrt werden konnten, wenn arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen gerade auch in diesem Leistungssystem tätigen Arbeitnehmern gegenüber zwingend und uneingeschränkt eingehalten werden, was hier im streitigen Zeitraum eben nicht der Fall war. Dies dann auch umso mehr, als sich die Arbeit der Klägerin bzw. des Vereins A. - Werkstätten e.V., dem die Klägerin als dessen 100%ige Tochter hauptsächlich zuarbeitet,unabhängig von den hier betroffenen Arbeitnehmern selbst, insgesamt und zumindest übergeordnet wiederum im Bereich u.a. auch maßgeblich öffentlicher Förderung vollzieht, ohne dass die gerichtsbekannt viel gelobte Arbeit der Werkstätten bzw. der A.-Beschäftigungsgesellschaft im C-Kreis hier zu einer anderen Beurteilung zu führen vermocht hätten, also kein Abweichen von dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
2 Nr. 1 SGG vorlag, sondern bereits die im einstweiligen Rechtsschutz insoweit allein gebotene summarische Prüfung den damals zunächst noch allein angefochtenen Ausgangsbescheid bestätigt hätte. Damit nicht
vollziehbar ist dann aber auch die weitere Aussetzung der Vollziehung durch die Beklagte bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsstreites im ersten Rechtszug. Der
forderungsanspruch der Beklagten hängt bei alledem u.a.zunächst davon ab, ob die von der der CGZP geschlossenen Tarifverträge auch für die Vergangenheit bzw. im hier streitigen Zeitraum unwirksam waren. Letzteres ist unabhängig von den Beschlüssen des BAG vom 22./23.05.2012 ( 1 ABN 27/12 , 1 AZB 67/11 und 1 AZB 58/11 ), mit denen die Tarifunfähigkeit der CGZP zwischenzeitlich und insgesamt auch für die Vergangenheit festgestellt ist und den jüngsten Urteilen des BAG vom 13.03.2013 ( 5 AZR 954/11 , 5 AZR 146/12 , 5 AZR242/12, 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12 ) mit der die Kammer überzeugenden,
folgenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Ausgangsbescheides der Fall gewesen, mit der Folge, dass die hier betroffenen Arbeitnehmer aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes höhere Entgeltansprüche gehabt hätten, die wiederum der Beitragspflicht unterlegen hätten, ohne dass es mit der sozialgerichtlichen Rechtsprechung darauf ankäme,ob sich diese Entgeltansprüche durch die Arbeitnehmer rückwirkend arbeitsrechtlich realisieren ließen, da insoweit für das Entstehen von Beitragsansprüchen allein auf das tatsächlich geschuldete Arbeitsentgelt abzustellen ist, ohne dass es im vorliegenden Beitragsstreit einer Aussetzung des Verfahrens etwa analog § 97 Abs. 5 ArbGG bedurft hätte. Insoweit handelte es sich hier allein um eine Vorfrage, die
Auffassung der Kammer mit der
folgend aufgezeigten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung dann aber auch bereits vor dem 22./23.05.2012 wie vor beantwortet werden konnte. Das LAG Hamm (Westfalen) führt dazu u.a. aus (Urteil 30.06.2011, 8 Sa 387/11 ): "Richtig ist zwar, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 ( 1 ABR 19/10 , NZA 2011, 289 ) eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der genannten Gewerkschaft allein gegenwartsbezogen – wohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tatsacheninstanzen - getroffen hat mit der Folge, dass die Frage der Tariffähigkeit der CGZP im Jahre 2008 von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasst wird. In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Brors (jurisPR-ArbR18/2011 Anm. 1) folgt hieraus jedoch keine Notwendigkeit, den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, bis ggfls. eine gerichtliche Entscheidung über die Tariffähigkeit im Jahre 2008 getroffen ist. Vielmehr folgt aus den Gründen der genannten Entscheidung des BAG,
welchen die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf entsprechenden Satzungsmängeln beruht,dass sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und diesbezüglich keine Unsicherheit besteht, welche Anlass zur Durchführung eines eigenständigen Verfahrens gemäß § 97 ArbGGfür jeden einzelnen Tarifvertrag bietet. Die im Tatbestand der zitierten Entscheidung des BAG wiedergegebene Satzung der CGZP vom 05.12.2005 ist durch die
folgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben. Dementsprechend beziehen sich die tragenden Erwägungen des BAG, mit welchen die fehlende Gewerkschaftseigenschaft der CGZPund ihre mangelnde Tariffähigkeit begründet worden sind, in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf die Rechtslage, wie sie seit dem 05.12.2005 bestanden hat." Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.09.2011, 7 Sa 1318/11 )führt weiter aus: "Für die Zeit vom 15.06.2009 bis zum 31.12.2009 ist die Vereinbarung eines niedrigeren Entgelts als es vergleichbaren Arbeitnehmern im Entleiherbetrieb gezahlt wird durch den in Bezug genommenen Entgelttarifvertrag vom 9.7.2008 abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA(im folgenden CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (APM), der in der maßgeblichen Entgeltgruppe bis zum 01.07. 2009 einen Stundenlohn von 6,00 € und danach von 6,15 € vorsieht, schon deshalb unwirksam, weil die CGZPzum damaligen Zeitpunkt nicht tariffähig war. Die CGZP ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG und auch keine tariffähige Spitzenorganisation (BAG vom 14.12.2010 – 1ABR 19/10 - AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit). … Auch wenn das BAG mit seiner Entscheidung vom 14.12.2010 ( 1 ABR 19/10 – NZA 2011, 289 ) eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP nur gegenwartsbezogen getroffen hat, mit der Folge, dass die Frage der Tariffähigkeit im Jahr 2008, dem Jahr, in dem der maßgebliche Tarifvertrag abgeschlossen wurde, von der Rechtskraft der Entscheidung nicht erfasst wird, folgt daraus in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteil v. 30.6.2011 8 Sa 387/11 –veröffentlicht in juris) keine Notwendigkeit zur Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits. Wurde die Tarifunfähigkeit nämlich bereits einmal festgestellt, bedarf es auch dann keiner Aussetzung des Rechtsstreits, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tariffähigkeit vorher bestanden haben könnte (BAG v. 15.11.2006– 10 AZR 665/05 - AP Nr 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Brors in JurisPR-ArbR 18/2011 Anm. 1). Solche Anhaltspunkte lagen hier unter Berücksichtigung der Begründung der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP in den vorangegangenen Entscheidungen des BAG und des LAGBerlin-Brandenburg nicht vor. Vielmehr folgt aus den Gründen der Entscheidung des BAG,
welchen die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf entsprechenden Satzungsmängeln beruht, zweifelsfrei, dass sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind und diesbezüglich keine Unsicherheit besteht, welche Anlass zur Durchführung eines eigenständigen Verfahrens gemäß § 97 ArbGGfür jeden einzelnen Tarifvertrag bietet. Die im Tatbestand der Entscheidung des BAG zitierten, für die Tariffähigkeit maßgeblichen Passagen der Satzung der CGZP vom 05.12.2005 sind durch die
folgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben. …Insofern bestehen nicht nur keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tariffähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben könnte,sondern es steht im Gegenteil fest, dass die CGZP bei Abschluss des Tarifvertrages nicht tariffähig war. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es dann nicht mehr. War die CGZP aber bei Abschluss des Tarifvertrages nicht tariffähig, ist der Tarifvertrag auf den im Arbeitsvertrag vom 30.04.2009 Bezug genommen wurde, unwirksam. Ein unwirksamer Tarifvertrag kann nicht zu einer Abweichung vom gesetzlichen Anspruch auf "equal pay" führen. Auf Vertrauensschutz kann sich die Beklagte nicht berufen. Der gute Glaube auf die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (BAG v. 15.11.2006 – 10 AZR 665/05 – AP Nr.34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz). Die Beklagte konnte bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 30.04.2009 auch schon deshalb nicht in die Wirksamkeit des Tarifvertrages vertrauen, weil zu diesem Zeitpunkt das ArbG Berlin (Beschluss vom 01.04.2009 – 35 BV 17008/08 )die Tariffähigkeit der CGZP verneint hat. Die Regelungen des Arbeitsvertrages zur einzelvertraglichen Ausschlussfrist zeigen zudem deutlich, dass der Beklagten die Problematik dieser Tarifverträge bei Abschluss des Vertrages bekannt war." Das ArbG Cottbus (Urteil vom 21.10.2011, 2 Ca 431/11 ) führt schließlich aus: "Diese Entscheidung gilt entgegen der Meinung der Beklagten nicht nur für die Zukunft (ex nunc), sondern auch für die Vergangenheit und stellt fest, dass die CGZP auch in der von dem Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht tariffähig war und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte. Wie das BAGbereits in seiner Entscheidung vom 15.11.2006 ( 10 AZR 665/05 , NZA2007, 448) festgestellt hat, entfaltet eine rechtkräftige Entscheidung
GG nicht nur für die Zukunft Rechtswirkung, sondern auch für die Vergangenheit.Dies gilt insbesondere dann, wenn sich keine Umstände ergeben, die die Tariffähigkeit entgegen der gerichtlichen Entscheidung bestätigen würden (BAG vom 15.11.2006 a.a.O. ). Zwar hat das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 in Randnummer 34 und 63 darauf hingewiesen, dass die Anträge gegenwartsbezogen sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie nur für die Zukunft ab dem 14.12.2010 wirken. Das BAG hat die Satzung der CGZP vom 08.10.2009 überprüft und festgestellt, dass die CGZPaufgrund dieser Satzung nicht tariffähig ist. Eine Arbeitnehmervereinigung ist
der Rechtsprechung des BAGtariffähig, wenn sie sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in der Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen (BAG vom 14.12.2010, a.a.O. , Rn. 67). Da
der Satzung 2009 keine Arbeitnehmer, sondern nur die im CGZPzusammengeschlossenen Arbeitnehmerkoalitionen organisiert sind, ist die CGZP keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Damit hat das BAG eindeutig festgestellt, dass die CGZP durch ihre Satzung vom 08.10.2009 nicht tariffähig war, dieser daher zumindest ab dem 08.10.2009 die Tariffähigkeit abgesprochen. … Die Aussetzung
GG ist allerdings nur dann geboten, wenn die Frage der Tarifzuständigkeit oder der Tariffähigkeit zweifelhaft ist (BAG vom 23.10.1996, 4 AZR 409/95 , NZA 1997, 383 – 385). Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist (BAG vom 01.02.1983, 1 ABR 33/78 , NJW 1984, 1710 – 1712; ArbGDortmund, 16.03.2011, 8 CA 18/11, zitiert
Juris). Wie oben dargestellt, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft,sondern auch zumindest für die Dauer des hier streitigen Zeitpunkts wirkt und die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit,das heißt ab der Satzung von 2005 nicht gegeben ist (so auch ArbGDortmund vom 16.03.2011 aaO). Für eine Aussetzung
GG besteht daher ein Raum." (ArbG Frankfurt (Oder)vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11 ; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2011, 7 Sa 1318/11 )." Das LAG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 02.11.2011, 4 Ta 130/11 )führt ebenfalls aus: "Die Beschwerdekammer geht zwar ebenfalls davon aus, dass die o.g. Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft CGZPgetroffen hat, die zunächst als gegenwartsbezogene Entscheidung erscheint. Die tragenden Gründe der Entscheidung, denen die Beschwerdekammer zustimmt, beruhen jedoch auf der spezifischen Satzungskonstruktion der CGZP, die diese nicht erst am 14.12.2010,sondern auf jeden Fall seit dem 08.10.2009 verfolgt. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Rechtskraft der Entscheidung vom 14.12.2010 zumindest den Zeitraum seit der letzten Satzungsänderung am 08.10.2009 erfasst (so Koch, Festschrift für Düwell, 2011, S.274, 282), denn die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft bestimmen sich
dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt. Daher kann für die Entgeltdifferenzen, die
dem 08.10.2009 fällig wurden, keine Aussetzung mehr erfolgen. Bereits dies führt schon zur Aufhebung des hier streitgegenständlichen Beschlusses des ArbGMagdeburg vom 10.8.2011." … Außerdem folgt hieraus, dass keinerlei Unsicherheit besteht, welche Anlass zur Durchführung eines eigenständigen Verfahrens gemäß § 97 ArbGG für jeden einzelnen Tarifvertrag bietet. Die im Tatbestand der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 , wiedergegebene Satzung der Gewerkschaft CGZP vom 05.12.2005 ist durch alle
folgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben. Demgemäß beziehen sich die tragenden Erwägungen des BAG im Rahmen der angezogenen Entscheidung vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 , die die fehlende Gewerkschaftseigenschaft der CGZP und ihre mangelnde Tariffähigkeit begründet hat, sowohl in innerlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres auf die Satzungslage, wie sie bereits seit dem 05.12.2005 bestanden hat." Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV1285/11 u.a.) hat dann zuletzt unter der ausdrücklichen Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft CGZP am 29.11.2004,19.06.2006 und 09.07.2008 nicht tariffähig war, noch ausgeführt: "Die CGZP war am 29. 11. 2004, 19. 6. 2006 und 9. 7. 2008weder
1 TVG als Gewerkschaft noch
2bzw. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig. Die Bedeutung des Begriffs "Tariffähigkeit" ist durch Auslegung des § 2 TVG zu ermitteln. Der Begriff der Tariffähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. § 2 Abs. 1 bis 3 TVG bestimmt zwar, wer Partei eines Tarifvertrags sein kann, enthält aber selbst keine nähere Definition der Tariffähigkeit. Die Tariffähigkeit wird in § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 ArbGG als Eigenschaft vorausgesetzt. Es handelt sich um die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG19.10.1966, 1 BvL 24/65 , zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 20, 312 ; BAG28.03.2006, 1 ABR 58/04 , Rn. 35, BAGE 117, 308 ). Die Tariffähigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen i.S.d. § 1 Abs. 1 TVG. Eine Arbeitnehmervereinigung ist
der Rechtsprechung tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung,dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG 14.12.2010, 1 ABR 19/10 ,a.a.O.; 5. 10. 2010, 1 ABR 88/09 , NZA 2011, 300 , Rn. 30; 28. 3.2006, 1 ABR 58/04 , Rn. 34, BAGE 117, 308 ). Eine Gewerkschaft i.S.d.§ 2 Abs. 1 TVG liegt schon dann nicht vor, wenn die Satzung der Vereinigung die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern nicht vorsieht. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern ("Spitzenorganisationen") können
2 TVG Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn sie im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen und eine entsprechende Vollmacht haben. Eine Spitzenorganisation kann auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 TVG). Die Abschlussbefugnis muss nicht ausdrücklich in der Satzung der Spitzenorganisation aufgeführt werden; es genügt, wenn sich diese Aufgabe durch Auslegung der Satzung ermitteln lässt (vgl. BAG22.03.2000, 4 ABR 79/9, zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 94, 126 ). Die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Mitglieder der in der Spitzenorganisation zusammengefassten Verbände sind dann an die von ihr im eigenen Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden (BAG06.05.2003, 1 AZR 241/02 , zu B I 1 der Gründe, BAGE 106, 124 ). Die CGZP war hiernach keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG, da sie
ihren Satzungen vom
2 noch
3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig. Die CGZP wollte nicht gem. § 2 Abs. 2 TVG Tarifvertragspartei sein und war es auch nicht. § 2 Abs. 2 TVG gewährt Spitzenorganisationen Tariffähigkeit,wenn sie eine entsprechende Vollmacht und im Innenverhältnis einen entsprechenden Auftrag haben. Wird eine Spitzenorganisation
2 TVG bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Nicht die Spitzenorganisation, sondern die von ihr vertretene Tarifvertragspartei i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG wird Partei des von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011,289 ). Die Satzung der CGZP vom 5. 12. 2005 bestimmt in § 1ausdrücklich, dass die CGZP "als Spitzenorganisation
3 TVG" die Interessen der Mitgliedsverbände vertritt und Tarifverträge abschließt. Die Satzung vom
Austritt nur einer Mitgliedsgewerkschaft mangels Vertretungsmacht für den ausgetretenen Verband nicht mehr wirksam.Die ausgetretene Gewerkschaft wäre selbst nicht allein kündigungsbefugt (Schüren, RdA 2011, 368; ders., NZA 2011,1406). Dies wird von der CGZP, ihren Mitgliedsverbänden und dem AMP(jetzt: BAP) in der aktuellen Tarifpraxis nicht anders gesehen. In dem am
dem soeben Ausgeführten war die CGZP mangels satzungsmäßiger Befugnis sowie wegen fehlender Aufträge im Innenverhältnis nicht fähig, zu den im Tenor genannten Zeitpunkten im Namen der ihr angeschlossenen Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen. Die CGZP war nicht gem. § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, weil die Mitgliedsverbände ihr einerseits ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt haben, andererseits der Organisationsbereich der CGZP über den ihrer Mitglieder hinausgeht. Eine Spitzenorganisation wird auch als Partei eines Tarifvertrags gem. § 2 Abs. 3 TVG ausschließlich für ihre Mitgliedsverbände tätig. Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA 2011, 289 ;Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 437). Die zu einer Spitzenorganisation gem. § 2 Abs. 3 TVGzusammengeschlossenen Gewerkschaften müssen dieser ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies setzt voraus, dass sich die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften in ihrem Organisationsbereich nicht nur teilweise, sondern vollständig miteinander verbinden (BAG 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69, NZA2011, 289). Dies folgt vornehmlich aus dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit.
der Rechtsprechung des BAG ist die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung iSd. § 2 Abs. 1 TVG für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar. Für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung genügt es, dass diese über Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs verfügt. Eine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/09 –a.a.O. Rn. 24; 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117,308 ). Danach ist die Vermittlung eines Teils der Tariffähigkeit der einer Spitzenorganisation angeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften nicht ausreichend. Durch den Grundsatz der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit erfährt eine Arbeitnehmerkoalition zwar insoweit eine Begünstigung, als ihr die Tariffähigkeit auch für die Teile des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs zugestanden wird, in denen es ihr an der erforderlichen Durchsetzungskraft fehlt. Anderseits führt dieses Verständnis von der Tariffähigkeit zugleich zu einer Beschränkung ihrer Möglichkeit, sich mit anderen Gewerkschaften zu einer Spitzenorganisation zusammenzuschließen. Denn sie kann nicht uneingeschränkt über ihre Tariffähigkeit verfügen, sondern muss diese der Spitzenorganisation insgesamt vermitteln. Fehlt es hieran, kann die Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit nicht auf die der ihr angeschlossenen Gewerkschaften stützen. Die vollständige Vermittlung der Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften erfordert auch die Rechtssicherheit und die darauf beruhende Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Schließen sich tariffähige Gewerkschaften nicht in ihrem gesamten Organisationsbereich zu einer Spitzenorganisation zusammen, könnte zweifelhaft werden, ob diese in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitzt. Es bestünde die Gefahr, dass die einer Spitzenorganisation angeschlossenen Gewerkschaften dieser nur die Bereiche übertragen,in denen sie selbst nur über eine unzureichende Durchsetzungskraft verfügen, was zugleich deren Fähigkeit in Frage stellt, durch Tarifverträge eine angemessene Regelung der Arbeitsbedingungen für die Mitglieder der Einzelgewerkschaften herbeizuführen (BAG14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 83, NZA 2011, 289 ). Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Die Kritik an der Formulierung des BAG, eine Spitzenorganisation verfüge weder
2 noch
3 TVG über eine originäre Tariffähigkeit, geht bereits im Ansatz fehl. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, bringt das BAG damit allein zum Ausdruck,dass eine Spitzenorganisation nicht befugt ist, sich durch eine Satzung ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedsverbände Tariffähigkeit zu verleihen. Aus der zitierten Entscheidung des BAG vom 22.02.1957 (1AZR 426/56, BAGE 3, 358 ) folgt nichts anderes. Das BAG führt hier aus, dass Spitzenverbände
3 TVG befugt seien,Tarifverträge im eigenen Namen abzuschließen. Dieses Verständnis legt der Wortlaut nahe. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt,ob den Spitzenorganisationen diese Tariffähigkeit allein durch den Gesetzgeber ohne Bezug zur Tarifmacht der Mitgliedsgewerkschaften verliehen wird oder ob die Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit ausschließlich von ihren Mitgliedern ableitet. Im Übrigen verhält sich diese Entscheidung nur zu der Frage, welche Bedeutung es für die Tariffähigkeit der Mitgliedsgewerkschaften hat, wenn eine Spitzenorganisation von der ihr übertragenen Tariffähigkeit
3 TVG Gebrauch macht. Mit anderen Worten: Die einem Spitzenverband durch das TVG zusätzlich verliehene, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anerkannte Tariffähigkeit besteht darin, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit hat, im eigenen Namen Tarifverträge abzuschließen. Dies sagt aber nichts darüber aus, ob und in welchem Umfange sie im konkreten Fall mit Wirkung für ihre Mitgliedsverbände tätig werden und für die Mitglieder der Mitgliedsverbände Rechtsnormen setzen darf. Dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach "jemand" nicht weniger Rechte übertragen kann, als er selbst hat, steht der Auffassung des BAG nicht entgegen.Tarifvertragsparteien sind nicht ein beliebiger "Jemand".Art. 9 Abs. 3 GG hat ihnen die Rechtssetzungsmacht nicht zweckfrei verliehen. Voraussetzung der Tariffähigkeit ist deshalb, dass eine Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifvertragspartei sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehört die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber sozialen Gegenspieler (BAG05.10.2010 – 1 ABR 88/09 – NZA 2011, 300 , Rn. 30). Dies gilt auch für eine Spitzenorganisation. Wird ihr die Rechtssetzungsmacht nur für jeweils einen Teilbereich der Tarifzuständigkeiten der Mitgliedsverbände übertragen, besteht die Gefahr, dass die Spitzenorganisation über keinerlei Durchsetzungskraft verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Mitgliedsverbände der Spitzenorganisation jeweils die Bereiche übertragen, in denen sie selbst ohnmächtig sind. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch: Die Mitgliedsverbände haben der CGZPmit der Übertragung der Rechtssetzungsmacht für die Arbeitnehmerüberlassung den Teil übertragen, in dem sie selbst nur über eine äußerst geringe Anzahl von Mitgliedern verfügen.Tarifvertragsparteien müssen zwar ihre satzungsmäßig festgelegte Tarifzuständigkeit beim Tarifvertragsabschluss nicht vollständig ausnutzen; sie haben die Freiheit, insoweit ihre Rechtssetzungsmacht nicht auszuüben. Daraus folgt jedoch nicht,dass sie die Teilbereiche, in denen sie sich selbst der Rechtssetzung enthalten, auf andere – nämlich eine Spitzenorganisation – übertragen dürfen. Jedenfalls die Mitgliedsverbände CGM, DHV, CGPT und GÖD haben ihre Tariffähigkeit (soweit sie überhaupt bestand) der CGZP nicht vollständig vermittelt. Die CGZP war nicht in dem gesamten durch die Satzungen ihrer Mitglieder bestimmten Organisationsbereich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt. Ihre Tarifzuständigkeit war
1 der Satzung 2005 auf Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden beschränkt, die bzw. deren Mitglieder als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlassen wollten. Dass der Organisationsbereich der CGZP auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt war, ist von der CGZP selbst und ihren Mitgliedern nicht in Frage gestellt worden. Die Satzung 2003enthält zwar keine Beschreibung des Organisationsbereichs; es gibt aber keine Anhaltspunkte aus der bekannten Tarifpraxis und aus den im Verfahren bekannt gewordenen Äußerungen der CGZP dafür, dass diese mit der Satzungsänderung 2005 ihren Organisationsbereich im Verhältnis zur Satzung 2003 beschränken wollte. Die tarifrechtlichen Anforderungen an die CGZP als Spitzenorganisation iSd. § 2 Abs. 3 TVG sind auch deshalb nicht erfüllt, weil ihre satzungsmäßige Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen über die Organisationsbereiche der ihr angeschlossenen Mitgliedsverbände hinausgeht. Für eine Übereinstimmung der Zuständigkeit der Spitzenorganisation mit den Organisationsbereichen der Mitgliedsgewerkschaften spricht vornehmlich der Normzweck. Die Rechtssetzung durch Tarifnormen ist
1 TVGbeschränkt auf die Mitglieder der tarifschließenden Parteien und den Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrags ist.Lediglich Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe,deren Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ 3 Abs. 2 TVG). Der Abschluss von Tarifverträgen durch eine Spitzenorganisation i.S.d. § 2 Abs.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.