Rücksprache mit der OFD - als nicht steuerpflichtig angesehen hatten. Der Beklagte wandte sich ebenfalls an die OFD. Der dort zuständige Bearbeiter telefonierte mit der Firma A. Von dort wurde ihm mitgeteilt, dass die RI Ltd. nicht alle Unterlagen vorgelegt habe, die für die Beurteilung erforderlich seien. Da die Informationen nicht eindeutig gewesen seien, sei von einer Zuteilung von Bonusaktien ausgegangen worden. Die Klägerin führte daraufhin aus, dass in den jeweils über 200 Seiten langen Jahresberichten sämtliche erforderlichen Informationen enthalten seien, um die Art der Kapitalerhöhung eigenständig beurteilen zu können. Die Berichte „Annual Report 2008-2009“ und „Annual Report 2009-2010“ könnten zusammen mit dem Stichwort „Reliance Industries“ über Google aufgerufen werden. Es werde auf Seite 81 Punkt g, 104, 108 und 109 des Annual Reports 2009/2010 verwiesen. Das Finanzamt könne sich nicht ungeprüft auf die Wertung der Firma A stützen. Es handele sich um ein privatwirtschaftliches Serviceunternehmen, das den Beklagten nicht von seiner Amtsermittlungspflicht befreie. Die A gebe nur eine Empfehlung für die Banken im Hinblick auf den Einbehalt von Kapitalertragsteuer ab. Mit Einspruchsbescheid vom 8. Juni 2011 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe Bonusaktien erhalten, die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sonstiger Bezug) steuerpflichtig seien. Die Gewährung von Freianteilen sei steuerpflichtig, wenn laufender Gewinn oder Gewinnvorträge in Nennkapital umgewandelt werden würden. Der umgewandelte Betrag würde als zunächst ausgeschüttet und anschließend wieder eingelegt gelten. Der Gesellschafter habe auf Grund einer verdeckten Gewinnausschüttung Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Wegen der Wiedereinlage der Anteile würden ihm Anschaffungskosten für den Erwerb der neuen Anteile entstehen. Anders sei es nur, wenn die Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch die Umwandlung von Rücklagen erhöhe. Dann sei der Wert der neuen Anteile steuerfrei (§ 1 KapErhStG). Die Kapitalerhöhung müsse dann
den Vorschriften der §§ 57c ff. GmbHG und §§ 207 bis 220 AktG durchgeführt werden.
ErhStG gelte die Steuerfreiheit auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften. Zum Wesen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehöre aber, dass die Erhöhung des Nennkapitals durch die Umwandlung von Rücklagen geschehe. Einer steuerbegünstigten Kapitalerhöhung seien deshalb nur Gewinne zugänglich, die durch Verwendungsbeschluss der Gewinnausschüttung entzogen und dem Eigenkapital der Gesellschaft zugewiesen worden seien. Es könne sich nur um Beträge handeln, die sich in den offenen Rücklagen der Gesellschaft befänden. Werde die Kapitalerhöhung aus dem Gewinnvortragskonto finanziert, sei sie nicht begünstigt. Der Erwerber der Anteile sei hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit
weispflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapErhStG). Diesen
weis habe die Klägerin nicht erbracht. Den Unterlagen sei nicht zu entnehmen, ob die Erhöhung des Nennkapitals aus einem (durch Gewinnverteilungsbeschluss aufgefüllten) Rücklagenkonto oder aus einem Gewinnvortragskonto resultiere. Die Firma A habe die Aktien als Bonusaktien eingestuft. Mit am
G, d.h.:
2 des Indian Companies Act kann das „Securities Premium Account“ zur Einzahlung von zur Ausgabe genehmigter, aber noch nicht emittierter Aktien des Unternehmens an die Unternehmensmitglieder in Form von voll eingezahlten Gratisaktien eingesetzt werden.
Auffassung der Klägerin sind beide Rücklagenpositionen unschädliche Rücklagen im steuerlichen Sinne. Sie würden aus Rücklagen des Vorjahres stammen. Auf Seite 16/17 des Jahresberichts 2009/2010 sei die Umgliederung aus den Rücklagen der Sache und der Höhe
durch die Aussage bestätigt worden, dass die Gesellschaft 162.67.93.078 Aktien zu je 10 Rs an die im November 2009 berechtigten Aktionäre als Gratisaktien aus den Rücklagen ausgegeben und zugeteilt habe. Damit habe die Klägerin
gewiesen, dass die Erhöhung des Grundkapitals allein aus den beiden Rücklagenpositionen und nicht aus dem Ergebnis komme. In die Kapitalerhöhung seien nur die bisherigen Aktionäre anteilsgemäß einbezogen worden. Das Beteiligungsverhältnis sei unverändert geblieben. Zuzahlungen seien nicht geleistet worden. Die Firma A habe den Ausdruck „bonus shares“ offenbar mit Bonusaktie übersetzt. Dies sei unzutreffend. Es handele sich um Gratisaktien. Die Rechtsauffassung der A sei auch nicht maßgeblich. Es sei gar nicht bekannt, welche Unterlagen der A zur Verfügung gestanden hätten. Schließlich würde die A ihre Einstufung bei Zweifelsfragen „in dubio pro fisco“ vornehmen. Die Klägerin reichte insoweit ein Schreiben der A an die Y-Bank ein, in dem die Firma ausführte, dass sie in Anbetracht der Tatsache, dass die Banken für den Kapitalertragsteuereinbehalt haften würden, ihre Empfehlung in Zweifelsfragen an dem Grundsatz „in dubio pro fisco“ ausrichte.
G setze eine Ertragsversteuerung einen Zufluss von Geld oder einen geldwerten Vorteil voraus. Zwischen den ursprünglichen 700 Stück Anteilen zum Wert von je 60,94 € und den späteren 1.400 Stück Anteilen zum Wert von 30,46 € würde wirtschaftliche Identität bestehen. Die abgeleiteten 700 neuen Aktien habe die Klägerin nur deshalb „gratis“ erhalten, weil sich die 700 Alt-Aktien vorher im Wert halbiert hätten. Die Altaktien seien bereits vor dem
G gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Zu den sonstigen Bezügen werden alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) gerechnet, die dem Gesellschafter außerhalb einer ordentlichen Gewinnausschüttung zufließen. Unerheblich ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (vgl. BFH-Urteil vom
deutschem Recht errichtet wurden. Vielmehr werden von der Vorschrift auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur
einer
deutschem Recht errichteten Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom
der neueren Rechtsprechung wird maßgeblich auf das Veranlassungsprinzip abgestellt. Danach ist entscheidend, ob die Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses erfolgt. Ist das auslösende Moment in der Gesellschafterstellung zu sehen, wird die Gewährung der Bonusanteile der Erwerbssphäre zugeordnet. Bonusaktien sind danach nicht als bloßer Naturalrabatt auf die ursprünglichen Anschaffungskosten anzusehen, sondern werden als Ertrag aus der gehaltenen Einkunftsquelle behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 , BStBl II 2005, 468 : Bonusaktien der Deutschen Telekom als Einnahmen aus Kapitalvermögen). 3. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn die Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen erhöht. In diesem Fall gehört der Wert der neuen Anteile
ErhStG -) nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Der Grund für diese Ausnahme besteht darin, dass der Anteilseigner bei dieser Art der Kapitalerhöhung durch die neuen Anteilsrechte nichts erhält, was er nicht schon früher besessen hat (BFH-Urteil vom
weisen aus den Gesetzesmaterialien; BFH-Urteil vom 14. Februar 2006 VIII R 49/03 , BStBl II 2006, 520 ). 4.
ErhStG ist § 1 KapErhStG auch auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn die ausländische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung vergleichbar ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapErhStG), die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
den Vorschriften der §§ 207 bis 220 AktG bzw.
dem - inzwischen außer Kraft getretenen - Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (-KapErhG-, jetzt: §§ 57c ff. GmbHG) entsprechen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapErhStG) und die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den Anteilsrechten entsprechen, die
den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapErhStG bezeichneten Vorschriften ausgegeben werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KapErhStG). Dabei hat der Erwerber der Anteilsrechte
zuweisen, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KapErhStG erfüllt sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapErhStG). 5.
Auffassung des Senats hat die Klägerin hinreichend
gewiesen, dass die Voraussetzungen der §§ 1 , 7 Abs. 1 KapErhStG erfüllt sind.
den Vorschriften der §§ 207 bis 220 AktG entsprechen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapErhStG).
der Rechtsprechung führt die Umwandlung von laufendem Gewinn oder des Gewinnvortrags in Nennkapital nicht zur Steuerfreiheit im Sinne des § 1 KapErhStG. Dies gilt gleichermaßen für Kapitalerhöhungen ausländischer Gesellschaften, weil die Steuerfreiheit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KapErhStG nicht weiter reicht, als die Steuerfreistellung
ErhStG (BFH-Urteil vom
ErhStG
zuweisen hat, dass die Umwandlung aus den Kapital- oder Gewinnrücklagen erfolgt ist.
dem Gesamtbild der Verhältnisse ist der Senat allerdings davon überzeugt, dass die Umwandlung aus den Kapital- oder Gewinnrücklagen der RI Ltd. erfolgt ist. aaaa) Schon die Ankündigung der geplanten Kapitalmaßnahme in dem Jahresbericht 2008/2009 der RI Ltd. spricht für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die Kapitalisierung sollte aus den Ausgleichsrücklagen, den Kapitalrücklagen, den Gewinnrücklagen oder aus anderen Konten erfolgen, die für die geplante Kapitalmaßnahme geeignet waren. Der Betrag sollte in das Stammkapital übertragen werden und zur Ausgabe von maximal 166.97.37.584 Stück Stammaktien über je 10 Rs als Gratisaktien führen. Von einer Umwandlung des laufenden oder vorgetragenen Gewinns ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Das die Gesellschaft keine Gewinnausschüttung an ihre Aktionäre sondern eine bloße Umgliederung des Eigenkapitals beabsichtigte, zeigt auch die Formulierung, dass die neuen Stammaktien als eine Erhöhung des nominalen Stammkapitalanteils der Gesellschaft in Bezug auf jeden Aktionär und nicht als Einkommen anzusehen seien. Eine solche Formulierung hätte die RI Ltd. nicht wählen dürfen, wenn sie laufenden Gewinn oder Gewinnvortrag in Nennkapital hätte umwandeln wollen. bbbb) Dieser Charakter der Kapitalmaßnahme wurde von der RI Ltd. in dem Schreiben vom 15. März 2010 an die Luxembourg Stock Exchange noch einmal genauer erläutert. Dort wird eindeutig ausgeführt, dass die neuen Aktien aus der Erhöhung des Grundkapitals durch die Umwandlung von Kapitalrücklagen entstanden seien. Unmissverständlich wird ausgeführt, dass es sich bei der Kapitalmaßnahmen weder um eine Maßnahme anstelle einer Dividende noch um irgendeine andere Form von Einkommen für die Aktionäre handele. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier vorliegenden Gratisaktien aus der Umwandlung von Kapitalrücklagen in Nennkapital nicht mit anderen Gratisaktien verwechselt werden dürften, die zu Einkünften bei den Aktionären führen. Diese Angaben sind eindeutig. Die RI Ltd. hat bestätigt, dass es sich bei der umstrittenen Kapitalmaßnahme um eine Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklagen gehandelt hat. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass die Aussagen der RI Ltd. unzutreffend sind. cccc) In dem Jahresbericht 2009/2010 führte die RI Ltd. auf Seite 16 und 17 aus, dass die Gesellschaft im November 2009 Gratisaktien durch die Kapitalisierung von Rücklagen ausgegeben habe. Auch diese Aussage ist eindeutig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Kapitalerhöhung laufender Gewinn oder ein Gewinnvortragskonto verwandt worden ist. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
weise noch erforderlich sein sollten, um den Charakter der Kapitalerhöhung zu belegen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen er den Angaben der RI Ltd. kein Glauben schenkt. Angesichts der vorgelegten aussagekräftigen Unterlagen reicht es nicht aus, lediglich zu behaupten, dass der Klägerin der
weis nicht gelungen sei, dass die Erhöhung des Nennkapitals aus einem Rücklagenkonto und nicht aus einem Gewinnvortragskonto resultiere. Der Beklagte hätte Beweisanzeichen aufzeigen müssen, dass die Angaben der RI Ltd. nicht zutreffend sind. dddd) Insbesondere reicht der bloße Verweis auf die Empfehlung der Firma A nicht aus. Der Beklagte hat nicht dargelegt, auf welcher Tatsachengrundlage die Firma A ihre Empfehlung ausgesprochen hat. Es ist auch nicht klar, ob die Firma A in Kenntnis der hier vorliegenden Informationen immer noch davon ausgehen würde, dass kapitalertragsteuerpflichtige Bonusaktien vorliegen. Eine inhaltliche Argumentation für diese Einschätzung hat die Firma nicht geliefert. Sie hat lediglich angegeben, dass die vorhandenen Informationen unzureichend gewesen seien und dass sie sich angesichts der Haftung der Banken für den Kapitalertragsteuereinbehalt an die Leitlinie „in dubio pro fisco“ halte. Das reicht nicht aus, um die Aussagen der RI Ltd. in den vorgelegten Unterlagen zu widerlegen. eeee) Im Übrigen ist in die Würdigung mit einzubeziehen, dass sich der Wert der ursprünglichen Anteile der Klägerin an der RI Ltd. (700 Stück) durch die Kapitalmaßnahme halbiert hat und durch die Gewährung der neuen Anteile (weitere 700 Stück) lediglich die ursprünglichen Wertverhältnisse wiederhergestellt worden sind. Daran wird ersichtlich, dass es sich - wie in dem Schreiben der RI Ltd. vom 15. März 2010 dargelegt - um einen sog. Aktiensplit gehandelt hat, der sich ausschließlich auf der Vermögensebene abspielte. Die Wertverhältnisse in dem Depot der Klägerin vor und
der Kapitalerhöhung zeigen deutlich, dass der Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts zugeflossen ist, was sie nicht schon vorher hatte. Vor diesem Hintergrund ist es bereits
allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zweifelhaft, ob der Zugang der neuen Aktien als Einnahme im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG behandelt werden kann, weil er in einem untrennbaren Zusammenhang mit der gegenläufigen Entwertung der alten Aktien steht. Vor allem aber wird im Streitfall genau der Lebenssachverhalt verwirklicht, den der Gesetzgeber im Sinn hatte, als er die Vorschrift des § 1 KapErhStG geschaffen hat. Die Erwägungen des Gesetzgebers beruhten gerade auf dem Umstand, dass dem Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirtschaftlich betrachtet nichts zufließt, sondern nur der bislang in den ursprünglichen Aktien verkörperte Wert auf eine größere Anzahl von Aktien verteilt wird (vgl. BFH-Urteil vom
Auffassung des Senats hat die Klägerin mit der Vorlage dieser Unterlagen ihre
weispflicht erfüllt. Es gibt zwar Verwaltungsanweisungen, die die Vorlage des Beschlusses über die Kapitalerhöhung, des Beschlusses über die letzte vorangegangene Gewinnverwendung, der letzten Bilanz vor der Kapitalerhöhung, der ersten Bilanz
der Kapitalerhöhung, einen
weis über die Eintragung in das Handelsregister (wenn in dem ausländischen Staat ein entsprechendes Register geführt wird) und die Übersetzung aller Dokumente in die deutsche Sprache fordern (z.B. Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 3. Juni 1991, Einkommensteuer-Kartei Niedersachsen, § 1 KapErhStG Nr. 1; vgl. auch Blümich/Broer, EStG - KStG - GewStG - Ertragsteuerliche Nebengesetze, § 7 KapErhStG Rz. 12).
diesen Verfügungen soll aber immer im Einzelfall entschieden werden, ob tatsächlich alle aufgeführten Unterlagen erforderlich sind, um die Voraussetzungen des § 7 KapErhStG zu prüfen. Im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin eingereichten Unterlagen aus, um zur Überzeugung des Senats
zuweisen, dass es sich bei der Kapitalerhöhung um eine solche aus Kapitalrücklagen gehandelt hat (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung, ob die Kapitalerhöhung aus der Umwandlung einer Kapitalrücklage in Nennkapital stammt, auch das Urteil des FG Düsseldorf vom 21. Juni 2000 16 K 101/89 E, juris). cc) Weitere Voraussetzung für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entsprechend den Vorschriften der §§ 207 bis 220 AktG ist, dass die Kapitalrücklage oder Gewinnrücklage, die in das Grundkapital umgewandelt werden soll, in der letzten Jahresbilanz ausgewiesen worden ist (§ 208 Abs. 1 Satz 1 AktG, vgl. auch § 57d Abs. 1 GmbHG). Im vorliegenden Fall ist dies ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geschehen. Die Unterlage „Reserves and Surplus“ war
den Ausführungen in dem Jahresbericht 2009/2010 Bestandteil der Bilanz der RI Ltd. In dieser Unterlage sind die Kapitalrücklagen „Capital Redemption Reserve“ und „Securities Premium Account“ nicht nur für den Abschlusstag
den Ausführungen in dem Jahresbericht 2008/2009 der RI Ltd. erfolgte die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Gratisaktien auf der Grundlage des testierten Abschlusses der RI Ltd. zum
ErhStG müssen die neuen Anteile nur auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
den deutschen Vorschriften „entsprechen“. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche Voraussetzungen der deutschen Regelungen in allen Einzelheiten erfüllt sein müssen. Es reicht aus, dass der materielle Wesensgehalt der Vorschriften erfüllt worden ist (BFH-Urteil vom
weis der formalen Voraussetzung der Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in einem Register für die Bejahung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapErhStG nicht ausschlaggebend.
den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapErhStG bezeichneten Vorschriften ausgegeben worden sind. Die jungen Aktien, die die Klägerin erhalten hat, entstammen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.