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BGH, Urteil vom 29. März 2000 - Az. VIII ZR 81/99

Tenor Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderwei

§ 550-Vertragsauslegung 4, jew.

m.w.N.).

  1. bb)Die Beklagte führt insoweit mit Recht an, das Berufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen (§ 286 ZPO), wonach das Liquidationsdarlehen dazu bestimmt gewesen sei, nicht sämtliche Aufwendungen der Klägerin, sondern nur diejenigen auszugleichen, die durch die teilweise Stillegung des Geschäftsbetriebes bedingt gewesen seien. Dem ist die Klägerin nur insoweit entgegengetreten, als sie sich auf eine abweichende Verständigung am 25. April 1995 zwischen dem Geschäftsführer der Käuferin, Gl. , und dem Liquidator der Klägerin, Rechtsanwalt G. , berufen hat. Diese Abrede soll jedoch erst nach dem Zeitpunkt getroffen worden sein, zu dem die Beklagte der Klägerin das Liquidatordarlehen eingeräumt hatte. Die ursprüngliche Zweckrichtung des Liquidatordarlehens hat die Klägerin mithin nicht bestritten, so daß diese bei der Auslegung von § 24 des Anteilskaufvertrages nicht außer acht gelassen werden kann, wenn sich die von der Klägerin behauptete abweichende Vereinbarung über den Inhalt von § 24 des Anteilskaufvertrages nicht beweisen läßt. War die Verwendung des Liquidationsdarlehens nämlich in der angegebenen Weise beschränkt, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer sämtlichen Personalkosten aus dem Darlehen.
  2. cc)Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht in seiner Begründung ferner die zwischen den Parteien nicht streitige Tatsache, daß der Klägerin während der Liquidationsphase nicht nur Aufwendungen entstanden, sondern auch Einnahmen zugeflossen sind. Das könnte dafür sprechen, daß die Einnahmen der Gesellschaft vorrangig, zumindest aber neben dem Liquidatordarlehen dazu bestimmt sein sollten, die Aufwendungen der Klägerin zu bestreiten. Aus diesem Grunde ist es darüber hinaus zweifelhaft, ob die Mieteinnahmen, die nach Darstellung der Klägerin dem Liquidatorkonto zugeflossen sind, von der Beklagten nicht auch zur Zahlung von "Aufwendungen der Liquidation" herangezogen werden durften und deshalb zu Unrecht vom Berufungsgericht zum errechneten Spitzenbetrag hinzugerechnet wurden. Die Annahme, bis zum Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages hätten die Ausgaben der Gesellschaft allein von der Beklagten getragen und die Einnahmen der Gesellschaft der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollen, findet keine Stütze im Vertragstext und erscheint im übrigen eher fernliegend.
  3. b)Bei seiner Berechnung des sich aus § 24 des Anteilskaufvertrages ergebenden Anspruches der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Vortrag zur Höhe ihrer ersatzfähigen Personalaufwendungen sowie der von der Beklagten vereinnahmten Mieterträge als unstreitig angesehen, weil die Beklagte diesen nicht ausreichend substantiiert bestritten habe. Auch dies beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht.
  4. aa)Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner -hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (st.Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 ,

§ 138Abs.

3 -Bestreiten, Substantiiertes 4 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.).

  1. bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein einfaches Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der von Klägerseite behaupteten Mieterträge in Höhe von 75.371,75 DM, die das Berufungsgericht als zu Unrecht von der Beklagten auf dem Liquidatorkonto vereinnahmt angesehen hat, ausreichend. Die Klägerin hatte sich nämlich ihrerseits mit der bloßen Aufzählung von Zahlungen begnügt, die als Mieterträge verbucht waren, und nicht im einzelnen dargelegt, um welche Mieterträge es sich handelte und weshalb diese allein der Klägerin gebührten. Jedenfalls solange die Klägerin insoweit untätig blieb, traf die Beklagte keine erhöhte Substantiierungslast.
  2. cc)Einfaches Bestreiten war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch insoweit ausreichend, als die Klägerin Personalkosten in Höhe von 1.607.309,90 DM behauptet hatte, die ihr während der Liquidationsphase als "Aufwendungen der Liquidation" entstanden sein sollen und die sie von ihrem laufenden Betriebskonto bezahlt haben will. Die Klägerin hat hierzu lediglich eine aus sich heraus kaum verständliche Aufstellung vorgelegt, obwohl die insoweit maßgeblichen Vorgänge in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich lagen und es ihr daher ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf das Bestreiten der Beklagten hin nähere Einzelheiten vorzutragen. B) Hauptantrag zu
  3. b)auf Zahlung von 118.114,20 DM (Lagerentgelt) Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 118.114,20 DM wendet, hatte gleichfalls Erfolg. 1. Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne für die Lagerung der nach § 10 des Anteilskaufvertrages zu beseitigenden Reststoffe und Chemikalien im Januar 1996 dem Grunde nach eine Vergütung nach § 354 BGB verlangen, nicht zu beanstanden.
  4. a)Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe die Reststoffe und Chemikalien, die die Beklagte bis zum 31. Dezember 1995 entsorgen mußte, im Januar 1996 für diese aufbewahrt. Soweit die Beklagte geltend macht, sie sei nach dem Vertrag lediglich zur Entsorgung, nicht aber zu Lagerung der Reststoffe verpflichtet gewesen, steht dies der Anwendung des § 354 HGB nicht entgegen. Die Verpflichtung der Klägerin nach § 10 Abs. 3 des Anteilskaufvertrages zur unentgeltlichen Aufbewahrung der Reststoffe auf ihrem Betriebsgelände endete ausdrücklich mit dem Ablauf der zur Entsorgung vereinbarten Frist. Ab diesem Zeitpunkt war es Sache der Beklagten, im Zuge der Entsorgung die Reststoffe und Chemikalien an anderer Stelle unterzubringen. Damit erfolgte die weitere Aufbewahrung durch die Klägerin zumindest auch im Interesse der entsorgungs-und damit beseitigungspflichtigen Beklagten.
  5. b)Die Anwendung der Vorschrift des § 354 HGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin möglicherweise zu einer den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden, ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Reststoffe nicht in der Lage gewesen ist. Allerdings kann die Tätigkeit des Kaufmannes nach § 354 HGB nur insoweit vergütet werden, als er auch nach einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einen Anspruch auf Vergütung hätte (Senatsurteil vom 4. April 1966 - VIII ZR 102/64 , LM Nr. 5 zu § 354 HGB unter 2). Eine Tätigkeit, die gegen ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB verstößt und daher rechtsgeschäftlich nicht wirksam vereinbart werden kann, ist nicht nach § 354 HGB vergütungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1961 -II ZR 186/59, LM Nr. 2 zu § 396 HGB unter I; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, § 354 Rdnr. 6; Schlegelberger/ Hefermehl, HGB, 5. Auflage, § 354 Rdnr. 12, jew. m.w.N.). Ob die lediglich kurzzeitige Verlängerung der Aufbewahrung von Reststoffen und Chemikalien in Sammelstellen, wie sie bis zum 31. Dezember 1995 von der Klägerin auf ihrem Gelände mit Duldung der zuständigen Behörde vorgenommenen worden ist, überhaupt eine verbotswidrige Tätigkeit im Sinne des § 134 BGB darstellte, kann aber dahingestellt bleiben. Denn soweit das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf eine fehlende Berechtigung der Klägerin zur Einlagerung deshalb versagt hat, weil die Beklagte die Fortdauer der Lagerung der zu entsorgenden Güter bei der Klägerin zu verantworten hat, so ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider verabsäumt, die Reststoffe innerhalb der vereinbarten Frist zu entsorgen und vom Betriebsgelände der Klägerin zu entfernen. Dabei entlastet es sie nicht, daß die Klägerin nach Darstellung der Beklagten die Vornahme der Entsorgungsarbeiten verzögert haben soll, indem sie keine konkreten Vorschläge zur Durchführung der Entsorgung unterbreitet habe. Die Beklagte hat nämlich weder dargetan, daß sie hierdurch an einer fristgerechten Räumung gehindert gewesen wäre, noch daß die Entsorgungsfrist wegen der eingetretenen Verzögerung redlicherweise hätte verlängert werden müssen. 2. Zu Recht wendet sich die Revision der Beklagten jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO zur Höhe der von der Klägerin beanspruchten Vergütung. Zwar ist das dem Tatrichter nach dieser Vorschrift eingeräumte Schätzungsermessen in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob die Ermittlung des Schadens oder -wie hier - der Höhe einer sonstigen Forderung im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGH, Urteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 , NJW-RR 1992, 1050 , 1051; Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96 ,

§ 287Abs.

1 -Schadensschätzung 1, jew. m.w.N.). Über bestrittene Ausgangs-bzw. Anknüpfungstatsachen hat das Gericht aber regelmäßig nach § 287 ZPO Beweis zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 1988 - VI ZR 81/87 , NJW 1988, 3016 ; Urteil vom
  2. April 1997 aaO ). Dies hat das Kammergericht hier unterlassen. Auch insoweit ist es nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beklagte das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten habe. Der Vortrag der Klägerin zur Menge der von der Beklagten nach dem
  3. Dezember 1995 noch zu entsorgenden Reststoffe und Chemikalien sowie zur Größe der zu deren Lagerung erforderlichen Fläche beschränkte sich auf die Vorlage einer Rechnung sowie einer Planskizze. Diesem wenig substantiierten Vorbringen durfte die Beklagte mit einfachem Bestreiten entgegentreten. III. Das angegriffene Urteil konnte nach alledem in beiden Hauptanträgen keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife war die Sache daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht dabei auch über die Höhe der zuerkannten Zinsen zu entscheiden hat, wird es zu beachten haben, daß der in der angegriffenen Entscheidung herangezogene kaufmännische Zinssatz des § 352 HGB nur für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt und daher im Verhältnis zu der nichtkaufmännischen Beklagten keine Anwendung finden kann. Für den Fall, daß sich der Hauptantrag der Klägerin zu a) auf Zahlung von 1.809.000 DM auch nach erneuter Verhandlung nicht oder nur teilweise als unbegründet erweisen sollte, und damit wiederum über den Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 3.538.158,83 DM (Ersatz von Entsorgungskosten) zu entscheiden sein wird, sei im Hinblick auf die Angriffe der Revision und der Anschlußrevision gegen die Ausführungen in dem Berufungsurteil zu diesem Antrag vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
  4. Nicht zu beanstanden sein dürfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten nach § 10 des Anteilskaufvertrages, die auf dem Betriebsgelände der Klägerin lagernden Reststoffe und Chemikalien zu entsorgen, habe, da die zu entsorgenden Reststoffe vertraglich eindeutig bestimmt gewesen seien, einer zeitlichen Begrenzung nicht unterlegen. Diese Auslegung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die hilfsweise vom Berufungsgericht herangezogene, von der Revision angegriffene Begründung, wonach die Entsorgungspflicht jedenfalls mit Wirkung zum
  5. Juni 1994 eingetreten sei, weil die Genehmigung nach § 184 BGB zurückwirke und im übrigen auch nach § 1 des Vertrages die Geschäftsanteile der Klägerin rückwirkend zum
  6. Juni 1994 verkauft worden seien, kommt es daher nicht mehr an.
  7. Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten Entsorgungskosten als unstreitig angesehen hat, dürfte es die Anforderungen an das Bestreiten durch die Beklagte überspannt haben. Die Klägerin hat sich zur Höhe der Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Fremdfirmen mit der Entsorgung von Reststoffen und Chemikalien entstanden sein sollen, auf Rechnungen bezogen, die sie in Ablichtung zusammen mit einer Aufstellung zu den Akten gereicht hat. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Behauptung entgegengetreten, einer Vielzahl von Rechnungen sei nicht zu entnehmen, daß es sich hierbei um Kosten handele, die mit der Entsorgung der in § 10 angeführten Reststoffe und Chemikalien in Verbindung stünden, zumal die Entsorgung von Chemikalien von den Kosten der Altlastenbeseitigung zu unterscheiden sei, die nach § 17 des Vertrages eine abschließende Regelung erfahren habe. Dies reicht vorliegend aus, insbesondere traf die Beklagte keine gesteigerte Substantiierungslast. Die zu den Akten gereichten Rechnungsablichtungen enthalten nämlich teilweise nur pauschale, teilweise sogar unverständliche Hinweise auf nicht näher beschriebene Leistungen. Der Klägerin war es daher auch insoweit zumutbar, auf das Bestreiten der Beklagten hin näher vorzutragen.
  8. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der von der Beklagten bereits aus den Mitteln des Liquidatordarlehens beglichenen Entsorgungskosten in Höhe von 991.354 DM aus § 10 des notariellen Abtretungsvertrages verneint hat, dürfte dies revisionsrechtlich unbedenklich sein. Die Ansicht der Anschlußrevision, diese Entsorgungskostenkönnten von der Klägerin nach § 10 des notariellen Änderungsvertrages jedenfalls dann verlangt werden, wenn § 24 des notariellen Vertrages in dem von ihr behaupteten Sinne auszulegen sei, geht fehl. § 10 des Vertrages sieht eine Kostentragungspflicht der Beklagten für Entsorgungskosten vor. Soweit die Beklagte dieser Verpflichtung durch Zahlung von 991.354 DM nachgekommen ist, kann die Klägerin in keinem Fall eine nochmalige Zahlung verlangen, gleich ob dieser Betrag -wie vom Berufungsgericht in seiner Berechnung des nach § 24 noch zur Verfügung stehenden Darlehensbetrages angenommen -noch zugunsten der Klägerin hinzuzusetzen ist oder nicht.
  9. Daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen einer Firma U. GmbH für Beratungsleistungen nicht als ersatzfähige Entsorgungsleistungen im Sinne von § 10 des Anteilskaufvertrages berücksichtigt hat, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Der hiergegen gerichtete Angriff der Anschlußrevision verkennt, daß das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, daß die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Reststoffen erfolgt sind. Das Berufungsgericht hat die Ersatzfähigkeit der Rechnungsbeträge jedoch deshalb verneint, weil nach § 10 des notariellen Vertrages die Beklagte lediglich die Kosten der reinen Entsorgungsleistungen und nicht auch Kosten der damit zusammenhängenden Beratungsleistungen schulde. Daß diese Auslegung des Berufungsgerichts im Rahmen einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zu beanstanden wäre, zeigt die Anschlußrevision nicht auf.
  10. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Ausgleich der von der Klägerin geltend gemachten Personalvorhaltekosten sei von der Beklagten nicht geschuldet, wendet sich die Anschlußrevision vergeblich. Das Kammergericht hat § 10 des notariellen Vertrages, der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, dahingehend ausgelegt, daß nur die tatsächlichen Personalaufwendungen für Entsorgungsarbeiten, nicht aber eventuelle Vorhaltekosten für das bei den Entsorgungsarbeiten einzusetzende Personal von der Beklagten zu ersetzen sei. Diese Auslegung dürfte ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im übrigen interessengerecht sein. Eine Verpflichtung, sich der bisherigen Fachkräfte des Unternehmens zu bedienen, bestand nämlich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des notariellen Vertrages nur für die Beklagte als Verkäuferin. Die Klägerin selbst war hierzu nicht verpflichtet, so daß sie die Arbeitskräfte nicht vorhalten mußte. Deshalb kann sie einen Ersatz der dafür entstandenen Kosten nicht verlangen. Permalink: http://openjur.de/u/64576.html Kommentare

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