(3); MünchKomm/Wacke aaO § 1353 Rdn. 32; Staudinger/Hübner/Voppel aaO Rdn. 41; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1353 Rdn. 11; im Grundsatz ebenso Kamps MedR 1994, 339, 347, der allerdings in der Vornahme der IVF gegen den Willen des Ehemannes eine die Ehefrau zum Schadensersatz verpflichtende Persönlichkeitsverletzung sieht; a.A., nämlich für eine Bindungswirkung, wohl Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1353 Rdn. 7; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO, die jedoch bei Verstoß eines Ehegatten gegen die Abrede einen Schadensersatzanspruch ausdrücklich verneinen). Der Bundesgerichtshof hat in drei ähnlich gelagerten Bereichen ebenfalls die Bindungswirkung einer Abrede über die Familienplanung verneint. Er hat im Zusammenhang mit den Fällen fehlgeschlagener Sterilisation ausgeführt, daß die freie Entscheidung für oder gegen eine Elternschaft der Wertordnung unserer Verfassung entspreche, die der Einzelpersönlichkeit für diesen innersten Bereich der Lebensverwirklichung einen Freiheitsraum gewähre, zu dem die Gemeinschaft keinen Zugang habe. Gegenüber dem Sterilisationswunsch eines Ehegatten müßten etwa entgegenstehende Wünsche und Interessen des anderen Ehegatten zurücktreten. Solche Entscheidungen treffe jeder kraft eigener Selbstbestimmung für sich ( BGHZ 67, 48 , 51, 54). Es entspreche dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, daß ihm die Entscheidung über die eigene Fortpflanzung freigestellt sein müsse (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - NJW 1995, 2407 , 2409). In einem Fall, in dem der Vater des Kindes von seiner nichtehelichen Lebenspartnerin die Erstattung des Regelunterhalts verlangt hat, weil sie abredewidrig empfängnisverhütende Mittel abgesetzt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit sowohl eines vertraglichen als auch eines deliktischen Schadensersatzanspruches verneint. Zur personalen Würde und zum Persönlichkeitsrecht von Geschlechtspartnern gehöre es, sich immer wieder neu und frei für ein Kind entscheiden zu können. Sie müßten daher in ihrer Entscheidung über den Gebrauch empfängnisverhütender Mittel frei bleiben, da diese Entscheidung den engsten Kern ihrer Persönlichkeit und ihrer Entfaltung in Selbstbestimmung betreffe. Daher könne sich ein Partner nicht wirksam im voraus zur regelmäßigen Anwendung von Empfängnisverhütungsmitteln verpflichten. Auch unterliege der Intimbereich von Partnern grundsätzlich auch dann nicht dem Deliktsrecht, wenn der eine den anderen abredewidrig über die Anwendung solcher Mittel getäuscht habe ( BGHZ 97, 372 , 379). Die Frage, ob das vorherige Einverständnis des Ehemannes mit der Vornahme einer heterologen Insemination bei seiner Ehefrau sein Recht auf Anfechtung der Ehelichkeit des dann geborenen Kindes vernichte, hat der Bundesgerichtshof angesichts der rechtlichen, ethischen, gesellschaftlichen und religiösen Tragweite einer solchen Zustimmung und des notwendigen rechtlichen Schutzes des Ehemannes vor unüberlegten Entscheidungen verneint und einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht als rechtlich wirkungslos angesehen ( BGHZ 87, 169 , 174). Bis zur Durchführung der zur Schwangerschaft führenden Insemination könne der Ehemann seine Zustimmung der Ehefrau gegenüber grundsätzlich frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen, und zwar auch dann, wenn er aufgrund veränderter Umstände oder auch nur aufgrund einer Sinnesänderung eine auf diese Weise zustande gekommene Schwangerschaft der Ehefrau nicht mehr wolle. Eine unwiderrufliche Bindung sei unwirksam, weil sie gegen elementare Grundsätze des Familienrechts und des Verfassungsrechts verstoße. Die Rechtsordnung erkenne eine vertragliche Verpflichtung der Eheleute zu einer bestimmten Familienplanung nicht an, was auch gelte, wenn das Kind nicht durch natürliche, sondern durch künstliche (hier: heterologe) Befruchtung gezeugt werden solle. Erst dann, wenn durch die Insemination unumkehrbare Fakten geschaffen worden seien, komme ein Widerruf nicht mehr in Betracht (Senatsurteile BGHZ 129, 297 , 307 ff. und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272 ff.).
- b)Aus welchen Gründen ein Ehegatte sein Einverständnis mit einer vereinbarten Familienplanung aufgibt, ist unbeachtlich. Eine Unterscheidung danach, ob diese Gründe etwa moralisch-sittlich gerechtfertigt sind oder nicht, verbietet sich aus der höchstpersönlichen Rechtsnatur der Entscheidung. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung, den Ehegatten auf diesem Gebiet Maßstäbe vorzugeben. Daher kann aus der Annahme, daß der Gesinnungswandel des Antragsgegners auf seiner Beziehung zu einer anderen Frau und damit auf einem Verstoß gegen die eheliche Treuepflicht beruhe, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nichts dafür hergeleitet werden, daß die Vereinbarung bindend, die einseitige Aufkündigung durch den Antragsgegner pflichtwidrig und deshalb die Antragstellerin im Recht sei, wenn sie an der ursprünglich gemeinsamen Familienplanung festhalte. Die Verwirklichung des Kinderwunsches der Antragstellerin -gegen den Willen des Antragsgegners -bedarf einer solchen Rechtfertigung, die nach dieser unzutreffenden Auffassung ihren eigentlichen Grund im Fehlverhalten des Antragsgegners hätte, auch nicht.
- c)Die Frage, ob der Antragsgegner dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin aus § 1570 BGB die Einwände aus § 1579 Nr. 3 BGB (mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit) oder Nr. 4 BGB (mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen) entgegenhalten kann, ist zu verneinen. Dabei bestehen vorab Zweifel, ob die Anwendung des § 1579 BGB nicht bereits im Ansatz ausscheiden muß. Geht man von dem Grundgedanken aus (vgl. u.a. BGHZ 97 aaO; MünchKomm/Wacke aaO Rdn. 32 m.N.), daß die Entscheidung für oder gegen Nachkommenschaft zum nicht justiziablen engsten persönlichen Intimbereich der Partner gehört und weder einer rechtsgeschäftlichen Regelung noch dem Deliktsrecht unterliegt, so ist fraglich, ob eine mittelbare Überprüfung im Rahmen des § 1579 BGB überhaupt zulässig ist. Die Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 oder Nr. 4 BGB wäre nämlich eine Sanktion gegen ein mißbilligenswertes Verhalten der Antragstellerin und käme in dieser Wirkungsweise einem Schadensersatzanspruch gleich, der aber nach ganz überwiegender Auffassung dem Antragsgegner nicht zustehen würde. Entsprechendes könnte auch für den Einwand aus § 1579 BGB gelten (vgl. auch Staudinger/Hübner/Voppel aaO Rdn. 41). Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil jedenfalls ein Härtegrund weder gemäß § 1579 Nr. 3 noch Nr. 4 BGB gegeben ist. Nach Nr. 3 kann der Unterhaltsanspruch des Berechtigten versagt, teilweise herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten -auch unter Wahrung der Kindesbelange - grob unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet Mutwilligkeit zwar nicht, daß das Verhalten vorsätzlich im Sinne einer zweckgerichteten Herbeiführung der Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltspflichtigen sein muß, andererseits reicht einfaches Verschulden für die Sanktion der Nr. 3 nicht aus. § 1579 Nr. 3 BGB soll seiner Zielrichtung nach den Bereich zumutbarer nachehelicher Solidarität gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen abgrenzen und vermeiden, daß der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mit tragen muß. Erforderlich ist demgemäß ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, bei dem sich die Vorstellungen und Antriebe, die diesem Verhalten zugrunde liegen, auch auf die Bedürftigkeit als Folge dieses Verhaltens erstrecken müssen (sog. unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). Leichtfertig in diesem Sinn handelt, wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Dabei muß er sich unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzen (st.Rspr. vgl. u.a. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042 ff.; 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364 ff.; 13. Januar 1988 - IVb ZR 15/87 - FamRZ 1988, 375 ff.; vgl. zuletzt auch Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815 ff.). Die vom Senat bisher entschiedenen Sachverhalte, in denen eine Anwendung des Nr. 3 in Rede stand, betrafen im wesentlichen Unterhaltsberechtigte, die in vorwerfbar leichtfertiger Weise ihre Erwerbsfähigkeit durch Alkohol-oder Drogenmißbrauch beziehungsweise das Unterlassen rechtzeitiger Entzugsmaßnahmen verloren, Vermögen verschwendet oder verspielt, eine berufliche Aus-oder Weiterbildung unterlassen oder ihren Arbeitsplatz durch eine vorsätzliche Straftat verloren haben. Das Verhalten der Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners unterstellt, daß sie ihre spätere Unterhaltsbedürftigkeit als Folge ihrer Schwangerschaft und der Geburt des Kindes erkannt und in Kauf genommen hat (was nicht zwingend ist, da sie einen Beruf hatte, den sie -bei anderweitiger Sicherstellung der Betreuung des Kindes - gegebenenfalls weiter ausüben konnte), so kann man ihr die Verwirklichung ihres Kinderwunsches nicht als sinnloses leichtfertiges Verhalten vorwerfen, welches ein verständiger Mensch in vergleichbarer Situation vermieden hätte. Ein Kind zu bekommen, auch in der Situation der Antragstellerin, ist weder sinnlos noch weicht es vom sozialen Standard ab. Daß sich der Kinderwunsch nur durch die -heute noch ungewöhnliche -Methode der IVF bewerkstelligen ließ, kann die Anwendung des § 1579 Nr. 3 BGB ebenfalls nicht begründen. Aus entsprechenden Erwägungen kann der Antragstellerin auch nicht vorgehalten werden, sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners hinweggesetzt zu haben (§ 1579 Nr. 4 BGB). Da es somit schon am Tatbestandsmerkmal des Härtegrundes fehlt, kommt es auf die Frage der unbilligen Belastung des Antragsgegners nicht mehr an. Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1579 BGB verneint und das Erziehungsgeld der Antragstellerin nicht gemäß § 9 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet. 4. Daß das Oberlandesgericht nach dem Sachvortrag des Antragsgegners einen Unterhaltsverzicht der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner verneint hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 5. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Höhe nach läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners und Revisionsführers erkennen, so daß die Entscheidung auch insoweit Bestand hat. Permalink: http://openjur.de/u/64581.html Kommentare